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namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

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Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/6902

Thema: Einkommensstruktur in Sachsen

Sehr geehrter Herr Präsident,

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1: Wie stellt sich der Median-Lohn im Freistaat Sachsen für unge- lernte Arbeiter*innen in Vollzeit dar? (Bitte getrennt sowohl nach Landkreisen als auch Geschlecht sowie aufgeschlüsselt auf die Gemeinden darstellen.)

Frage 2: Wie stellt sich der Median-Brutto-Lohn im Freistaat Sachsen für Facharbeiter*innen in Vollzeit dar? (Bitte getrennt sowohl nach Landkreisen als auch Geschlecht sowie aufgeschlüsselt auf die Gemeinden darstellen.)

Frage 3: Wie stellt sich der Median-Brutto-Lohn im Freistaat Sachsen für Angestellte in Vollzeit dar? (Bitte getrennt sowohl nach Landkreisen als auch Geschlecht sowie aufgeschlüsselt auf die Gemeinden darstellen.)

Frage 4: Wie stellt sich der Median-Brutto-Lohn im Freistaat Sachsen für Akademiker*innen in Vollzeit dar? (Bitte getrennt sowohl nach Landkreisen als auch Geschlecht sowie aufgeschlüsselt auf die Gemeinden darstellen.)

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4:

Die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 erfolgt ausschließlich auf der Grundlage von Informationen der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Ar- beit (BA).

Statistische Angaben zum Medianentgelt aus der Beschäftigtenstatistik liegen aktuell zum 31. Dezember 2019 vor.

Durchwahl

Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080

Aktenzeichen

(bitte bei Antwort angeben) LS-1053/85/132-2021/36835 Dresden, 19. Juli 2021 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden

Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden

Hausanschrift

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Ver- kehr

Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden

Außenstelle Ammonstraße 10 01069 Dresden

www.smwa.sachsen.de

Verkehrsanbindung:

Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8, 9 - Haltestelle Carolaplatz

* Information zum Zugang für ver- schlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kon-

Der Staatsminister

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Seite 2 von 2

Für die Auswertung des Medianentgeltes existieren Mindestfallzahlgrenzen, welche durch den weitüberwiegenden Teil der sächsischen Gemeinden nicht erfüllt werden, ins- besondere in Kombination mit weiteren Merkmalen. Insofern ist eine Auswertung nach Gemeinden nicht sinnvoll.

Ebenso ist eine Differenzierung nach Angestellten und Arbeitern nicht möglich. Alternativ wird auf Daten nach dem letzten Berufsabschluss oder dem Anforderungsniveau der Tä- tigkeit verwiesen.

Die Angaben zum Median der monatlichen Bruttoentgelte für die sächsischen Landkreise und kreisfreien Städte nach Geschlecht, Berufsabschluss sowie Anforderungsniveau können der Anlage entnommen werden.

Ergänzend zu den Angaben der BA wird auf die Veröffentlichung des Statistischen Lan- desamtes „Verdienststrukturerhebung im Freistaat Sachsen“ verwiesen. Daten zur Ver- dienststruktur werden aller vier Jahre erhoben, letztmalig für April 2018. Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: Statistische Berichte - Statistik - sachsen.de.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Dulig

Anlage

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Drucksache 7/6902 Anlage

Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe nach Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen sowie ausgewählten Merkmalen - Stand 31.12.2019

Median der erzielten Entgelte (Euro)

Berufsabschluss Anforderungsniveau der Tätigkeit

kreisfreie Stadt, Insgesamt Männer Frauen ohne anerkannter akademischer

Landkreis (Arbeitsort) Berufs- Berufs- Berufs- Helfer Fachkraft Spezialist Experte

abschluss abschluss abschluss

Chemnitz, Stadt 2.888 2.929 2.810 2.021 2.657 4.401 2.065 2.551 3.489 4.610

Erzgerbirgskreis 2.390 2.449 2.195 1.951 2.331 4.092 1.896 2.302 3.001 4.395

Mittelsachsen 2.454 2.506 2.302 2.013 2.364 4.200 1.945 2.361 3.036 4.399

Vogtlandkreis 2.458 2.509 2.305 1.969 2.380 4.056 2.004 2.352 3.119 4.349

Zwickau 2.697 2.748 2.555 2.016 2.591 4.307 2.559 2.457 3.283 4.429

Dresden, Stadt 3.200 3.278 3.104 2.035 2.852 4.487 1.905 2.758 3.680 4.634

Bautzen 2.503 2.523 2.441 1.911 2.408 4.346 1.932 2.399 3.212 4.574

Görlitz 2.380 2.376 2.390 1.999 2.303 4.141 1.988 2.281 2.963 4.434

Meißen 2.612 2.635 2.540 2.102 2.507 4.416 2.054 2.481 3.292 4.737

Sä. Schweiz/Osterzgeb. 2.504 2.526 2.452 2.004 2.425 4.076 2.024 2.399 3.101 4.489

Leipzig, Stadt 3.050 3.119 2.956 2.041 2.793 4.366 2.107 2.706 3.627 4.752

Leipzig 2.488 2.512 2.401 1.974 2.417 4.256 1.980 2.380 3.225 4.542

Nordsachsen 2.601 2.632 2.513 2.023 2.490 4.278 2.036 2.483 3.381 4.737

Sachsen 2.695 2.713 2.653 2.010 2.520 4.353 2.035 2.468 3.387 4.594

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik-Service Südost, Stand 30.06.2021 Bitte Hinweise zur Statistik beachten

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Beschäftigungsstatistik

Stand: 28.06.2021 Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtigen Bruttomonatsentgelten

Kurzbeschreibung

Die Entgeltstatistik ist Bestandteil der Beschäftigungsstatistik und liefert ein differenziertes Bild über die sozialversicherungspflichtigen Bruttomonatsentgelte inkl. Sonderzahlungen der Beschäftigten. Die Entgeltinformationen stammen aus den Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung, die eine Vollerhebung der Beschäftigten in Deutschland darstellen.

Bruttomonatsentgelt

Es handelt sich um das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (i. d. R. Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung). Dazu gehören auch

• Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Tantiemen, Gratifikationen,

• Mehrarbeits-/Überstundenvergütungen und Mehrarbeitszuschläge,

• Familienzuschläge,

• Gefahrenzuschläge und Schmutzzulagen sowie

• Provisionen und Abfindungen.

Auswertungen über das Entgelt sind aufgrund der Verfahrensregeln des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung nur für den Stichtag 31. Dezember sinnvoll und aussagekräftig.

Um vergleichbare Angaben zu erhalten, werden die Entgeltangaben A. auf einen einheitlichen monatlichen Zeitraum normiert und

B. auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte einer Kerngruppe bezogen.

A. Die Berechnung

Zwar werden die Entgelte für Beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember gemessen, aber ihre sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte beziehen sich immer auf den ganzen, bis zu diesem Tag durchgehenden Beschäftigungszeitraum. Dies geschieht durch die Berechnung des durchschnittlichen individuellen Bruttomonatsentgelts nach folgender Formel:

Durchschnittliches individuelles Bruttomonatsentgelt = x

Der Faktor 365,25 stellt die Gültigkeit der Berechnung sowohl für Gemein- als auch für Schaltjahre sicher.

Der Beschäftigungszeitraum kann das gesamte Kalenderjahr, im Extremfall aber auch nur einen Tag (den 31. Dezember) umfassen. Insbesondere bei der Berechnung durchschnittlicher Bruttomonatsentgelte bei kurzen Beschäftigungszeiträumen können sich deutlich überhöhte Werte ergeben. Umgekehrt kann bei bestimmten Konstellationen das Entgelt für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit Januar 2013 bei 450 Euro, bis Dezember 2012 lag sie bei 400 Euro.

B. Die Kerngruppe

Die Darstellungen und Analysen werden i. d. R. auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe eingeschränkt. Die Kerngruppe bildet arbeitsmarktkonform Beschäftigte ab, die ein Marktentgelt erzielen.

Durch diese Eingrenzung sind Vergleiche mit hoher Aussagekraft möglich, die nicht durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen oder durch verschiedene Ausprägungen an Teilzeitbeschäftigung verzerrt sind.

In die Berechnung fließen Beschäftigte der Kerngruppe ein, die am 31. Dezember vollzeitbeschäftigt waren. Dennoch kann in früheren Monaten des Kalenderjahres eine Teilzeitbeschäftigung im gleichen Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben.

DieKerngruppeumfasst alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (SvB) abzüglich der Beschäftigten, für die eine besondere (gesetzliche) Vergütungsregelung zur Ausbildung, zur Jugendhilfe, zur Berufsförderung, zu Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten oder zu Freiwilligendiensten gilt.

Entgelte in Euro Beschäftigungstage

365,25 12

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Beschäftigungsstatistik

Stand: 28.06.2021 Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtigen Bruttomonatsentgelten

Im Einzelnen gehören zur Kerngruppe folgende Personengruppen aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung:

• Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale

• Nebenerwerbslandwirte

• Nebenerwerbslandwirte saisonal bedingt

• Unständig Beschäftigte (Meldung des Arbeitgebers)

• Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

• Seeleute und Seelotsen

• In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

• Unständig Beschäftigte (Meldung der Krankenkasse)

Die Aussagekraft von Auswertungen zum Entgelt von Personengruppen außerhalb der Kerngruppe ist eingeschränkt.

Beitragsbemessungsgrenze

Das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze derRentenversicherungzu melden. Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um die Einkommenshöhe, bis zu der die Rentenversicherung Beiträge von den Beitragspflichtigen erhebt. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht rentenversicherungspflichtig. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung jährlich an. Die Grundlage hierfür bildet das Durchschnittseinkommen in Deutschland.

Median und Quantile

Die Begrenzung der Einkommensverteilung am oberen Rand hat zur Folge, dass die Berechnung des arithmetischen Mittels methodisch nicht sinnvoll ist, da die tatsächlichen Bruttomonatsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht bekannt sind. Ein geeignetes Mittel, um die Streuung der Entgelte zu charakterisieren, sind Quantile. Dabei wird die Anzahl der Personen in der Kerngruppe in gleichgroße Gruppen geteilt.

Die Entgeltstatistik betrachtet üblicherweise den Median. Er teilt die Entgelte in zwei Hälften: Eine Hälfte der Beschäftigten erzielt ein Entgelt unter dem Medianwert, das Entgelt der anderen Hälfte liegt über dem Median.

Der Median ist – anders als das arithmetische Mittel – gegenüber sogenannten Ausreißern robust, also gegenüber Werten, die extrem von anderen Werten abweichen. Da die Einkommensverteilung der Beschäftigten in den statistischen Auswertungssystemen der BA nur in klassierter Form (50-Euro-Schritte) vorliegt, kommt zur Berechnung des Medians eine Näherungslösung zur Anwendung.

Unterer Entgeltbereich

Als Beschäftigte des unteren Entgeltbereichs gelten Personen, die in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung weniger als 2/3 des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen (Schwelle des unteren Entgeltbereichs). Diese Definition legt auch die „Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)“ zu Grunde.

Für West- und Ostdeutschland sind unterschiedliche Schwellen des unteren Entgeltbereichs definiert.

Mindestfallzahlen und Medianentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Bei einer zu geringen Anzahl an Beschäftigten ist die Aussagekraft von Entgeltverteilungen eingeschränkt. Gleiches gilt für Medianentgelte und andere Verteilungsparameter sowie die Anzahl an Beschäftigten im unteren Entgeltbereich.

Deshalb veröffentlicht die Statistik der BA keine Daten zu Entgeltverteilungen, Medianentgelten und anderen Verteilungsparametern sowie Beschäftigten im unteren Entgeltbereich in Regionen bzw. bei Merkmalskombinationen mit weniger als 500 Beschäftigten. In diesen Fällen ersetzt das Zeichen „X“ den Wert.

In der Berichterstattung der Entgeltstatistik werden Medianentgelte und andere Verteilungsparameter nicht ausgewiesen, wenn sie in der Entgeltklasse der Beitragsbemessungsgrenze liegen oder höher ausfallen. In diesen Fällen ersetzt das Zeichen „>“ den Wert.

Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der BA-Statistik:

Methodenbericht „Bruttomonatsentgelte von Beschäftigten nach der Revision 2014“

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Beschäftigungsstatistik

Stand: 06.03.2020

Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten

Grundlage der Statistikbildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle Arbeitnehmer (einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die der Kranken- oder Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Auf Basis der Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird vierteljährlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B.

Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o.

g. Ausnahme).

AlsMidijobsbezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt im Bereich von 450,01 bis 1300 Euro im Monat (bis 31.12.2012: von 400,01 bis 800 Euro; bis 30.06.2019: von 450,01 bis 850 Euro). Seit dem 1. Juli 2019 nennt man jenen Bereich nicht mehr Gleitzone, sondern „Übergangsbereich“.

Um Midijobber im Übergangsbereich als Geringverdiener zu entlasten, resultieren die Arbeitnehmeranteile aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage. Bis zum 30.06.2019 führte die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung bei Midijobs auch zu geminderten Rentenansprüchen, es sei denn, der Beschäftigte hat auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung ausdrücklich verzichtet. Dies ist im Übergangsbereich seit dem 01.07.2019 nicht mehr der Fall. Die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage spielt für die Entgeltpunkte in der Rentenversicherung keine Rolle mehr. Damit entfällt auch die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung zu verzichten, um Rentennachteile zu vermeiden.

In der Statistik über Midijobs wird unterschieden nach:

• Monatliches Arbeitsentgelt liegt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs

• Monatliches Arbeitsentgelt liegt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs („Mischfälle“)

Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise, sondern nur zum Stichtag 31.12. vorgenommen werden. Nur für diesen Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen im Übergangsbereich vor. Auswertungen zu den Midijobs liegen ab dem Stichtag 31.12.2003 vor.

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Beschäftigungsstatistik

Stand: 06.03.2020

Methodische Hinweise zu sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten

Zu dengeringfügigen Beschäftigungsverhältnissenzählen Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als „Minijob“ bezeichnet.

Einegeringfügig entlohnte Beschäftigungnach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt bis einschließlich zum 31.12.2012 400 Euro und ab dem 01.01.2013 450 Euro.

Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Eine Berichterstattung der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigtenerfolgt seit dem Stichtag 30.6.1999, geringfügig entlohnte Beschäftigte im Nebenjob können ab dem Stichtag 30.6.2003 ausgewertet werden.

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