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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne j e s Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

I.Mai 2013 JGK C

0512 Förderung von Gemeindezusammenschlüssen, Staatsbeiträge;

Rahmenkredit 2014 - 2017

1. Gegenstand

Der beantragte Rahmenkredit 2014 - 2017 von CHF 15,5 Mio. soll für die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen in Form von Finanzhilfen gemäss dem Gesetz vom 25.

November 2004 über die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (GFG) verwen- WWl det werden.

Der Mittelbedarf für die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen in den Jahren

^^^•^ 2014 - 2017 von gesamthaft CHF 17,3 Mio. wird zu rund 90 % mit dem beantragten Rahmenkredit gedeckt. CHF 1,8 Mio. (rund 10 %) hat der Regierungsrat aus der Spezial- finanzierung Fonds für Sonderfälle für die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen in den Jahren 2014 - 2017 zur Verfügung gestellt.

2. Rechtsgrundlagen

- Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993 (KV; BSG 101.1), Art. 62 Abs. 1 Bstb. c und Art. Art. 76 Bstb. e

- Gesetz vom 25.11.2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemein- defusionsgesetz, GFG; BSG 170.12)

- Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG, BSG 631.1), Art. 34 Abs. 2 und 3 und Art. 49

3. Kreditsumme

Mittelbedarf für die Förderung von Gemeindezusammen- CHF 17'300'000.-- schlüssen 2014 - 2017 total

abzüglich Betrag aus der Spezialfinanzierung Fonds für - CHF 1'800'000.~

Sonderfälle (Regierungsratsbeschluss)

zu bewilligender Rahmenkredit CHF 15'500'000."

(Ausgaben zu Lasten Laufende Rechnung)

T : \ P r o g s D \ C h e c k o u t K o n s u l \ C M I K O N S U L \ 9 f c 4 0 8 f 3 8 2 f 3 4 7 c f a b 2 f 8 S 0 3 2 7 5 0 c 8 8 2 \ 2 0 1 3 0 2 9 2 - r r b - 0 5 1 2 - 2 0 1 3 - d e d o c

(2)

4. Zuständigkeit

Gemäss Artikel 8 Absatz 2 GFG bewilligt der Grosse Rat in Ergänzung zu dem vom Re- gierungsrat alle vier Jahre für die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen festge- legten Betrag aus der Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle einen Rahmenkredit zu Lasten der Laufenden Rechnung.

Der Regierungsrat hat am 13. März 2013 den Betrag zu Lasten des Fonds für Sonderfälle für die Jahre 2014 - 2017 auf CHF 1,8 Mio. festgesetzt.

5. Kreditart / Konto / Rechnungsjahr

Gemäss Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 53 FLG handelt es sich vorliegend um einen Rahmenkredit.

Der Rahmenkredit wird durch jährliche Tranchen zu Lasten der Laufenden Rechnungen 2014 - 2017 abgelöst. Die Verbuchung erfolgt im Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR; Funktionsbereich 1759) über das Konto 362000 im Produkt 05.05.910101 Unter- stützung und Aufsicht Gemeinden, Koordination Kanton - Gemeinden. Die Ausgaben sind im Voranschlag und im Finanzplan eingestellt.

Voraussichtliche Auszahlunqstranchen:

Konto / Kostenträger / Funktionsbereich Jahr v'Änteii Rahmenkredit : 362000 / 05.05.910101 / 1759 AGR 2014 :it;H"F^"6.'500'000;-- •• • 362000 / 05.05.910101 / 1759 AGR 2015

• CHF 4;opo'ooo:~

362000 / 05.05.910101 / 1759 AGR 2016

362000 / 05.05.910101 / 1759 AGR 2017

.CHF'2'5Ö.0'Öp0;;^-.:p.f;;.

Total 2014-2017

CHF15'5pÔ'00Q^-^?lç^j;J

6. Verwendung des Rahmenkredits

Gemäss Artikel 9 Absatz 3 GFG bewilligt die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Amt für Gemeinden und Raumordnung) die Finanzhilfen an zustande gekommene Gemeindezusammenschlüsse im Rahmen der vom Regierungsrat und vom Grossen Rat bereitgestellten Mittel.

7. Auflagen und Bedingungen

Die Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen an zustande gekommene Gemein- dezusammenschlüsse (Art. 3 GFG) sind in den massgeblichen Gesetzesbestimmungen enthalten. Allenfalls nötige Präzisierungen werden in den jeweiligen Beitragsverfügungen festgelegt.

8. Finanzreferendum

Dieser Kreditbeschluss über den Rahmenkredit von CHF 15,5 Mio. zu Lasten der laufen- den Rechnung unterliegt gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c KV dem fakultativen Finanzreferendum. Er ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

An den Grossen Rat

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