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4, ist bereits vorgesehen, dass der Grosse Rat die Führung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung in der Form der Aktiengesellschaften gemäss Artikel 620 ff

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Aktie "4, ist bereits vorgesehen, dass der Grosse Rat die Führung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung in der Form der Aktiengesellschaften gemäss Artikel 620 ff"

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M 300/2006 GEF 25. April 2007 GEF C Motion

0687 FDP (Fritschy, Rüfenacht)

Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 29.11.2006

Liberale Lösungen für den Kanton Bern –

Der Kanton führt keine Institutionen der Psychiatrieversorgung

Der Regierungsrat wird beauftragt, die kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung in Aktiengesellschaften gemäss Artikel 620 ff. OR überzuführen.

Es soll dabei geprüft werden, inwiefern die bisher durch die kantonalen Institutionen sichergestellte psychiatrische Versorgung durch RSZ oder andere Leistungserbringer sichergestellt werden kann.

Begründung:

Es ist nicht mehr systemkonform, dass kantonale Institutionen psychiatrische Leistungen erbringen. Mit Inkrafttreten des Spitalversorgungsgesetzes erbringt die öffentliche Hand im somatischen Bereich selbst keine Leistungen mehr. Nebst weiteren inner-, ausser- oder interkantonalen Leistungserbringern sind die Regionalen Spitalzentren (RSZ), Aktiengesellschaften gemäss Artikel 620 ff. OR, für die umfassende Grundversorgung in den Regionen zuständig.

Im Spitalversorgungsgesetz, Artikel 41 Abs. 4, ist bereits vorgesehen, dass der Grosse Rat die Führung der kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung in der Form der Aktiengesellschaften gemäss Artikel 620 ff. OR beschliessen kann. In Abs. 5 ist festgeschrieben, dass der Kanton kapital- und stimmenmässig mindestens die Mehrheit hält und im Übrigen die Bestimmungen über die Organisation der RSZ sinngemäss anwendbar sind.

Mit dem neuen Gesundheitsdirektor wird die Psychiatrieplanung neu aufgegleist. Damit psychiatrische Leistungen auch wirklich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden können, ist es sinnvoll, die Neuorganisation sofort anzugehen.

Antwort des Regierungsrates Ist-Situation

Die drei kantonalen psychiatrischen Institutionen (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern, Psychiatriezentrum Münsingen, Psychiatrische Dienste Biel-Seeland - Berner Jura) sind den Ämtern der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gleichgestellte Organisationseinheiten. Mit diesem Status nehmen sie in der Berner Spitallandschaft eine Sonderstellung ein, indem auf ihre Anstellungsverhältnisse das kantonale Personalrecht

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Anwendung findet, auf ihre Haushaltführung, die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen, die Steuerung von Finanzen und Leistungen und die Grundsätze der Gebührenerhebung die kantonale Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Problematische Aspekte der Ist-Situation

Es gibt eine Reihe von Argumenten, die dafür sprechen, den kantonalen psychiatrischen Institutionen eine andere Rechtsform zu geben als diejenige der gleichgestellten Organisationseinheit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

• Die Geltung der kantonalen Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen erschwert und kompliziert die Führung der psychiatrischen Institutionen, da sie wenig flexibel und nicht auf die spezifischen Bedingungen eines Spitalbetriebs zugeschnitten ist. Da die psychiatrischen Institutionen sowohl der kantonalen Finanzgesetzgebung wie auch den Bundesvorgaben gemäss KVG für die Spitäler genügen müssen, muss für die Psychiatrie eine Besondere Rechnung (Branchenlösung H+) geführt werden. Die Besondere Rechnung erhöht den Aufwand im Finanz- und Rechnungswesen der Betriebe.

• Das Jährlichkeitsprinzip der kantonalen Finanzgesetzgebung schränkt die Flexibilität der Betriebe ein und erlaubt weder Rückstellungen noch Überschreitungen des bewilligten Saldos, so kann beispielsweise auch die Investitionsfinanzierung nach SpVG nicht umgesetzt werden.

• Ausgaben, welche die delegierten Finanzkompetenzen der Betriebe überschreiten, müssen vom Regierungsrat oder vom Grossen Rat bewilligt werden, was zusätzlichen Aufwand in der Zentralverwaltung auslöst.

• Die Unterstellung unter die kantonale Stellenbewirtschaftung erschwert bei der Stellenbesetzung die flexible Anpassung an wechselnde betriebliche Anforderungen, da Änderungen des Stellenplans nur im Budgetprozess möglich sind.

• Im Hinblick auf das Projekt einer „Interjurassischen Struktur für Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie“ der Kantone Bern und Jura ist für die Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland - Berner Jura ohnehin eine Rechtsform ausserhalb der bernischen Kantonsverwaltung zu suchen.

Vorläufige Bewertung

Eine rechtliche und organisatorische Verselbständigung der kantonalen Psychiatrischen Institutionen kann nicht Selbstzweck sein, sondern muss gegenüber der Ist-Situation eine Verbesserung bezüglich der folgenden Ziele mit sich bringen:

• Patientenorientierung: bessere Qualität der erbrachten Leistungen

• Kostenorientierung: optimaler Einsatz der knappen Ressourcen durch unternehmerisches Verhalten;

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Rechtsform der Psychiatrieinstitutionen einen Einfluss auf die Qualität der Dienstleistungen für die Patientinnen und Patienten haben könnte. Hierfür ist vielmehr die Organisation der Psychiatrieversorgung als ganzes, die Vernetzung der verschiedenen Angebote und die Ausstattung der Institutionen mit qualifiziertem Personal und einer guten Infrastruktur ausschlaggebend.

Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass der Verzicht auf Unterstellung der kantonalen psychiatrischen Institutionen unter die kantonale Personalgesetzgebung sowie unter die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen den psychiatrischen Institutionen grösseren Handlungsspielraum ermöglichen würde. Aus diesem Grunde wurde in Art. 41, Abs. 4 Spitalversorgungsgesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass die kantonalen Psychiatrieinstitutionen auch als Aktiengesellschaften geführt werden können, an denen der Kanton kapital- und stimmenmässig mindestens die

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Mehrheit hält und im Übrigen die Bestimmungen über die Organisation der Regionalen Spitalzentren anwendbar sind.

Ausgestaltung einer alternativen Rechtsform

Der Gesetzestext lässt verschiedene Varianten der Überführung der kantonalen psychiatrischen Institutionen in Aktiengesellschaften zu. Bei der Wahl der Organisationsform sind die Besonderheiten der einzelnen Institutionen zu berücksichtigen:

• Jede kantonale psychiatrische Institution wird separat in eine eigene Aktiengesellschaft umgewandelt. Dies ist die einfachste Form der Überführung, bei der sich strukturell wenig ändern würde.

• Die drei kantonalen psychiatrischen Institutionen werden in einer Aktiengesellschaft mit drei Standorten organisatorisch zusammengefasst. Diese Lösung bietet die Chance, im Infrastrukturbereich und z.T. bei den Behandlungs- und Pflegeprozessen Synergien zu nutzen. Dieser Vorteil ist abzuwägen gegen die Schwierigkeiten bei der effizienten Führung einer Institution mit vielen Standorten und lokalen Besonderheiten.

• Die bisher durch die kantonalen psychiatrischen Institutionen sichergestellte psychiatrische Versorgung wird durch Regionale Spitalzentren RSZ oder andere Leistungserbringer sichergestellt. Die Überprüfung dieser Umsetzungsvariante wird von der Motionärin ausdrücklich verlangt. Während es zweifellos möglich und im Einzelfall auch zweckmässig sein könnte, einzelne Versorgungsaufgaben, die heute von kantonalen Institutionen erbracht werden, einem RSZ oder einem anderen Leistungserbringer zu übertragen, ist ein „Anschluss“ ganzer kantonaler Psychiatrieinstitutionen an ein somatisches Spital aus sachlichen und rechtlichen

Gründen nicht unproblematisch.

Es muss sichergestellt sein, dass die zahlreichen Schnittstellen z.B. zum Behindertenbereich, zum Sozialwesen und zur Justiz auch in einem akutmedizinisch geprägten Umfeld weiterhin auf hohem Niveau sichergestellt werden können.

Eine Trägerschaft, an der der Kanton nicht eine Mehrheitsbeteiligung halten würde, also z.B. eine Privatklinik, käme gemäss Spitalversorgungsgesetz als Trägerschaft ohnehin nicht in Frage.

Schlussfolgerungen

Bevor die kantonalen Psychiatrieinstitutionen gestützt auf Art. 41 Spitalversorgungsgesetz in die Rechtsform der Aktiengesellschaft überführt werden, müssen jedoch die inhaltlichen Schwerpunkte und die künftigen Versorgungsstrukturen der Berner Psychiatrie geklärt sein.

Im Januar 2007 hat die GEF das Projekt „Weiterentwicklung Psychiatrieversorgung Kanton Bern“ gestartet. Die künftige Organisation der psychiatrischen Versorgung im Kanton Bern bildet eines der Schwerpunktthemen. Gestützt auf eine umfassende Ist-Analyse, vertiefte Bedarfsüberlegungen und namentlich auf Erfahrungen aus Pilotprojekten zur Zusammenarbeit und Vernetzung psychiatrischer Leistungsanbieter werden bis 2009 verschiedene Organisationsmodelle für die künftige Psychiatrieversorgung evaluiert. Dies erlaubt der GEF, die zahlreichen mit einer Änderung der Organisations- und Rechtsform der psychiatrischen Institutionen verbundenen Fragen und Vorgehensvarianten seriös abzuklären und diese Abklärungen so zu terminieren, dass eine Überführung der Psychiatrieinstitutionen in eine andere Rechtsform in der nächsten Planungsperiode 2011- 2014 möglich ist.

Es muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass die Änderung der Rechtsform der kantonalen psychiatrischen Institutionen ein grosses und komplexes Projekt ist, das über eine längere Zeit Arbeitskapazitäten in den Institutionen und in der Zentralverwaltung bindet.

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Mit ihrer Zielrichtung, die Organisationsform der Berner Psychiatrieinstitutionen grundsätzlich zu überprüfen, stimmt die Motion mit bereits begonnenen Arbeiten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion überein. Die konkrete Ausgestaltung der künftigen Organisationsstrukturen muss jedoch auf die Ergebnisse des Projekts „Weiterentwicklung Psychiatrieversorgung Kanton Bern“ abgestimmt werden. Mit der Annahme der Motion als Postulat, kann dieser Notwendigkeit Rechnung getragen werden.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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