— soweit Buchungsunter- lagen 6 Prozeßkosten nach
Abschluß 6
Prüfungsberichte des Ab-
schlußprüfers 6
Q
Quittungen (soweit
Buchungsunterlagen) 6 R
Rechnungen und Unterlagen
dazu 6
Rechtsstreitfälle 6 Reisekostenabrechnungen 6 Repräsentationsaufwand 6
Sachkonten 10
Saldenbilanzen 10
Saldenlisten 10
Schadenunterlagen 6 Scheck- und Wechselunter-
lagen 6
Schriftwechsel 6
Skontounterlagen 6 Sondergratifikationen 6
Sparbücher 6
Spendenbescheinigungen 6 Steuerunterlagen 6 Summenbilanzen 10
T
Teilzahlungsunterlagen 6 Telefonkostennachweise 6
U
Überstundenlisten 6 Überweisungsaufträge 6 Unfallunterlagen 6
Urlaubslisten 6
V
Vermögensverzeichnis 10 Versandunterlagen (wenn Buchungsunterlagen) 6 Versicherungspolicen (nach Ablauf der Versicherung) 6 Versorgungsunterlagen 6 Verträge/Vertragsunter-
lagen 6
Vollmachten nach Er-
löschen 6
Warenaus- und -eingangs-
bücher 10
Wartungsabkommen mit Un-
terlagen 6
Wechsel 6
Wirtschaftlichkeitsberech-
nungen 10
Zahlungsanweisungen 6 Zahlungs- und Vollstrek-
kungsbefehle 6
Zessionsunterlagen 6
Zinsrechnungen 6
Zollbelege 6
Abschließend sei hier zu- sammenfassend noch darauf hingewiesen, daß nach dem 31. Dezember 1990 (bezie- hungsweise 1991) die Ver- pflichtung dazu entfällt, die folgenden Unterlagen in der Arztpraxis weiterhin aufzube- wahren:
4)
Handelsbücher, in de- nen die letzte Eintragung vor dem 1. Januar 1981 (bezie- hungsweise vor dem 1. Januar 1982) erfolgte, ferner Inven- tare und Bilanzen, die vor diesem Stichtag auf- bezie- hungsweise festgestellt wur- den. (In obiger „Checkliste"also alle Unterlagen, für die eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren eingetragen wurde.)
Handelsbriefe, Auf- zeichnungen, Buchungsbele- ge und sonstige für die Be- steuerung bedeutsame Unter- lagen, deren Ausstellungsda- ten vor dem 1. Januar 1985 (beziehungsweise 1986) lie- gen (das heißt, in der alpha- betischen Auflistung alle Un- terlagen mit einer Frist von 6 Jahren).
Bezüglich des Endes der steuerrechtlichen Aufbewah- rungsfristen von 10 (6) Jahren hat der selbständige Arzt je- doch eine Besonderheit zu beachten, auf die hier noch hingewiesen werden soll: Die steuerliche Aufbewahrungs- frist läuft nämlich für den Arzt solange nicht ab, soweit und solange die betreffenden Unterlagen für jene Steuern von Bedeutung sind, für die die sogenannte Festsetzungs- frist gemäß § 169 AO noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 147 Abs. III, Satz 2 AO). Die- se Festsetzungsfrist beläuft sich für die Verbrauchsteuern auf ein Jahr und für die son- stigen Steuern auf insgesamt vier Jahre. Diese Festset- zungsfrist beginnt jedoch erst mit Abgabe der betreffenden Steuererklärung. Ihr Ablauf
wird auch noch durch be- stimmte Gründe gehemmt, so zum Beispiel durch den Be- ginn einer steuerlichen Au- ßenprüfung. In diesem Falle und in weiteren Fällen — bei vorläufiger Steuerfestsetzung, anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermitt- lungen des Finanzamtes, bei einem schwebenden oder auf- grund einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfs- verfahren etc. — sollte der Arzt auf alle Fälle darauf achten, daß seine Buchfüh- rungsunterlagen und sonstige steuerlich relevanten Doku-
Als ausgesprochen klein- kariert hat sich der Bundesfi- nanzhof in Sachen Absetzbar- keit von ärztlicher Berufsklei- dung erwiesen.
Wer hätte gedacht, daß Berufskleidung nur dann an- erkannt wird, wenn sie auch im „richtigen" Geschäft ge- kauft wurde? Schon wenn Hose oder Kittel, weil schik- ker, aus einer Boutique stam- men, vermutet das Finanzamt eine eher private Nutzung.
Der Bundesfinanzhof sieht nämlich als Grundbedingung an, daß die außerberufliche Verwendung der Kleidungs- stücke wegen ihres rein funk- tionalen Charakters ausge- schlossen erscheinen muß.
Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die beruflich getragene Kleidung am Ar- beitsplatz aufbewahrt und sich bei Arbeitsbeginn und -ende umzieht!
Der weiße Kittel gilt nach Auffassung der Finanzbeam- ten zwar als typische Berufs- kleidung, wehe jedoch, wenn er nach Schnitt und Ausge- staltung als bürgerliche Klei- dung getragen werden kann.
Fragt sich in dem Zusammen- hang nur, was die Finanzäm- ter machen, wenn den Vor- schriften genügende Arztkit- tel plötzlich allgemein in Mo- de kommen?
mente noch nicht dem „Reiß- wolf" übergeben werden dür- fen.
Vor einer endgültigen Vernichtung von Unterlagen eines bestimmten Jahres soll- te man deshalb noch einmal Rückfrage bei seinem Steuer- berater oder auch mit dem Fi- nanzamt nehmen, ob die zur Vernichtung vorgesehenen Unterlagen und Dokumente eventuell noch relevant sind.
Willi Strunz Steuerberater.
Fürther Straße 16 W-8501 Siegelsdorf
AM,
Die Hose ist nur absetz- bar, wenn sie als Arbeitshose in Schnitt und Material denen entspricht, die bei Operatio- nen getragen werden. Außer- dem sollte sie natürlich aus einem Fachgeschäft stam- men. Boutiquen und Sportbe- kleidungsgeschäfte sollte der Arzt als Bezugsquelle für Be- rufskleidung meiden.
Weiße Hemden, T-Shirts und Schuhe erfüllen die Be- dingungen nicht, die die Fi- nanzbeamten an die Kleidung der Arzte stellen. Nach ihrer Ansicht weisen sie außer ih- rer Farbe keine Eigenschaf- ten auf, die einen spezifi- schen Bezug zum Arztberuf haben. Das gleiche gilt für die weißen Socken.
Steuerberaterin
Ingrid Bender, Strausberg
Disagio
Ein Disagio zählt nur dann zu den „Vorkosten" einer Ei- genheimfinanzierung mit der Möglichkeit, im Rahmen des Paragraphen 10e voll vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen zu werden, wenn das gekürzte Darlehen tat- sächlich vor dem Einzug in das eigene Haus ausgezahlt wird (Hessisches Finanzge- richt, 12 K 4921/90). WB
Wann ist Berufskleidung absetzbar?
A-3882 (106) Dt. Ärztebi. 88 , Heft 45, 7. November 1991