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Archiv "Steuersparüberlegungen 1991/1992: Wie kann der Arzt einen Abschlag vom Solidaritätszuschlag erreichen?" (14.11.1991)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

RECHT UND STEUER

Wie kann. der Arzt einen Abschlag vom Solidaritätszuschlag erreichen?

Steuersparüberlegungen 1991/1992

Goldmarkt 1990 Stagnation

Das Volumen des Gold- marktes veränderte sich 1990 gegenüber 1989 um 323 t auf 2800 t. Dieser nur geringe Anstieg im Vergleich zur Vorperiode beruht haupt- sächlich auf dem zurückhal- tenden Angebot der Goldpro- duzenten infolge stagnieren- der beziehungsweise gar sin- kender Preise.

Der durchschnittliche Goldpreis blieb mit 383,6 US- Dollar 1990 in etwa auf dem Niveau des Vorjahres (381 US-Dollar), auf DM-Basis fiel er im Jahresvergleich um fast 13 Prozent. Der Anstieg der westlichen Minenförde- rung betrug 1990 lediglich drei Prozent und wies damit die geringste Zuwachsrate seit 1981 auf. Hier wurden Förderzuwächse in Austra- lien, den USA und Kanada durch Förderrückgänge in Südafrika und Brasilien kom- pensiert. Die „sozialistischen Länder" Sowjetunion, China und Nord-Korea steigerten 1990 trotz eines deutlichen Produktionsrückgangs in der Sowjetunion ihr Gold-Ange- bot um 28 Prozent (1989: 296 t). Währungsbehörden traten 1990 mit 441 t verstärkt als Anbieter des Edelmetalls auf den Markt (Vorjahr 225 t).

Immer mehr Goldminen- gesellschaften gehen dazu über, ihre Produktion auf Termin zu verkaufen. Aus diesen Terminverkäufen der Vorjahre stammen rund 240 t, die 1990 als Angebot auf

Barmer Ersatzkasse - Bis zu sechs Jahre lang können künftig die über 10 000 Frau- en unter den 18 000 Beschäf- tigten der Barmer nach der Geburt eines Kindes pausie- ren. Wiedereinstellungsga- rantie und Zugang zu Bil- dungsmaßnahmen sichern Qualifikation und Arbeits- platz. Eine entsprechende Vereinbarung ist vor kurzem in Kraft getreten. WZ

den Markt kamen. Erstmals tauchte 1990 die Goldleihe in dieser Statistik auf: Zur Fi- nanzierung neuer Vorkom- men hatten sich Minengesell- schaften Gold geliehen und zahlten 1990 mit 5 t ihre

„Schulden" zurück.

Die Nachfrageseite wurde von einer im Vergleich zu 1989 um sechs Prozent gestie- genen neuen Rekordmenge der Schmuckhersteller ge- prägt: 1990 bestimmten sie mit 1986 t und damit einem Anteil von über 70 Prozent die Nachfrage nach Gold.

Offizielle Münzproduzenten fragten dagegen 1990 mit 118 t etwa zehn Prozent weniger Gold nach als 1989. DG

Bayer organisiert USA-Aktivitäten

Die Bayer AG faßt ihre Aktivitäten in den USA in ei- nem Unternehmen mit dem Namen Miles Inc. zusammen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 werden die Mobay Corp., Miles Inc. und Agfa Corp. mit der Management- Holding Bayer USA Inc. zu einer Gesellschaft fusioniert.

Ziel der Neuorganisation ist es, auf dem wettbewerbs- intensiven US-Markt als ein- heitliches Unternehmen auf- zutreten und die Ressourcen stärker zu konzentrieren.

„Kürzere Informations-, Ent- scheidungs- und Berichtslini- en sollen die optimale Nut- zung von Synergie-Effekten ermöglichen und die Flexibili- tät erhöhen", so Bayer.

Präsident und Chief Exe- cutive Officer des neuen Un- ternehmens wird Helge H.

Wehmeier. Er hat diese Posi- tion zur Zeit bei der Manage- ment-Holding Bayer USA Inc., Pittsburgh, inne.

Das neue Unternehmen teilt sich in acht operative Divi- sionen und zwei Dienstlei- stungsabteilungen auf. Für 1991 erwartet die Bayer-Grup- pe in den USA einen Gesamt- umsatz von mehr als 6 Milliar- den Dollar; die Gesellschaften beschäftigen insgesamt rund 30 000 Mitarbeiter. EB

Zum 1. Juli 1991 war es bekanntlich wieder einmal so- weit: Trotz aller gegenteiligen Beteuerungen der verant- wortlichen Politiker wurden die Steuern erhöht mit der Folge einer nicht unbedeu- tenden Mehrbelastung für den „Geldbeutel" eines jeden Steuerzahlers. So wurden im Rahmen des ab Jahresmitte 1991 beschlossenen Maßnah- mebündels die Mineralöl-, Erdgas- und Versicherungs- steuer kräftig erhöht. Ferner hat der Fiskus mit einem Soli- daritätszuschlag „zugeschla- gen". Dieser ist geregelt im Solidaritätsgesetz vom 24. Ju- ni 1991 (BGBl. 1991 I, Seite 1318), das am 28. Juni 1991 in Kraft getreten ist.

Erhebung

und Abgabepflicht Das in Artikel 1 Solidari- tätsgesetz geregelte Solidari- tätszuschlagsgesetz sieht für die Jahre 1991 und 1992 die Erhebung eines (befristeten) Solidaritätszuschlags in der Form einer Ergänzungsabga- be vor (§ 1 So1ZG). Abgabe- pflichtig sind alle Personen, die unbeschränkt oder be- schränkt einkommensteuer- pflichtig oder körperschaft- steuerpflichtig sind, es sei denn, die jeweilige Steuer- pflicht hat vor dem 14. Mai geendet (vgl. § 2 SolZG).

Bemessungsgrundlage und Tarif

Gemäß § 3 So1ZG bemißt sich der Solidaritätszuschlag nach der für die Veranla- gungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkom- mensteuer, der Jahreslohn- steuer oder der positiven Körperschaftsteuer (§ 3 Abs.

I Nr. 1, 2 und 5 SoIZG). Die Steuersätze des Solidaritäts- zuschlags werden im § 4 des

So1ZG geregelt. Danach be- trägt der Zuschlag im Falle der Veranlagung zur Einkom- men- und Körperschaftsteuer (und im Falle des Lohnsteu- er-Jahresausgleichs) 3,75 Pro- zent der Bemessungsgrundla- ge (§ 4 Nr. 1 So1ZG).

Vorauszahlungen Damit der Fiskus mög- lichst schnell Steuereinnah- men durch den Solidaritäts- zuschlag erzielt, werden von ihm auch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag erhoben. Hierfür sind Bemes- sungsgrundlage die Voraus- zahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 für die Kalenderjahre 1991 und 1992 zu leisten sind (§ 3 Abs. I Nr.

3 So1ZG). Bei den Abzug- steuern (also zum Beispiel der Lohnsteuer, Kapitaler- tragsteuer) ist die Bemes- sungsgrundlage für die Vor- auszahlungen die Abzugsteu- er, die in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 einzu- behalten ist.

Der Steuersatz für die Vorauszahlungen zur Ein- kommen- und Körperschaft- steuer und für die Abzugsteu- ern beträgt 7,5 Prozent (§ 4 Nr. 2 So1ZG). In Höhe dieses Steuertarifes muß also der Steuerpflichtige seit dem 10.

September 1991 und weiter- hin zum 10. Dezember 1991, 10. März 1992 und 10. Juni 1992 neben seinen Einkom- men- und Kirchensteuervor- auszahlungen auch noch Vor- auszahlungen auf den Solida- ritätszuschlag leisten.

Solange vom Finanzamt ein Vorauszahlungsbescheid für den Solidaritätszuschlag noch nicht erteilt wurde, sind die Solidaritätszuschlagsvor- auszahlungen ohne eine be- sondere Aufforderung an die Finanzkasse zu bezahlen A-4056 (104) Dt. Ärztebl. 88, Heft 46, 14. November 1991

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Be Kassenverordn ung:

0 Phlogenzyrri

statt

.:.'

Vilobenzyni N

MUCOS Pharma GmbH & Co., D-8192 Geretsried 1 (§ 51 a Abs. IV Satz 2 EStG).

Werden die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht bis zum Ablaufe des Fälligkeitstermins entrichtet, dann entstehen dem Steuer- pflichtigen auch Säumnis- zuschläge (§ 240 AO), wobei jedoch noch eine Schonfrist von fünf Tagen gewährt wird (§ 240 Abs. III AO).

Steuerliche

Nichtabzugsfähigkeit Ebenso wie die Einkom- mensteuer gehört auch der hier beschriebene Solidari- tätszuschlag zu den soge- nannten nichtabzugsfähigen Personensteuern (§ 12 Nr. 3 EStG). Daraus ergibt sich für den betreffenden Steuer- pflichtigen die „bittere" Kon- sequenz, daß er den von ihm gezahlten Solidaritätszu- schlag weder bei seiner Ein- künfteermittlung als Be- triebsausgabe gemäß § 4 Ab- satz IV EStG oder als Wer- bungskosten (§ 9 EStG) noch bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens als Sonderausgaben (§ 10 EStG) abziehen kann.

Wie kann sich der Arzt wehren?

Druck des Staates durch höhere Steuern erzeugt be- kanntlich Gegendruck der Steuerzahler. So ist es auch mit dem Druck, der von dem Solidaritätszuschlag ausgeht, das heißt, Ärzte, die Steuern

sparen wollen - und welcher Arzt will das nicht -, werden sich überlegen oder beraten lassen, wie sie sich gegen den Steuerzuschlag „wehren"

können. Zu einer gestalteri- schen Reaktion dürfte sich der steuerzahlende Arzt be- sonders herausgefordert füh- len durch die Tatsache, daß der Solidaritätszuschlag ja nur für eine relativ kurze Zeitspanne (nämlich 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) erho- ben werden soll.

Wie für alle anderen Peri- oden, in denen der Arzt Steu- ern an den Fiskus zu zahlen hat, so gilt auch für diesen Zeitraum die wichtige Maxi- me, daß der Arzt um so weni- ger Steuern in seinem Wirt- schaftsjahr zu zahlen hat, je weniger er in diesem verdient hat, je geringer also der Saldo aus seinen Praxiseinnahmen abzüglich der Praxisausgaben ist. Insofern ist ihm auch für den Zeitraum der Jahre 1991 und 1992 zu raten, sich darauf zu konzentrieren, daß er für 1991 und 1992 aus seiner Pra- xis einen möglichst geringen Gewinn erzielt und insgesamt für diese Jahre dem Finanz- amt ein möglichst niedriges zu versteuerndes Einkommen präsentiert. Er sollte also dar- auf achten, daß er

• Praxisausgaben, die er erst 1993 zu tätigen beabsich- tigt, in größtmöglichem Aus- maße vorverlagert auf die Jahre 1991 und 1992 und um- gekehrt;

• Praxiseinnahmen, die an und für sich bereits 1991

oder 1992 anfallen würden, in größtmöglichem Umfange auf die Zeit nach dem 31. De- zember 1992 verschiebt.

Diese beiden soeben auf- gestellten Maximen kann der Arzt vor allem durch die fol- genden Aktionen erreichen:

I 0

Wahl der degressi- ven Absetzung für Ab- nutzung (AfA) auf Anla- gegegenstände der Arzt- praxis

Bei beweglichen Anlage- gütern der Arztpraxis kann der Arzt statt der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen auch fallende oder degressive Beträge gemäß § 7 Absatz II und V EStG als AfA anset- zen. Um im Hinblick auf das oben genannte erste Ziel möglichst hohe Praxisausga- ben, also auch Abschrei- bungsbeträge in 1991 und 1992 zu erreichen, sollte für die in diesen Jahren ange- schafften beweglichen Praxis- gegenstände und -gebäude die Methode der degressiven AfA gewählt werden.

I e

Zusätzliche Sonder- abschreibungen gemäß

§ 7 g EStG für kleine und mittlere Arztpraxen Zusätzlich sollten Ärzte mit kleiner oder mittelgroßer Praxis (Einheitswert bis 240 000 DM) auch Gebrauch machen von der sogenann- ten Mittelstands-AfA gemäß

§ 7 g EStG, um auf diese Wei- se noch höhere Betriebsaus- gaben im Jahre 1991 und 1992 zu erzielen.

I

Q Übergang von der degressiven zur line- aren AfA (§ 7 Absatz III S. 1 EStG)

Bei den beweglichen Wirt- schaftsgütern des Praxisver- mögens, die der Arzt vor dem Jahre 1991 angeschafft hat und die er bis zu diesem Jah- re mit der degressiven Metho- de, also in fallenden Jahres-

beträgen abgeschrieben hat, sollte der Arzt untersuchen oder untersuchen lassen, ob er einen höheren Abschrei- bungsbetrag erzielen kann, wenn er zur linearen AfA übergeht, was ja vom Gesetz- geber gestattet wird. Daß die- ser Übergang eine solche Konsequenz haben kann, läßt sich zum Beispiel bei Gegen- ständen mit einer fünfjähri- gen Nutzungsdauer in der Arztpraxis beweisen. Bei die- sem Gegenstand kann der Arzt durch einen Übergang zur linearen AfA im dritten Jahr der Nutzung einen höhe- ren Abschreibungsbetrag er- reichen als mit der degressi- ven AfA-Methode.

I 0

Vorverlagerung von Praxisinvestitionen aus 1993 in 1991 und 1992 Jenen Ärzten schließlich, die für die Jahre 1993 und später Praxisinvestitionen ge- plant haben oder noch planen wollen, wird empfohlen, diese - wenn möglich - noch in die Jahre 1991 und 1992 zeitlich vorzuverlagern. Ferner soll- ten sie auch noch in 1991 und 1992 Reparaturen an der Pra- xiseinrichtung und Büroaus- stattung vorziehen und auch geringwertige Wirtschaftsgü- ter (im Werte bis 800 DM) frühzeitig erwerben; diese sind sofort abzugsfähig.

I 0

Fakturierung hinauszögern

Ärzten, die ihre Ergebnis- se aus der freiberuflichen Tä- tigkeit im Wege der „Einnah- men-/Ausgaben-Überschuß- Rechnung" gemäß § 4 Absatz III EStG ermitteln, wird emp- fohlen, ihre Einnahmen für das Jahr 1992 und damit auch den Gewinn dieses Jahres da- durch negativ zu beeinflus- sen, daß sie ihre Leistungen des Jahres 1992 erst im Janu- ar 1993 fakturieren, denn ab 1993 wird kein Solidaritätszu- schlag - so wie es jetzt steht! - mehr erhoben.

Diplom-Volkswirt Willi Strunz Steuerberater A-4058 (106) Dt. Ärztebl. 88, Heft 46, 14. November 1991

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