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Archiv "Medizinisch-technische Großgeräte: Wer löst den Entscheidungskonflikt?" (01.05.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT

Es gibt Situationen, da ist es schwer zu entscheiden, welcher Weg der bessere ist — derjenige, Regelungsbedürftiges mit Maß- nahmen der Selbstverwaltung zu ordnen oder dies mit Hilfe des Ge- setzgebers zu tun. Der letztere hat den Vorteil, daß die Selbstverwal- tung zunächst einmal salviert ist und der Gesetzgeber den

„Schwarzen Peter" hat. Der erste setzt ein großes Maß an Einsicht und Selbstdisziplin, insbesondere der Betroffenen, voraus, be- schneidet zwangsläufig manche Einzelinitiativen und hat den Vor- teil, daß die Entscheidungen von der betroffenen Berufsgruppe selbst gefällt werden.

Ein solcher Entscheidungskonflikt ergibt sich bei Regelungen für ei- nen medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen Einsatz me- dizinisch-technischen Großgeräts in der ambulanten kassenärzt- lichen Praxis sowie der Abstim- mung der Standorte dieser Geräte mit dem Krankenhaus. Dem Deut- schen Bundestag liegen derzeit zwei Gesetzentwürfe zur Bera- tung vor: der des Bundesrates

„zur Sicherung des wirtschaft- lichen Einsatzes von medizinisch- technischen Großgeräten in der kassenärztlichen Versorgung"

(vom Land Baden-Württemberg inauguriert) sowie der Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion „zur Er- gänzung des Kassenarztrechts".

Die Bundesregierung hat sich in- zwischen zu den Gesetzentwür- fen geäußert. Auch sie ist der Mei- nung, daß die geltenden Regelun- gen für die Anschaffung und Nut- zung von medizinisch-techni- schen Großgeräten in der Kassen- arztpraxis nicht ausreichen, um den wirtschaftlichen Einsatz die- ser Geräte zu gewährleisten. Sie

zeigt sich besorgt darüber, daß der Einsatz solcher Geräte, bei- spielsweise Computertomogra- phen, Kernspintomographen, auf dem Hintergrund der wachsenden Zahl der Kassenärzte und des Sy- stems der Einzelleistungsvergü- tung die Ausgabensteigerung in der gesetzlichen Krankenversi- cherung beschleunigt. Die Bun- desregierung prüft zur Zeit, wel- che weiteren Regelungen not- wendig sind, tendiert aber ganz offensichtlich dazu, der Selbstver- waltung hier den Vortritt zu lassen und Lösungen zu suchen, die an die schon bestehenden gesetzli- chen Bestimmungen in § 368 n Abs. 8 RVO ebenso anknüpfen wie an die für die Modalitäten der kas- senärztlichen Versorgung maß- geblichen rechtlichen Regelun- gen über die Gesamtverträge, die Richtlinien des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen sowie entsprechende Satzungs- bestimmungen.

Initiativen der Kassenärzte und Krankenkassen

Auf dieser Grundlage haben Kas- senärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversi- cherung geprüft, welche Lö- sungsmöglichkeiten es gibt, um eine bedarfs- und nutzenorientier- te Anwendung der medizinisch- technischen Großgeräte zu si- chern. Dabei haben die Vertreter der KBV nicht zuletzt daran ge- dacht, daß der Anteil der Ausga- ben für Leistungen, die mit medi- zinisch-technischen Großgeräten erbracht werden, an der Gesamt- vergütung für kassenärztliche Versorgung nicht unbeträchtlich gestiegen ist. Man geht heute da- von aus, daß dieser Anteil drei bis

sechs Prozent der Gesamtvergü- tungen ausmacht. Gesicherte Zahlen gibt es nur vereinzelt, im Jahr 1983 betrugen die Ausgaben für Leistungen mit Computerto- mographen und Gammakameras in der gesetzlichen Krankenversi- cherung etwa 230 Millionen DM oder 1,3 Prozent der Ausgaben für ärztliche Behandlung. Heute ist es sicherlich beträchtlich mehr.

Die Spitzenverbände der gesetzli- chen Krankenversicherung und die KBV haben ihre Vorstellungen zu einem Bericht (vgl. Seite 1319) zusammengefaßt. Dieser ist in der Zwischenzeit auf der Frühjahrssit- zung der „Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen" im Bundesar- beitsministerium vorgetragen worden. Er enthält neben der be- kannten „Zehner-Liste", die an- gibt, was heute unter den Begriff

„Medizinisch-technisches Groß- gerät" fällt, eine Reihe aufeinan- der abgestimmter Maßnahmen, die auf einen medizinisch orien- tierten Einsatz medizinisch-tech- nischer Großgeräte in der ambu- lanten kassenärztlichen Versor- gung — unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots — ausgerichtet sind. Einiges davon wird bereits praktiziert.

So hat die KBV bereits Richtlinien für Radiologie und Nuklearmedi- zin sowie für den Einsatz von Kernspintomographen erarbeitet, in denen die wichtigsten Geräte dieser Liste bereits hinsichtlich der Anforderungen erfaßt sind, die an das Gerät selbst und an die Qualifikation des hier tätigen Arz- tes gestellt werden. Auch ein spe- zieller Überweisungsschein, auf dem der überweisende Arzt die medizinische Notwendigkeit der Auftragsleistung anhand der Be- funde vorausgegangener Leistun- gen nachzuweisen hat, ist bereits erarbeitet worden.

Richtlinien des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen über einen bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von medi- zinisch-technischen Großgeräten in der kassenärztlichen Versor-

Medizinisch-technische Großgeräte

Wer löst

den Entscheidungskonflikt?

1318 (18) Heft 18 vom 1. Mai 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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Seit 1980 ist die berührungsfreie Stoßwellen-Litho- tripsie („Bade- wanne") im Rou- tineeinsatz. Mit dem von der Fir- ma Dornier ent- wickelten Groß- gerät können rund 70 Prozent der Nierensteine und bei Anwen- dung zusätzlicher auxiliärer Verfah- ren 85 Prozent al- ler Nierensteine ohne Operation behandelt wer- den

Foto Dornier

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Großgeräte

gung stehen noch aus. Sie sollen Rahmenkriterien für eine regiona- le Standortplanung und für das Abstimmungsverfahren mit den Krankenhäusern bringen und den Arzt, der ein solches Gerät an- schaffen und nutzen will, ver- pflichten, mindestens ein halbes Jahr vor Anschaffung/Inbetrieb- nahme dies der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung anzu- zeigen und an einem Beratungs- gespräch teilzunehmen. Tut der Arzt dies nicht oder schafft er sich ein Großgerät dennoch an, ob- wohl er in dem Beratungsge- spräch eingehend darauf hinge- wiesen worden ist, daß dies der regionalen Bedarfsplanung ent- gegensteht, läuft er Gefahr, daß mit diesem Gerät erbrachte Lei- stungen ihm von seiner Kassen- ärztlichen Vereinigung nicht be- zahlt werden. Entsprechende Be- stimmungen sollen in die Gesamt- verträge aufgenommen werden.

Nun kann man sagen, das ist ja das gleiche, was der Gesetzgeber in den dem Deutschen Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfen will. Nur: Hier bleiben die Ent- scheidungen letztlich in der Hand der Kassenärztlichen Vereinigun- gen. Maßnahmen, die nur aus Ap- pellen bestehen, ziehen auf die Dauer nicht. Es gibt genügend Er- fahrungen dazu. — Ob die Kran- kenhäuser bereit sind mitzuzie- hen, insbesondere bei der Festle- gung der Kriterien für das Abstim- mungsverfahren mitzuarbeiten, ist derzeit noch offen. Die Deut- sche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat einen Vorstandsbe- schluß, der gesetzliche Regelun- gen in dieser Sache präferiert. Ob sich an dieser Haltung wegen des aus dem Bericht ganz deutlich hervorgehenden Willens der KBV und der Spitzenverbände der Krankenversicherung zum ord- nungspolitischen Handeln etwas ändert, wird abzuwarten sein.

Hanns Joachim Wirzbach Kassenärztliche

Bundesvereinigung Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41 (Lindenthal)

Gemeinsamer

Maßnahmenkatalog dient der

Kostendämpfung

Bericht der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversiche- rung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über Maßnah- men zum wirtschaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen Großgeräten in der kassenärzt- lichen Versorgung.

I. Die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen hat am 14. No- vember 1984 zum wirtschaftlichen Einsatz von medizinisch-techni- schen Großgeräten in der kassen- ärztlichen Versorgung folgende Erklärung abgegeben: „7. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen zusammen mit den Kran- kenkassen Regelungen über ei- nen sinnvollen und wirtschaft- lichen Einsatz von medizinisch- technischen Großgeräten in der kassenärztlichen Versorgung schaffen und entsprechend steu- ernde Vergütungsregelungen

treffen. Dabei ist eine Abstim- mung mit der stationären Versor- gung vorzunehmen. In der Früh- jahrssitzung 1985 soll über den Sachstand berichtet werden."

II. Die Spitzenverbände der ge- setzlichen Krankenversicherung und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung haben folgenden Maßnahmenkatalog abgestimmt:

1. Die Kassenärztliche Bundesver- einigung, die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversi- cherung und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft vereinbaren eine Liste, in die diejenigen Gerä- te aufgenommen werden, die ge- mäß § 368 n Abs. 8, Satz 3 RVO und § 11 a KHG „medizinisch- technisches Großgerät" sind. Die- se Liste wird in einem Zeitraum von jeweils zwei Jahren überprüft.

Bei der Neuaufnahme von Gerä- ten in diese Liste gilt, daß unter medizinisch-technischem Groß- gerät nur solche Geräte und Gerä- tesysteme verstanden werden, die einen hohen Neuwert haben.

In diese Liste gehören derzeit fol- gende Geräte und Gerätesy- steme:

Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 18 vom 1. Mai 1985 (19) 1319

Referenzen

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