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Archiv "Medizinisch-technische Großgeräte: RichtHnien aktualisiert" (12.12.1990)

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Medizinisch-technische Großgeräte:

RichtHnien aktualisiert

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat am 16. Okto- ber 1990 neue Richtlinien für den bedarfsgerechten und wirtschaftli- chen Einsatz von medizinisch-techni-' sehen Großgeräten beschlossen. Da der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der die Richtlinien des Bundesausschusses hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu prüfen hat, gegen diese Richtlinien keine Ein- wände erhebt, sind sie am 16. Okto- ber in Kraft getreten (vgl. auch

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT,

Heft 44/1990, Rubrik "seite eins").

Die neuen Großgeräte-Richtli- nien versuchen, hinsichtlich der Standortplanung zumindest den Rahmen für eine Bundeseinheitlich- keit festzulegen, nachdem die nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) gebildeten Großgeräteausschüsse der Länder vielfach eigene Vorstel- lungen entwickelt haben. Diese Bun- deseinheitlichkeit betrifft zunächst die Liste solcher Geräte, die einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) bedürfen, um in der kassenärztlichen Versorgung genutzt werden zu kön- nen, d. h., deren Leistungen von der KV zu vergüten sind.

..,. Medizinisch-technische Großgeräte nach den Richtlinien sind im Diagnosebereich: Computer- Tomographen, Positronen-Emissi- ons-Computer-Tomographen, MR- Geräte (Kernspin-Tomographen), Koronarangiographische Arbeits- plätze (Herzkatheter-Meßplätze ).

Im Therapiebereich: Tele-Kobalt- Therapiegeräte, Linearbeschleu- niger (Kreisbeschleuniger), Geräte zur extrakorporalen Stoßwellenli- thotripsie (LIT): Nierenstein- und Gallensteinzertrümmerer.

Damit ist die Großgeräteliste ge- genüber der Fassung in den alten Richtlinien aktualisiert worden.

SPECT-Geräte und DSA-Geräte sind hier nicht mehr zu finden; sie fallen daher nicht unter die Stand- ortplanung.

e

Geändert worden sind auch die Meßzahlen für die Standortpla-

nung. Als Kriterien für die Standort- planung werden in den Richtlinien bei Computer-Tomographen ein CT- Gerät auf rund 170.000 Einwohner, ein Kernspin-Tomograph auf etwa 750 000 Einwohner, ein Linear- beschleuniger (Kreisbeschleuniger) auf etwa 500 000 Einwohner ge- nannt.

Dabei ist bei der Standortpla- nung für Großgeräte versucht wor- den, auch die Zahl der zu erwarten- den Untersuchungsfälle (pro Jahr) in die Planung mit einzubeziehen.

Das Genehmigungsverfahren sieht vor, daß der Kassenarzt die be- absichtigte Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung bzw. die geplan- te Umrüstung in ein medizinisch- technisches Großgerät sechs Monate vor Nutzungsbeginn der Kassenärztli- chen Vereinigung anzeigen muß. Die Kassenärztliche Vereinigung berät den Kassenarzt über den wirtschaft- lichen und bedarfsgerechten Einsatz von medizinisch-technischen Groß- geräten.

Die Großgeräte-Richtlinien hal- ten fest, daß ärztliche Leistungen, die mit katalogmäßig erfaßten medi- zinisch-technischen Großgeräten er- bracht werden, der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereini- gung bedürfen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Arzt das Gerät nach der für die Kas- senärztliche Vereinigung verbindli- chen Standortplanung am gewählten Standort nutzt und die vorgeschrie- benen Qualifikationserfordernisse nachgewiesen hat.

Die Kassenärztliche Vereini- gung ist an die Entscheidungen der für die Großgeräteplanung zuständi- gen Gremien (Großgeräteausschuß, Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen) gebunden.

Wenn jedoch ein Arzt ein Groß- gerät nutzt, das nicht in der Großge- räteplanung als bedarfsgerechtes Großgerät anerkannt ist, darf die Kassenärztliche Vereinigung die Leistungen, die mit einem solchen Gerät erbracht worden sind, nicht vergüten. Eine Genehmigung durch A-4000 (20) Dt. Ärztebl. 87, Heft 50, 13. Dezember 1990

die KV ist also zwingend notwendig, wobei diese an die Großgeräte- Standortplanung gebunden sind, die durch die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung in Ab- stimmung mit den für die Standort- planung im stationären Bereich zu- ständigen Gremien erfolgt.

Die Großgeräte-Richtlinien sa- gen nichts darüber aus, was mit den Geräten geschieht, die vor dem 16.

Oktober 1990 installiert oder nur an- gezeigt worden sind. Hierbei handelt es sich um eine strittige Rechtsfrage, über die mit den Krankenkassen Ei- nigkeit erzielt werden muß. Mögli- cherweise kann die inzwischen (seit Oktober 1990) vorliegende schriftli- che Begründung eines Bundessozial- gerichtsurteils zur Frage der Instal- lation von medizinisch-technischen Großgeräten eine Hilfestellung lei- sten.

Hanns-Joachim Wirzbach, KBV, Köln

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