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Archiv "Studienplatzvergabe - die neuen Bestimmungen: Chancen nur für die Besten" (25.06.1981)

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USA: Gruppenpraxen

unabhängig davon, ob eine Kapazi- tätsausnutzung gewährleistet ist oder nicht. Wenn der Patient in die Gruppenpraxis kommt, geht er zu- nächst einmal zum Family Doctor.

Dieser kann auch 60 bis 70 Prozent der Patienten abschließend behan- deln. Nur der Rest kommt dann in Verbindung mit der spezialisierten Medizin und der Medizintechnik, und dort, wo Technik angewandt wird, ist sie voll rationalisiert, und es geht für den Patienten auch schnell.

Es gibt auch dieses Bild: ln der Nähe von San Francisco gibt es heute mehr Computer-Tomographen als in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist nicht zu er- warten, daß sie nur herumstehen, ohne gebraucht zu werden. Der Staat versucht durch das Medicare und Medicaid System eine gewisse lnvestitionslenkung, das heißt, Pla- nung für besonders teuere m,edizin- technische Geräte. ln jeder Region gibt es eine Planungsbehörde mit Finanzleuten und Ärzten und eine Standortbestimmung, beispielswei- se für Computer-Tomographen, aber auch für anderes teures medizi- nisch-technisches Gerät. Nur dieje- nigen Krankenhäuser oder Grup- penpraxen oder niedergelassene Ärzte, die sich an den entsprechen- den Plan halten, können an den Re- gierungsprogrammen teilnehmen.

Dieses Verfahren erscheint auf den ersten Blick sehr dirigistisch, bei dem sonst so freiheitlichen System, aber wie gesagt, Widersprüchliches ist in diesem großen Land auch im Gesundheitsversorgungsbereich durchaus zu finden.

..,.. Eines hat die Vielfalt der Gesund- heitsversorgung in den USA auf je- den Fall anzubieten: ihren Ideen- reichtum.

Anschrift der Verfasser:

Dr. med. Günter Flatten, Geschäftsführender Arzt Dipi.-Volkswirt

Hanns-Joachim Wirzbach, Stellvertretender

Hauptgeschäftsführer

Kassenärztliche Bundesvereinigung Haedenkampstraße 3

5000 Köln 41 (Lindenthal)

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen FORUM

Studienplatzvergabe -

die neuen Bestimmungen

Zu dem Artikel von Henning Berlin in Heft 4/1981

Chancen

nur für die Besten

ln dem bis zum Oktober 1980 gülti- gen Vergabesystem in den medizini- schen Studiengängen wurde - und wird im neuen Verfahren ebenso - ein geringer Anteil der Studienplätze an Ausländer, Bewerber mit aner- kanntem Härtefallantrag und Zweit- studienbewerber vergeben. Die da- nach verbleibenden Studienplätze wurden .im alten System zu 60 Pro- zent nach dem Grad der Qualifika- tion Notendurchschnitt und zu 40 Prozent nach Wartezeit vergeben.

Dies bedeutete für jeden Abiturien- ten, entweder einen sehr guten No- tendurchschnitt zu erreichen, um nach dem Grad der Qualifikation zu- gelassen zu werden, oder bereit zu

sein, durch eine lange Wartezeit die

Zulassung zum Studium zu bekom- men. Durch diese im Semestertur- nus stetig ansteigende Wartezeit be- stand für den Bewerber also eine Studienplatzgarantie. Nur der tat- sächliche Zulassungstermin ließ sich nicht exakt vorherbestimmen.

Die Kultusminister der Länder sahen in dieser Regelung ein unzumutba- res Auswahlsystem. Gestützt durch ein Urteil des Bundesverfassungsge- richts führten sie nach langen Dis- kussionen das von Herrn Berlin be- schriebene, seit Oktober 1980 gülti- ge, sogenannte Übergangsverfahren ein. Nach Abzug der Studienplätze, die an den oben schon erwähnten Bewerberkreis gehen, werden die verbleibenden Studienplätze zum ei- nen zu 10 Prozent an die Abiturbe- sten vergeben und zum anderen nach folgenden Quoten verteilt: I.

Altwarterquote, II. Abitur-Test-Quo-

te, 111. Quote für das leistungsgesteu-

erte Losverfahren. Über die prozen- tuale Verteilung der einzelnen Quo-

ten hat Herr Berlin ausführlich be- richtet.

Es ist zwar richtig, wie Herr Berlin ausführt, daß die Noten der Testbe- sten von 1,0 bis 3,6 reichen; es soll wahrscheinlich dem Leser das Be- wußtsein vermittelt werden, daß die Chance, als Testbester eine Zulas- sung zu erreichen, im Bereich der Notenskala von 1,0 bis 3,6 gleich sei. Doch bei genauer Betrachtung der Verfahrensergebnisse des Winterse- mesters 1980/81 erweist sich diese Globalaussage als irreführend. Im Studiengang Humanmedizin wur- den 103 Bewerber als Testbeste zu- gelassen: 51 Bewerber mit Noten von 1,0 bis 1 ,9, 46 Bewerber mit No- ten von 2,0 bis 2,9 und nur 6 Bewer- ber mit Noten von 3,0 bis 3,6. Das heißt: 94 Prozent der zugelassenen Testbesten hatten sehr gute und gu- te Noten, und 6 Prozent der zugelas- senen Testbesten hatten befriedi- gende Noten.

Weiterhin ist die Aussage von Herrn Berlin zwar richtig, daß in der Kom- bination von Testergebnis und No- tendurchschnitt unter den zugelas- senen Bewerbern noch die Note 3,1 vertreten war: Dies war genau zwei- mal in den drei medizinischen Stu- diengängen der Fall, und zwar von insgesamt 1162 Zulassungen über die Kombination Abitur-Test-Note je einmal von einem Bewerber der Tiermedizin und der Zahnmedizin. Wiederum ist der hier erzeugte Ein- druck, auch Bewerber mit befriedi- genden Noten hätten durchaus ähn- liche Chancen wie sehr gute und gute Bewerber, über die Abitur-Test- Kombination eine Zulassung zu er- halten, irreführend. Im Studiengang Humanmedizin hatte der "schlech- teste" über diese Kombination zuge- lassene Bewerber einen Noten-

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 26 vom 25. Juni 1981 1307

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Studienplatzvergabe

durchschnitt von 2,7; von den insge- samt 917 über die Abitur-Test-Kom- bination zugelassenen Bewerbern hatten 624 Noten von 1,0 bis 1,9, das sind 68 Prozent, die restlichen 293 Bewerber hatten Noten von 2,0 bis 2,7. Ich finde es aufgrund der oben angeführten, den Tatsachen ent- sprechenden Statistik grotesk, wenn Herr Berlin durch Anführung einzel- ner Bewerber versucht, den Ein- druck zu erwecken, die Durch- schnittsnote hätte bei der Zulas- sungswahrscheinlichkeit durch Ein- führung der neuen Regelung an Aussagekraft verloren.

Zum leistungsgesteuerten Losver- fahren ist festzustellen, daß im Stu- diengang Humanmedizin insgesamt 2764 Bewerber einen Studienplatz über diese Quote erhielten; 1031 Be- werber, 37 Prozent, mit Noten von 1,0 bis 1,9, 1426 Bewerber, 52 Pro- zent, mit Noten von 2,0 bis 2,9 und 307 Bewerber, 11 Prozent, mit Noten von 3,0 bis 4,1. Das heißt, 89 Prozent der Studienplätze gehen auch hier an Bewerber mit sehr guten und gu- ten Noten. Hier gibt Herr Berlin diese Schichtung allerdings auch zu.

Tatsächlich wird durch die neue Ver- gabeverordnung die Bedeutung der

Durchschnittsnote für die Zulassung nicht reduziert, wie es das Bundes- verfassungsgericht in seinem Urteil fordert, sondern die Auswahl repro- duziert über Abitur-Test-Kombina- tion bzw. Testbeste und über die Quote des leistungsgesteuerten Losverfahrens die Durchschnittsno- te, ja potenziert sie. Nicht zu verges- sen die 10 Prozent der Abiturbesten, die ohnehin nur über die Note zuge- lassen werden.

Es fällt schwer, Verständnis für Herrn Berlins Feststellung aufzu- bringen, es gäbe Verbesserungen für die „Altwarter". Herr Berlin be- hauptet, die Annahme vieler Altwar- ter, nur Chancen über die Quote für Altwarter zu haben, sei falsch, viel-

mehr sei es eine zusätzliche Chance für sie. Theoretisch mögen sie zwar die Chance über die anderen Quo- ten ebenfalls haben, wie zum Bei- spiel über die Abiturbestenquote.

Aber hätten sie dort wirklich eine

Chance, wären sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Grad der Qualifikation zugelassen wor- den. Ähnlich verhalten sich die Chancen der Altwarter in der Quote für das leistungsgesteuerte Losver- fahren und in der Quote für das Test- verfahren. Die oben dargelegten sta- tistischen Ausführungen haben deutlich gezeigt, daß in diesen Quo- ten prozentual fast ausschließlich Bewerber mit sehr guten und guten Noten zugelassen werden, Noten die die Altwarter gerade nicht haben.

Herr Berlin erwähnt eine neue Härte- fallbestimmung für die „ältesten Alt- warter". Die Möglichkeit einer Härte- fallantragstellung haben im Studien- gang Humanmedizin Bewerber mit mindestens 10 Semestern maßgebli- cher Wartezeit, das sind ca. 1200 Betroffene. Dieser Bewerberkreis der „ältesten Altwarter" wäre mit Si- cherheit zum Wintersemester 1980/

81 zugelassen worden. Gerade durch die ungerechte Behandlung, die die „ältesten Altwarter" durch die rückwirkende Anwendung der neuen Vergabeverordnung auf sich erfahren, bleibt mir völlig unver- ständlich, daß Herr Berlin von Ver- besserungen für die Altwarter spricht.

Susanne Guntermann Untermarktstraße 13a 4600 Dortmund 30

El

Wartezeitbewerber benachteiligt

... Das neue Vergabeverfahren ist durch Druck der Öffentlichkeit, der Bewerber, zustande gekommen.

Man wollte die unzulänglichen lan- gen Wartezeiten nicht mehr hinneh- men. Auch schien die Auswahl nur nach Numerus clausus nicht geeig- net zu sein, einen zum Arzt berufe- nen Menschen vom Studium auszu- schließen. Nach einer langen Über- legungszeit kommt nun ein neues Zulassungssystem, das bereits schon jetzt mit Bundesverfassungs- beschwerden und Klagen über- schüttet worden ist. Dies führte da- zu, daß die Ständige Kultusminister- konferenz sich erneut mit der Zulas-

sung, insbesondere der der „Altwar- ter" auseinandersetzte und eine Än- derung zum Sommersemester 1981 mit folgendem Inhalt verabschie- dete:

Härtefallantrag — Fallgruppe 1.6.

„Bewerber gehört zum Personen- kreis nach § 28 Abs. 1 Vergabever- ordnung ZVS (Altwarter). Seine maß- gebliche Wartezeit betrug am 1. Ok- tober 1980 in den Studiengängen Medizin und Tiermedizin minde- stens 10, im Studiengang Zahnmedi- zin mindestens 14 Halbjahre. Er hat seit Erwerb der Hochschulzugangs- berechtigung insbesondere durch Bewerbung bei der ZVS die Ernst- haftigkeit seines Studienwunsches bekundet.

Ich möchte darauf hinweisen, daß der Begriff des „Altwarters" für den betroffenen Bewerber mehr eine Diskriminierung als einen wertfreien Begriff bedeutet. Vielmehr wäre es sinnvoll, von dem sog. Wartezeitbe- werber zu sprechen. Immerhin ver- bergen sich hinter diesem Begriff Menschen, die mit Wartezeiten bis zu 16 Semestern ihren Wunsch, Me- dizin zu studieren, dokumentieren, Menschen, die ihren Lebensweg ganz im Hinblick auf das Studium disponiert haben, indem sie Praktika absolviert haben, um wenigstens über den Auswahlfaktor Zeit zuge- lassen zu werden.

Interessant wird der o. g. Artikel im Abschnitt „Verbesserung für Altwar- ter". Ist es wirklich eine Verbesse- rung, wenn ein Wartezeitbewerber, der bereits 10 Semester gewartet hat, jetzt u. U. noch einmal bis 1983 auf seine Zulassung zum Studium wartet oder sogar überhaupt nicht sein Wunschfach studieren kann?

Gerade diese Einschränkung des persönlichen Rechts auf freie Be- rufswahl ist Bestandteil einiger Bun- desverfassu ngsbeschwerden.

Auch stellt der Verfasser fest, daß es nach Ablauf der Erprobungsphase der Neuregelung keine Wartezeitzu- lassung mehr geben wird. Hinter dieser schlichten Darstellung ver- birgt sich eine große Zahl nicht zu- gelassener Wartezeitbewerber. >

1310 Heft 26 vom 25. Juni 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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