A 2152 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 43|
26. Oktober 2012 Meldung von der Ärztekammer andie Behörde. Inzwischen wird die Durchführung des Interventions- programmes gebilligt, und approba- tionsrechtliche Schritte werden nur dann eingeleitet, wenn der Arzt nicht gut mitarbeitet und sich den vereinbarten Auflagen entzieht.
Diese Absprachen sichern das Inter- ventionsprogramm rechtlich ab und schaffen eine solide Basis für die Rückkehr in den Beruf.
Den Erfolg des Suchtinterventi- onsprogramms – bisher wegen der kleinen Fallzahlen nicht wissen- schaftlich evaluiert – statistisch zu be- messen, fällt schwer. Beispielsweise gab es den tragischen Fall eines Arz- tes, der die Intervention nach zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat- te, aber nur zwei Monate darauf durch einen Rückfall starb. Doch etwa 75 Prozent schaffen es, die Suchtin- tervention erfolgreich abzuschließen, und weitere 15 Prozent schaffen es trotz eines oder mehrerer Rückfälle.
Einer Reihe von Fragen wird sich die Kammer künftig widmen:
Wie gelingt ein guter Übergang in der Betreuung von einer Kammer zu anderen? Wie sollte präventiv der Sucht bei Ärzten vorgebeugt werden? Lassen sich Kriterien ent- wickeln, unter welchen Bedingun- gen die Kammer die Kosten für das Programm trägt? „Wir suchen ver- stärkt den Kontakt zur betrieblichen Suchtintervention“, sagt Beelmann.
Der Austausch kann helfen, dass Kolleginnen und Kollegen den Mut finden, Betroffene selbst anzuspre- chen oder dass sie die Kammer in- formieren, wenn eine Suchterkran- kung vorliegt. Denn der Gedanke,
„ich möchte meinen Kollegen nicht verpetzen“, ist leider noch immer weit verbreitet – Verdachtsfälle werden von Kollegen meist nur ge- nannt, wenn vorher zugesichert wurde, dass der Betroffene nicht er- fährt, wer „gemeldet hat“. „Das ist falsch verstandene Solidarität“,
meint Beelmann, der es aber auch für den besseren Weg hält, zunächst frühzeitig den Betroffenen selbst anzusprechen und dann erst Kam- mer oder Vorgesetzte zu informie- ren. „Der hohe Grad an Verantwor- tung für die Patienten lässt keinen anderen Weg zu, und letztlich sieht der Betroffene das im Nachhinein meist sehr positiv.“
Eine wichtige Neuerung auf Bundesebene wird demnächst Aus- wirkungen auf das Interventions- programm haben. In § 21 der Zulas- sungsverordnung war bis Ende 2011 geregelt, dass ein suchtkran- ker Arzt nicht geeignet ist, die ver- tragsärztliche Tätigkeit auszuüben – und hier drohte dann tatsächlich der sofortige Entzug der Zulassung, wenn die Suchterkrankung bekannt wurde. Im neuen Gesetz befindet sich nun eine etwas weichere For- mulierung: Danach gilt ein Arzt als ungeeignet, wenn er aus gesund- heitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Dadurch wird es nun eine Frage der Begutach- tung, ob ein Arzt arbeitsfähig ist.
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Dorthe Kieckbusch,Ärztekammer Hamburg
Bei vielen neurochirurgischen Eingriffen (zum Beispiel am Kopf oder an der Halswirbelsäule) wird eine Einspannung in eine Mayfield-Halte- rung („Mayfield-Clamp“) vorgenommen. Dabei taucht häufig die Frage auf, ob dieser Eingriff eine gesondert berechnungsfähige Leistung im Sinne der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darstellt und – falls dies bejaht wird – wie diese Leistung auf Grundlage der GOÄ zu- treffend abzubilden ist.
Ist eine Mayfield-Halterung indiziert, so wird die Anlage in der Regel als eine zusätzliche und zeitlich getrennte ärztliche Maßnahme vor der Desinfektion und Abdeckung des Operationsfel- des und Beginn der Operation durchgeführt. Zur Frage der gesonderten Berechnungsfähigkeit der Anlage einer Mayfield-Klemme (oder vergleichba- rer Kopffixierungen mittels Schraubenfixation an der Schädelkalotte) kann zum Beispiel auf das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Okto- ber 2003 (Az.: 9 S 23524/02) verwiesen werden:
Das LG München verwarf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG München (Az.: 282 C 18468/01), in dem unter ande- rem festgestellt wurde „. . ., dass neben der eigentlichen Operationsleistung für verschie- dene schwierige oder umfangreiche Halterun- gen diese gesondert berechnet werden kön- nen“. Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Anlage einer Mayfield-Halterung vor neu- rochirurgischem Eingriff wurde auch durch eine Reihe von Amtsgerichtsurteilen bestätigt (zum Beispiel Arbeitsgericht Merzig, Zweig- stelle Wadern, Az.: 13 C 134/06, vom 5. De- zember 2007).
Mit der Nr. 2183 wird das „Operative(s) An- legen einer Extension am Schädel bei Behand- lung von Halswirbelverletzungen/-instabilitäten (z. B. Crutchfieldzange)“, mit der Nr. 2184 GOÄ hingegen das „Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung der operativen Behandlung von Skoliosen und Kyphosen“ in Ansatz ge-
bracht. Der Leistungsinhalt der Nr. 2183 bildet insoweit die Extension als „Behandlung …“
bei Halswirbelsäulenverletzungen/-instabilitä- ten ab. Die Leistung nach Nr. 2184 GOÄ als Extension dient gemäß Leistungslegende hin- gegen der „Vorbereitung der operativen Be- handlung …“ bei anderen Eingriffen. Sie ist von daher, unter Berücksichtigung der Vor- schriften in § 6 Absatz 2 GOÄ (nach „Art, Kos- ten- und Zeitaufwand …“), als eine für die Fi- xierung des Kopfes in der aufwendigen (Sitz-)Position mittels Mayfield-Klemme gleich- wertige Leistung heranzuziehen. In den vorste- hend genannten Gerichtsurteilen wird für die Anlage einer (Mayfield-) Halterung vor neuro- chirurgischem Eingriff eine Zuordnung zu Nr.
2184 GOÄ für Recht erkannt.
Eine ausführliche Kommentierung der Ab- rechnung neurochirurgischer Leistungen kann der Kommentierung nach Brück et al. (Deut- scher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 24. Ergän- zungslieferung [in Vorbereitung]) entnommen werden. Dr. med. Tina Wiesener
GOÄ-RATGEBER
Gesondert berechnungsfähig: Kopfeinspannung mittels Mayfield-Klemme