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Archiv "Wann die Tracheotomie gesondert abrechnungsfähig ist" (20.01.2012)

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A 120 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 3

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20. Januar 2012 Kennzeichnend hierfür ist die regel-

mäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, aus denen der Ar- beitnehmer schließen kann, ihm sol- le eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer auch zukünftig gewährt werden. Das Verhalten des Arbeitge- bers beziehungsweise hier des Chef- arztes ist als Vertragsangebot zu wer- ten, das von dem Begünstigten still- schweigend (gemäß § 151 BGB) an- genommen wurde.

Aus der seit dem Jahr 2003 er- folgten Beteiligung und aus der Zahlung des Betrages in gleich blei- bender Höhe durfte der Kläger nach Auffassung des LAG Köln in ob- jektiver Deutung entnehmen, dass ihm mindestens dieser Betrag auch zukünftig als Anteil an den Liquida- tionserlösen des Chefarztes zuste- hen sollte. Das Verhalten des Chef- arztes sei dahin auszulegen, dass er sich gegenüber dem Kläger rechts- geschäftlich binden wollte.

Die vorgenommene einseitige Kürzung der „monatlichen Bezüge von Euro 1 025 Euro auf 500 Euro“

sei aufgrund dieses entstandenen Rechtsanspruchs rechtsunwirksam.

Soweit hierin eine – fristlose – Än- derungskündigung der vertragli- chen Vereinbarung oder deren Wi- derruf gesehen werden sollte, unter- liege diese einseitige Maßnahme je- denfalls der gerichtlichen Billig- keitskontrolle nach § 315 BGB. Die Kürzung erscheine insoweit jeden- falls in ihrem Umfang unverhältnis- mäßig und sei damit unwirksam.

Dass die Zahlungen über die Ge- haltsabrechnungen des Klägers vom Krankenhaus, das heißt als Teil des Arbeitsentgelts von Arbeit- geberseite, ausgezahlt wurden, än- derte nach der Auffassung des LAG Köln nichts daran, dass nur der Chefarzt zur Zahlung der Beteili- gung zu verurteilen war. Das Kran- kenhaus habe insofern keinen eige- nen Verpflichtungstatbestand ge- setzt. Es habe lediglich als Ein- zugs-, Abrechnungs- und Zahlstelle fungiert. Das mache es aber nicht ohne weiteres zum Schuldner der treuhänderisch weitergeleiteten Zah - lungen. Denn allein der Chefarzt hatte über die Beteiligung der nach- geordneten Ärzte an den von ihm erzielten Einnahmen aus der Be-

handlung von Privatpatienten zu entscheiden. Damit handelte es sich nicht um eine Arbeitsvergütung aus dem Arbeitsvertrag.

Die Entscheidung des LAG Köln überrascht, weil die Richter das ar- beitsrechtliche Instrument der „be- trieblichen Übung“ mittelbar auch auf das Verhältnis zwischen zwei Beschäftigten untereinander über- tragen. Normalerweise können be- triebliche Übungen nur zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entstehen, nämlich wenn der Ar- beitgeber durch die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhal- tensweisen ein berechtigtes Ver- trauen des Arbeitnehmers erzeugt, dass auch in Zukunft beziehungs- weise auf Dauer Leistungen der gleichen Art erfolgen werden (zum Beispiel vorbehaltlose Weihnachts- geldzahlungen über mehrere Jahre hinweg). Dass ein solches Vertrau- en auch zwischen Arbeitnehmern untereinander entstehen können soll, ist arbeitsrechtlich bislang un- bekannt und begegnet durchaus rechtsdogmatischen Bedenken.

RA Florian Christ, Heidelberg

Die gesonderte Abrechnung der Durchführung einer Tracheotomie nach der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Kostenträ- gern und Ärzten, wenn diese nicht als alleinige Leistung, sondern im Rahmen anderer Opera- tionen erfolgt. So wird in Abhängigkeit vom Einzelfall immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die Tracheotomie (der „Luftröhrenschnitt“) bei Eingriffen am Hals als ein unselbstständi- ger Teil der Operation, der auf der Grundlage der Vorschriften in § 4 Absatz 2a GOÄ von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen ist, zu bewerten ist oder einen eigenständigen und somit gesondert berechnungsfähigen Eingriff im Sinne der GOÄ darstellt.

Hierzu ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungslegende der Num- mer (Nr.) 2751 GOÄ „Tracheotomie“ nicht die Bedingung „als selbstständige Leistung“ ent- hält. Darüber hinaus müssen bei der gebühren- rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls die un- terschiedlichen Eingriffe Berücksichtigung fin-

den: Bei Operationen an den oberen Luftwegen, hier dem Kehlkopf, ist etwa zu unterscheiden, ob neben der eigentlichen Operation (zum Bei- spiel zum Beispiel Entfernung eines Tumors) ei- ne drohende oder bereits eingetretene Verle- gung der Luftwege zusätzlich zu therapieren ist oder ob es sich um die Entfernung des Kehlkop- fes als Ganzes (Kehlkopfexstirpation) handelt.

Die Anlage eines, in den meisten Fällen nur vorübergehend geplanten, Tracheostomas im Rahmen operativer Eingriffe am Kehlkopf, zum Beispiel nach den Nrn. 1540 „Endolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion ei- nes Stimmbandes“, 1541 „Operative Beseiti- gung einer Stenose im Glottisbereich“, 1542

„Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung“, 1543 „Teilweise Entfernung des Kehlkopfes“

und 1544 GOÄ „Teilweise Entfernung des Kehlkopfes – einschließlich Zungenbeinresek- tion und Pharynxplastik –“, oder anderen Ein- griffen im Mund-, Rachen- oder Halsbereich, stellt einen gesonderten, selbstständigen (Hals-)Eingriff dar. Denn die vorgenannten

Operationen können, je nach individueller Aus- prägung der pathologischen Veränderungen und Umfang der Resektion, in vielen Fällen auch ohne die Anlage eines (passageren) Tra- cheostomas durchführbar sein.

Die im Rahmen einer vollständigen Entfer- nung des Kehlkopfes (Laryngektomie, Nrn.

1545 oder 1546 GOÄ) für den Patienten nicht vorübergehend, sondern dauerhaft erforderli- che Tracheotomie ist hingegen nicht gesondert berechnungsfähig. Denn hier ist die Anlage des Tracheostomas notwendiger Bestandteil der Operation (§ 4 Absatz 2a GOÄ).

Abgesehen werden sollte von dem Ansatz der Nr. 2750 GOÄ „Eröffnung des Schlundes durch Schnitt“ (1110 Punkte) anstelle Nr. 2751 GOÄ (554 Punkte). Diese Gebührennummer ist bei Durchführung einer Tracheotomie, auch wenn diese als Anlage eines „epithelisierten“

Tracheo stomas unter dauerhafter Fixation der Halshaut an der Trachea erfolgt, im Hinblick auf den eindeutigen Text der Leistungslegen- de, der eine „Schlunderöffnung“ und keinen Eingriff an der Luftröhre umfasst, nicht zu- treffend. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Wann die Tracheotomie gesondert abrechnungsfähig ist

S T A T U S

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