A 2088 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 48|
28. November 2014 Mit Foto undSpeicherchip: Die eGK verletzt nicht das informationelle Selbstbestim- mungsrecht des Versicherten.
Auswahl von Em- bryonen: PID dient der Vermeidung zu- künftigen Leidens, nicht der Behand- lung eines vorhan- denen und ist des- halb keine Kassen- leistung.
Foto: picture alliance/ZB
schaftlichkeit. Bei der Fotopflicht hatte der Gesetzgeber von Anfang an Ausnahmen zugelassen. So gilt die eGK auch ohne Foto bei Kin- dern unter 15 Jahren sowie Versi- cherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können, wie etwa pflegebedürftige Personen in Altenheimen. Bei Jugendlichen un- ter 15 Jahren sehen die Kassen nicht vor, deren eGK nach Überschrei- ten der Altersgrenze auszutauschen.
Die Karte ist somit auch nach dem 15. Lebensjahr ohne Foto gültig.
Ab Januar 2015 können gesetzlich Krankenversicherte nur noch mit der eGK den Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt aufsuchen. Die alten Chipkarten sind dann ungültig. KBr Anspruch auf Leistungen zur künst-
lichen Befruchtung. Das Gericht be- kräftigte auch die bisherige Pra- xis, Unverheirateten keine Kinder-
Weder die Fotopflicht noch der ein- gebaute Speicherchip auf der elek- tronischen Gesundheitskarte (eGK) verletzen die Patienten in ihrem
Recht auf informationelle Selbst - bestimmung. Das hat das Bundes- sozialgericht in Kassel am 18. No- vember entschieden (Az: B 1 KR BUNDESSOZIALGERICHT
Elektronische Gesundheitskarte ist rechtmäßig
35/13 R). Geklagt hatte ein Mann aus Nordhessen, der sich weigerte, seiner Krankenkasse ein Foto zu- kommen zu lassen und auch den
Speicherchip ablehnte.
Die eGK sei in ihrer ge- genwärtigen Gestalt durch überwiegende Allgemein- interessen gerechtfertigt, ur- teilten die Richter. Sie ver- bessere den Schutz vor dem Missbrauch von Leistungen der gesetzlichen Kranken- kassen. Das gelte auch für den geplanten Datenab- gleich. Dabei könnten ungültige Karten erkannt werden. Dass die Daten zugleich auch aktualisiert werden sollen, verbessere die Wirt- Die Präimplantationsdiagnostik (PID)
ist keine Kassenleistung. Das ent- schied am 18. November das Bun- dessozialgericht (BSG) (AZ: B 1 KR 19/13 R). Eltern müssen die Kosten für eine Präimplantationsdi- agnostik (PID-IVF) selbst tragen, da es sich um „keine Krankenbe- handlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt“, ur- teilten die Richter des ersten Se- nats. Es gehe nur darum, krankhafte Embryonen auszusortieren.
Geklagt hatte ein Mann aus Karls- ruhe, der an einer vererblichen, das Gehirn betreffenden Gefäßerkran- kung leidet. Er und seine Ehefrau wollten vermeiden, dass gemeinsa- me Kinder Träger des Gendefekts werden und machte ein „Recht auf ein gesundes Kind“ geltend. Seine Krankenkasse hatte jedoch eine Kos- tenübernahme abgelehnt. „Die PID- IVF dient der Vermeidung zukünfti- gen Leidens eines eigenständigen Lebewesens, nicht aber der Behand- lung eines vorhandenen Leidens bei den diese Leistung begehrenden El- tern“, bestätigte das BSG diese Ent- scheidung. Da der Kläger und seine Frau nicht an einer Fruchtbarkeits- störung litten, gebe es auch keinen PRÄIMPLANTATIONSDIAGNOSTIK
Krankenkassen müssen die Kosten nicht übernehmen
Zahl der Woche
35 Millionen
Menschen leben nach Schätzungen der Vereinten Nationen derzeit mit HIV, 25 Millionen davon in Afrika.
wunschbehandlung zu erstatten. Es wies die Revision einer Krankenkas- se zurück, die auch Unverheirateten Zuschüsse zahlen wollte. ER
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