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Archiv "Satzung und Geschäftsordnung: Straffere Abwicklung" (02.06.1995)

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Erläuterte die neue Geschäftsordnung der KBV: Dr. Bodo Strahl aus Niedersachsen Eine Entscheidung über den Ab-

schluß eines Vertrages über die An- wendung des Standardtarifs zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) und dem Bundesver- band der privaten Krankenversiche- rung (PKV) kam auf der Vertreter- versammlung wegen mangelnder Be- schlußfähigkeit nicht mehr zustande.

Zuvor hatte Dr. jur. Rainer Hess, der Hauptgeschäftsführer der KBV, die Delegierten über den Hintergrund des Vorstandsantrages informiert, der folgenden Wortlaut hat: „Die Vertre- terversammlung stimmt zu, daß die Kassenärztliche Bundesvereinigung . . . die Aufgabe der Versorgung von im Standardtarif . . . Versicherten übernehmen kann."

Mit dem Standardtarif muß die private Krankenversicherung für ihre über 65jährigen Versicherten einen

POLITIK

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

brancheneinheitlichen Tarif anbieten, der den durchschnittlichen Höchst- beitrag der gesetzlichen Krankenver- sicherung nicht überschreiten darf.

Hess führte aus, daß der KBV-Vor- stand der Ansicht sei, daß ein Vertrag

mit der PKV über die Versorgung der Standardtarif-Versicherten unter be- stimmten Voraussetzungen geeignet sei, die Interessen der niedergelasse- nen Ärzte aktiv wahrzunehmen (sie- he dazu Deutsches Ärzteblatt, Heft 17/1995).

Der Vorsitzende des Hartmann- bundes, Dr. med. Hans-Jürgen Tho- mas, sprach sich gegen diesen Antrag aus. Seiner Ansicht nach könne der Standardtarif zwar als sinnvolle Ta- rifart für bestimmte Personengrup- pen angesehen werden. Eine Verein- barung zwischen KBV und PKV dür- fe aber nicht dazu beitragen, daß die Bewertung privatärztlicher Leistun- gen weiter eingeschränkt werde. Tho- mas hält es für nicht akzeptabel, daß durch einen derartigen Vertrag mit der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung Angleichungstendenzen der pri- vaten Krankenversicherung an die ge- setzliche Krankenversicherung geför- dert werden. Deshalb müsse es jedem Arzt überlassen bleiben, in welchem Umfang aufgrund erbrachter ärztli- cher Leistungen zu liquidieren ist. Kli

PKV Standardtar f Antrag blieb

auf der Strecke

Warb für den Ab- schluß ei- nes Ver- trages mit dem PKV- Verband:

Dr. Rainer Hess, der Hauptge- schäfts- führer der KBV

Satzung unc Straffere

Geschäftsordnung

Abwicklung

Nach eingehender Debatte be- schloß die KBV-Vertreterversamm- lung in Stuttgart eine neue Geschäfts- ordnung. Sie umfaßt insgesamt 13 Pa- ragraphen und basiert weitgehend auf dem Entwurf des Satzungsausschus- ses unter der Lei-

tung von Dr.

med. Bodo Strahl, Vorsitzen- der der Kas- senärztlichen Vereinigung Nie- dersachsen. Dr.

Strahl erläuterte die Zielsetzung der neuen Ge- schäftsordnung, die unter ande- rem für eine straffere Ab- wicklung der Ar- beitstagungen und für eine Be-

grenzung der Antragsflut sorgen soll.

Die Geschäftsordnung orientiert sich im wesentlichen an dem Verfahren, das bislang bereits — wenn auch unge- schrieben — praktiziert worden ist. Sie ist vergleichbar mit anderen Ge-

schäftsordnungen ärztlicher Gremien und tritt mit der nächsten Sitzung in Kraft. Der Wortlaut der Geschäfts- ordnung wird demnächst im Deut- schen Ärzteblatt veröffentlicht.

Revidiert wurde auch die Sat- zung der KBV, die bereits seit 1957 gilt. Auch hier hatte der Satzungsaus- schuß eine Vorlage erarbeitet, die fast ohne Ergänzung und Änderung gebil- ligt wurde.

Wichtigster Passus ist § 6, Abs. 2, geändert aufgrund der Erfahrungen der vorausgegangenen Wahlen zum Vorstand der KBV: Abschaffung des Losverfahrens bei Stimmengleichheit in zweitem Wahlgang; Präzisierung des Wahlvorgangs bei Stimmengleich- heit der Zweitplazierten. Ferner: Ein Vorstandsmitglied kann auf Beschluß der Vertreterversammlung von sei- nem Amt abberufen werden, wenn drei Viertel der Delegierten dafür vo- tieren. Der Antrag auf Abberufung muß jedoch von mindestens einem Viertel der Mitglieder der VV gestellt werden. Paragraph 6 der geänderten Satzung tritt zu Beginn der nächsten Amtsperiode der KBV-Vertreterver- sammlung in Kraft. HC A-1578 (32) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 22, 2. Juni 1995

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