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Archiv "Partnerschaftsgesetz nicht akzeptabel" (22.07.1976)

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Die Information:

Bericht und Meinung CSU-Gesundheitskongreß

Genesungsprozeß besondere Be- deutung hat, sind die Möglichkei- ten der freien Wahl unter Ärzten, Therapeuten, aber auch Behand- lungseinrichtungen zu erhalten, zu erweitern." Doch dann folgte ein Satz, der zunächst wie eine selbst- verständliche Konkretisierung die- ser Passage anmutete: "Ein Versor- gungssystem, das kranke Men- schen bestimmten (regionalen) Be- handlungseinrichtungen zuordnet (eine ,sektorisierte Psychiatrie'), ist abzulehnen, wo vorhanden, abzu- bauen." Diese Formulierung wurde an den Vorstand zurückverwiesen, was zeigt, daß auch in der CSU nicht immer eitel Harmonie in der praktischen Politik bestehen muß - selbst nicht bei einer so eindeu- tig-brisanten politischen Frage wie

der "sektorisierten Psychiatrie"

(die ja geistig verwandt ist mit Ide- en der Linken über eine gesund- heitliche "Regionalversorgung ").

Doch wäre es verfehlt, an Hand dieses einen Beispiels auf die ge- nerelle Haltung der CSU zu schlie- ßen. Im Gegenteil, so deutlich, wie bei der CSU in Erlangen, wurden selten in letzter Zeit alle Formen eines sozialisierten Gesundheits- wesens zurückgewiesen, auch in den Arbeitskreisen, die sich mit Gesundheitserziehung in Familie und Gesellschaft (Leiterinnen: M.

Schleicher und U. Schleicher MdB) sowie mit der Zuordnung der medi- zinischen Assistenzberufe (Leiter:

Dr. Bachmann, F. Goftin und C.

Schin) befaßten. Die CSU-Politik verdeutlichte schlagwortartig noch einmal Staatssekretär Vorndran in einer kurzen Zusammenfassung des Tagungsergebnisses:

C> "Die CSU geht in ihrem gesund-

heitspolitischen Programm streng vom Subsidiaritätsprinzip aus;

C> Gesundheitspolitik muß human

sein und darf nicht zu einer Verpla- nung und damit zur individuellen Unfreiheit hinführen;

C> die CSU bekennt sich eindeutig

zur Individualität und zur freiheitli- chen Position aller Bürger - somit zur unabhängigen Freiberuflichkeit auch im Gesundheitswesen." R/WJ

DER KOMMENTAR

Partnerschaftsgesetz nicht akzeptabel

Der Deutsche Bundestag hat am 1.

Juli in 2. und 3. Lesung nach nur kurzer Debatte das zuvor vom Rechtsausschuß in seinen Grund- sätzen völlig veränderte Partner- schaftsgesetz verabschiedet. Mit diesem für alle betroffenen freien Berufe recht beachtlichen Vorgang - bei auch für Vorwahlzeiten er- staunlicher Eile - fand eine Ent- wicklung ihren vorläufigen Ab- schluß, die vor etwa sieben Jahren damit begonnen hatte, daß insbe- sondere die auf dem Bausektor tä- tigen freien Berufe eine Gesell- schaftsform mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung forder- ten. Der ursprüngliche Entwurf hat- te entsprechend eine Partnerschaft als juristische Person mit Haf- tungsbegrenzung vorgesehen. Er enthielt zahlreiche Sonderbestim- mungen für die einzelnen freien Berufe, so auch für die Heilberufe.

Völlig überraschend für die Betrof- fenen wurde durch den Rechtsaus- schuß des Deutschen Bundestages unmittelbar vor der 2. und 3. Le- sung diese Grundkonzeption ver- lassen und ein nahezu völlig neues Partnerschaftsgesetz eingebracht.

Dabei fiel das ursprüngliche Anlie- gen, eine Gesellschaftsform für freie Berufe mit der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung zu schaf-

fen, völlig unter den Tisch. Von sei-

ten der Ärzteschaft war eine solche Haftungsbeschränkung allerdings schon immer abgelehnt worden, da diese das Vertrauensverhältnis zwi- schen Patient und Arzt beeinträch- tigen würde. Der Rechtsausschuß hat es jedoch nicht bei dieser Än- derung der Grundkonzeption der Partnerschaft belassen, sondern auch sämtliche Sonderbestimmun- gen für die Heilberufe gestrichen.

..,_ Damit ist dieses Gesetz insge- samt für die Ärzteschaft nicht mehr akzeptabel, weil

C> nicht ausgeschlossen ist, daß

nach dem neuen Gesetz zum Bei-

spiel Partnerschaften zwischen Ärzten und Heilpraktikern möglich sind;

C> im Namen der Partnerschaft

nicht die Namen aller in der Part- nerschaft zusammengeschlossenen Ärzte erscheinen müssen, sondern dort nur ein Arzt mit dem Zusatz

"und Partner" aufgeführt zu wer- den braucht;

C> die Eigenverantwortlichkeit des

einzelnen Arztes in der Partner- schaft für seine Berufstätigkeit nicht abgesichert ist und

C> auch in einer ärztlichen Partner-

schaft alle Ärzte gegenüber Dritten als Gesamtschuldner haften sollen.

Namensrecht unbefriedigend Die sich hieraus ergebenden Be- denken bezüglich der Wahrung der Grundsätze ärztlicher Berufsaus- übung in einer solchen Partner- schaft sind von Frau Dr. Hanna Neumeister im Deutschen Bundes- tag als Sondervotum eingebracht worden; sie konnten jedoch das Abstimmungsergebnis bedauerli- cherweise nicht mehr beeinflussen.

Bei einem lnkrafttreten des Geset-

zes in dieser Fassung würden sich

für ärztliche Partnerschaften folgen- de Konsequenzen ergeben:

Die Partnerschaft soll nach dem neuen Gesetz keine eigene Rechts- fähigkeit erhalten, sondern ledig- lich als Personengesellschaft bür- gerlichen Rechts gebildet werden können. Eine 8GB-Gesellschaft un- ter Ärzten zur gemeinsamen Be- rufsausübung ist aber heute schon möglich, so daß das Partner- schaftsgesetz insoweit keine grundsätzliche Neuerung darstellt.

Von besonder~r Problematik je- doch ist das Namensrecht in die- sem neuen Partnerschaftsgesetz.

Es wird der Forderung der Arzte- schaft nicht gerecht, wonach die Namen aller in der Gemeinschafts- praxis tätigen Ärzte für den Patien- ten deutlich erkennbar auf dem

1960 Heft 30 vom 22. Juli 1976 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Arztschild vermerkt werden sollen, damit die freie Arztwahl auch bei der ärztlichen Partnerschaft ge- währleistet ist.

Die uneingeschränkte Anwendung des gerade jetzt durch die Gesetz- gebung der Länder neugeregelten

Berufs- und Standesrechts der Ärz- te auf ärztliche Partnerschaft ist nicht mehr gewährleistet, nachdem der ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Vorbehalt zugunsten des Berufs- und Standesrechts ge- strichen wurde.

Unannehmbar erscheint ein weite- rer Punkt. Der § 1 des neuen Ge- setzes läßt die Bildung von Part- nerschaften durch Angehörige ver- schiedener freier Berufe zu. Da das Gesetz keine Legaldefinition für den freien Beruf gibt, sondern viel- mehr enumerativ aufzählt, wer zu den freien Berufen zu rechnen ist, ist es zum Beispiel wie bereits kurz angesprochen denkbar, daß eine (nach geltendem ärztlichen Standesrecht verbotene) Zusammenarbeit zwischen Arzt und Heilpraktiker nunmehr aber bei Partnerschaften realisierbar sein· könnte.

Durch § 6 des Entwurfs in der ur- sprünglichen Fassung war sicher- gestellt gewesen, daß bei Partner- schaften von Ärzten die einzelnen Partner ihre Berufstätigkeit in der Partnerschaft selbständig, eigen- verantwortlich und leitend aus- üben, damit in jedem Falle das in- dividuelle Vertrauensverhältnis zwi- schen dem einzelnen Arzt der Part- nerschaft und seinen jeweiligen Patienten gewährleistet bleibt. Das neue Gesetz dagegen sieht diese Bestimmung nicht mehr vor.

..,.. Bei einer Neufassung bzw. Um- formulierung bestimmter Regelun- gen sollte darauf gedrungen wer- den, daß "zur Ausübung der freibe- ruflichen Tätigkeit und zur Führung der sonstigen Geschäfte der Part- nerschaft jeder Partner allein nach den Grundsätzen der Ausübung ei- nes freien Berufs berechtigt und verpflichtet ist". Dieser Grundsatz würde auch dem entsprechen, was

über die Bildung von Gemein- schaftspraxen in der kassenärztli- chen Versorgung vom Bundestag beschlossen ist (vgl. § 368 Abs. 2 Nr. 13 RVO in der Fassung KVWG Bundestagsdrucksache 7/5365).

Heilberufe ausklammern!

Insgesamt bleibt für den Betrachter ein gewisses Unbehagen über das bei der Verabschiedung im Deut- schen Bundestag praktizierte Ver- fahren, das eine Stellungnahme der Betroffenen oder wenigstens deren Anhörung durch die Fach- ausschüsse des Deutschen Bun- destages nicht ermöglichte. Dazu kommt die Erkenntnis, daß dieses Partnerschaftsgesetz kaum neue Ansatzpunkte bringt, die die Ko- operation zwischen Ärzten erleich- tern könnten. Vielmehr wird die Bil- dung von Gruppenpraxen durch umständliche Verfahren eher inhi- biert als gefördert. Schon heute werden verschiedene Formen von Gruppenpraxen praktiziert, die durchaus mit den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auskommen. Würde man künftig die berufliche Koope- ration nach diesem Partnerschafts- gesetz gestalten, so wäre auch zu- sätzlicher behördlicher Aufwand unvermeidlich, etwa durch Eintra- gung in ein "Partnerschaftsregi- ster", das bei den zuständigen Amtsgerichten im übrigen noch ge- schaffen werden müßte. Es ist zu fragen, ob dieser Verwaltungsauf- wand angesichts des voraussicht- lich kleinen Interessentenkreises überhaupt vertretbar erscheint.

..,.. ln Anerkennung der aufgezeig- ten Schwierigkeiten, die sich für ärztliche Partnerschaften ergeben würden, haben Gesundheitsaus- schuß und Rechtsausschuß des Bundesrates empfohlen, den Ver- mittlungsausschuß anzurufen mit dem Ziel, die Heilberufe aus die- sem Partnerschaftsgesetz auszu- klammern. Wenn diese Ausgabe des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES erscheint, wird sich zeigen, ob das Plenum des Deutschen Bundesra- tes den Empfehlungen seiner Aus- schüsse gefolgt ist. awa/BÄK

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Mitnahme

von Arzttaschen ins Ausland

Einige wenige Einzelfälle im ver- gangenen Jahr haben die Bundes- ärztekammer veranlaßt, bei den schwedischen und italienischen Behörden nachzufragen, ob es ir- gendwelche einschränkenden Be- stimmungen bezüglich der Mitnah- me von Arzttaschen in diese Län- der gibt. Das schwedische Finanz- ministerium hat empfohlen, Arztta- schen als persönlichen Gegen- stand und Bedarfsartikel für Notfäl- le bei der Einreise nach Schweden zu deklarieren. Sollte ein schwedi- scher Zollbeamter eine Arzttasche beschlagnahmen wollen, so wird empfohlen, bei der Zollbehörde (Tullverket) unverzüglich Be- schwerde einzureichen, für die bei den Zollbeamten Vordrucke erhält- lich sind.

Das italienische Finanzministerium hat die Bundesärztekammer dar- über unterrichtet, daß die italieni- sche Gesetzgebung das Mitführen von Arzt-Notfall-Koffern bei der Einreise nicht grundsätzlich verbie- tet. Koffer und Inhalt sind jedoch den abfertigenden Zollbeamten an-

zumelden. uer/BÄK

Filmwettbewerb der British Medical Association

ln diesem Jahr wird zum zweiten Mal der Filmwettbewerb der British Medical Association veranstaltet.

Der Wettbewerb, der jährlich statt- findet, wurde im März 1975 vom Board of Science & Education der British Medical Association einge- richtet, um die Herstellung von Fil- men für medizinische Aus-, Weiter- und Fortbildung zu fördern, aber auch um die Entwicklung neuer Filmtechniken im Dienst. der medi-

zinischen Forschung voranzutrei-

ben. Die Association wird die be- sten medizinischen Filme der ver- gangenen zwei Jahre durch einen

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 30 vom 22. Juli 1976 1961

Referenzen

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