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inder genießen im deut- schen Rechtssystem ei- nen besonderen Schutz.Erst wenn sie das siebte Le- bensjahr vollendet haben, kön- nen sie für ihre Taten haftbar gemacht werden. In welchem Umfang das möglich ist, hängt von ihrer Einsichtsfähigkeit und den Vorkommnissen im Einzelfall ab.
Wer durch ein Kind unter acht Jahren geschädigt wird, kann versuchen, die Eltern oder andere Verantwortliche wegen Verletzung der Auf- sichtspflicht zur Verantwor-
tung zu ziehen. Denn nur, wenn diese verletzt worden ist, müs- sen die Eltern oder, falls sie versichert sind, die Haftpflicht- versicherung zahlen.
Allerdings wird ein solcher Nachweis nicht in jedem Fall gelingen, denn auch kleine Kinder müssen nicht ohne Un- terbrechung beaufsichtigt wer- den. So dürfen Eltern ihren Nachwuchs zum Beispiel schon mit sechs Jahren allein auf den Schulweg schicken. Verur- sachen Sohn oder Tochter ei- nen Schaden (zum Beispiel verkratztes Auto, Glasbruch
durch Fußball), müssen die El- tern in der Regel nicht dafür geradestehen. Auch das Kind selbst kann nicht haftbar ge- macht werden. Die Regulie- rung des Schadens bleibt also dem Geschädigten überlassen, selbst wenn das im Einzelfall unbefriedigend ist.
Auch eine private Haft- pflichtversicherung kommt in diesen Fällen für einen Scha- den, den Kinder unter acht Jah- ren verursacht haben, nicht auf.
Dazu erklärt beispielsweise die Volksfürsorge Versicherung, daß immer dann Versiche- rungsschutz geboten werde, wenn der Versicherte aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbe- stimmungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Das sei aber bei Eltern von Kindern unter acht Jahren nicht der Fall, zumindest nicht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Eine pri- vate Haftpflichtversicherung prüft allerdings den Einzelfall und hilft, Ansprüche abzuweh-
ren. rco/Rie
Nothilfe- Ausweis für Kinder
In Deutschland verunglük- ken jährlich knapp 500 000 Kin- der außerhalb der Wohnung und des eigenen Grundstücks. Da- mit Eltern im Fall der Fälle so- fort benachrichtigt werden kön- nen, hat die R+V-Versicherung AG einen Nothilfe-Ausweis für Kinder entwickelt. Neben ei- nem Foto sowie Name und An- schrift des Kindes stehen im Nothilfe-Ausweis Angaben zur Person, die im Notfall sofort ver- ständigt werden soll. Hinweise auf Allergien, chronische Er- krankungen, Blutgruppe des Kindes und Adresse des Haus- arztes sind dem Ausweis eben- falls zu entnehmen. Der Nothil- fe-Ausweis ist gegen einen adressierten und frankierten Rückumschlag (Standardbrief) unter folgender Adresse erhält- lich: R+V-Infocenter für Sicher- heit und Vorsorge, „Nothilfe- Ausweis“, 65181 Wiesbaden. EB
V E R S I C H E R U N G E N