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eim Fahrradfahren zer- kratzt der Lenker ein ge- parktes Auto, beim Wett- rennen steht eine Blumenvase im Weg – im Eifer des Ge- fechts sind Kinder nicht zim- perlich, und so mancher Scha- den entsteht. Ob der Geschä- digte diesen ersetzt bekommt, hängt von drei Faktoren ab:vom Alter des Kindes, einer möglichen Verletzung der el- terlichen Aufsichtspflicht und davon, ob der Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurde.
„Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haften Kinder gar nicht“, lautet die Merkregel. Im Straßenver- kehr wurde diese Altersgren- ze sogar auf zehn Jahre her- aufgesetzt. Wechselt ein acht- jähriger Junge beim Fahrrad- fahren plötzlich die Spur und verursacht einen Unfall, muss er in der Regel nicht für den Schaden aufkommen.„Ein Au- tofahrer muss damit rechnen, dass Kinder Mist bauen“, er- klärt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deut- schen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Auch ein elf- oder zwölfjähriges Kind haftet nicht automatisch für einen Unfall: „Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr können Kinder und Jugendli- che nur haftbar gemacht wer- den, wenn sie die zur Er- kenntnis der Verantwortlich- keit erforderliche Einsicht hatten“, betont Rüter de Es- cobar. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Wie intensiv Eltern auf ih- re Sprösslinge aufpassen müs- sen, ist nach Alter gestaffelt.
Jugendliche müssen weniger beaufsichtigt werden, ganz entfällt aber die Aufsichts- pflicht nicht. Ein Dreijähriger kann laufen wie ein Wiesel und hat wenig oder keine Einsicht in sein Tun. Er muss rund um die Uhr beaufsich- tigt werden. Ein sechsjähriges Kind wiederum muss beim Spielen außerhalb der Woh- nung nur gelegentlich beob- achtet werden. „Die Messlat- te für eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist hoch an- gesetzt“, sagt Frauke Kles von
der Hamburger Verbraucher- Zentrale. Eine Verletzung lä- ge beispielsweise erst dann vor, wenn Siebenjährige mit Erlaubnis der Eltern ohne Aufsicht Feuerwerkskörper anzünden. „Wenn ein älteres Kind schon einmal aufgefal- len ist, zum Beispiel mit Waf-
fen, müssen die Eltern aber das Zimmer oder die Klei- dung durchsuchen“, so Kles.
Die Aufsichtspflicht kann an Dritte weitergegeben wer- den, etwa an das Kinder- mädchen oder einen Jugend- betreuer. „Wenn Lohn gezahlt wird, haftet diese Aufsichts-
person“, sagt GDV-Spreche- rin Rüter de Escobar. An- ders ist es bei der so genann- ten Gefälligkeitsaufsicht:Wenn die Oma auf das Kind auf- passt, muss sie entstandene Schäden in der Regel nicht zahlen. Liegt keine Haftung vor, weil das Kind zu jung ist und die Eltern ihre Auf- sichtspflicht erfüllt haben, zahlt keiner. Der Geschädigte bleibt dann auf seinen Kosten sitzen.
Werden Eltern oder Kin- der haftbar gemacht, kann die private Familienhaftpflichtver- sicherung einspringen. Kin- der sind bis zum 18. Le- bensjahr und darüber hinaus bis zum Ende ihrer Ausbil- dung in der Familienhaft- pflicht mitversichert. Eine sol- che Versicherung kostet zwi- schen 35 und 60 Euro pro Jahr. Deshalb: Eine Haft- pflichtversicherung ist un- verzichtbar. Nach GDV-An- gaben haben aber nur 60 Pro- zent der Deutschen eine sol- che Versicherung abgeschlos- sen. „Ist ein Kind nicht ver- sichert und verursacht ei- nen Unfall, vielleicht sogar mit Verletzten, für den es haftbar gemacht wird, muss es eventuell sein Leben lang zahlen“, warnt Rüter de Es- cobar. Rolf Combach V E R S I C H E R U N G E N
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 1–2⏐⏐10. Januar 2005 [111]
Aufsichtspflicht
Eltern haften nicht immer für ihre Kinder
Ist das Kind zu jung und handelten die Eltern nach- weislich verantwortungsbewusst, kann der Geschä- digte auf seinen Kosten sitzen bleiben.
Der Krankenversicherungs- schutz in den zehn neuen EU-Beitrittsländern ist oft unzureichend: Denn nicht alle Länder akzeptieren den Auslandskrankenschein der deutschen Krankenkassen.
Da empfiehlt es sich, eine Auslandsreise-Krankenversi- cherung abzuschließen, damit der Patient nicht auf den Ko- sten sitzen bleibt. Bei einer Reise in die drei baltischen Staaten Estland,Lettland und Litauen und in die Slowakei ist eine private Absicherung sogar Pflicht. Die Behörden
führen stichpunktartige Kon- trollen durch.Wer nach Polen reist, sollte sich ebenfalls pri- vat absichern, weil das mit Po- len bestehende Sozialversi- cherungsakommen keine Lei- stungen für Besucher und Touristen beinhaltet.
Doch auch in Ländern, in denen der Krankenschein ak- zeptiert wird, muss der Pati- ent die Arzt- und Medi- kamentenkosten erst einmal vorstrecken. Die Kranken- kasse erstattet dann oft nur einen Teil der Kosten. Außer- dem werden die Behand-
lungskosten im Ausland sehr oft nach den höheren Pri- vatsätzen abgerechnet. Kran- kenrücktransporte oder Am- bulanzflüge werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht übernom- men. Hier können leicht Ko- sten in zweistelliger Euro- Summe anfallen, die der ge- setzlich Krankenversicherte aus eigener Tasche bezahlen muss. Aber auch für privat Krankenversicherte hat die Auslandsreise-Krankenversi- cherung einen Vorteil: Da er seine Vollversicherung nicht in Anspruch nimmt, behält der Versicherte sein Anrecht auf Beitrags-Rückerstattung, die je nach schadenfreier Zeit und Gesellschaft zwischen ei- nem und sechs Monatsbeiträ- gen schwankt. rco Fußballspiel mit Sachschaden: Bei Kindern, die älter als sieben Jahre
alt sind, haften in der Regel die Eltern für ihre Kinder.
Neue EU-Länder
Krankenschein gilt nicht in allen Staaten
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