Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang erwachse- ne Kinder gegenüber ihren El- tern zum Unterhalt verpflich- tet sind. Geklagt hatte ein So- zialhilfeträger, der rund 41 500 Euro für Heim- und Pflege- kosten eines betagten Paares aufgewendet hatte. Er war der Auffassung, der Sohn des Paa- res sei aufgrund seines Ver- mögens von rund 150 000 Eu- ro und monatlicher Einkünfte zwischen 2 350 und 2 550 Euro in der Lage, Unterhalt für sei- ne Eltern zu leisten.
Nach Auffassung des BGH ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung sei- ner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefähr- dung seines angemessenen Unterhalts anderen Unter- halt zu gewähren (siehe auch
§ 1603 Abs. 1 BGB). Wie hoch der angemessene eigene Be- darf zu bemessen ist, ist im
Einzelfall zu entscheiden.
Maßgebend ist die Lebens- stellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht;
hiervon ausgehend wird der Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Alters- versorgung umfasst. Eine spürbare und dauerhafte Sen- kung des berufs- und einkom- menstypischen Unterhaltsni- veaus braucht ein zu Unter- halt Verpflichteter nicht hin- zunehmen, wenn er keinen un- angemessenen Aufwand be- treibt oder ein Leben in Luxus führt. Im entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt war. Vor der Festset- zung weiterer Unterhaltszah- lungen muss das Oberlandes- gericht den Eigenbedarf des Sohnes nach den Vorgaben des BGH ermitteln. (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, Az.: XII ZR 266/99) Be
Der klagende Diplom-Psy- chologe verlangte eine be- darfsunabhängige Zulassung auf Grundlage des § 95 Abs. 10 SGB V in einem wegen Über- versorgung gesperrten Pla- nungsbereich. Ein Anspruch darauf besteht unter anderem nur, wenn er vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an einer ambulanten psychotherapeu- tischen Versorgung der Ver- sicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilgenommen hat.
Konkret hat das Bundesso- zialgericht grundsätzlich eine Vortätigkeit gefordert, die sich auf 250 für Versicher- te der GKV erbrachte Be- handlungsstunden beläuft, die konzentriert in sechs Mona- ten erbracht werden muss- ten. Dieser Wert (umgerechnet circa 11,6 Behandlungsstun- den wöchentlich) entspricht bei großzügiger Betrachtung ungefähr der Hälfte des Auf-
wandes, der in gleicher Zeit von einem ausschließlich in eigener, voll ausgelasteter Pra- xis tätigen Psychotherapeu- ten bewältigt wird. Von Be- rufsanfängern darf der Sechs- monatszeitraum unterschrit- ten werden. Dann muss aber alles darauf hinweisen, dass bereits eine Orientierung auf die psychotherapeutische Be- handlung in eigener Praxis hin stattgefunden hat. Kom- pensatorisch ist eine hö- here Anzahl wöchentlicher Behandlungsstunden nachzu- weisen.
Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da er noch bis 1999 als Angestellter einer Universitätsklinik 19,25 Wochenstunden gearbeitet hat- te. Er ließ sich erst im Mai 1997 freistellen, um die Praxis einzurichten. (Bundessozial- gericht, Urteil vom 11. Sep- tember 2002, Az.: B 6 KA
41/01 R) Be
V A R I A
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A1216 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 182. Mai 2003
Kinder haften für ihre Eltern
Der Einsatz von Vermögen ist zu begrenzen.
Zeitvorgabe ist zu beachten
Die Zulassung eines Psychotherapeuten wurde abgelehnt.
Rechtsreport