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Archiv "Aufsichtspflicht bei Speziallaborleistungen" (28.07.2000)

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Der Vorstand der Bundesärztekammer hat sich in seiner Sitzung vom 23./

24. 6. 2000 erneut mit den Regelungen zur Erbringung und Abrechnung von Speziallaborleistungen der Abschnitte M III und M IV GOÄ befasst. Anlass da- zu gaben Stellungnahmen aus der Ärzte- schaft, wonach die Weiterentwicklung der Technik die umfassende Aufsichts- pflicht des Arztes bei der Erbringung von Speziallaborleistungen in dem bisher für notwendig erachteten Umfang nicht mehr erfordern soll. Argumentiert wird, dass der Arbeitsablauf bei den so genann- ten „Black-box-Methoden“ Einwirkun- gen des Arztes ohnehin nicht ermögliche, sodass die bisherigen Anforderungen an die Aufsichtspflicht, nämlich die ständige persönliche Anwesenheit – mit Ausnah- me des Analysevorgangs –, für die mit dieser Methode erstellten Parameter kei- ne Grundlage mehr habe.

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat demgegenüber seinen Auslegungsbe- schluss, veröffentlicht im Deutschen Ärz- teblatt, Heft 9 vom 1. 3. 1996 und Heft 42 vom 18. 10. 1996, erneut bekräftigt, auch vor dem Hintergrund der politischen Aus- gangslage bei Verabschiedung der Neure- gelung des Labors in der GOÄ-Novelle 1996. Der Verordnungsgeber hatte damals vorgeschlagen, den Abschnitt „Labor“

aus der Amtlichen Gebührenordnung auszuklammern und als Kosten- bzw.

Auslagenersatz zu regeln. Nur durch die in der Novelle der GOÄ vom 1. 1. 1996 vorgenommene Dreiteilung des Labors in Praxis-, Basis- und Speziallabor und die in

§ 4 Abs. 2 Satz 1 verankerte höhere Anforderung an die persönliche Lei- stungserbringung bei Speziallaborleistun- gen konnte der Abschnitt „Labor“ als ärztliche Leistung erhalten bleiben und eine angemessene Vergütung dieser Lei- stungen erreicht werden. Den damaligen Kompromiss durch Auslegungsbeschlüs- se infrage zu stellen, die möglicherweise aufgrund der Fortentwicklung von Medi- zin und Technik begründbar sind, jedoch die gebührenrechtlichen Rahmenbedin- gungen außer Acht lassen, würde die poli- tische Debatte um das Labor erneut in Gang setzen. Ferner ist die zwischenzeit- lich ergangene höher instanzliche Recht- sprechung zu berücksichtigen. Diese geht zum Teil über die Auslegung der Bundes- ärztekammer hinaus – Urteil Landgericht Hamburg vom 20. 2. 1996, Az.: 312057/96 – in dem die ständige persönliche und räumliche Anwesenheit des Arztes wäh- rend der gesamten Untersuchung – auch während des Analysevorgangs – gefordert wird – bzw. entspricht der Auslegung der

Bundesärztekammer – Urteil Landgericht Duisburg, Az.: 10139/96.

Der damalige Auslegungsbeschluss, der aufgrund des Vorstandsbeschlus- ses der Bundesärztekammer vom 23./

24. 6. 2000 weiterhin gilt, wird nachste- hend nochmals wiedergegeben. Er be- trifft die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ:

„Der Arzt kann Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen be- rechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Lei- stungen).“

Demnach gilt auch weiterhin:

❃ Der Arzt kann Laborleistungen in jedem Fall abrechnen, wenn er sie höchstpersönlich erbracht hat.

❃ Er kann sie auch abrechnen, wenn sie unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht worden sind.

Fachliche Weisung

Die Voraussetzung „fachliche Weisung“

ist vom Vorstand der Bundesärztekam- mer wie folgt ausgelegt worden:

„Alle Ärzte, die im Rahmen ihrer bis- herigen Tätigkeit Laborleistungen der Abschnitte M III/M IV im eigenen Labor erbracht haben (die alleinige Mitglied- schaft in einer Laborgemeinschaft ent- spricht nicht dieser Voraussetzung), kön- nen diese Leistungen – soweit sie nicht fachfremd sind – aufgrund ihrer Appro- bation (ohne Weiterbildung) oder Wei- terbildung auch nach In-Kraft-Treten der (Muster-)Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 erbringen und abrechnen (Besitzstandsregelung), soweit sie auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzun- gen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Sie können demnach auch eine fachliche Weisung erteilen. Zukünftig ist für Ärz- te, die ihre Weiterbildung nach der (Mu- ster-)Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 absolvieren, der Fachkunden- nachweis erforderlich. Das Recht der nicht weitergebildeten Ärzte aus der Ap- probation bleibt unberührt.“

Aufsichtspflicht

Aktuell in die Diskussion gekommen ist insbesondere der Umfang der Aufsicht beziehungsweise der Anwesenheit bei Er- bringung als weitere Voraussetzung für die Abrechnung von Speziallaborleistun- gen nach den Abschnitten M III und

M IV. Die Leistungen des Praxislabors können ohnehin nur in der Praxis des er- bringenden Arztes erbracht und bei Er- füllung der Voraussetzungen der Allge- meinen Bestimmungen zu Abschnitt M I abgerechnet werden. Die Leistungen des Basislabors M II gelten weiterhin als „ei- gene Leistungen“ des Arztes – auch bei deren Erbringung in einer Laborgemein- schaft. Wenngleich die Bundesärztekam- mer bereits bei Verabschiedung der GOÄ-Novelle festgestellt hat, dass einige Laborleistungen den Abschnitten M III und M IV – Speziallabor – falsch zugeord- net worden sind und daher bei der Weiter- entwicklung des Leistungsverzeichnisses dem Abschnitt M II – Basislabor – zuzu- ordnen sind, gelten dennoch für alle Spe- ziallaborleistungen der Abschnitte M III und M IV die nachstehenden Anforde- rungen an die Aufsichtspflicht des die La- borleistungen erbringenden Arztes; diese hat der Vorstand auf der Grundlage einer von der Rechtsabteilung der Bundesärz- tekammer vorgenommenen Auslegung beschlossen und erneut bekräftigt:

„Ferner setzt die Abrechenbarkeit als eigene Leistung voraus, dass sie unter der Aufsicht des abrechnenden Arztes durch nichtärztliche Personen erbracht worden sind. Dies zwingt nicht in jedem Falle da- zu, dass das nichtärztliche Personal aus- schließlich Personal des abrechnenden Arztes sein muss, sodass auch die Er- bringbarkeit in einer Praxisgemeinschaft, welche Träger eines gemeinschaftlichen Labors ist, als rechtlich zulässig angese- hen werden muss. Sicherzustellen ist auf jeden Fall aber, dass das nichtärztliche Personal beaufsichtigt, das heißt auch, der Einzelweisung des abrechnenden Arztes unterstellt ist und unter dessen Verantwortung tätig wird.

Die Einleitung zum Abschnitt M GOÄ bestimmt zum gebührenrechtlichen In- halt der Laborleistungen:

,Die Gebühren für Laboratoriumsun- tersuchungen des Abschnittes M umfas- sen die Eingangsbegutachtung des Pro- benmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qua- litätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds.‘

Nach dem zuvor Gesagten sind dem- entsprechend alle Leistungen der Ab- schnitte M III und M IV nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung vom Arzt selbst oder unter seiner Auf- sicht nach seiner fachlichen Weisung aus- zuführen, wenn eine Delegation der Lei- stungsausführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zulässig ist, was bei der Mehrzahl der Leistungen des Abschnit- tes M III und M IV der Fall sein dürfte.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2058 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 97½½Heft 30½½28. Juli 2000

Aufsichtspflicht bei Speziallaborleistungen

(2)

In solchen Fällen ergibt sich daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (1996) die Notwendigkeit, dass der Arzt, wenn es sich um das Labor einer Laborgemein- schaft handelt, welches er in Anspruch nimmt, wie bei der Erbringung im eigenen Labor, grundsätzlich bei allen Schritten der Leistungserstellung persönlich anwe- send ist – mit der Einschränkung, dass dies während einer technischen Erstellung durch automatisierte Verfahren, welche im Labor ausgeführt werden, während dieses Teilschritts nicht erforderlich ist.“

Ausschlaggebend für diese Auslegung war und ist weiterhin die gebührenpoliti- sche Zielsetzung des Verordnungsgebers, durch die Neuregelung der Abrechnung von Laborleistungen eine Einschränkung der Beziehbarkeit bestimmter Laborlei- stungen aus Laborgemeinschaften – auch im privatärztlichen Bereich – zu errei- chen. Dies geht hervor aus dem All- gemeinen Teil der Begründung zur Vier- ten Änderungsverordnung der GOÄ (Bundesratsdrucksache 211/94 vom 17. 3. 1994), die nachstehend zitiert wird:

„. . . Gebührenanreizen zur Auswei- tung von Laborleistungen über das medi- zinisch notwendige Maß hinaus soll zu- dem dadurch entgegengewirkt werden, dass die Beziehbarkeit von Laborleistun- gen, bei der aus Laborgemeinschaften kostengünstig bezogene Laborleistungen als eigene Leistungen abgerechnet wer- den können, auf ein eng begrenztes Seg- ment häufig anfallender Leistungen be- schränkt wird.“ (S. 89)

Ferner wird in der Begründung zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersu- chungen) ausgeführt:

„Mit an entsprechenden Strukturen des EBM orientierten differenzierenden Regelungen für Leistungen des Praxisla- bors, des Basislabors und des Spezialla- bors trägt die Verordnung den unter- schiedlichen Erbringungsweisen von La- borleistungen Rechnung . . . Die Abrech- nung delegierter Laborleistungen als ei- gene Leistungen (z. B. bei Bezug aus ei- ner Laborgemeinschaft) wird auf einen begrenzten Katalog häufiger Routineun- tersuchungen (Basislabor) beschränkt.

Sämtliche übrigen Leistungen (Spezialla- bor) können künftig nur noch von dem mit der Durchführung beauftragten Arzt abgerechnet werden. Damit entfällt in ei- nem weiten Bereich ein Vergütungsan- reiz für die sog. Selbstzuweisung von La- borleistungen, durch die eine Mengen- ausweitung begünstigt wurde . . .“ (S. 91) Schließlich wird die Begründung zu § 4 Abs. 2 GOÄ (Einzelbegründung zu Art.

1 Abs. 1 Nr. 2 Entwurf GOÄ) zitiert:

„. . . beschränkt die Neuregelung in Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit, in Auftrag gegebene Laborleistungen als eigene Lei-

stungen abzurechnen (Delegierbarkeit), in Anlehnung an vergleichbare Gliede- rungsstrukturen des EBM auf die in Ab- schnitt M II (Basislabor) des Gebühren- verzeichnisses aufgeführten Laborleistun- gen, bei denen es sich im Wesentlichen um häufige, rationalisierungsfähige Routine- leistungen handelt. Der damit verbunde- ne Ausschluss der Delegierbarkeit von Laborleistungen aus den Abschnitten M III und M IV bewirkt, dass diese Leistun- gen nur noch von dem erbringenden Arzt abgerechnet werden können. Auf die Er- bringung von Laborleistungen in dem me- dizinisch notwendigen Umfang hat dies keinen Einfluss. Für den anfordernden Arzt entfällt lediglich der Gebührenreiz, medizinisch nicht notwendige Laborlei-

stungen in Auftrag zu geben. Von der For- derung nach völliger Aufgabe der Dele- gierbarkeit im Hinblick auch auf die dem Basislabor zugeordneten Laborleistun- gen wird bewusst Abstand genommen. In- soweit wäre es nicht sachgerecht, die gera- de in dem Kernbereich der Basis-Labor- leistungen unter dem Gesichtspunkt der Erschließung von Rationalisierungsreser- ven ausgeprägten Erbringungsstrukturen zu beseitigen. Bei Verzicht auf die De- legierbarkeit dieser Leistungen würde künftig ein wesentlicher Anreiz zur ko- stengünstigen Erbringung dieser Lei- stungen entfallen, die letztlich den Pa- tienten durch entsprechende Vergütungs- anpassungen zugute kommen kann.“

(S. 94) Dipl.-Kfm. Renate Hess B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 97½½Heft 30½½28. Juli 2000 AA2059

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 10. 4. 2000 in Bezug auf Anlage B, Nr. 16 der „Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V“ in der Fassung vom 10. 12. 1999 (BAnz. 2000 S. 4 602) folgenden Be- schluss gefasst:

„Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestätigt nach erneuter, umfassender und indikationsbezogener Überprüfung seinen Beschluss vom 22.

November 1994, die Behandlungsmetho-

de der Hyperbaren Sauerstofftherapie nicht für die Vertragsärztliche Versor- gung anzuerkennen.“

Der Beschluss tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 10. 4. 2000

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende J u n g

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderung der BUB-Richtlinien

Vom 10. April 2000

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 10. April 2000 beschlossen, die Anlage B der „Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V“ in der Fassung vom 10. Dezem- ber 1999 (BAnz. 2000 S. 4 602) wie folgt zu ergänzen:

In der Anlage B „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dür- fen“ wird folgende Nummer angefügt:

28. Autologe Chondrozytenimplanta- tion bzw. -transplantation

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Köln, den 10. April 2000 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

Änderung der BUB-Richtlinien

Vom 10. April 2000

Erläuterung: Die vorstehenden Beschlüsse des Bundesausschusses vom 10. April 2000 sind am 12. Juli 2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit am 13. Juli 2000 in Kraft gesetzt worden.

Referenzen

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