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Archiv "Persönliche Leistungserbringung in der Chefarztambulanz" (23.07.2012)

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A 1520 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 29–30

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23. Juli 2012 deren Bekämpfung und vermittel-

ten Lernstrategien, die der Entste- hung von Prüfungsängsten entge- genwirken sollen. Die mudra-Dro- genhilfe Nürnberg beteiligt sich mit einer Vorlesung „Brainboosting – leistungsfördernd und drogenab- hängig?“; den Abschluss der Veran- staltungsreihe bildet die Simulation

einer mündlichen Physikumsprü- fung. Physikums-erprobte Dozen- ten der vorklinischen Fächer „prü- fen“ einen der Autoren dieses Arti- kels, der sich in der Prüfung Schwachstellen erlaubt, und de- monstrieren „typische“ Fehler, die in der mündlichen Physikumsprü- fung nicht passieren sollten. Im An- schluss wird das Verhalten in der Gruppe diskutiert; die Studierenden erhalten einen Einblick in die Be- wertungskriterien der Dozenten.

Die Seminare, die im Sommerse- mester nur für Studierende der vor- klinischen Semester buchbar wa-

ren, waren mit knapp 60 Teilneh- mern gut besucht. An den Vorlesun- gen, die sich an alle Studierenden der Medizin richteten, nahmen im Schnitt circa 100 Studierende teil.

Zahlreiche Studierende äußerten, dass sie sich im Zuge der Veranstal- tungsreihe mit ihren Ängsten „ernst genommen“ fühlten und den Schritt

zur psychologischen Betreuungs- stelle „gewagt hätten“.

Für das kommende Semester ist eine Ausweitung der Seminare auf die klinischen Semester geplant.

Die Vorlesungsbesuche von Studie- renden höherer Semester und zahl- reiche persönliche Anfragen ma- chen diesen Schritt notwendig.

Neu im Wintersemester 2012/13 wird ein Seminar sein, das sich an (junge) Dozenten richtet. Fast kei- ner der „Prüfer“ in medizinischen Fächern besitzt eine pädagogische Ausbildung. Fortbildungsprogram- me, an denen Habilitanden der me-

dizinischen Fakultät teilnehmen, bieten zwar Seminare zu Prüfungs- strategien an, dem Aspekt der Prü- fungsangst wird allerdings nur mar- ginal Rechnung getragen. Derzeit wird ein Seminar konzipiert, das sich an junge Dozenten und Habili- tanden richtet und darauf abzielt, Lehrpersonen im Umgang mit Stu- dierenden mit Prüfungsangst zu schulen. Gefördert von der Studien- mittelvergabekommission werden in Zusammenarbeit mit dem Institut für Geschichte und Ethik der Medi- zin extracurriculare Tutorien für Studierende mit Prüfungsangst an- geboten, die durch erfahrene Tuto- ren und Mitarbeiter der Institute be- treut werden sollen.

Die Autoren hoffen, durch das Projekt nicht nur Studierenden die Möglichkeit zu geben, ihre Prü- fungsangst effektiv zu bekämpfen, sondern auch die Studienabbrecher- quote in der Medizin zu senken.

Dr. med. Ozan Yüksel Tektas, Prof. Dr. med.

Friedrich Paulsen, Anatomisches Institut II, Fried- rich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ darf der Arzt nur für eigene Leistungen liquidieren. Als eigene Leistungen gelten auch solche, die unter sei- ner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Voraussetzung dafür ist zumindest, dass der Arzt erreichbar und in der Lage ist, unverzüglich persönlich einwirken zu können, sofern dies notwendig ist. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Chefarzt ei- genverantwortlich an der Leistungserbringung mitgewirkt hat, sind die Voraussetzungen einer gebührenrechtlich zulässigen Delegation nicht gegeben. Dies bestätigt ein Urteil des Oberlan- desgerichts (OLG) Frankfurt (Az.: 8 U 226/10).

Die Parteien stritten über die Zahlung von Honorar für ambulante Laborleistungen. Der Kläger war liquidationsberechtigter Chefarzt der D1-Klinik des B1-Klinikums sowie Leiter der dortigen klinischen Laboratorien. Die Be- klagte war die Alleinerbin des verstorbenen Ehemannes, Herrn A. Im Zeitraum von 6/2006 bis 8/2006 und von 9/2006 bis 10/2006 wur- den ambulante Laborleistungen durch Prof. C.

in der Krankenhausambulanz erbracht. Der Kläger und Herr A. hatten im Juni 2006 ein als

Behandlungsvertrag bezeichnetes Schriftstück mit dem Stempelaufdruck von Prof. C. unter- zeichnet: „Hiermit erkläre ich, dass ich als Pri- vatpatient von Herrn Prof. Dr. med. F., Direktor der D2-Klinik, behandelt werden möchte. . . . Bei unvorhergesehener Verhinderung werden die Aufgaben von Prof. Dr. med. F. von seinem Vertreter/seiner Vertreterin übernommen.“

Das Landgericht hatte die Klage abgewie- sen; das OLG bestätigte die Entscheidung. Da- nach hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars für die ambulanten Laborleistungen. Der Anspruch besteht weder aus dem Behandlungsvertrag noch aus der Vereinbarung.

Als eigene Leistungen gelten solche, die der Arzt selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wur- den. Die erste Alternative liegt nicht vor, weil die ärztlichen Leistungen alle von Prof. C. ausgeführt wurden. Die Voraussetzungen der Leistungser- bringung zur Aufsicht nach fachlicher Weisung sind ebenfalls nicht gegeben. Der Vortrag des Klägers im Verfahren, dass wöchentlich und täg- lich „Besprechungen zu den Patienten“ abge-

halten wurden, ist hierfür nicht ausreichend.

Auch die sorgfältige Auswahl des sich durch Er- fahrung und Qualifikation auszeichnenden Prof.

C. begründet kein Liquidationsrecht. Vielmehr ist zu fordern, dass der liquidierende Arzt eigenver- antwortlich an der Leistungserbringung mitwirkt.

Dafür, dass der Kläger bei der Behandlung des Herrn A. leitend und eigenverantwortlich tätig war, fehlt jedoch jeder Anhalt. Der Vortrag des Klägers zu den wöchentlichen und täglichen Be- sprechungen der Krankheitsverläufe der Patien- ten lässt den notwendigen Fallbezug vermissen.

Gleiches gilt für die Basislaborleistungen. Diese wurden weder vom Kläger selbst veranlasst noch über Prof. C. delegiert.

Ein Liquidationsrecht des Klägers kann auch nicht aus der Vereinbarung hergeleitet werden, in der die Aufgaben des Klägers ab- weichend von der Verpflichtung zur persönli- chen Leistungserbringung für den Fall seiner unvorhergesehenen Verhinderung von seinem Vertreter übernommen werden. Es fehlte in dem Fall jeder Sachvortrag dahingehend, dass der Kläger in den genannten Behandlungszeit- räumen verhindert war und dass seine Verhin- derung unvorhergesehen/unvorhersehbar ge- wesen sein könnte. Dr. jur. Marlis Hübner

GOÄ-RATGEBER

Ein Ziel ist es auch, die Studienabbrecherquote zu senken.

Persönliche Leistungserbringung in der Chefarztambulanz

S T A T U S

Referenzen

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