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it Anlehnung an die Regelungen im ver- tragsärztlichen EBM wird seit der letzten Teilno- vellierung der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) 1996 auch im Privatliquidations- bereich zwischen Praxisla- bor, Basislabor und Spezial- labor unterschieden. Ziel der Neuregelungen im Labor- sektor war neben einer der medizinisch-technischen Ent- wicklung adäquaten Neu- strukturierung des Labor- kapitels die Anpassung der Gebühren an die Kosten- senkungen, die zwischenzeit- lich durch Rationalisierungs- maßnahmen im Labor erzielt wurden. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die persönliche Leistungserbrin- gung bei Laborleistungen verschärft – von vielen als ein Kunstgriff empfunden, war dies jedoch der entscheiden- de, von der Bundesärztekam- mer mitgetragene Schritt, um das sonst drohende Abrut- schen der Laborleistungen zum bloßen Auslagenersatz zu verhindern.Im Fall des Speziallabors nach den Abschnitten M III/
M IV der GOÄ ist die persön- liche Anwesenheit und Über- wachung der Arbeiten durch den liquidationsberechtigten Arzt unerlässlich. Im Fall des Praxislabors nach Abschnitt M I der GOÄ geht der Verord- nungsgeber davon aus, dass diese Laborleistungen vom Praxisinhaber selbst bezie- hungsweise von seinen Mitar- beitern unter seiner Aufsicht erbracht werden. Das Praxisla- bor erschöpft sich in einem knappen Katalog von rund 30 Laborleistungen (zum Beispiel Blutsenkungsgeschwindigkeit, Urinsediment), die jedoch ver- gleichsweise hoch bewertet wurden, um Anreize für das Vorhalten eines Akutlabors in der eigenen Praxis zu geben.
Für die Leistungen des Ba- sislabors nach Abschnitt M II der GOÄ wurde eine beson- dere Regelung geschaffen:
Diese gelten auch dann als ei- gene Leistungen, wenn sie nicht in der eigenen Praxis, sondern in einer Laborge- meinschaft, in der der Arzt Mitglied ist, beziehungsweise im Labor des Krankenhauses erbracht werden, in der nicht liquidationsberechtigte Ärzte die Aufsicht führen (verglei- che § 4 Absatz 2 Satz 2 GOÄ).
Die infrage kommenden Basis- laborleistungen wurden vom Verordnungsgeber auf rund 50 verschiedene Routineuntersu- chungen beschränkt, darunter zum Beispiel die Bestimmung der Elektrolyte im Serum oder der Blutfette. Werden Leistun- gen des Basislabors von ei-
nem Fremdlabor bezogen, so handelt es sich nicht mehr um eigene Leistungen. Liquidati- onsberechtigt ist in diesen Fällen nicht der behandelnde Arzt, der die Laborleistungen angeordnet hat, sondern der beauftragte Laborarzt.
Das Landgericht Regens- burg hat in diesem Jahr in ei- nem besonders schweren Fall von Abrechnungsbetrug ent- schieden (siehe Urteil vom 28. Mai 2003,Az.: 2 KLs 103 Js 5189/2000). Die dabei in Rede stehenden Laborleistungen für Privatpatienten – nicht nur des Speziallabors, son- dern auch des Praxis- und Ba- sislabors – wurden von einem Chefarzt derart über das Kli- nikum als Aufträge an Fremd- labore vergeben, dass der Anschein erweckt wurde, es handele sich um Anforderun- gen für stationäre GKV-Pati- enten. Die vom Fremdlabor bezogenen Leistungen wur- den den Privatpatienten je- doch als eigene Leistungen des Chefarztes nach GOÄ in Rechnung gestellt.
Dr. med. Regina Klakow-Franck V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4828. November 2003 AA3191
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