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Archiv "Aufsichtspflicht bei Laborleistungen" (10.10.2008)

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A2182 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 4110. Oktober 2008

S T A T U S

für Autos und eine große autofreie Zone in der gesamten Innenstadt.

Vor allem für kleinere Kinder ist es hier ideal, da sie sich schon früh selbstständig auf der Insel bewegen können und die Wege kurz sind. So entfällt das tägliche Herumkutschie- ren zu Sportveranstaltungen und an- deren Terminen. Auch der Arbeits- platz ist in unmittelbarer Nähe, es entfallen lange Anfahrtswege. Da

ich eine Dienstwohnung auf dem Klinikgelände bewohne, kann ich die Bereitschaftsdienste von zu Hau- se aus absolvieren – gerade als be- rufstätige Mutter ein riesiger Vorteil.

Die Dienste an sich sind auch sehr entspannt, weil wenig akute Notfälle auftreten. Da die Dienste interdiszi- plinär geleistet werden, habe ich im Durchschnitt weniger Dienste als im Akuthaus. Insgesamt herrscht eine eher familiäre Atmosphäre. Man lernt schnell sämtliche Mitarbeiter von der ärztlichen Abteilung bis zum Hausmeister kennen, und viele An-

fragen lassen sich auf dem „kurzen Dienstweg“ klären.

Natürlich gibt es auch Nachteile.

So haben wir Probleme, Stellen zeitnah neu zu besetzen, sodass es gerade in Urlaubszeiten zu einer höheren Arbeitsbelastung kommen kann. Diese empfinde ich aber im Vergleich zu den Erfahrungen im Akutkrankenhaus als weniger be- lastend. Kulturell ist das Angebot,

insbesondere in der Nebensaison, selbstverständlich kleiner als bei- spielsweise im Ruhrgebiet, und im Winter gibt es weniger Fährverbin- dungen zum Festland. Man muss sich also schon selbst beschäftigen können, kann aber zum Beispiel in Vereinen schnell Anschluss finden.

Der Schulbesuch ist bis zur zehnten Klasse möglich, danach müssen die Kinder beispielsweise ins Internat nach Esens gehen, das Insulaner- kinder bevorzugt aufnimmt. Das ist dann aber meistens auch ein Zeit- punkt, an dem die Kinder recht

froh sind, die Insel verlassen zu können, um die „weite Welt“ ken- nenzulernen.

Nach gut einem Jahr hier kann ich sagen, dass ich es nicht bereue, diesen Schritt gewagt zu haben. Ich habe bei voller Wochenstundenzahl (und damit auch vollen Renten- beiträgen) weniger Stress. Gesund- heitlich geht es mir viel besser; ich habe wesentlich mehr Zeit für Sport und andere Freizeitaktivitäten, vor allem aber auch für die Familie. Ein wenig hatten wir bei unserem Um- zug das Gefühl auszuwandern. Al- lerdings haben wir hier den großen Vorteil, dass wir uns in Deutschland befinden, also keine Sprachproble- me haben und auch sonst mit den Strukturen vertraut sind. Ich erhalte sämtliche Sozialleistungen, die ein großes Unternehmen bietet, habe Möglichkeiten zur Weiterbildung, geregelte Arbeitszeiten und ein kol- legiales Arbeitsklima.

Vielleicht kann mein Bericht da- zu beitragen, Kollegen zu ermuti- gen, den Rehabereich in ihre Suche nach attraktiven Arbeitsfeldern mit

hineinzunehmen. I

Dr. med. Bettina von Stuckrad

GOÄ-RATGEBER

Die Delegation und Abrechnung von Laborleistungen wurde mit der Vierten Änderungsverordnung zur Novellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 1996 stark eingeschränkt. Neben einem Praxislabor (M I GOÄ) wur- den ein delegierbares Basislabor (M II GOÄ) und das nicht an eine Laborgemeinschaft delegierbare Speziallabor (M III und M IV GOÄ) geschaffen. Da die Einschränkung der Delegationsfähigkeit auf M II anfangs zu erheblichen Irritationen geführt hatte, fasste die Bundes- ärztekammer (BÄK) 1996 einen Auslegungsbeschluss (DÄ, Heft 9/1996, Seite A 562). Dieser er- läutert die Neufassung von § 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2 GOÄ. Ent- scheidend war aber die Klarstel- lung, was unter „Aufsicht und

fachlicher Weisung“ des Arztes bei Leistungen des Speziallabors zu verstehen ist. Grundsätzlich könne der Arzt delegationsfähige Leis- tungen des Abschnitts M III und M IV GOÄ unter seiner Aufsicht und fachlicher Weisung an nach- geordnetes Personal delegieren.

Er habe jedoch bei allen Schritten der Leistungserbringung persön- lich anwesend zu sein (Ausnahme:

technische Erstellung durch auto- matisierte Verfahren). Die Schritte der Leistungserstellung ergeben sich aus den Allgemeinen Bestim- mungen des Abschnitts M Ziffer 1 GOÄ. Der Beschluss der BÄK von 1996 erläutert diese detaillierter:

Sicherstellung ordnungsgemäßer Probenvorbereitung; regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Laborgerätewartung und Bedie-

nungsabläufe durch das Labor- personal einschließlich der Durch- führung von Qualitätssicherungs- maßnahmen; persönliche und nicht nur telefonische Erreichbar- keit innerhalb kurzer Zeit zur Auf- klärung von Problemfällen; per- sönliche Überprüfung der Plausi- bilität der aus Untersuchungsma- terial erhobenen Parameter nach Abschluss des Untersuchungs- gangs, um bei auftretenden Zwei- feln dieselbe Probe zeitnah erneut analysieren zu können; unmittel- bare Weisungsberechtigung ge- genüber dem Laborpersonal so- wie Dokumentation der Wahrneh- mung der Verantwortung.

Die BÄK hat sich im Jahr 2000 erneut mit den Regelungen zu den Speziallaborleistungen befasst (DÄ Heft 30/2000, Seite A 2058–9).

Dies wurde notwendig, weil Stel- lungnahmen darauf hinwiesen,

dass sich durch die Weiterentwick- lung der Technik die umfassende Aufsichtspflicht des Arztes bei der Erbringung von Speziallaborleis- tungen erübrige, da er insbeson- dere auf die „Blackbox-Verfahren“

nicht einwirken könne. Die BÄK hat den Beschluss von 1996 bestätigt, ergänzt und ausführlich erläutert.

Ausschlaggebend für die Ausle- gungen von 1996 und 2000 sei die gebührenpolitische Zielsetzung des Verordnungsgebers. Dieser habe mit der Neuregelung eine Einschränkung der Beziehbarkeit von Laborleistungen erreichen wollen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, und eine Infra- gestellung der Regelung des § 4 Absatz 2 GOÄ sei nicht wün- schenswert, da die Diskussion um das Labor als ärztliche Leistung wieder aufleben könnte.

Dr. med. Anja Pieritz

Ich habe bei voller Wochenstundenzahl weniger Stress und mehr Zeit für die Familie.

Aufsichtspflicht bei Laborleistungen

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