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1.1.1 Der Nachweis der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse wird erbracht durch a) mindestens ausreichende Leistungen in der ersten Fremdsprache auf dem Jahreszeug- nis oder Abgangszeugnis des 9

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent-

lichten Texte.“

W:\Landesportal\Portal-Dokumente\Bildung\Ge-Er-Ve-Ri\Er-Fremdsprachen_Bbs.DocR:\Erlasse,

Verordnungen\Erlasse\Fremdsprachen\Lesefassung\22 Rderl Anrechnung Fremdsprachen 03.08.2015_1.Docx

Anrechnung fremdsprachlicher Kenntnisse für den Erwerb schulischer Abschlüsse in den Schulformen Berufsschule und zwei- und mehrjährige Berufsfachschule, die zum

beruflichen Abschluss führt

RdErl. des MK vom 11.7.2015 – 22-82102

1. Berufsschule

1.1 Erwerb des Realschulabschlusses

Mit dem Berufsschulabschluss erwirbt den Realschulabschluss, wer die in § 18 Abs. 5 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.7.2015 (GVBl. LSA S. 322) ge- nannten Anforderungen erfüllt.

1.1.1 Der Nachweis der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse wird erbracht durch

a) mindestens ausreichende Leistungen in der ersten Fremdsprache auf dem Jahreszeug- nis oder Abgangszeugnis des 9. Schuljahrganges der Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums,

b) mindestens ausreichende fremdsprachliche Leistungen auf dem Jahreszeugnis des 9.

Schuljahrganges einer Förderschule, außer der Förderschule für Lernbehinderte, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Förderschule teilgenommen hat; von Schülerinnen und Schülern der Förderschule für Lernbehinderte sind mindestens ausreichende fremdsprachliche Leistungen nach dem Besuch des 10. Schuljahrganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach- zuweisen,

c) das KMK-Fremdsprachenzertifikat Stufe II, welches dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entspricht oder durch ein gleichwertiges Fremdspra- chenzertifikat eines staatlich anerkannten Trägers der Erwachsenen- und Weiterbildung der Bundesrepublik Deutschland oder

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent-

lichten Texte.“

W:\Landesportal\Portal-Dokumente\Bildung\Ge-Er-Ve-Ri\Er-Fremdsprachen_Bbs.DocR:\Erlasse,

Verordnungen\Erlasse\Fremdsprachen\Lesefassung\22 Rderl Anrechnung Fremdsprachen 03.08.2015_1.Docx

d) mindestens ausreichende Leistungen nach einem mindestens 40-stündigen Wahlpflicht- unterricht in der Fremdsprache. Die Fremdsprache kann als Wahlpflichtfach zusätzlich zum lernfeldintegrierten Fremdsprachenunterricht angeboten werden. Der Fremdspra- chenunterricht hat auch als Wahlpflichtfach berufsbezogen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens zu erfolgen. Die Leistungen sind auf der Grundlage des RdErl. des MK über die Leistungsbewertung und Beurteilung an berufs- bildenden Schulen vom 1.12.2010 (SVBl. LSA S. 10), geändert durch RdErl. vom 1.7.2011 (SVBl. LSA S. 223), zu bewerten. Die Note ist auf dem Zeugnis auszuweisen.

1.1.2 Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse mit einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder mit ihrer Mut- tersprache nachweisen. Als Nachweis gilt ein entsprechendes Zertifikat auf dem Niveau B 1 eines staatlich anerkannten Trägers der Erwachsenen- und Weiterbildung der Bundesrepu- blik Deutschland.

1.1.3 Für die Vergabe schulischer Abschlüsse sind die jeweils zuletzt erbrachten Nach- weise im fortschreitenden Fremdsprachenerwerb heranzuziehen.

1.2 Erwerb des erweiterten Realschulabschlusses

Mit dem Berufsschulabschluss erwirbt den erweiterten Realschulabschluss, wer die in § 18 Abs. 6 BbS-VO genannten Anforderungen erfüllt.

Zur Ermittlung des erforderlichen Notendurchschnitts von mindestens 2,7 ist die jeweils zu- letzt erteilte Note im fortschreitenden Fremdsprachenerwerb heranzuziehen.

2. Zwei- und mehrjährige Berufsfachschulen, die zu einem beruflichen Ab- schluss führen

2.1 Erwerb des Realschulabschlusses

2.1.1 Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule Kinderpflege erwirbt den Real- schulabschluss, wer die in § 68 Abs. 2 BbS-VO genannten Vorgaben erfüllt.

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent-

lichten Texte.“

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2.1.2 Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule Assistenz für Ernährung und Ver- sorgung, Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege und der Berufsfachschule Kosme- tik erwirbt den Realschulabschluss, wer die in § 68 Abs. 2 i. V. m. § 146 Abs. 1 und 2 BbS- VO genannten Vorgaben erfüllt.

2.1.3 Der Nachweis der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse wird erbracht durch mindestens ausreichende Leistungen im Fach Englisch nach der entsprechenden Stunden- tafel gemäß

a) dem RdErl. des MK über Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbil- dende Schulen vom 11.7.2015 (SVBl. LSA S. 146) oder

b) dem RdErl. des MK über Stundentafeln für die zweijährigen Berufsfachschulen Kosmetik und Medizinische Dokumentationsassistenz vom 23.6.2014 (SVBl. LSA S. 146).

Der Unterricht erfolgt auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrah- mens.

2.1.4 Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse mit der Amtssprache ihres Herkunftslandes oder mit ihrer Mutter- sprache nachweisen. Als Nachweis gilt ein entsprechendes Zertifikat auf dem Niveau B 1 eines staatlich anerkannten Trägers der Erwachsenen- und Weiterbildung der Bundesrepu- blik Deutschland.

2.2 Erwerb des erweiterten Realschulabschlusses

Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschulen gemäß § 68 Abs. 1 BbS-VO erwirbt den erweiterten Realschulabschluss, wer die Vorgaben gemäß § 68 Abs. 3 der genannten VO erfüllt.

2.2.1 Der Nachweis der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse wird erbracht durch mindestens ausreichende Leistungen im Fach Englisch nach der entsprechenden Stunden- tafel gemäß dem in Nummer 2.1.3 Buchst. a oder dem in Nummer 2.1.3 Buchst. b genann- ten RdErl. Der Unterricht erfolgt auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Refe- renzrahmens.

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent-

lichten Texte.“

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Verordnungen\Erlasse\Fremdsprachen\Lesefassung\22 Rderl Anrechnung Fremdsprachen 03.08.2015_1.Docx

2.2.2 Die Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen, in denen entsprechend der Stundentafel kein Fremdsprachenunterricht erteilt wird, weisen ausreichende fremdsprachli- che Kenntnisse mit ihrem Realschulabschluss nach.

2.2.3 Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse mit einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder mit ihrer Mut- tersprache nachweisen. Als Nachweis gilt ein entsprechendes Zertifikat auf dem Niveau B 1 eines staatlich anerkannten Trägers der Erwachsenen- und Weiterbildung der Bundesrepu- blik Deutschland.

3. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2015 in Kraft.

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