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Archiv "Speziallaborleistungen: Neue Strafbarkeitsrisiken" (18.05.2012)

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A 1014 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 20

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18. Mai 2012

SPEZIALLABORLEISTUNGEN

Neue Strafbarkeitsrisiken

Eine weithin gängige Praxis bei der Abrechnung von Speziallaborleistungen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs als strafbarer Abrechnungsbetrug zu werten. Zahlreiche Ermittlungsverfahren dürften nun wieder Fahrt aufnehmen.

M

it Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az.: 1 StR 45/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Allgemeinmedi- ziners wegen Abrechnungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren und drei Monaten als rechtmäßig erachtet und deutlich gemacht, dass Verstöße gegen die Amtliche Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) kein Kavaliersdelikt sind.

Im Zentrum der Entscheidung steht eine weithin gängige Praxis im Zusammenhang mit der Ab- rechnung von Speziallaborleistun- gen. Viele Ärzte geben die benö- tigten Untersuchungen der Klassen M III oder M IV bei einem Spezi- allabor in Auftrag; die Kosten für die Untersuchungen werden den Patienten allerdings nicht durch das beauftragte Labor, sondern durch den einsendenden Arzt in Rechnung gestellt. Wie auch in dem vom Bundesgerichtshof ent- schiedenen Fall sehen derartige Konstruktionen gelegentlich vor, dass der Arzt für die Laborleistun- gen selbst nur einen reduzierten GOÄ-Satz an das Labor zahlt und insofern einen finanziellen Vorteil durch den „Weiterverkauf“ der Leistungen an seine Patienten mit dem üblichen Steigerungsfaktor erzielen kann.

Das Problem: Nach § 4 Abs. 2 GOÄ darf ein Arzt nur „eigene Leistungen“ abrechnen, also Leis- tungen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wur- den. Da die Untersuchungen durch den Laborarzt durchgeführt wur- den, steht dem einsendenden Arzt also gar kein Honoraranspruch für diese Leistungen zu. Durch eine entsprechende Rechnungstellung gegenüber dem Patienten wird nach Auffassung des BGH aber genau

dies – wahrheitswidrig – behauptet und der Patient insofern getäuscht.

Den Einwand des verurteilten Arz- tes, er habe in Wirklichkeit stell- vertretend für das Labor dessen Honoraranspruch gegenüber den Patienten geltend gemacht, wies das Gericht als ersichtlich vorge- schobene Schutzbehauptung zu- rück. Nach der gesamten Kon- struktion sei gerade nicht gewollt gewesen, dass Vertragsbeziehun- gen zwischen Labor und Patienten begründet werden.

Wo aber ist der für eine Strafbar- keit wegen Abrechnungsbetrugs er-

forderliche Schaden, wenn der Pa- tient eine fachlich einwandfreie Leistung, die „ihr Geld wert“ ist, er- hält? Der BGH überträgt hier die aus dem Vertragsarztrecht bekannte und vielfach kritisierte „streng for- male Betrachtungsweise“ auf den Bereich privatärztlicher Abrech- nungen. Verkürzt gesagt kommt ei- ner ärztlichen Leistung hiernach nur dann ein wirtschaftlicher Wert zu, wenn sämtliche formalen Ab- rechnungsvoraussetzungen einge- halten wurden. Auch den Einwand, dass der Patient gar keinen Vermö- gensschaden erleidet, weil seine private Krankenversicherung ihm das gezahlte Honorar erstattet, las- sen die Richter nicht gelten und ar- gumentieren, es könne auch einen Autodieb nicht entlasten, wenn die Versicherung des Bestohlenen die- sem den Schaden ersetze.

Mit der Entscheidung des BGH ist in einer wichtigen Frage des pri- vatärztlichen Gebührenrechts, die

auch unter Staatsanwälten umstrit- ten war, Klarheit geschaffen. Es ist davon auszugehen, dass die im ge- samten Bundesgebiet gegen zahl- reiche Ärzte im Zusammenhang mit Laborabrechnungen geführten Er- mittlungsverfahren, die im Hinblick auf die erwartete Grundsatzent- scheidung des BGH zum Teil aus- gesetzt waren, nun wieder Fahrt aufnehmen.

Unabhängig von bereits einge- leiteten Ermittlungsverfahren soll- ten Ärzte aber überprüfen, ob ihr Abrechnungsprozedere von Spezi- allaborleistungen Strafbarkeitsrisi-

ken birgt. Höchst problematisch sind dabei Modelle, in denen im Zusammenhang mit der Abrech- nung nicht selbst erbrachter La - borleistungen finanzielle Vorteile erzielt werden. Der BGH hält dies als umsatzabhängige „Kick- back“-Zahlung für einen Verstoß gegen das berufsrechtlich statuier- te Verbot der Zuweisung gegen Entgelt und betont, dass auch Um- gehungskonstrukte unzulässig sei- en. Aber auch wer seinen Patienten bislang im Sinne des Servicege- dankens lediglich zusätzliche Ver- trags- und Abrechnungsbeziehun- gen mit dem beauftragten Labor ersparen wollte und deshalb – ohne eigenen finanziellen Vorteil – die Laborleistungen zusammen mit den eigenen ärztlichen Leistungen liquidierte, sollte diese Praxis vor dem Hintergrund der bestehenden Strafbarkeitsrisiken ändern.

Da die Untersuchungen durch den Laborarzt durchgeführt wurden, steht dem einsendenden Arzt also

gar kein Honoraranspruch für diese Leistungen zu.

Dr. iur. Maximilian Warntjen, Ulsenheimer – Friederich Rechtsanwälte, München

P O L I T I K

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