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Archiv "Ausschreibungen" (08.12.1995)

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Mit der Ernst-von-Bergmann-Plakette der Bundesärztekam- mer wurden ausgezeichnet: Prof. Wanke (r.); Prof. Schim- rigk (MJ. Links: Sanitätsrat Prof. Dr. med. Franz Carl loch, Präsident der Ärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken.

Foto: Julius C. Schmidt, Saarbrücken

Göttingen, ehemaliger lang- jähriger Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (Fach- ausschuß der Bundesärzte- kammer, Köln), erhielt die Eh- rendoktorwürde der Juristi- schen Fakultät der Georg-Au- gust-Universität Göttingen.

Dr. med. Herbert Henne (79), Internist aus Hamburg, ist mit der Kaspar-Roos-Me- daille des NAV-Virchowbun- des ausgezeichnet worden.

Henne ist seit 1965 Mitglied des NAV (Verband der nie- dergelassenen Ärzte Deutsch- lands e.V.). 1969 ist er in den Vorstand des Landesverban- des Hamburg gewählt wor- den, ein Amt, das er auch nach der Verbandsfusion bis heute ausübt. Dem Kuratori- um der Brendan-Schmitt- mann-Stiftung des NAV- Virchowbundes gehört Hen- ne seit 1982 als Mitglied an.

Dr. Georg Weiss (75), früher bei der Boehringer Mannheim GmbH, Mann- heim, tätig, ist in Würdigung

Mit der Ernst-von-Berg- mann-Plakette der Bundes- ärztekammer in Anerkennung ihrer Verdienste um die ärztli- che Fortbildung wurden zwei Wissenschaftler ausgezeich- net: Prof. Dr. med. Klaus Schimrigk (65), Direktor der Universitäts-Nervenkli- nik/Neurologie, Homburg/

Saar, und Prof. Dr. med. Klaus Wanke (61), Direktor der Uni-

seines Lebenswerks mit der Ehrenplakette des „Alterna- tiven Marketing-Preises" aus- gezeichnet worden, verliehen vom Institut für angewandte Marketing-Wissenschaften.

Der frühere Marketing-Di- rektor von Boehringer Mann- heim, heißt es in der Lauda- tio, habe „in seiner aktiven Manager-Zeit gezeigt, wie man nicht das Arzneimittel, sondern den Patienten in den Mittelpunkt eines Industrie- Marketing stellen kann".

Prof. Dr. med. Fritz Meiß- ner, von 1959 bis 1986 Direk- tor der Universitätsklinik für Kinderchirurgie an der Uni- versität Leipzig, erhielt in Anerkennung seiner heraus- ragenden Verdienste um die Entwicklung der Kinderchir- urgie als eigenständigem Fachgebiet sowie in Würdi- gung seines Gesamtwerks zu Problemen der Chirurgie der angeborenen Fehlbildungen und der Kinderthoraxchirur- gie die Ehrendoktorwürde der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig.

versitäts-Nervenldinik/Psych- iatrie der Universität des Saar- landes, Homburg/Saar. Prof.

Schimrigk und Prof. Wanke haben zahlreiche Fortbil- dungsveranstaltungen für Ärz- te ausgerichtet und waren bei diesen Veranstaltungen Refe- renten. Zusammen mit der Fachgruppe der Nervenärzte im Saarländischen Ärzte-Syn- dikat organisierten sie wäh- rend des Seme- sters ein „Nerven- ärztliches Kollo- quium", zu dem namhafte Refe- renten aus dem In- und Ausland gewonnen wur- den. Namentlich Prof. Wanke hat sich auch auf Bun- desebene bei Fortbildungskon- gressen beteiligt, etwa beim Inter- disziplinären Fo- rum der Bundes- ärztekammer in Köln. EB

Verleihungen

Jürgen-Bierich-Gedächt- nispreis 1995 — gestiftet von der Firma Pharmacia GmbH, Erlangen, Dotation: 20 000 DM, an Dr. med. Christian J. Strasburger, Universität München. Strasburger erhielt den Preis in Anerkennung seiner Untersuchungen zur quantitativen Bestimmung

C-D

Christian 1. Strasburger zirkulierenden Wachstums- hormons. Die Arbeitsgruppe um Dr. Strasburger an der Me- dizinischen Klinik der Univer- sität München entwickelte ei- nen Test, der die quantitative Bestimmung des bioaktiven Hormons ermöglicht.

Langener Wissenschafts- preis 1995 — verliehen vom Paul-Ehrlich-Institut, Berlin, und den Stadtwerken Langen GmbH, an Priv.-Doz. Dr.

med. Christoph von Eichel- Streiber, Institut für Medizini- sche Mikrobiologie an der Universität Mainz, und an Dr.

med. Andreas Meyerhans, In- stitut für Medizinische Mikro- biologie und Hygiene, Abt.

Virologie, Universität Frei- burg, in Anerkennung ih- rer „hervorragenden wissen- schaftlichen Leistungen auf dem Gebiet der Pathogenese nach bakteriellen beziehungs- weise viralen Infektionen".

Forschungspreis Präventi- on/Rehabilitation — verliehen anläßlich der Hauptver- sammlung des Deutschen Bä- derverbandes am 11. Oktober in Bad Wildungen, an Prof.

Dr. med. Heinrich Drexel (77), Inning, in Würdigung

seines Gesamtwerks. Der Preis wurde gestiftet von der Firma Schmeink Assekuranz GmbH, Bad Wörishofen, und der Mannheimer Kranken- versicherung AG.

Rudolf-Fritz-Weiß-Preis 1995 — verliehen während der Jahresmitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Phytotherapie e.V., gestif- tet von der Firma Bionorica GmbH, Dotation: 10 000 DM, an vier Wissenschaftler der Abteilung für klinische Phar- makologie des Klinikums der Universität Frankfurt/M., und zwar an Dr. med. Paul-Ger- hard Merz, Apotheker An- dreas Schrödter, Dipl.-Math.

Dr. med. Stefan Rietbrock und Prof. Dr. Dr. med. Dieter Loew. Die Auszeichnung wur- de den Preisträgern zuerkannt für ihre klinisch-pharmakolo- gischen Untersuchungen zum Einfluß von Agnus-castus-Ex- trakt auf die Prolaktinsekreti- on bei gesunden männlichen Probanden. EB

Ausschreibungen

Klaus-Kühns-Förderpreis 1996 — ausgeschrieben vom Förderkreis für Gesundheits- vorsorge e.V., Northeim, Do- tation: 3 000 DM, zur Aus- zeichnung von Arbeiten, die sich mit den Möglichkeiten und Ergebnissen, Modellen und Erfahrungen der kardio- vaskulären Rehabilitation im stationären und ambulanten Bereich befassen. Bewerbun- gen (bis zum 10. Dezember 1995) an den Vorsitzenden des Förderkreises, Prof. Dr.

med. Peter Kleine, Medizini- sche Klinik, Albert-Schweit- zer-Krankenhaus, Sturmbäu- me 8-10, 37154 Northeim.

Paul-Martini-Preis 1996

—ausgeschrieben von der Paul- Martini-Stiftung, Bonn, Dota- tion: 30 000 DM, zur Aus- zeichnung wissenschaftlicher Leistungen in der klinisch- therapeutischen Arzneimit- telforschung. Bewerbungen (bis zum 15. Januar 1996) an die Paul-Martini-Stiftung, Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn. EB

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BUNDESÄRZTEKAMMER

Mitteilungen

Praktische Hinweise zur

Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Vierte Änderungsverordnung, Neuerungen ab 1. Januar 1996 Durch die Vierte Änderungsverordnung zur GOÄ werden Än-

derungen sowohl im Paragraphenteil mit den Allgemeinen Bestimmungen als auch im Gebührenverzeichnis vorge- nommen.

Eine umfassende Novellierung war bereits in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur 3. Verordnung zur Änderung der GOÄ — in Kraft getreten am 1. Juli 1988 — angekündigt worden. Sie sollte schrittweise erfolgen. Die Beratungen, insbesondere die politischen Abstimmungen, haben sieben Jahre beansprucht.

Der jetzt beschlossene Novellierungsschritt hat folgende Ziele: Aktualisierung und Anpassung an die Versorgungs-

notwendigkeiten sowie den Stand der Wissenschaft und Technik der Abschnitte B — Grundleistungen und allge- meine Leistungen, C — Nichtgebietsbezogene Sonderlei- stungen, M — Laboratoriumsuntersuchungen, 0 — Strah- lendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomo- graphie und Strahlendiagnostik; Aufnahme der Analog- positionen der Bundesärztekammer; Höherbewertung der ärztlichen Grundleistungen; Förderung des ambulan- ten Operierens; Angleichung an die wirtschaftliche Ent- wicklung.

Die Neuerungen werden im einzelnen, gegliedert nach All- gemeinem Teil und Leistungsverzeichnis, dargestellt.

Allgemeiner Teil

1. Punktwertanhebung

Der Punktwert wird vom 1. 1. 1996 an von 11 auf 11,4 Pfennig angehoben (plus 3,6 Prozent).

In den neuen Bundesländern beträgt das Vergütungsniveau am 1. 1. 1996 81 Prozent der in den alten Bundesländern geltenden Gebührenhöhe. Dies bedeu- tet, daß für die neuen Bundesländer ein Punktwert von 9,23 Pfennig gilt. Vom 1. 3. 1996 an wird das Vergütungsniveau durch die 4. Gebührenanpassungsver- ordnung auf 85 Prozent der in den alten Bundesländern geltenden Gebühren- höhe angehoben. Dies bedeutet, daß vom 1. 3. 1996 an in den neuen Bundes- ländern ein Punktwert von 9,69 Pfennig gilt.

2. Abweichende Vereinbarung (§ 2) 2.1 Verbot der Abdingung

Die Möglichkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 (in der Regel die Vereinbarung eines Steige- rungsfaktors über den Höchstsätzen

3,5fach, 2,5fach) ist weiter eingeschränkt worden. So gilt ein Verbot der Abdin- gung für folgende Fälle:

D für alle Leistungen nach den Ab- schnitten A, E, M und 0;

I> für voll- beziehungsweise teilsta- tionäre wahlärztliche Leistungen, die der Chefarzt nicht höchstpersönlich er- bringt;

1> für Leistungen im Zusammenhang mit einem nicht rechtswidrigen Schwan- gerschaftsabbruch (§ 5a neu in Verbin- dung mit § 218a Abs. 1 StGB).

Der Handlungsspielraum für abwei- chende Vereinbarungen ist schrittweise immer weiter eingeengt worden. Bereits durch die letzte umfassende GOÄ-Re- form im Jahre 1983 ist die bis dahin mög- liche Abdingung aller Vorschriften der GOÄ beseitigt worden. Waren bis dahin Pauschalvereinbarungen oder die Ab- rechnung auf der Basis anderer Ge- bührenverordnungen möglich gewesen, konnte vom 1. 1. 1983 an nur noch eine abweichende Höhe der Vergütung ver- einbart werden. Damit ist der Arzt an das Leistungsverzeichnis der GOÄ ge- bunden und kann nur noch einen höhe- ren Steigerungsfaktor für die von ihm er- brachten Leistungen mit seinem Patien- ten vereinbaren.

Aufgrund des Urteils des Bundesge- richtshofes vom 30. Oktober 1991 sind die Anforderungen an die Abdingung, insbesondere soweit sie mit Formularen erfolgt, noch weiter verschärft worden.

Dies hat seinen Niederschlag auch in der GOÄ-Novelle gefunden. Es wird von ei-

ner individuellen Absprache des Arztes mit dem Patienten als seinem Vertrags- partner ausgegangen, bei der der Arzt si- cherstellen muß, daß der Umfang der Abweichung gegenüber der Gebühren- ordnung für den Zahlungspflichtigen in- haltlich eindeutig und nachvollziehbar ist. Eine abweichende Vereinbarung, die zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück zu treffen ist, muß die Ab- weichung dadurch deutlich erkennbar machen, daß in dem Schriftstück über die Vereinbarung diejenigen Leistungen einzeln mit Gebührennummer und Be- zeichnung aufgeführt werden, für die höhere Steigerungsfaktoren gelten sol- len, sowie die jeweiligen Faktoren selbst und der sich daraus ergebende Betrag.

Daneben darf in dieser Vereinbarung nur noch der Hinweis enthalten sein, daß eine Erstattung der Vergütung durch Er- stattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Das Schriftstück darf außerdem keine weite- ren Erklärungen enthalten.

3. Grundsatz der persönlichen Lei- stungserbringung (§ 4 Abs. 2)

Der Grundsatz in § 4 Abs. 2 lautet weiterhin, daß der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen be- rechnen kann, die er selbst erbracht hat

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oder die unter seiner Aufsicht nach fach- licher Weisung erbracht wurden (eigene Leistung). Damit ist klargestellt, daß der Arzt an der Leistungserbringung im Ein- zelfall, je nach der Art und Schwere der Leistung, mehr oder weniger intensiv mitwirken muß, eine schlichte Anord- nung alleine nicht ausreicht, um eine an Mitarbeiter delegierte Leistung als per- sönliche (eigene) Leistung des Arztes abrechnen zu können. In Erinnerung ge- rufen sei, daß Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung — in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung — die berufsrechtlichen und kassenarzt- rechtlichen Anforderungen an die per- sönliche Leistungserbringung durch Ärzte präzisiert haben (Deutsches Ärz- teblatt, Heft 31-32/1988).

In dieser Stellungnahme ist eine Dif- ferenzierung hinsichtlich nicht delegati- onsfähiger, das heißt vom Arzt persön- lich zu erbringender Leistungen (zum Beispiel Beratungs- und Untersuchungs- leistungen), im Einzelfall delegations- fähiger Leistungen (zum Beispiel Injek- tionen, Infusionen, Blutentnahmen) und grundsätzlich delegationsfähiger Lei- stungen (zum Beispiel physikalisch-me- dizinische Leistungen, Wechsel einfa- cher Verbände) erfolgt.

Grundsätzlich gilt, daß die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung nicht ausschließt, daß der Arzt beim jeweiligen Patienten bestimmte Leistungen an Per- sonen delegiert, die unter seiner Aufsicht und Weisung stehen und die für die Er- bringung der Hilfeleistung qualifiziert sind. Es reicht nicht aus, daß sich der Arzt allgemein auf eine sorgfältige Aus- wahl der Personen beschränkt, die an der Erbringung der Leistungen beteiligt sind. Der Arzt muß Aufsicht und Wei- sung vielmehr so ausüben, daß er seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung delegierter Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich und fachlich gerecht werden kann. Neben der Anordnung der Leistung ist eine stichprobenartige Über- wachung ihrer Durchführung sowie die persönliche Auswertung oder Beurtei- lung des jeweiligen Ergebnisses erforder- lich; dabei hängt die Delegationsfähigkeit im Einzelfall von der Art und Schwere des Krankheitsbildes sowie der Fachkun- de und Erfahrung der Mitarbeiter ab. Als nach fachlicher Weisung erbracht können Leistungen nicht angesehen werden, die der Arzt selbst mangels entsprechender Aus-/Weiterbildung nicht fachgerecht durchführen kann oder zu deren Aus- führung das eingesetzte Personal nicht hinreichend qualifiziert ist.

Die Möglichkeiten der Delegation auf der Grundlage des oben dargestell-

ten Grundsatzes der persönlichen Lei- stungserbringung und seiner berufs- rechtlichen Ausfüllung sind durch die GOÄ-Novelle im stationären Bereich und bei Laborleistungen weiter präzi- siert worden.

3.1 Delegation von wahlärztlichen Leistungen

In § 4 Abs. 2 ist eine Begrenzung der Delegationsmöglichkeiten von Leistun- gen im Rahmen wahlärztlicher Kranken- hausbehandlung erfolgt. Danach sind bei wahlärztlicher stationärer, teil-, vor- oder nachstationärer Behandlung die nach- stehenden Leistungen nur dann bere- chenbar, wenn sie vom liquidationsbe- rechtigten Krankenhausarzt oder seinem persönlichen Vertreter persönlich er- bracht werden:

D allgemeine Aufnahme- und Ent- lassungsuntersuchungen — Nrn. 1 bis 62 — innerhalb von jeweils 24 Stunden nach der Aufnahme und vor der Entlassung;

D Visiten nach den Nrn. 45 und 46 während der gesamten Dauer der sta- tionären Behandlung;

D einfache Verbände, Blutentnah- men aus der Vene, Injektionen und Infu- sionen nach den Nrn. 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 während der gesamten Dauer der stationären Behandlung.

Die Liquidationsfähigkeit physika- lisch-medizinischer Leistungen im sta- tionären Bereich — Abschnitt E (zum Beispiel Krankengymnastik, Massagen)

— ist an fachliche Voraussetzungen ge- knüpft worden. Der liquidationsberech- tigte Arzt oder dessen ständiger ärztli- cher Vertreter müssen danach entweder über die Zusatzbezeichnung „Physikali- sche Therapie" oder die Gebietsbezeich- nung „Facharzt für physikalische und re- habilitative Medizin" verfügen, wenn sie Leistungen, die nach fachlicher Weisung unter ihrer Aufsicht erbracht werden, li- quidieren wollen.

Der „ständige ärztliche Vertreter"

des Wahlarztes muß Facharzt desselben Gebietes sein und vor Vertragsabschluß mit dem Patienten — zum Beispiel bei Unterzeichnung des Krankenhausauf- nahmevertrages mit der Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen — benannt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3).

3.2 Neustrukturierung des Abschnit- tes M „Labor"

In § 4 Abs. 2 ist die Delegierbarkeit labormedizinischer Leistungen an La- borgemeinschaften eingeschränkt wor- den. Während bislang alle Laborlei- stungen, die aus Laborgemeinschaften

„bezogen" wurden, unter bestimmten Voraussetzungen als „eigene Leistung"

galten und damit in der Regel für den

veranlassenden Arzt berechnungsfähig waren, ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 die Be- ziehbarkeit aus Laborgemeinschaften auf Laborleistungen des Abschnittes M II des Gebührenverzeichnisses (Basisla- bor) begrenzt worden. Diese Begren- zung der Delegationsfähigkeit von La- borleistungen hat zu einer Neustruktu- rierung des Abschnittes M in vier Un- terabschnitten geführt. Damit soll in Struktur und BeWertung der unter- schiedlichen Erbringungsweise von La- borleistungen Rechnung getragen wer- den.

3.2.1 Vorhalteleistungen in der eige- nen niedergelassenen Praxis (M I — Pra- xislabor)

Der Unterabschnitt M I enthält circa 30 für das sogenannte Praxislabor des niedergelassenen Arztes relevante . La- borleistungen. Bei Durchführung in der Praxis des niedergelassenen Arztes sind wegen der ungünstigen Vorhaltekosten höhere Bewertungen im Vergleich zu denjenigen im Abschnitt M II erfolgt.

Das Akut- oder Notfall-Labor in der Praxis soll damit gewährleistet werden.

Nach den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt M I sind folgende Voraus- setzungen für die Abrechnung dieser Leistungen zu erfüllen:

D Die Laboruntersuchung muß ent- weder direkt beim Patienten (zum Bei- spiel auch beim Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probenent- nahme beziehungsweise Probenüberga- be an den Arzt erfolgen.

D Leistungen des Kapitels M I sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in ei- nem Krankenhaus, einer kranken- hausähnlichen Einrichtung, einer Labor- gemeinschaft oder in einer laborärztli- chen Praxis erbracht werden.

3.2.2 Basislabor M II

Im Abschnitt M II „Basislabor" sind diejenigen Leistungen zusammengefaßt, die weiterhin delegierbar sind, zum Bei- spiel an Laborgemeinschaften. Sie sind auch dann als eigene Leistungen abre- chenbar, wenn sie nach fachlicher Wei- sung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder im von Ärzten ohne eigene Liquidationsbe- rechtigung geleiteten Krankenhauslabor erbracht werden. Damit ist die Rege- lung, die bisher für den gesamten Ab- schnitt „Labor" galt, auf Leistungen des Abschnittes M II „Basislabor" begrenzt worden. Für die Qualifizierung als eige- ne ärztliche Leistungen reicht es damit aus, wenn Laborleistungen in einem La- bor erbracht werden, das von einem Arzt geleitet wird, und wenn der veran-

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lassende Arzt die Voraussetzungen für die fachliche Weisung erfüllt.

3.2.3 Speziallabor M IIIIM IV Leistungen der Abschnitte M III/

M IV (Speziallabor) gelten dann als ei- gene Leistungen, wenn sie den Anforde- rungen des § 4 Abs. 2 entsprechen, das heißt, der Arzt muß sie entweder selbst erbringen oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung durch qualifi- zierte Mitarbeiter erbringen lassen. Die fachliche Weisung des Arztes setzt vor- aus, daß der Arzt selbst über eine ent- sprechende fachliche Qualifikation zur Erbringung der Leistung verfügt.

3.2.4 Berechnung von Laborleistun- gen im stationären Bereich

Im stationären Bereich gilt für die Zurechenbarkeit von Laborleistungen folgendes:

D Vorhalteleistungen nach Ab- schnitt M I sind im Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung nicht abrechnungsfähig.

D Leistungen des Basislabors (M II) sind weiterhin delegierbar, das heißt, sie können dem liquidationsbe- rechtigten Krankenhausarzt gebühren- rechtlich als eigene Leistungen zugeord- net werden, wenn sie nach fachlicher Weisung im von Ärzten ohne eigene Li- quidationsberechtigung geleiteten Kran- kenhauslabor erbracht werden.

D Die Abschnitte M III und M IV können nur noch dann abgerechnet wer- den, wenn der Arzt sie selbst erbringt oder wenn sie unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung durch qualifizierte Mitarbeiter erbracht werden.

3.3 Zielleistungsprinzip

In § 4 Abs. 2a ist die Anwendung des Ziel- oder Komplexleistungsprinzips, insbesondere für den operativen Be- reich, präzisiert worden. Parallel dazu sind die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L des Gebührenverzeichnis- ses geändert worden. Danach kann der Arzt methodisch notwendige — operative

— Einzelschritte nicht neben der Haupt- leistung berechnen. Damit wird in der Verordnung vorausgesetzt, daß die not- wendigen Teilschritte einer operativen Leistung in der Hauptleistung nicht nur inhaltlich, sondern auch bewertungs- mäßig enthalten und mit der dafür fest- gelegten Gebühr abgegolten sind. Die Struktur der geltenden GOÄ trägt die- sem Zielleistungsprinzip nur unzurei- chend Rechnung. Erst die Neustruktu- rierung, insbesondere der operativen Leistungen — wie in den Konzepten der Bundesärztekammer, die gemeinsam mit den Fachgebieten entwickelt wurden,

vorgesehen —, schafft klare Vorausset- zungen zur Anwendung dieser Vor- schrift. Die nunmehr getroffene Vor- schrift — ohne eine Neustrukturierung der entsprechenden Kapitel — kann zu Auslegungsschwierigkeiten führen.

4. Bemessung der Gebühren (§ 5) 4.1 Neustrukturierung des Rahmens Der Gebührenrahmen ist neu geglie- dert worden. Neben den bisherigen Ge- bührenspannen — vom 1- bis 3,5fachen (mit einer Begründungsschwelle beim 2,3fachen des Gebührenrahmens) für al- le grundsätzlich persönlich erbrachten Leistungen und vom 1- bis 2,5fachen (mit einer Begründungsschwelle beim 1,8fachen) für Leistungen nach den Ab- schnitten A, E, M und 0 des Gebühren- verzeichnisses — ist eine weitere Ge- bührenspanne für Laborleistungen ein- geführt worden. Diese reicht vom 1- bis 1,3fachen (mit einer Begründungs- schwelle beim 1,15fachen) und gilt für Leistungen nach der Nr. 437 — Laborato- riumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung — sowie für die in Abschnitt M „Laboratoriumsuntersu- chungen" aufgeführten Leistungen.

In Erinnerung gerufen sei, daß für Leistungen nach dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz auch die GOÄ geändert wurde; es wurde ein neu- er § 5a eingeführt, der bei Leistungen im Fall eines nicht rechtswidrigen Schwan- gerschaftsabbruchs einen Multiplikator bis zum 1,8fachen vorsieht.

Die Anwendung des Rahmens richtet sich — mit Ausnahmen im stationären Bereich — nach den bisherigen Regelun- gen. Danach sind die Gebühren inner- halb der festgelegten Gebührenspannen

— unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien — zu bestimmen. Der Arzt ist insofern ver- pflichtet, bei Überschreiten der Begrün- dungsschwelle darzulegen, warum die Besonderheiten des Behandlungsfalles die Höhe seines Honorars rechtfertigen.

Bei persönlich-ärztlichen Leistungen ist ein Uberschreiten des 2,3fachen Gebüh- rensatzes nur dann zulässig, wenn die Besonderheiten des Krankheitsfalles, zum Beispiel Schwierigkeiten und Zeit- aufwand der einzelnen Leistung oder Umstände der Ausführung, begründet werden. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistungen kann auch durch die Schwie- rigkeit des Krankheitsfalles bestimmt sein. Ein Überschreiten des 1,8fachen bei überwiegend medizinisch-techni- schen Leistungen beziehungsweise des 1,15fachen bei Laborleistungen ist nur möglich, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Eine dif- ferenzierte Abrechnung ärztlicher Lei-

stungen wird für die Handhabung des § 5 für erforderlich gehalten.

4.2 Anwendung des Gebührenrah- mens bei wahlärztlichen Leistungen

Die Anwendung des Gebührenrah- mens bei wahlärztlichen Leistungen ist in § 5 Abs. 5 (neu) anders geregelt wor- den. Danach ist der Chefarzt bei wahl- ärztlichen Leistungen, die er oder sein ständiger persönlicher Vertreter persön- lich erbracht haben, keinen Beschrän- kungen bei der Anwendung des Ge- bührenrahmens bis zu den jeweiligen Höchstsätzen (1- bis 3,5fach, 1- bis 2,5fach, 1- bis 1,3fach) unterworfen.

Bei einer Delegation an den ärztli- chen Dienst oder Pflege-/Assistenzper- sonal können Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens nur noch bis zur je- weiligen Begründungsschwelle — vom I- bis 2,3fachen beziehungsweise bis zum 1,8fachen beziehungsweise 1,15fachen — berechnet werden.

Die Liquidationsmöglichkeiten sehen für den Chefärzt danach wie folgt aus:

• Abdingungsverbot bei nicht höchstpersönlicher Leistungserbringung;

D Ausschöpfung des gesamten Ge- bührenrahmens bis zum jeweiligen Höchstsatz bei Leistungserbringung durch den Chefarzt selbst oder durch dessen vor Abschluß des Wahlarztver- trages dem Patienten benannten ständi- gen ärztlichen Vertreter; dies gilt auch für diejenigen Leistungen, die in Zu- kunft von dem Chefarzt selbst oder sei- nem persönlichen Vertreter zu erbringen sind (Aufnahme-/Entlassungsuntersu- chungen, Visiten und so weiter; siehe hierzu unter 3.1);

D Berechnung bis zur jeweiligen Begründungsschwelle bei Delegation von Leistungen an den ärztlichen Dienst beziehungsweise Pflege-/Assistenzperso- nal.

5. Honorarnlinderungspflicht (§ 6a) In § 6a Abs. la wird klargestellt, daß sich die Gebührenminderungspflicht für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Leistungen grundsätzlich auch auf im Gebührenverzeichnis als

„Zuschläge" bezeichnete Gebührenposi- tionen erstreckt, jedoch nicht auf den Zuschlag für die belegärztliche Visite, da dieser ausschließlich der Abgeltung von Kosten des für die Patienten der Be- legärzte vorgehaltenen ärztlichen Be- reitschaftsdienstes dient.

6. Wegegeld (§ 8)

Bei der Berechnung des Wegegeldes ist eine andere Systematik zugrunde ge- legt worden. Diese stellt auf den Radius zwischen Praxisstelle beziehungsweise

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Wohnung des Arztes und der Besuchs- stelle ab. Gleichzeitig ist mit einer rein entfernungsabhängigen Wegegeldpau- schale der Besuch mehrerer Patienten auf einem Wege neu geregelt worden.

Werden danach mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, darf der Arzt das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und ihrem Versichertenstatus - insge- samt nur einmal und nur anteilig be- rechnen.

7. Auslagenersatz (§ 10)

7.1 Neuabgrenzung der gesondert berechnungsfähigen Kosten

Inhaltlich ist im wesentlichen an der bisherigen Abgrenzung zwischen be- rechnungsfähigen und nicht berech- nungsfähigen Auslagen festgehalten worden. Abs. 1 Satz 1 enthält den ab- schließenden Katalog der gesondert be- rechnungsfähigen Auslagen. Neu ist, daß danach die Nuklidkosten für die Anwen- dung radioaktiver Stoffe bei In-vitro- Leistungen, die in den Abschnitt M - La- boratoriumsuntersuchungen - einbezo- gen worden sind, nicht mehr gesondert berechnet werden dürfen. Damit sind Radioimmuno-Assays (RIA) und En- zymimmuno-Assays (EIA) insofern gleichgestellt worden, als die Reagenzi- en-Kosten in die Bewertungen einbezo- gen worden und damit nicht mehr geson- dert berechnungsfähig sind. Weiterhin berechnungsfähig sind hingegen die Nu- klidkosten im Zusammenhang mit Lei- stungen nach Abschnitt 0 II „Nuklear- medizin" bei der Anwendung radioakti- ver Stoffe (hier: In-vivo-Untersuchun- gen).

7.2 Versand- und Portokosten Die Berechnungsfähigkeit von Ver- sand- und Portokosten ist differenzierter geregelt worden. Danach können Ver- sand- und Portokosten vom Arzt nur be- rechnet werden, wenn ihm die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandge- fäße sowie für den Versand oder Trans- port entstanden sind. Diese Kosten sind innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes nicht berechnungsfähig. Dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Gefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem anderen beauftragten Arzt zuge- leitet werden.

Für die Versendung der Liquidation dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden; jedoch ist dies mög- lich für den Versand von Befundberich- ten und Arztbriefen.

8. Rechnungsstellung (§ 12)

Die Rechnungserstellung ist in § 12 detaillierter gefaßt worden. So sind die Anforderungen an die Begründungs- pflicht bei überschreiten der Begrün- dungsschwelle erhöht worden. Die ge- forderte Begründungspflicht muß da- nach auf die einzelne Leistung, die mit einem über der jeweiligen Begrün- dungsschwelle liegenden Steigerungs- faktor berechnet werden soll, bezogen werden. Bei Leistungen, in denen eine Mindestzeit in der Leistungslegende vorgegeben ist (zum Beispiel Nr. 3), ist die Angabe der Zeitdauer zur Er- bringung der Leistung anzugeben.

Nach der Neuregelung muß die Rech- nung des Arztes folgende Angaben enthalten:

Abschnitt A Kleiner Gebührenrahmen Leistungen nach dem Abschnitt A können weiterhin nur bis zum 1,8fachen (mit Begründung bis 2,5fach) gesteigert werden. Neu aufgenommen sind darin die Nrn. 2, 250a, 402, 403 und 654.

Abschnitt B

Grundleistungen und Allgemeine Leistungen

Abschnitt B I Allgemeine Beratungen und

Untersuchungen

Der Grundleistungsabschnitt ist neu gegliedert worden. Beratungs- und Un- tersuchungsleistungen sind getrennt auf- geführt; sie sind daher miteinander kom- binierbar. Anstelle der „Unzeitziffern"

gibt es nun ein System von Zuschlägen;

zusätzlich wurden neue Ziffern einge- führt, zum Beispiel für die Fremdana- mnese (Nr. 4) und die Koordinations- funktion (Nr. 15).

Beispiel Nr. I „GOÄ alt"

Nr. 1 (Beratung . . . einschließlich...

Untersuchung) wird somit nach der neu- en GOÄ mit einer eigenständigen Bera- tungs- und einer eigenständigen Unter- suchungsziffer abgerechnet:

alt

Nr. 1 Beratung - auch mittels Fernsprecher - gegebenenfalls ein- schließlich einer das gewöhnliche Maß nicht übersteigenden Untersu- chung 72 P., 7,92 DM

wird zu

Nr. 1 Beratung - auch mittels Fern- sprecher 80 P., 9,12 DM

D das Datum der Erbringung der Leistung;

D bei Gebühren die Nummern der einzelnen Leistung;

D die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gege- benenfalls genannten Mindestdauer;

D den jeweiligen Betrag, nicht die Punktzahl;

D den Steigerungssatz;

D bei Erbringung stationärer oder teilstationärer sowie vor- und nachsta- tionärer privatärztlicher Leistungen den Minderungsbetrag nach § 6a Abs. 1.

Ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte ist schriftlich zu begrün- den, und zwar auf die einzelne Leistung bezogen. Dipl.-Kfm. Renate Hess

plus

Nr. 5 Symptombezogene Untersu-

chung 80 P., 9,12 DM

Die Beratungsleistungen nach Nr. 1 und Nr. 3 können auch telefonisch durch- geführt werden. Zur Nr. 3 - eingehende Beratung - (Beratungsteil der bisherigen Nr. lb) ist die Anmerkung zu beachten, wonach diese mindestens 10 Minuten dauern muß und nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Un- tersuchung nach den Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801 berechenbar ist.

Aus der bisherigen Nr. la wird die Nr. 2 (Achtung: Kleiner Gebührenrah- men).

In gleicher Weise wie die alte Nr. 1 ist auch die Nr. - lb aufgeteilt worden.

Dabei kommt jetzt die Nr. 1 oder 3 für die Beratung und eine entsprechende Untersuchungsziffer zum Ansatz. Die Untersuchungsziffern sind die Nrn. 5 bis 8 (symptombezogene Untersuchung bis Ganzkörperstatus). Die Nrn. 6 und 7 sind auf verschiedene Organsysteme bezogen. Der Untersuchungsumfang zu den Nrn. 6 bis 8 ist in Anmerkungen festgelegt. Dabei ist nur die Untersu- chung mit einfachen physikalischen Mitteln enthalten, spezielle Untersu- chungen (zum Beispiel CTG, Sonogra- phie) sind daneben berechenbar, aller- dings unter Beachtung der „Allgemei- nen Bestimmungen" Nr. 2 (siehe unten) und eventueller Ausschlüsse bei den einzelnen speziellen Untersuchungspo- sitionen.

In der Anmerkung zu Nr. 3 ist auch enthalten „eine mehr als einmalige Be- rechnung der Nr. 3 im Behandlungsfall"

(siehe unten). Dies heißt: Wenn sich im Behandlungsfall (ein Monat, bezogen

Gebührenverzeichnis

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