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Archiv "Entschliessungen zum Tagesordnungspunkt IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung – Sachstandsbericht" (10.06.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 23

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10. Juni 2011 A 1315

Änderung der

(Muster-)Berufsordnung

Die (Muster-)Berufsordnung (MBO) für die deut- schen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung der Be- schlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach, zuletzt geändert durch Beschluss des Vor- stands der Bundesärztekammer vom 24.11.2006 (§ 18 Abs. 1), wird geändert.

Begründung:

Mit Beschlüssen vom 30. März 2007 und vom 25.

April 2008 hat der Vorstand der Bundesärztekam- mer nach vorangegangener Diskussion über eine vollständige Novellierung bzw. Deregulierung der (Muster-)Berufsordnung entschieden, dass eine Überprüfung der geltenden Fassung der (Mus- ter-)Berufsordnung erfolgen solle. Sie sollte sich je- doch auf Änderungen beschränken, die sich ange- sichts aktueller Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung (Patientenverfügung, Patienten- rechtegesetz) oder andauernder öffentlicher Diskus- sionen (ärztliche Sterbebegleitung) oder aus sonsti- gen Gründen als notwendig oder sinnvoll erweisen.

Die vorliegenden Novellierungsvorschläge sind das Ergebnis dieser Überprüfung und nachfolgen- der Diskussionen über geeignete Änderungen. In den Beratungsprozess sind neben dem Vorstand und den Berufsordnungsgremien der Bundesärzte-

kammer auch die Rechtsberater der Ärztekammern und der Bundesärztekammer sowie in Form eines Stellungnahmeverfahrens die Ärztekammern unmit- telbar einbezogen und deren Anregungen nach Möglichkeit berücksichtigt worden, so dass in vielen Fällen von einem Konsens, zumindest jedoch von überwiegender Zustimmung betreffend Ausmaß und Inhalt der vorliegenden Novellierungsvorschlä- ge ausgegangen werden kann.

Zur Begründung der Novellierungsvorschläge im Einzelnen sei auf die Ausführungen in der Spalte

„Erläuterungen“ der als Anlage 2 beigefügten Sy- nopse verwiesen. Diese Erläuterungen sollen auf- grund entsprechender Willensbildung des Vor- stands der Bundesärztekammer in Zusammenhang mit der notwendigen Veröffentlichung der Normtex- te veröffentlicht werden, ohne dass es dazu eines förmlichen Beschlusses des Deutschen Ärztetages bedarf. Diese Veröffentlichung soll jedem, der die (Muster-)Berufsordnung in seiner beruflichen Pra- xis zu berücksichtigen hat, eine rasche Hilfe zum Verständnis und zur Anwendung der Änderungen bieten. Eventuelle weitergehende „Hinweise und Erläuterungen“, wie sie die Bundesärztekammer bisher zu ausgewählten Abschnitten der (Mus- ter-)Berufsordnung veröffentlicht hat, oder eine Ak- tualisierung der bereits veröffentlichten „Hinweise und Erläuterungen“ werden dadurch nicht ausge-

schlossen.

ENTSCHLIESSUNGEN ZUM TAGESORDNUNGSPUNKT III

Novellierung einzelner Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung

(Präambel, §§ 2 II, III, V und VII, 6 bis 8, 12 IV, 15, 16, 18 I, IIa und III, 20 II, 23c, 26, 27 III, IV, 28 bis einschließlich Kapitel D)

Empfehlungen für die Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen

Die Bundesärztekammer wird aufgefordert, in Zu- sammenarbeit mit den Ärztekammern der Länder grundsätzliche Empfehlungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und für die Durchführung der Weiterbildung in Praxis und Klinik zu erarbeiten.

Diese sollen der Qualitätssicherung und insbeson-

dere der Chancengleichheit in der ärztlichen Weiter- bildung in den einzelnen Kammern dienen, entspre- chend den einheitlichen Vorgaben in der Weiterbil- dungsordnung.

Begründung:

Im Gegensatz zu der einheitlich angewendeten Wei- terbildungsordnung sind die Kriterien, nach denen die Befugnis zur Weiterbildung beurteilt und verge-

ben wird, nicht transparent und in den Ländern er- heblich different. Dies bedingt erhebliche Unter- schiede zwischen den Bundesländern in der Organi- sation und der Durchführung der Weiterbildung. Hier können grundsätzliche Empfehlungen die Bedingun- gen vereinheitlichen, damit die Qualität für die Wei- terbildung verbessern und eine Chancengleichheit für die Weiterzubildenden sicherstellen.

Uneingeschränkte Anerkennung positiver Entscheidungen der Lan- desärztekammern untereinander

Der 114. Deutsche Ärztetag fordert die Landesärz- tekammern auf, in ihren Weiterbildungsordnungen folgenden Passus aufzunehmen:

„Positive Entscheidungen über die Genehmigung und Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten einer anderen deutschen Landesärztekammer wer- den ohne Einschränkung anerkannt.“

Begründung:

Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekam- mern sehen auch aufgrund der verfassungsrecht- lich zugesicherten Berufsausübungsfreiheit vor, dass einmal erlangte Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen – unabhängig davon, bei wel- cher Landesärztekammer erworben – anerkannt und im betreffenden Kammerbezirk geführt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kriterien zur Erlangung dieser Bezeichnung mit den Bestimmun- gen der Weiterbildungsordnung der Kammer, in de- ren Zuständigkeitsbereich die Bezeichnung geführt werden darf, übereinstimmen.

Gleichwohl unterscheiden sich die Anforderun- gen (z. B. Mindestzeiträume, Mindeststundenzahl bei Teilzeittätigkeiten, Richtzahlen), die an die Erlan- gung einer Bezeichnung gestellt werden, von Kam- mer zu Kammer, so dass es bei einem Wechsel des Kammerbezirks während der Weiterbildung zu Aner- kennungsproblemen kommen kann. Für die sich in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte be- deutet dies nicht nur Planungsunsicherheit, sondern auch eine Einschränkung ihrer ärztlichen Berufs- ausübungsfreiheit, die weder nachvollziehbar noch

angemessen ist.

Weiterbildung ohne Eigenbeteiligung in der regelmäßigen Arbeitszeit

Weiterbildung ist so angelegt, dass die Weiterbil- dungsinhalte durch Weiterbildungsbefugte in an- erkannten Weiterbildungsstätten vermittelt wer- den.

Insofern entsprechen Tendenzen, Weiterbildung in Kurse zu verlagern, die in der Freizeit der Ärztin bzw. des Arztes in der Weiterbildung zu absolvieren

ENTSCHLIESSUNGEN ZUM TAGESORDNUNGSPUNKT IV

(Muster-)Weiterbildungsordnung – Sachstandsbericht

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A 1316 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 23

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10. Juni 2011 oder selbst zu finanzieren sind, nicht der Intention

der Weiterbildungsordnung.

Der 114. Deutsche Ärztetag fordert die Landes- ärztekammern und die Fachgesellschaften auf, Ge- staltung und Umsetzung der Weiterbildungsordnung so anzulegen, dass solche Fehlentwicklungen abge- stellt bzw. künftig vermieden werden.

Die Weiterbildungsbefugten werden aufgefor- dert, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch sie zu vermittelnden Weiterbildungs- inhalte innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit er-

langt werden können.

Erwerb der Bezeichnung Kur- bzw. Badearzt

Der Deutsche Ärztetag empfiehlt den Landesärzte- kammern, analog zu beispielhaften Regelungen in Bayern und Niedersachsen, den Erwerb der Be- zeichnung „Kur- bzw. Badearzt“ für diejenigen Ärz- tinnen und Ärzte zu ermöglichen, welche den 240-Stunden-Kurs für den Erwerb der Zusatzbe- zeichnung „Physikalische Therapie und Balneolo- gie“ absolviert haben. Mit der Beschränkung auf die Kurs-Weiterbildung und in Anlehnung an die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie kann der Erwerb der Bezeichnung

„Kur- bzw. Badearzt“ auch berufsbegleitend erfol-

gen und geführt werden.

Quereinstieg in die Allgemeinmedizin

Der Quereinstieg in die Allgemeinmedizin sollte zeit- lich begrenzt werden. Er sollte ausschließlich dazu dienen, den akuten Mangel zu beheben und nicht dazu führen, eine Allgemeinmedizin „light“ auf Dau-

er zu etablieren.

Quereinstieg in die Allgemein - medizin – Anerkennung

stationärer Weiterbildungszeiten

Durch die Anerkennung von stationären Weiterbil- dungszeiten in einem Gebiet der unmittelbaren Pa- tientenversorgung (etwa entsprechend den Min- destweiterbildungszeiten für eine Facharztqualifika- tion) soll ein Quereinstieg in die Weiterbildung Allge- meinmedizin erleichtert werden. Die notwendige Mindestweiterbildungszeit von 24 Monaten in der ambulanten hausärztlichen Versorgung muss dabei bestehen bleiben. Es geht darum, für Quereinsteiger die schon vorhandene stationäre Erfahrung zu nut- zen. Die zu erwerbenden Inhalte bleiben ebenfalls unangetastet und selbstverständlich gleich, unab- hängig von dem Einstieg in die strukturierte Weiter- bildung zur Allgemeinmedizin.

Ausrichtung der MWBO an den tatsächlichen Erfordernissen und Inhalten des Fachgebietes Allge- meinmedizin

Der 114. Deutsche Ärztetag begrüßt die Bemühun- gen der Fachverbände für Allgemeinmedizin um den sogenannten Quereinstieg in die Allgemeinmedizin.

Gründe hierfür sind nicht nur, dass auch heute noch 40 Prozent und mehr der niedergelassenen Allgemeinmediziner einen untypischen Weg der Weiterbildung wählen, sondern dass gerade das gute Querschnittswissen aus vielen Bereichen der Fächer der unmittelbaren Patientenversorgung ein besonderes Kennzeichen der Allgemeinmedizin ist.

Ziel ist es auch, die Flexibilität der Weiterbildungs- ordnung zu erhöhen und vor allem der Tat sache Rechnung zu tragen, dass aufgrund der jetzigen

(Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) die durch- schnittliche Dauer der tatsächlichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin über acht Jahre beträgt.

Hierbei sollte die Qualität des Facharztes für All- gemeinmedizin und das gewonnene Ansehen des Fachgebietes gestärkt werden, indem die Ausrich- tung der MWBO an den tatsächlich Erfordernissen und Inhalten des Fachgebietes erfolgt.

Beteiligung an der Evaluation der Weiterbildung

Der 114. Deutsche Ärztetag fordert alle Kollegen in Weiterbildung auf, sich an der laufenden Evaluation der Weiterbildung zu beteiligen.

Eine Verbesserung der Weiterbildung ist nur mit hoher Beteiligung möglich und daher Pflicht jeder

Ärztin und jedes Arztes.

Änderung des § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage

§ 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Anträge, die vor Beginn des Deutschen Ärz - tetages eingebracht werden, bedürfen nicht der Unterstützung von zehn stimmberechtigten Ab- geordneten, wenn sie von sämtlichen stimmbe- rechtigten Abgeordneten einer Landesärztekam- mer, für die nach § 4 Abs. 3 der Satzung der Bundesärztekammer weniger als zehn Stim- men festgestellt worden sind, und deren Präsi- denten oder Präsidentin unterstützt werden.“

2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

Begründung:

1. § 11 Abs. 1 Geschäftsordnung lautet wie folgt:

„(1) Alle Anträge, die von zehn stimmberech- tigten Abgeordneten unterstützt sein müs- sen, müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und der Versammlung alsbald mitgeteilt werden. Der Antragsteller erhält das Wort in der Reihenfolge, in der er gemel- det ist. Antragsberechtigt sind außer den Abgeordneten auch die Mitglieder des Vor- standes und der Geschäftsführung.“

2. Der 113. Deutsche Ärztetag 2010 hat einen Beschlussantrag (Drucksache V – 21) zur Än- derung von § 11 Abs. 1 der Geschäftsord- nung zur weiteren Beratung an den Vorstand überwiesen. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass für vor Beginn des Deutschen Ärzteta- ges eingehende Anträge zehn Unterstützerun- terschriften nicht erforderlich sind, wenn sie mit der Unterschrift aller Abgeordneten einer Landesärztekammer und deren Präsidenten eingebracht worden sind, da Landesärzte- kammern mit weniger als zehn Abgeordneten andernfalls keine Möglichkeit hätten, bereits aus dem Kreis der eigenen Delegierten her - aus Anträge vorzulegen.

3. Der Vorstand der Bundesärztekammer befür- wortet für bereits vor Beginn des Ärztetages gestellte Anträge eine Absenkung der Anzahl der Unterstützerunterschriften. Allerdings ge- nügt es im Hinblick auf die vorgebrachte Pro- blematik, wonach Landesärztekammern, die mit weniger als zehn Abgeordneten im Deut- schen Ärztetag vertreten sind, andernfalls ihre Anträge erst während des Deutschen Ärzteta- ges mit Unterschriften auffüllen könnten, dass die Privilegierung auf diese Landesärztekam- mern beschränkt wird, da Landesärztekam- mern mit mehr als zehn Abgeordneten die Möglichkeit haben, die Unterstützungsnot- wendigkeit mit zehn Delegierten auch kam- merspezifisch zu erfüllen.

ENTSCHLIESSUNGEN ZUM TAGESORDNUNGSPUNKT V

Änderung des § 11 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung der Deutschen Ärztetage

D O K U M E N T A T I O N Z U M 1 1 4 . D E U T S C H E N Ä R Z T E T A G

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