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2670 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 49⏐⏐5. Dezember 2008B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbän- de der Krankenkassen verständigten sich auf eine Übergangs- vereinbarung zur Fortführung der besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kin- dern und Jugendlichen und der besonderen Maßnahmen zur Ver- besserung der onkologischen Versorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 unter der Zielsetzung der Weiterführung bisher bestehender Vereinbarungen.
Bekanntmachungen
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesver- einigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren gemäß § 82 Abs. 1 SGB V, den Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) um folgende Anlage zu ergänzen:
Übergangsvereinbarung
zur
Fortführung der besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
und zur
Fortführung der besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung
Auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Part- ner des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen nachstehende Regelung zur Fortführung vereinbarter Maßnahmen zur Verbes- serung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen und vereinbarter besonderer Maßnahmen zur Ver- besserung der onkologischen Versorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009:
1. Soweit bestehende Vereinbarungen zwischen den Verbän- den der Ersatzkassen und den Kassenärztlichen Vereinigun- gen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über be- sondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatri- schen Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung krebskranker Patienten zum 31. Dezember 2008 gekündigt worden sind, gelten diese Vereinbarungen bis zum 31. März 2009 fort.
2. Zwischen den Verbänden der Ersatzkassen und den Kassen- ärztlichen Vereinigungen vereinbarte Anpassungen dieser Vereinbarungen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 bleiben unberührt.
Die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen wer- den mit Wirkung zum 1. April 2009 eine Anschlussvereinbarung treffen, die geeignet ist, die qualitätsgesicherte Versorgung mit sozialpsychiatrischen Leistungen sowie Leistungen der onkologi- schen Versorgung dauerhaft sicherzustellen. Diese Vereinbarung wird wirksam durch Beitritt der Verbände der Ersatzkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Fortführung oder An- passung bestehender Vereinbarungen mit Wirkung zum 1. April
2009 oder die Sicherstellung der Versorgung in anderer Weise bleiben unberührt.
Gültig ab 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 N
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesver- einigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren gemäß § 82 Abs. 1 SGB V, den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) um folgende Anlage zu ergänzen:
Übergangsvereinbarung
zur
Fortführung der besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
und zur
Fortführung der besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung
Auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Part- ner des Bundesmantelvertrages nachstehende Regelung zur Fort- führung vereinbarter Maßnahmen zur Verbesserung der sozial- psychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen und vereinbarter besonderer Maßnahmen zur Verbesserung der onko- logischen Versorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009:
3. Soweit bestehende Vereinbarungen zwischen den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der so- zialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendli- chen sowie über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung krebskranker Patienten zum 31. Dezember 2008 gekündigt worden sind, gelten diese Vereinbarungen bis zum 31. März 2009 fort.
4. Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbarte Anpassungen dieser Vereinbarungen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 bleiben unberührt.
Die Partner des Bundesmantelvertrages werden mit Wirkung zum 1. April 2009 eine Anschlussvereinbarung treffen, die geeignet ist, die qualitätsgesicherte Versorgung mit sozialpsychiatrischen Leis- tungen sowie Leistungen der onkologischen Versorgung dauerhaft sicherzustellen. Diese Vereinbarung wird wirksam durch Beitritt der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärzt- lichen Vereinigungen. Die Fortführung oder Anpassung bestehen- der Vereinbarungen mit Wirkung zum 1. April 2009 oder die Si- cherstellung der Versorgung in anderer Weise bleiben unberührt.
Gültig ab 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu der Übergangsvereinbarung wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner.N