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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, - einerseits - und der AOK-: Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, - einerseits - und der AOK-: Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband"

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(1)

(8) Vertragsärzte können zur Erbrin- gung der Dialyse mit einer nach § 126 Abs. 5 SGB V zugelassenen Einrichtung in der Weise zusammenarbeiten, daß die Einrichtung die nichtärztlichen Dialyse- leistungen aufgrund eines besonderen schriftlichen Vertrages mit dem Arzt nach seinen therapeutischen Anordnun- gen zur Verfügung stellt (Kooperations- vertrag). Die Kooperation zwischen Ver- tragsarzt und Einrichtung ist nur zuläs- sig, wenn der Vertragsarzt die ärztliche Dialysebehandlung in Abhängigkeit vom Dialyseverfahren persönlich er- bringt. Dazu ist es erforderlich, daß er während der Dialyse persönlich anwe- send ist. Bei Dialyseverfahren, welche die persönliche Anwesenheit während der Dialyse in der Regel nicht erfordern, ist jederzeit durch ihn die unverzügliche ärztliche Betreuung der Versicherten zu gewährleisten.

Ein Kooperationsvertrag kann abge- schlossen werden, wenn der Vertrags- arzt und die Einrichtung die Qualifikati- onsvoraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungs- verfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw. § 139 Abs. 1 SGB V erfüllen. Der

Vertragsarzt hat die Erfüllung der An- forderungen an die fachliche Befähi- gung – soweit von ihm zu verantworten – gegenüber der Kassenärztlichen Verei- nigung nachzuweisen. Die Einrichtung hat die Erfüllung der Anforderungen zur Organisation – soweit von ihr zu ver- antworten – und zur apparativen Aus- stattung gegenüber den Landesvertre- tungen der Verbände der Ersatzkassen nachzuweisen, die den Versorgungsver- trag abgeschlossen haben. Die Landes- vertretungen der Verbände der Ersatz- kassen teilen der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung mit, ob die Einrichtung die Qualifikationsvoraus- setzungen erfüllt.

Die Erbringung der Dialyse als ärztli- che Leistung im Rahmen dieser Koope- ration bedarf eines Antrages des Arztes auf Genehmigung durch die Kassenärzt- liche Vereinigung; sie ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Abrechnung der ärztlichen Lei- stungen bei der Erbringung der Dialyse erfolgt durch den Arzt über die Kas- senärztliche Vereinigung. Die Abrech- nung der nichtärztlichen Leistungsantei-

le erfolgt durch die Einrichtung über die Kassenärztliche Vereinigung, sofern die Partner der Gesamtverträge nichts an- deres vereinbart haben. Abs. 4 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß Verwaltungs- kosten bei der Abrechnung der nichtärztlichen Leistungsanteile in Höhe von 0,2 Prozent des Rechnungs- betrages in Ansatz gebracht werden können. Es gelten die vom VdAK/AEV mit der Einrichtung vereinbarten Ko- stensätze.“

2. Übergangsregelung zu Abs. 6 des

§ 8a

„Von der Prüfung des Bedarfs ist bei solchen Einrichtungen abzusehen, wel- che mindestens zwei Jahre vor dem In- krafttreten dieser Regelung an der Ver- sorgung von Versicherten in der Weise beteiligt waren, daß die ärztlichen Lei- stungen von einem zugelassenen Ver- tragsarzt oder in anderer Weise zu La- sten der gesetzlichen Krankenversiche- rung über die Kassenärztlichen Vereini- gungen abgerechnet wurden.“

3. Die Änderungen treten am 1. April 1997 in Kraft. N

A-859

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 13, 28. März 1997 (71) 1. § 5 a wird wie folgt geändert:

Abs. 5 und 7 erhalten folgende Fas- sung:

„(5) Ermächtigungen von Einrich- tungen, welche nach § 126 SGB V zuge- lassen sind, werden auf Antrag ohne Bedürfnisprüfung in dem Umfang, wel- che sie zum Zeitpunkt der Erteilung hatten, für die Dauer von 10 Jahren ver- längert, wenn die Einrichtung die in Anlage 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag der Erteilung der Folge- ermächtigung. Eine Ermächtigung nach Satz 1 ist auch dann zu erteilen, wenn die ärztlichen Leistungen in dieser Einrichtung bisher durch einen per- sönlich ermächtigten Arzt erbracht worden sind; die Ermächtigung kann als persönliche Ermächtigung verlängert oder als Institutsermächtigung erteilt werden.

Unbeschadet der Laufzeit der beste- henden Ermächtigung ist der Verlänge- rungsantrag bis zum 31. 12. 1997 zu stel- len.

(7) Im Ermächtigungsbescheid ist die in den Abs. 5 und 6 genannte Ein- richtung zu verpflichten, auf Verlangen von niedergelassenen Vertragsärzten, welche die für die Ausführung von Dia- lyseleistungen erforderlichen Vorausset- zungen erfüllen, Möglichkeiten einer Kooperation in diesen Einrichtungen zu prüfen. Lehnt die Einrichtung eine Ko- operation ab, ist dies auf Verlangen des niedergelassenen Vertragsarztes schrift- lich zu begründen. Für die Höhe der be- rechnungsfähigen Kosten und die Ab- rechnung der Dialyseleistungen gelten die Abs. 3 und 4.“

Es wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) Vertragsärzte können zur Er- bringung der Dialyse mit einer nach

§ 126 Abs. 5 SGB V zugelassenen Ein- richtung in der Weise zusammenarbei- ten, daß die Einrichtung die nichtärztli- chen Dialyseleistungen aufgrund eines besonderen schriftlichen Vertrages mit dem Arzt nach seinen therapeutischen Anordnungen zur Verfügung stellt (Ko- operationsvertrag). Die Kooperation zwischen Vertragsarzt und Einrichtung ist nur zulässig, wenn der Vertragsarzt die ärztliche Dialysebehandlung in Ab- hängigkeit vom Dialyseverfahren per- sönlich erbringt. Dazu ist es erforderlich, daß er während der Dialyse persönlich anwesend ist. Bei Dialyseverfahren, wel- che die persönliche Anwesenheit wäh- rend der Dialyse in der Regel nicht er- fordern, ist jederzeit durch ihn die un- verzügliche ärztliche Betreuung der Ver- sicherten zu gewährleisten.

Ein Kooperationsvertrag kann abge- schlossen werden, wenn der Vertragsarzt und die Einrichtung die Qualifikations- voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfah- ren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bzw.

§ 139 Abs. 1 SGB V erfüllen. Der Ver- tragsarzt hat die Erfüllung der Anforde- rungen an die fachliche Befähigung – so- weit von ihm zu verantworten – gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die Einrichtung hat die Erfüllung der Anforderungen zur Orga- nisation – soweit von ihr zu verantwor-

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der

AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskranken-

kassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach,

der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel,

die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R.,

Bochum, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag/Ärzte

(Stand: 1. Juli 1996) wie folgt zu ändern:

(2)

1 Warum werden zum 1. 7. 1997 fallzahlabhängige arztgruppenbezogene Praxisbudgets eingeführt?

1.1 Die Einführung von Praxisbud- gets basiert auf dem Grundgedanken, daß ein globales Ausgabenbudget der Krankenkassenfür die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Versorgung auch nur in Form von Budgets an die Ver- tragsärzte weitergegeben werden kann, wenn die Talfahrt des Punktwertes ge- stoppt werden soll. Zu dieser Erkenntnis zwingen insbesondere die negativen Er- fahrungen mit dem zum 1. 1. 1996 in Kraft getretenen neuen EBM, aber auch der bereits vorher insbesondere mit Ein- führung der gesetzlichen Ausgabenbud- gets durch das GSG einsetzende systema- tische Verfall des Honorarverteilungs- punktwertes in allen Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch das zur Erarbei- tung einer Alternative zum EBM 1996 in Auftrag gegebene Gutachten von McKin- sey kommt zu dieser Erkenntnis, will aber die notwendige Budgetbildung nicht auf den einzelnen Vertragsarzt, sondern

auf Gruppen von Vertragsärzten bezie- hen. Solche Gruppen bestehen derzeit nur vereinzelt, so daß sich eine EBM-Re- gelung darauf nicht beziehen kann.

1.2 Durch Praxisbudgets und ergän- zende Maßnahmen der Honorarvertei- lung soll das insgesamt abgerechnete Punktzahlvolumen reduziertwerden mit der Folge, daß unter dem globalen Bud- get der Krankenkassen der Punktwert wieder ansteigt. Damit soll dem Vertrags- arzt durch stabilisierte Punktwerte wie- der eine ausreichende Kalkulation seiner Praxiseinnahmen vor Leistungserbrin- gung ermöglicht werden. Gleichzeitig soll der unter einem globalen Budget be- stehende ökonomische Zwang, zur Existenzsicherung das eigene Leistungs- volumen immer weiter auszudehnen (sog. Hamsterradeffekt), durch diese Sta- bilisierung des Punktwertes beendet werden (weniger ist mehr, unter der Vor- aussetzung, daß sich alle Vertragsärzte an eine entsprechende Begrenzung ihres Leistungsvolumens halten).

1.3 Die Erfahrungen mit den als Not- programm gegen den Punktwertabsturz

im 1. Quartal 1996 eingeführten Teilbud- gets zeigen: durch punktuelle Begren- zungen kann der weitere Punktwertver- fall nicht aufgehalten werden; es treten vielmehr neue Verwerfungen unter den Arztgruppen auf, da sie durch solche Teilbudgets sehr unterschiedlich betrof- fen werden.

1.4 Die sich nunmehr seit zehn Jah- ren unter einer zunächst vertraglichen und später gesetzlichen Ausgabenbud- getierung immer schneller drehende Lei- stungsmengenspirale kann nur durch die Einbeziehung des Großteils abrech- nungsfähiger EBM-Leistungen in Bud- getbildungen und wirksame Honorar- verteilungsmaßnahmen gegen eine über- mäßige Fallzahlentwicklung gestoppt werden. Dies geschieht jetzt durch Ein- beziehung von ca. 80 Prozent des Ge- samtvolumens in arztgruppenbezogene Praxisbudgets und Zusatzbudgets.

2 Gibt es Alternativen?

Wer unter einem Globalbudget den Punktwert stabilisieren will, muß die Leistungsbedarfsanforderungen der Ver- tragsärzte begrenzen.

2.1 Individualbudgets, die vom bishe- rigen Abrechnungsvolumen des einzel- nen Vertragsarztes ausgehen und da- durch den „Besitzstand“ wahren, wür- den die innerhalb der Ärzteschaft seit längerer Zeit kritisierte ungleiche Ho- norarentwicklung unter den Arztgrup- pen und innerhalb einer Arztgruppe fortschreiben. Solche Unterschiede konnten so lange akzeptiert werden, wie das „Mehr“ des einen nicht durch ein

„Weniger“ des anderen finanziert wer- den muß. Unter einer stringenten globa- len Ausgabenbudgetierung passiert je- doch genau dieses.

2.2 „Topfbildungen“ in der Honorar- verteilung, die jeder Arztgruppe ein bestimmtes Honorarvolumen zuteilen, mindern zwar Honorarverschiebungen unter den Arztgruppen, nicht jedoch in- nerhalb einer Arztgruppe. Sie sind des- wegen eine sinnvolle Ergänzung zu Pra- xisbudgets, insbesondere solange Arzt- gruppen wegen nicht verfügbarer Kalku- lationsgrundlagen nicht in eine Bud- getregelung einbezogen werden können.

Sie ersetzen jedoch die Bildung von Pra- xisbudgets nicht, wenn auch Verwerfun- gen innerhalb einer Arztgruppe beseitigt werden sollen.

2.3 Der von McKinsey unterbreitete Vorschlag einer Straffung des EBM durch Pauschalvergütungen für die hausärztliche Versorgung, Leistungs- komplexe für die fachärztliche Grund- versorgung und Einzelleistungen für die

A-860

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(72) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 13, 28. März 1997 ten – und zur apparativen Ausstattung

gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen nachzuweisen, die den Versorgungsvertrag abgeschlossen ha- ben. Die Landesverbände der Kranken- kassen teilen der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung mit, ob die Einrichtung die Qualifikationsvorausset- zungen erfüllt.

Die Erbringung der Dialyse als ärztli- che Leistung im Rahmen dieser Koope- ration bedarf eines Antrages des Arztes auf Genehmigung durch die Kassenärzt- liche Vereinigung; sie ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Abrechnung der ärztlichen Lei- stungen bei der Erbringung der Dialyse erfolgt durch den Arzt über die Kas- senärztliche Vereinigung. Die Abrech- nung der nichtärztlichen Leistungsantei- le erfolgt durch die Einrichtung über die Kassenärztliche Vereinigung, sofern die Partner der Gesamtverträge nichts ande- res vereinbart haben. Abs. 4 Satz 3 gilt

mit der Maßgabe, daß Verwaltungsko- sten bei der Abrechnung der nichtärztli- chen Leistungsanteile in Höhe von 0,2 Prozent des Rechnungsbetrages in An- satz gebracht werden können. Es gelten die von den Landesverbänden der Kran- kenkassen mit der Einrichtung verein- barten Kostensätze.“

2. Übergangsregelung zu Abs. 6 des

§ 5a

„Von der Prüfung des Bedarfs ist bei solchen Einrichtungen abzusehen, wel- che mindestens zwei Jahre vor dem In- krafttreten dieser Regelung an der Ver- sorgung von Versicherten in der Weise beteiligt waren, daß die ärztlichen Lei- stungen von einem zugelassenen Ver- tragsarzt oder in anderer Weise zu La- sten der gesetzlichen Krankenversiche- rung über die Kassenärztlichen Vereini- gungen abgerechnet wurden.“

3. Die Änderungen treten am 1. April 1997 in Kraft. N

Mitteilungen

Die Einführung von Praxisbudgets zum 1. Juli 1997

Gründe und Inhalte

Referenzen

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