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Archiv "Medizinische Geräte: Meldepflicht für Mängel und Unfälle" (07.05.1987)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT NACHRICHTEN

Aus Bund und Ländern

Medizinische Geräte:

Meldepflicht für Mängel und Unfälle

BERLIN. Um die techni- sche Sicherheit bei der An- wendung medizinischer Ge- räte zu erhöhen, wurde in der Medizingeräteverordnung (MedGV) eine Meldepflicht für Mängel und Unfälle ver- ankert mit dem Ziel, vorhan- dene Schwachstellen zu er- kennen und weitere Schäden zu vermeiden.

Eine Mängelmeldung ist vorgeschrieben, wenn bei ei- ner für Geräte der Gruppe 1 vorgeschriebenen sicherheits- technischen Kontrolle ein Mangel festgestellt wird, der Personen gefährden könnte;

eine Unfall- und Schadensan- zeige muß erfolgen, wenn es beim Einsatz von energetisch betriebenen Geräten durch Funktionsausfälle oder Funk- tionsstörungen zu Personen- schäden gekommen ist (von denen in der Regel der Pa- tient betroffen sein wird, in Ausnahmefällen jedoch auch Anwender oder Dritte). Das Gerät ist unverzüglich stillzu-

Nationale AIDS-Stiftung vorgeschlagen

DÜSSELDORF. Bundes- kanzler Dr. Helmut Kohl und der nordrhein-westfälische Sozial- und Gesundheitsmini- ster Hermann Heinemann haben die Gründung einer deutschen AIDS-Stiftung an- geregt. Dies könne eine wir- kungsvolle Aufgabe der Ver- bände der freien Wohl- fahrtspflege sein, sagte Kohl vor dem 14. Deutschen Kran- kenhaustag in Düsseldorf.

Der Kanzler verwies darauf, daß durch die Immunschwä- che AIDS ein neuer Kosten- schub auf das Gesundheits- wesen zukomme. Dabei müs- se eine übermäßige Bela- stung der Krankenhäuser ab- gefangen werden. Dies setze Vorsorge im außerstationä-

legen. Durch eine entspre- chende Kennzeichnung des Gerätes ist sicherzustellen, daß ein weiterer gefährden- der Einsatz ausgeschlossen ist. Der Vorfall ist umgehend der Krankenhausverwaltung beziehungsweise dem Praxis- inhaber mitzuteilen, der als Betreiber sofort die entspre- chende Landesbehörde zu in- formieren hat, wozu ein spe- zielles Formblatt zu verwen- den ist.

Eine Unfall- und Scha- densanzeige führt im allge- meinen zu einer sicherheits- technischen Begutachtung durch eine Prüfstelle (z. B.

Dekra, Stuttgart) oder einen Sachverständigen und kann Auflagen für den Weiterbe- trieb zur Folge haben.

Weitere Hinweise zu den Konsequenzen der neuen Medizingeräteverordnung für Betreiber und Anwender können dem „Handbuch Me- dizintechnik" entnommen werden, welches auch alle neuen Ausführungsrichtli- nien im Originaltext enthält (Menke , W.: Handbuch Me- dizintechnik, ecomed-Ver- lag , Landsberg/Lech, 3. Auf- lage, März 1987, 1600 Seiten, 148 DM). WZ

ren Bereich voraus. Hier könnten — wie etwa bei der Deutschen Krebshilfe — die Verbände wirksame Hilfe lei- sten. Öffentliche und private Gelder könnten in der Stif- tung zusammenfließen.

Isolierte AIDS-Kranken- häuser oder AIDS-Stationen sollten „nach Möglichkeit"

nicht aufgebaut werden, meinte Minister Heinemann.

Wegen der zunehmenden Ausbreitung des HIV-Virus und der wachsenden Zahl stationär behandlungsbedürf- tiger AIDS-Kranker zeichne sich in zahlreichen Kranken- häusern bereits ein erhöhter Bedarf an Pflegepersonal ab.

Noch reichten für die Be- handlung einige wenige Schwerpunkthäuser aus, bald aber müßten sich auch viele andere Krankenhäuser auf die Behandlung HIV-Infi- zierter vorbereiten. EB

Krankenhausgesetz:

Kompakter Entwurf

BREMEN. Das Land Bremen hat einen Entwurf für ein neues „Bremisches Krankenhausfinanzierungs- gesetz (BremKHG)" vorge- legt, der 22 Einzelparagra- phen und vier Abschnitte umfaßt. Im Gegensatz zu den meisten übrigen Bundeslän- dern enthält der Bremische Entwurf keinerlei Vorschrif- ten, die die Organisations- und Personalhoheit (die inne- re Struktur) der Krankenhäu- ser, der Träger und der Ver- waltungen tangieren. Als ein- ziges SPD-regiertes Land sieht Bremen davon ab, ei- nen „Patientenfürsprecher"

zu dekretieren.

Die Novelle ist notwendig geworden, um die bundes- rechtlichen Rahmenvorgaben des 1985 in Kraft getretenen Krankenhaus-Neuordnungs- gesetz landesrechtlich auszu- gestalten und die Kranken- hausplanung sowie die Inve- stitionsförderung darauf ab- zustellen. Zur Zeit gibt es in Bremen zehn und in Bremer- haven drei Krankenhäuser mit insgesamt rund 7000 Bet- ten, die im Krankenhausplan aufgenommen worden sind und die daher förderungsfä- hig sind. Je Bett wird jedes Krankenhaus, abhängig von der Größe, mit 3000 bis 4051 DM je Jahr pauschal geför- dert. Daneben kann jedes Haus Einzelinvestitionen für Baumaßnahmen anmelden.

Für die Kliniken im Land Bremen werden jährlich zwi- schen 35 und 40 Millionen DM öffentliche Mittel bereit- gestellt, wie der kommissari- sche Leiter des Gesundheits- ressorts, der Bremer Sozial-

senator Dr. Henning Scherf (SPD), erklärte.

Die Pflegesätze liegen zwischen 237 und 371 DM je Tag und Bett. Weitere Sub- ventionierungen gebe es nicht, betonte Senator Scherf. Notfalls müßten die Häuser Schulden machen und gegebenenfalls auch Lei- stungen kürzen. EB

Klinikstrukturen werden geändert

MÜNCHEN. Die städti- schen Krankenhäuser Mün- chens sollen künftig eine zum Teil gravierend geänderte Klinikstruktur erhalten. Dies sieht das auf Initiative des Münchner Oberbürgermei- sters Georg Kronawitter (SPD) erarbeitete Konzept zur Fortschreibung der

„Münchner Krankenhausre- form" (von 1970) vor. Da- nach sollen die städtischen Krankenhäuser, die bislang als Regiebetriebe geführt wurden, schrittweise verselb- ständigt und als Eigenbetrie- be geführt werden. Die Per- sonalhoheit soll auf das Kran- kenhausreferat der Landes- hauptstadt übergehen. Das autonome Liquidationsrecht der leitenden Krankenhaus- ärzte für erbrachte ärztliche Wahlleistungen soll in Zu- kunft auf den Krankenhaus- träger übertragen werden.

Die städtischen Krankenhäu- ser sollen entsprechend ihrer Aufgabenstellung künftig der vierten Versorgungsstufe (nach dem neuen Landes- krankenhausgesetz Bayerns) zugeordnet werden. Neben herkömmlichen Spezialabtei- lungen sollen in Allgemein- abteilungen Schwerpunkte gebildet werden. EB

Rückruf von Masern Immunglobulin

HEIDELBERG. Die Firma Immuno GmbH teilt mit: Bei einer Überprüfung der Charge Ch.-B.

110 486 04 wurden Antikörper gegen den Rhesusfaktor D festgestellt. Es ist nicht auszuschließen, daß nach Verabreichung hoher Dosen des Präparates eine passa- gere hämolytische Anämie auftreten könnte. Eventuell vorhandene Bestände sind auszusondern. AKdÄ

Dt. Arztebl. 84, Heft 19, 7. Mai 1987 (25) A-1273

Referenzen

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