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Archiv "„TÜV” für Praxiscomputer: Begutachtung von Abrechnungssoftware durch die KBV-Prüfstelle" (23.11.1989)

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„TÜV” für Praxiscomputer: Begutachtung von Abrechnungssoftware durch die KBV-Prüfstelle

Der Umsatzboom bei Pra- xiscomputern, der sich in den beiden letzten Jahren ab- zeichnete, lockt die Software- produzenten aus der Reserve.

Es scheint so, als müsse jede

„Programmier-Schmiede" ein eigenes Produkt für Kassen- ärzte anbieten. Vor diesem Hintergrund gibt es eine Flut von Anfragen an die EDV- Prüfstelle der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung in Köln-Lövenich (Ottostraße 1) zur Genehmigung von Ab- rechnungssoftware. Aus gege- benem Anlaß einige Informa- tionen „aus erster Hand".

Das Zulassungsverfahren wird durch den Kassenarzt veranlaßt. Dieser informiert die Kassenärztliche Vereini- gung (KV) mit einem stan- dardisierten Meldebogen (den er als Blanko-Formular von der zuständigen Abrech- nungsstelle beziehen kann), daß er seine Quartalsabrech- nung künftig per Computer abwickeln möchte. Den aus- gefüllten Meldebogen leitet die KV-Bezirksstelle weiter zur KBV-Prüfstelle mit der Bitte um gutachterliche Stel- lungnahme Falls es sich um ein bisher unbekanntes Sy- stem handelt, schreiben die Kölner Gutachter den Sy- stemlieferanten an. Er wird aufgefordert, seine Software nach Erhebungsbogen zu do- kumentieren. Die in diesem Zusammenhang verschickten Unterlagen enthalten sämt- liche Informationen, die ein Systementwickler zur richtli- nienkonformen Programmie- rung und Dokumentation sei- nes Produktes benötigt.

Mit Eingang der vorgaben- gerechten Systemdokumenta- tion beginnt die Begutach- tung. Anhand der Offenle- gung von Datenstrukturen und Programmabläufen vermag der Prüfer festzustellen, ob die Software theoretisch die An- forderungen erfüllt. Die Reak- tionszeit der Prüfstelle auf ein- gereichte Dokumentationen ist meist nicht länger als zwei

Wochen. Viele Verzögerun- gen sind zumeist darauf zu- rückzuführen, daß die forma- len Anforderungen an eine Dokumentation von den Pro- banden nicht erfüllt werden.

Nachfragen seitens der Gut- achter sind die Folge. Die hier geübte Sorgfalt hat im wesent- lichen zwei Gründe:

Nur unter Einhaltung strenger Dokumentationsnor- men ist die schnelle und glei- che Behandlung aller zu prü- fenden Systeme gewährlei- stet. Die Tatsache, daß per- manent etwa vierzig Systeme zur Begutachtung anstehen, verdeutlicht den Zwang zum transparenten und zügigen Handeln.

Seit Bestehen der Prüfstelle sind 42 genehmigte EDV-Systeme wieder vom Markt verschwunden. Schät-

zungsweise 250 bis 500 Ärzte haben damit verbunden Fehl- investitionen zu beklagen. Oft waren die Programme zwar gut, die Geschäftsführung aber ruinös. In diesen Fällen kann die in Köln vorgehalte- ne normgerechte Dokumen- tation den Einstieg in eine durch die Anwender verant- wortete Weiterpflege der Software erleichtern.

Das Gutachterverfahren wird nach Vorlage einer ord- nungsgemäßen und sachge- rechten Dokumentation mit der praktischen Prüfung des Systems fortgeführt. Zu die- sem Zweck erhält das Soft- warehaus etwa 60 Musterab- rechnungsfälle zugesandt.

Diese sind nach genauen Vorgaben zu erfassen und ab- zurechnen. Die Testfälle wur- den im engen Kontakt mit

Abrechnungsfachleuten und Prüfärzten entwickelt und werden den sich ändernden rechtlichen Rahmenbedin- gungen ständig angepaßt. In ihnen ist so ziemlich alles ent- halten, was man bei einer Quartalsabrechnung nur ver- kehrt machen kann. Dabei ist es Aufgabe des Programms, die Finten und Fehler zu ent- decken. Bisher hat das noch keines auf Anhieb geschafft.

Deshalb verzögert sich an dieser Stelle das Prüfverfah- ren, bis per Programm die notwendige Qualität sicher- gestellt werden kann. Dabei gelten die gleichen Prinzipien wie beim TÜV: Wer es beim ersten Mal nicht schafft, kann so oft wiederkommen, bis alle Mängel „ausgebügelt" sind.

Das Pendant zur TÜV- Plakette für den Kfz-Halter ist ein „Attest" für den Soft- ware-Verantwortlichen: Das Prüfergebnis bescheinigt sei- ner Software die Einsatztaug- lichkeit für den „Abrech- nungsverkehr". Das letzte Wort hat dann die örtliche KV. Sie spricht die Genehmi- gung für den einzelnen Kas- senarzt aus, der ein derart be- gutachtetes System einsetzt.

Erwähnenswert ist in die- sem Zusammenhang noch, daß jetzt nach fünf Prüfarten unterschieden wird:

1. Erstprüfung eines Pra- xiscomputers auf Ettiketten- Ausdruck beziehungsweise Direktbedruckung von Kran- kenscheinen;

2. Erstprüfung eines Pra- xiscomputers auf Disketten- abrechnung;

3. Erstprüfung eines La- borcomputersystems;

4. Erweiterungsprüfung eines bereits genehmigten Praxiscomputers oder Labor- computers;

5. Erstprüfung eines Pra- xiscomputers zur Übernahme via Leitung übertragener La- bordaten.

Sofern das zu prüfende Sy- stem kommerziell vertrieben wird, erhebt die KBV eine Prüfkostenpauschale von 1200 DM (plus) Mehrwert- steuer.

Gilbert Mohr, EDV-Prüfstelle KBV

Prüf-Raster der KBV-Gutachter-Stelle

Antragsstellung des Kassenarztes bei der Kassenärztlichen Vereinigung

Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung auf gutachterliche Stellungnahme durch die

KBV-Prüfstelle

Überprüfung der Systemdokumentation

Praktische Prüfung mit Muster- abrechnungsfällen

Gutachterliche Stellungnahme der KBV-Prüfstelle/

Benachrichtgung der KV

Zulassung zur EDV-gestützten Quartalsabrechnung der Praxis durch die Kassenärztliche Vereinigung

A-3628 (94) Dt. Ärztebl. 86, Heft 47, 23. November 1989

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