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Archiv "Die medizinische Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung" (02.07.1999)

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Anpassung des Kurarztvertrages mit den Primärkassen

Honorarerhöhung und Laborreform

Mit Wirkung zum 1. 4. 1999 sind die Kurpauschalen nach dem Kurarztvertrag Primärkassen um zirka 3,9 Prozent (alte Bundesländer) beziehungsweise zirka 13 Prozent (neue Bundesländer) angeho- ben worden. Diese prozentuale Weiter- entwicklung beinhaltet auch einen Aus- gleich dafür, daß ab 1. 7. 1999 Laborlei- stungen nicht mehr gesondert berech- nungsfähig sind. Diese wurden bislang nur in geringem Umfang abgerechnet.

Durch die Protokollnotiz wird eine Son- derregelung für das zweite Quartal 1999 hinsichtlich eventuell noch abgerechneter Laborleistungen getroffen.

Anpassung des Kurarztvertrages

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkas- sen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Kran- kenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum, – andererseits – vereinbaren, den Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag), Stand 1. April 1997, wie folgt zu ändern:

1. In § 14 wird Absatz 1 wie folgt ge- faßt:

„(1) Die Krankenkasse zahlt für die kurärztliche Behandlung bei einer Kur- dauer von drei Wochen im Rahmen einer

Vorsorgekur eine Pauschale von 81,00 DM (neue Bundesländer 74,60 DM), für eine Rehabilitationskur eine Pauschale von 97,70 DM(neue Bundesländer 90,60 DM) und für eine Kindervorsorgekur (Kurdauer drei bzw. vier Wochen) eine Pauschale von 57,60 DM(neue Bundes- länder 53,60 DM). Bei Kompaktkuren beträgt die Pauschale für eine dreiwöchi- ge Kur 149,90 DM(neue Bundesländer 138,50 DM).“

2. In § 17 wird Absatz 3 neu gefaßt:

„(3) Laborleistungen und Labor- sachkosten sind mit den Kurpauschalen abgegolten und deshalb nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für

Überweisungen gemäß § 20. Die beson- deren Regelungen zur Abrechnung von Laborleistungen nach dem Bundesman- telvertrag Ärzte finden keine Anwen- dung.“

3. Protokollnotiz

„Kurfälle, für die im II. Quartal 1999 Laborleistungen geltend gemacht wer- den, sind nach den bis zum 31. März 1999 geltenden Regelungen zu vergüten. Ab dem III. Quartal 1999 können keine La- borleistungen mehr abgerechnet wer- den.“

4. Die Vereinbarung tritt rückwir- kend zum 1. April 1999 in Kraft. N

A-1796

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(60) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 26, 2. Juli 1999

Mitteilungen

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

6. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer vom 17. bis 25. September 1999 in Würzburg

Die medizinische Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

(18. September 1999)

Moderation: Stephan Brandenburg, Berufsgenossenschaft für Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg

Referenten: Volker Grosser, Berufsgenossenschaftliches Krankenhaus, Hamburg

Dr. Frank Schröter, Institut für Medizinische Begutachtung, Kassel

Laut Weiterbildungsordnung muß die Weiterbildung gründlich und umfassend sein. Sie soll die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten unter anderem in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Kör- perschäden und Leiden einschließlich die Begutachtung umfassen. Während der erste Teil der Forderungen fester Bestandteil der alltäglichen Klinik-/Praxiserfah- rung ist, wird der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit als Gutachter selten systematisch an die konkrete Anwendung rechtlicher Vorgaben herangeführt, die zur Durchführung eines Gutachtens unabdingbar ist.

Dieses Seminar wendet sich daher an Ärzte, die sich in der Weiterbildung zur Chirurgie beziehungsweise zur Orthopädie befinden und sich mit den Grundzü- gen der medizinischen Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung ver- traut machen wollen.

Unter anderem werden folgende Themen behandelt:

• Die Rolle des medizinischen Sachverständigen in der gesetzlichen Unfallver- sicherung

• Gutachtenauftrag des Unfallversicherungsträgers – Formulargutachten/freie Gutachten

• Zusatzbegutachtung

• Grundfragen zur Anamneseerhebung und zur Diagnostik

• Unfallbegutachtung

• Begutachtung in Berufskrankheitenverfahren Die vorherige Anmeldung ist erforderlich.

Das detaillierte Programm erhalten Sie bei der Bundesärztekammer,

Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Tel 02 21/40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -3 88, E-Mail: cme@baek.dgn.de

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