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Archiv "Denkschrift Katastrophenmedizin" (16.04.1986)

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(1)

BUNDESÄRZTEKAMMER

{ARBEITSGEMEINSCHAFT` DER WES IDEUTSCHEN ÄRZ1 tKAMMERN)

Denkschrift

Katastrophenmedizin

Denkschrift über die Rechte und Pflichten des Arztes in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der

medizinischen Versorgung bei Katastrophen im Frieden und ihre Berücksichtigung in den Katastrophenschutzgesetzen

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Vorwort

Katastrophenmedizin ist Teil des Katastrophenschut- zes und fällt als Friedensaufgabe in die Zuständigkeit der Länder. Diese staatlichen Organe haben den vom Grundgesetz vorgegebenen Auftrag, die gesetzlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, welche bei Unglücksfällen, Großschadensereignissen und Katastrophen eine ärztliche Hilfe für die betroffe- nen Menschen sicherstellen.

Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften des öf- fentlichen Rechtes, vertreten durch die Bundesärzte- kammer, erachten es als ihre durch die Heilberufsge- setze auferlegte Pflicht, auch ihrerseits alles erforderli- che zu unternehmen, um eine befriedigende notfall- und katastrophenmedizinische Versorgung der Bevöl- kerung zu gewährleisten.

Veranlaßt durch Natur- und technische Katastrophen mit vielen Verletzten und Toten in verschiedenen Län- dern hat die Bundesärztekammer ihren Wissenschaftli-

chen Beirat gebeten, die gesetzlichen und organisatori- schen Grundlagen für den ärztlichen Einsatz, beson- ders auch im Zusammenwirken mit Hilfsorganisationen (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) bei Großunfällen und Katastrophen im zivilen Bereich zu prüfen. Die vor- liegende, aus umfassenden Vorarbeiten des Wissen- schaftlichen Beirates entstandene Denkschrift wurde nach ergänzenden Beratungen in anderen für diese Thematik zuständigen Gremien vom Vorstand der Bun- desärztekammer am 12.5. 1985 verabschiedet; sie läßt Mängel des Gesundheitswesens im Katastrophenfall erkennen, durch die ein Versagen der medizinischen Hilfeleistungen zum Schaden der Betroffenen voraus- sehbar ist.

Die Bundesärztekammer erachtet es daher als ihre Pflicht, mit dieser Denkschrift Anregungen zur Verbes- serung und Harmonisierung der zur Zeit bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen des medizinischen Katastrophenschutzes zu geben.

(Dr. med. Karsten Vilmar) Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages

(Professor Dr. H.P. Wolff)

Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer

(Dr. med. G. Osterwald)

Vizepräsident der Bundesärztekammer und

Vorsitzender des Ausschusses und der Ständigen Konferenz

”Sanitätswesen im Katastrophen-, Zivilschutz und in der Bundeswehr"

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Vorbemerkung

Seit 1958 haben Deutsche Ärzteta- ge als Hauptversammlung der Bun- desärztekammer und eine Vielzahl anderer namhafter Repräsentanten der deutschen Ärzteschaft immer wieder in Form von Beschlüssen, Resolutionen und Vorträgen auf die Gefahren durch Katastrophen und Kriege, insbesondere des Atomkrie- ges, hingewiesen. Sie haben neben dem dringenden Anliegen, Kriege zu verhindern, im Bewußtsein ihrer Verantwortung für die Gesundheit der Bevölkerung die Forderung er- hoben, sinnvolle und erfolgverspre- chende Pläne und Vorbereitungen für die medizinische Hilfeleistung im Rahmen des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes zu entwik- keln.

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer hat andererseits mit großer Sorge festgestellt, daß auf dem Ge- biet des Katastrophenschutzes im Gegensatz zu den behördlichen Zu- ständigkeitsregelungen und dem Einsatz der Ordnungs-, Brand- schutz- und Technischen Hilfsdien- ste nach wie vor gravierende Män- gel im Bereich des Gesundheitswe- sens bestehen, durch die ein Versa- gen auf allen Ebenen der medizini- schen Hilfeleistung zum Schaden der betroffenen Bürger nahezu pro- grammiert ist. Die in den Gesetzen festgelegte Aufgabenzuweisung an die Hilfsorganisationen stößt an die Grenze der Erfüllbarkeit. Dies be- trifft nicht nur den fehlenden, im In- teresse der Gesundheitssicherung notwendigen Anschluß an die Kran- kenhausversorgung, sondern eben- so die begrenzte Leistungsfähigkeit

der Hilfsorganisationen zur Durch- führung der dem Arzt vorbehalte- nen Maßnahmen und die vom beruf- lichen Sachverstand abhängige Lei- tung der medizinischen Gesamthil- fe.

Nach Recht und Gesetz tragen die- jenigen, die durch die Erteilung der staatlichen Approbation zur Aus- übung der Heilkunde als Arzt oder Ärztin berechtigt sind, eine beson- dere Verantwortung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens gegenüber dem Staat und vor allem gegenüber den Menschen in diesem Staat.

Kein Gericht wird sie jemals davon entlasten.

Nicht umsonst stellte Laufs (1) fol- gendes fest: „Will der Ärztestand die Eigenart seines Dienstes be- wahren, so hat er allen Anlaß, an ei- ner alten Aufgabe festzuhalten, nämlich selbst Berufsregeln aus- und fortzubilden, damit das Recht sie aufnehme. Den ärztlichen Stan- desorganisationen und Fachgesell- schaften obliegt es, über die berufli- chen Standards zu wachen, sie zu entwickeln, zu verteidigen und zu kontrollieren."

Sollte der Staat die rechtliche Ver- antwortung des Arztes für die Aus- übung der Heilkunde nicht berück- sichtigen wollen, bleibt der einzelne Arzt immer noch seinem Gewissen verpfichtet.

Wenn sich der Vorstand der Bun- desärztekammer dieser Probleme erneut und intensiv annimmt, so geht er von der zweifellos unbe-

streitbaren öffentlichen Auffassung aus, daß auch im Katastrophenfall vom Arzt Hilfe und Leistungen er- wartet werden, wie sie ihm das Bür- gerliche, das Straf- und das Berufs- recht vorschreiben.

Es ist im Interesse der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland unerläßlich, diese ärztlichen Aufga- ben auch in den entsprechenden Gesetzen und Verfahrensregelun- gen für den Katastrophen- und Zivil- schutz festzulegen.

Die Außerachtlassung rechtlicher Gegebenheiten für den Arzt und ei- ne Fehlbewertung nichtärztlicher Fähigkeiten durch den Gesetzgeber können sich in lebens- und gesund- heitsbedrohenden Situationen, die über das Geschehen in der Notfall- hilfe hinausgehen, höchst negativ auf die Leistungsfähigkeit des Ge- sundheitswesens auswirken.

So einfach dies dem medizinischen Laien erscheinen mag, ist die Ein- ordnung der Ärzte in das System der Katastrophenhilfe allerdings nicht, vor allem nicht in der dring- lichsten ersten Phase der Katastro- phe, in der die größte Bedrohung menschlichen Lebens und der höchste Bedarf an schneller und rettender Hilfe bestehen.

In den folgenden Kapiteln werden die mit der ärztlichen Situation im Katastrophenfall zusammenhängen- den Fakten analysiert und Untersu- chungen angestellt, wie den Män- geln im allgemeinen Interesse am ehesten abgeholfen werden könnte.

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1. Die Katastrophenschutzgesetze

Der Katastrophenschutz als Frie- densaufgabe fällt in der Bundesre- publik Deutschland im Sinne der Ar- tikel 35 und 74 GG in die Zuständig- keit der Länder, während der Zivil- schutz im Verteidigungsfall gemäß Artikel 73 GG in der ausschließli- chen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes liegt. Der Zivilschutz basiert zu wesentlichen Teilen auf den von den Landesregierungen geschaffenen örtlichen und regiona- len Voraussetzungen des Katastro- phenschutzes und nutzt diese so weit wie möglich im Verteidigungs- fall im Sinne des „erweiterten Kata- strophenschutzes" (2, Nr. 12).

Vom Beginn der Arbeiten an diesen Gesetzen an wurde von Fachleuten immer wieder darauf hingewiesen, daß neben den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Feuer- und Schadensbekämpfung sowie zur technischen Bewältigung intrastruktureller Schäden ein be- sonderes Augenmerk auf die Erhal- tung des Lebens und die Wieder- herstellung der Gesundheit betrof- fener Menschen zu richten sei (3).

Im Deutschen Bundestag, seinen Ausschüssen und auch im „Ge- meinsamen Ausschuß" wurde wie- derholt und mit großem Ernst auf die mangelhafte Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Organisatio- nen des Gesundheitswesens in Si- tuationen hingewiesen, in denen es darum geht, einer sehr großen An- zahl akut lebensbedrohter oder dringend behandlungsbedürftiger Menschen die notwendige qualifi- zierte medizinische Hilfe zu gewäh- ren. Die bisher in den diesbezügli- chen Gesetzen verankerten medizi- nischen Hilfsmaßnahmen werden diesen Überlebensfragen und auch dem Vertrauen des Bürgers in die Ernsthaftigkeit von Maßnahmen des sozialen Rechtsstaates zu seinem Schutz nicht gerecht.

Die Untersuchung der elf Landeska- tastrophenschutzgesetze, des Zivil-

schutzgesetzes und des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro- phenschutzes (2) zeigt folgende, für die medizinische Katastrophenhilfe wesentliche Erkenntnisse:

1. Die Aufgaben des Sanitäts- dienstes als Fachdienst wer- den den Hilfsorganisationen — in manchen Gesetzen irrtüm- lich als Sanitätsorganisationen bezeichnet — übertragen. Die- se Organisationen sollen Erste Hilfe und erste ärztliche Hilfe leisten sowie die Hilfebedürfti- gen abtransportieren.

Während im Rettungsdienst, der aufgrund der Rettungs- dienstgesetze der Länder in al- len Regionen der Bundesrepu- blik Deutschland „rund um die Uhr" einsatzbereit ist, die „Ret- tungskette" vom Ersthelfer bis zum Krankenhaus voll ausge- bildet und funktionsfähig ist, fehlen im Katastrophenschutz die entscheidenden, zur Be- handlung der Patienten allein berufenen Endglieder dieser Kette, nämlich der Arzt, der die begonnene Ersthilfe fortsetzt oder beendet, und das Kran- kenhaus.

Die Gesetzgeber glauben irr- tümlich, ihrer Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Behandlung überlebender Katastrophenop- fer mit Hilfe des auf den Vertei- digungsfall bezogenen Bun- desgesetzes über die Erweite- rung des Katastrophenschut- zes (2, Nr. 12) nachgekommen zu sein, indem sie den Hilfsor- ganisationen wehrdienstpflich- tige Ärzte zuweisen, die sich anstelle des 15monatigen Wehrdienstes für eine 10jähri- ge Mitwirkung in einer Hilfsor- ganisation entschieden haben.

Die Behörden sind anschei- nend überdies der fälschlichen Ansicht, daß solche Ärzte bei allen Hilfsorganisationen in

ausreichender Zahl vorhanden wären. Es wird weiterhin über- sehen, daß diese Regelung hin- sichtlich der Ärzte nur so lange Bestand haben kann, wie die Bundeswehr den Zeitpunkt der Heranziehung zum Wehrdienst für die Medizinstudenten auf die Zeit nach Erlangung ihrer ärztlichen Approbation hinaus- schiebt. Dieses Rückstellungs- verfahren wird gegenüber Stu- denten der Humanmedizin be- reits jetzt nicht mehr ange- wandt.

Hinsichtlich der Fortbildung und des Engagements der zu- geteilten jungen Ärzte wird von den Hilfsorganisationen festge- stellt, daß nur ein Teil von ihnen die Eignung zu selbständigem Handeln in der ersten ärztli- chen Hilfe besitzt oder durch seine Fortbildung erwirbt.

Auch bestehen Zweifel, ob die gemäß §8 Abs. 2 KatSG (2, Nr.

12) verpflichteten Ärzte den Hilfsorganisationen im Kata- strophenfall tatsächlich zur Verfügung stehen, da zum Bei- spiel die Krankenhausärzte un- abkömmlich sind und die Ver- pflichtung, abgesehen von der Aus- und Fortbildungs- und Teilnahmepflicht an Übungen, nur für den Verteidigungsfall gilt (4). Es besteht also bereits innerhalb des gesetzlich fixier- ten Rahmens der Sanitätshilfe eine gefährliche Unzulänglich- keit dieses für das Überleben der Bevölkerung entscheiden- den Aufgabenbereiches, die potenziert wird durch die Nichtbeteiligung aller anderen Ärzte und der Krankenhäuser ( 3).

2. In der Mehrzahl der Katastro- phenschutzgesetze gilt der Be- griff „Helfer" für alle Personen, die im Katastrophenschutz frei- willig mitwirken oder zur Mit-

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wirkung verpflichtet werden. In- nerhalb des rheinland-pfälzi- schen Katastrophenschutzge- setzes (2, Nr. 9) werden die Aufgabenbereiche im einzel- nen erörtert. Im bayerischen Katastrophenschutzgesetz (2, Nr. 2) wird von „zur Katastro- phenhilfe Verpflichteten" ge- sprochen. In keinem anderen Gesetz wird eine Unterschei- dung der im Einsatz und auch aufgrund beruflicher Qualifika- tion verantwortlich Tätigen von der Mehrzahl der weniger qua- lifizierten Hilfskräfte vorgenom- men. So fallen auch die Ärzte unter den Begriff des „Helfers".

Dies mag für die Regelungen der Pflicht zur Hilfe, der Versor- gung und einer evtl. Entschädi- gung aus der Sicht des Ge- setzgebers sinnvoll erschei- nen, die fehlende Differenzie- rung erschwert jedoch die Zu- weisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die dem Arzt rechtlich vorbehalten sind.

Während in manchen Katastro- phenschutzgesetzen Helfer ausschließlich den öffentlichen und den privaten Trägern von Einheiten und Einrichtungen zugeordnet werden, können nach anderen Regelungen Hel- fer auch aufgrund von Einzel- dienstverträgen tätig werden, für die dann die Katastrophen- schutzbehörde zuständig wird.

Schließlich wird jedermann, der einer allgemeinen Hilfever- pflichtung nachkommt, für die Zeit des Einsatzes zum Helfer im Sinne der Gesetze.

Diese Regelungen sind für Ärzte, vor allem die von ihnen zu leistende Hilfe unbefriedi- gend, da sie gemäß § 10 Abs. 1 der Musterberufsordnung, die sich analog in den Berufsord- nungen der Landesärztekam- mern findet (5), auch als unter- stellte Ärzte einen Bereich un- antastbarer Eigenverantwort- lichkeit und aufgrund ihrer rechtlichen Pflichten eine be- sondere Verpflichtung gegen- über dem gesundheitlich Ge-

schädigten und gegenüber nichtärztlichen Helfern zu tra- gen haben.

3. In allen Katastrophenschutzge- setzen ist eine auf 3 oder 5 Ta- ge befristete allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung für jedermann, zum Teil ab dem 18. Lebens- jahr, verankert. Diese wird aber nur wirksam, wenn die Kata- strophenschutzbehörde dazu aufruft und der Aufgerufene keine Gegengründe hat. Be- troffen würden davon vor allem die niedergelassenen Ärzte, da sie — von wenigen Ausnah- men abgesehen — keiner der mitwirkenden Organisationen angehören, die Auswirkungen einer Katastrophe jedoch ihre Mitwirkung dringlich erfordern können.

Diese Regelung ist aus ärztli- cher Sicht unbefriedigend, weil ein so zur Mitwirkung herange- zogener Arzt ohne sinnvolle vorherige Einplanung und Vor- bereitung tätig werden müßte, erst mit Verzögerung zu ande- ren Einrichtungen des medizi- nischen Katastrophenschutzes träte, keinerlei Vorinformation über die ihm zur Verfügung stehenden Hilfskräfte und Mit- tel hätte und bereits nach 3 bzw. 5 Tagen wieder aus seiner Aufgabe in der Katastrophen- hilfe ausscheiden würde.

4. Die Gesetzgeber des Bundes und der Länder haben der Tat- sache keine Beachtung ge- schenkt, daß es im katastro- phenmedizinischen Aufgaben- bereich entscheidend auf früh- zeitige gelenkte Hilfeleistung durch möglichst weitgehend eingeübte Gruppen ankommt.

Ist die Hilfe bei den anderen Fachdiensten ausschließlich nach vorn in das Katastrophen- gebiet hinein ausgerichtet, hat die medizinische Katastro- phenhilfe sowohl nach vorn ge- richtete Aufgaben zur Rettung der Betroffenen und zur Erhal- tung der personellen und mate- riellen Fähigkeiten zur Hilfelei-

stung als auch nach rückwärts und seitwärts zielende höchst verantwortungsvolle Aufgaben zum wohldurchdachten Ab- transport und zur weiträumigen Verteilung der krankenhaus- pflichtigen Katastrophenopfer zu bewältigen.

Vergessen wird auch, daß stets die ersten Minuten und Stun- den nach einer Verletzung oder anderen Gesundheitsschäden für das Überleben und die Wie- dergesundung der betroffenen Menschen entscheidend sind.

Daher sind zur medizinischen Kastastrophenhilfe nicht nur Laienhelfer oder Rettungssani- täter der Hilfsorganisationen und der Feuerwehr erforder- lich, sondern auch Ärzte, die die notfallmedizinischen Maß- nahmen schnell, sicher und mit den ihnen verfügbaren Mitteln anwenden und durch erste ordnende Regelungen die bal- digst erforderlichen Organisa- tionsmaßnahmen vorbereiten können. Treffen sich Ärzte und Helfer erstmals zu diesem spä- ten Zeitpunkt und beginnen sie erst dann ihre Zusammenarbeit zu regeln, ist es für die Kata- strophenopfer vielfach zu spät.

5. Mit Ausnahme des Landes Rheinland-Pfalz gibt es in den Katastrophenschutzgesetzen keine Bestimmungen über die Zusammenarbeit der unteren Katastrophenschutzbehörden mit den Einrichtungen des Ge- sundheitswesens. Die Ent- scheidungskompetenz des Hauptverwaltungsbeamten, ob, wann und wen er zur Mitwir- kung oder Beratung heranzie- hen will, ist laut Gesetz umfas- send. So besteht die Gefahr, daß wesentliche Planungen und Vorbereitungen sowie auch die Durchführung kata- strophenmedizinischer Maß- nahmen ohne kompetente ärzt- liche Beratung und Einflußnah- me erfolgen. Im rheinland-pfäl- zischen Katastrophenschutz- gesetz wird die Bereitstellung

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ausreichender Versorgung mit Sanitätsmaterial angespro- chen, werden die Krankenhäu- ser zur Aufstellung und Fort- schreibung von Alarm- und Einsatzplänen verpflichtet und werden die Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe zur Fortbildung verpflichtet. Wenn auch übersehen wurde, daß es für medizinisches Hilfspersonal keine den Kammern der Heil- berufe entsprechende Institu- tionen gibt, die die Fortbildung übernehmen können, sind die Absichten dieses Gesetzge- bers sehr zu begrüßen.

6. In einer Reihe von Bundeslän- dern wurden Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen, die mehr ins einzelne gehende Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheitswe- sens enthalten. So wurden in wohl allen Ländern Anweisun- gen und Empfehlungen an alle staatlichen und kommunalen Krankenhäuser, zum Teil auch an konfessionelle Krankenhäu- ser zur Erarbeitung von Kata- strophenschutz- und Einsatz- plänen gegeben. Privatkliniken und kleinere Krankenhäuser wurden, obwohl sie häufig auf speziellem Gebiet sehr lei- stungsfähig sind, soweit be- kannt, nicht einbezogen. Es handelt sich bei den Anweisun- gen um Rahmensetzungen; ob und inwieweit die Durchfüh- rung erfolgt ist und wie die Be- hörden die Maßnahmen über- wachen, ist unbekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, daß insbesondere staatliche und kommunale Schwerpunktkran- kenhäuser über einen Alarm- plan verfügen, und daß sie die- sen auch fortschreiben.

7. Aus der Reihe der Richtlinien und Verordnungen hervorzuhe- ben sind die „Gemeinsamen Richtlinien über die Zusam- menarbeit von Einrichtungen des Gesundheitswesens mit Polizei und Feuerwehr bei Schadensereignissen" der Se- natoren für Gesundheit und

Umweltschutz und für Inneres in Berlin vom 10. Juni 1981 (6).

Hierin werden die Aufgaben des Rettungsdienstes unter Einschluß des Massenanfalles an Hilfebedürftigen, die Verant- wortung des Einsatzleiters der Berliner Feuerwehr am Scha- densort und die Tätigkeiten der Ärzte sowie die Zuständigkeit des vom Senator für Gesund- heit und Umweltschutz beauf- tragten Arztes für die Leitung des Rettungsdienstes festge- legt; ebenso werden die Kran- kenhausaufnahme, die Aus- kunfterteilung, der Blutspende- dienst und die Identifizierung von Leichen geregelt.

Eine ähnliche, die Verantwor- tung des Arztes berücksichti- gende Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe- riums des Innern über die „Zu- sammenarbeit von Rettungs- dienst und Katastrophenschutz beim Massenanfall von Verletz- ten" vom 24. Juli 1984 ist am 20. August 1984 veröffentlicht worden (7).

Die Ministerien des Innern und für Arbeit, Gesundheit und So- zialordnung des Landes Ba- den-Württemberg verfolgen ei- ne ähnliche Absicht, ohne aller- dings die ärztlichen Erforder- nisse bisher ausreichend zu berücksichtigen (8).

Trotz der grundsätzlich als Fortschritt im Interesse der Hil- febedürftigen zu wertenden beiden Erlasse fehlen nach wie vor entscheidende, die Verant- wortung des Arztes für Pla- nung, Vorbereitung und Durch- führung der katastrophenmedi- zinischen Hilfe bestimmende bundeseinheitliche Regelun- gen.

8. In keinem Katastrophenschutz- gesetz und in keiner damit zu- sammenhängenden Verfügung werden die niedergelassenen und daher besonders ortskun- digen Ärzte angesprochen. Es

wird auch nicht erwähnt, daß sich die ärztlichen Praxisräume im oder am Katastrophenge- biet zur Einrichtung von Erst- behandlungsplätzen eignen und — wie in der Schweiz (9)

— entsprechend vorzusehen und auszustatten sind.

9. Da die materielle Vorbereitung des Katastrophenschutzes überwiegend im Auftrag des Bundesministers des Innern durch das Bundesamt für Zivil- schutz gemäß der „Allgemei- nen Verwaltungsvorschrift über die zusätzliche Ausstattung des Katastrophenschutzes"

(10) betrieben und das Material an die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen zur Pflege, Wartung und Übung übergeben wird, ist die Über- wachung des für die katastro- phenmedizinische Hilfe unent- behrlichen und zeitgemäßen Materials durch kompetente Ärzte erheblich erschwert;

auch hier fehlt es an fachlicher Aufgabenzuweisung.

10. Im rheinland-pfälzischen Kata- strophenschutz als einzigem werden zwar im Rahmen der Personalerfassung der Heilbe- rufe die Apotheker erwähnt, sie erhalten jedoch keine Aufträge.

Eine Bevorratung von Sanitäts- material für den Katastrophen- fall unter Verantwortung von Apothekern bzw. in Apotheken ist nicht vorgesehen. Der ge- mäß Apothekenbetriebsord- nung, Anlage 2 (11) vorzuhal- tende Vorrat an Arznei- und Verbandmitteln bezieht sich mengenmäßig auf den Regel- bedarf für den Apothekenum- satz innerhalb einer Woche.

Die gemäß Anlage 3 und 4 der- selben Betriebsordnung (11) vorrätig zu haltenden Gegen- gifte, Impfstoffe und Sera und Volumenersatzmittel sind men- genmäßig nicht festgelegt. Es ist klar, daß damit keine Vor- ratshaltung für Katastrophen- fälle beabsichtigt ist. Zu die- sem Zweck fehlen klare Anwei-

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sungen, die auch eine Bevorra- tung von Kleingerät, z.B. Injek- tions-, Infusions- und Intuba- tionsmaterial, Schienen usw.

beinhalten müssen.

11. Mit Ausnahme des rheinland- pfälzischen Katastrophen- schutzgesetzes wird die Fort- bildung der Angehörigen der Heilberufe auf katastrophen- medizinischem Gebiet nicht er- wähnt. Offensichtlich haben die Gesetzgeber der anderen Län- der nicht erkannt, daß Kata- strophen weitaus andere An- forderungen an die bei der me- dizinischen Hilfeleistung Mit- wirkenden stellen, als dies im Alltag oder im Rettungsdienst der Fall ist, und daß die zuver- lässige Regelung der notwen- digen Fortbildung nicht auf der Grundlage des ärztlichen Be- rufsrechtes getroffen werden kann.

Die gemäß §7 Abs. 1 und §20 Abs. 4 der Musterberufsord- nung — analog in den Berufs- ordnungen der Landesärzte- kammern — (5) dem Arzt auf- erlegte Pflicht zur Fortbildung verlangt von ihm den wahlwei- sen Gebrauch der angebote- nen Fortbildungsmöglichkeiten in dem Umfang, wie es zur Er- haltung und Entwicklung der zur Ausübung seines Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (12).

Dabei muß sich der Arzt nach gefestigter Rechtsprechung über die Grundlagen und Fort- schritte der Heilkunde nach be- stem Können unterrichten, wo- bei er sich den neuen Lehren nicht aus Bequemlichkeit, Ei- gensinn oder Hochmut ver- schließen darf (13). Nicht ge- klärt ist die Frage, ob jeder Arzt zu allgemeiner ärztlich- praktischer Fortbildung ver- pflichtet ist, solange er im Be- sitz seiner Approbation ist.

Dies erscheint erforderlich, wenn z. B. ein Mediziner eines theoretischen Gebietes um Rat

oder Hilfe gebeten wird, weil der Hilfebedürftige um dessen Arztberuf weiß oder weil auch er zur Hilfe bei einem zufällig erlebten Notfall verpflichtet ist.

Würde dies gesetzlich klar ge- regelt, so wäre damit jedoch noch keineswegs die Pflicht zur Fortbildung in Katastro- phenmedizin erfaßt. Die Ge- setzgeber, mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz, haben dem- nach auf einem wesentlichen Sektor des Katastrophenschut- zes eine Lücke gelassen.

12. Wenn auch nach den Katastro- phenschutzgesetzen in Bayern und Rheinland-Pfalz die ärztli- chen Selbstverwaltungskörper- schaften, in Hamburg die Ge- sundheitsbehörde in den Lan- desbeiräten für den Katastro- phenschutz und in Berlin Ärzte der Gesundheitsverwaltung als Sachverständige im Katastro- pheneinsatzstab mitwirken, so fehlt in den anderen 7 Bundes- ländern jegliche Erwähnung ei- ner, wenn auch noch so be- scheidenen ärztlichen Mitwir- kung im Katastrophenschutz, um die Planung, Vorbereitung und Durchführung katastro- phenmedizinischer Maßnah- men im Interesse des Überle- bens und der Wiederherstel- lung der Gesundheit betroffe- ner Bürger sinnvoll und erfolg- versprechend zu gestalten.

Wirken aufgrund von Verord- nungen in einigen Bundeslän- dern die Gesundheitsämter an der Beratung des Hauptverwal- tungsbeamten der jeweiligen

Katastrophenschutzbehörde mit, so sind doch Rahmen und Inhalt derartiger Beratungsauf- gaben nirgends bindend be- schrieben oder zumindest den von der Sache her Beteiligten und Interessierten unbekannt.

In den im Katastrophenfall zu bildenden Katastrophenschutz- stäben sind zwar die Vertreter der Hilfsorganisationen dem Stab fest zugeteilt, es kommt

aber dem Gesundheitsamt als

„mitwirkende Behörde" nur ei- ne beratende Aufgabe ohne konkrekt formulierte Einfluß- möglichkeit auf den Ablauf und die Gestaltung der katastro- phenmedizinischen Hilfe sowie auf die dabei Mitwirkenden zu.

In den Technischen Einsatzlei- tungen finden sich lediglich Vertreter der mitwirkenden Hilfsorganisationen als „Fach- berater Sanität/Betreuung", obwohl gerade hier eine inten- sive Mitwirkung besonders er- fahrener Ärzte erforderlich ist.

Die Verkennung der medizini- schen Hilfeleistung und ihrer Bedeutung für die Betroffenen kann nicht deutlicher zum Aus- druck kommen (14).

13. Unter den 8 Landesgesetzen (15), Richtlinien oder Vereinba- rungen für den Rettungsdienst

— ohne Berlin, Bremen oder Hamburg — finden sich nur für Baden-Württemberg, Nord- rhein-Westfalen und Schles- wig-Holstein Hinweise auf eine Verbindung zwischen Ret- tungsdienst und Katastrophen- schutz, die sich aber lediglich auf die Aufgabe der Rettungs- leitstellen beziehen. Eine kon- krete Bestimmung über die ärztliche Tätigkeit aus dem Rettungsarztdienst (Notarzt- dienst) heraus für den Kata- strophenschutz existiert nur in den Berliner Richtlinien (6) und in der jüngsten bayerischen Bekanntmachung (7).

14. In der „Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift über die Orga- nisation des Katastrophen- schutzes" (16) wird in Nr. 18

"Aufgabe des Sanitätsdien- stes" von „Gewährung der er- sten ärztlichen Versorgung"

gesprochen. Dies kann nicht als Auftrag an die Ärzteschaft oder an einzelne Ärzte im Sin- ne ihrer Gesamtverantwortung gewertet werden, da der Auf- trag an die Hilfsorganisationen geht. Diese jedoch verfügen,

wie erwähnt, nur teilweise über

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verpflichtete Ärzte gemäß §8 KatSG (2, Nr. 12) und über frei- willig mitwirkende Ärzte, die aufgrund anderweitiger haupt- beruflicher Bindung oder aus Alters- und Befähigungsgrün- den häufig nicht zur ersten ärztlichen Hilfe am Schadens- ort einsetzbar sind.

15. Aus der „Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift über die Orga- nisation des Katastrophen- schutzes" (16) ist weiterhin er- sichtlich, daß z.B. der Arzt in einem Sanitätszug einem Zug- führer unterstellt ist, der, mag er eine noch so vorzügliche Ausbildung in Erster Hilfe und als Führer in seiner Hilfsorgani- sation haben, dennoch in ärztli- cher Hinsicht ein Laie ist. Er kann und darf kein Weisungs- recht gegenüber ärztlichem Handeln und Entscheidungen haben. Ernsthafte Konflikte zum Nachteil der Hilfebedürfti- gen sind zu befürchten, wenn nicht verstanden wird, daß zu der ärztlichen Verantwortung nicht nur die Befunderhebung und die Behandlung des Pa- tienten gehören, sondern alles, was Voraussetzung für die Tä- tigkeit des Arztes ist. Dies er- streckt sich letztlich bis hin zur Energieversorgung, zur Ein- richtung und Ausstattung, zur

Küchenleistung sowie zur per- sonellen und materiellen Rege- neration der Sanitätseinheit, denn ohne die von nichtärztli- chen Mitarbeitern gewährlei- stete Funktionsfähigkeit unter- stützender Teileinheiten ist kei- ne nachhaltige medizinische Hilfeleistung möglich. Den Arzt jedoch auf die Aufgaben ein- zuengen, für die „er den wei- ßen Kittel tragen muß", heißt, den Sinn katastrophenmedizi- nischer Hilfe gründlich zu miß- achten und die Erfolgsmöglich- keiten von vornherein zu mini- mieren.

16. Die Ablauforganisation der ka- tastrophenmedizinischen Hilfe zwischen den Orten der Ret- tung bzw. der Ersten Hilfe und den Krankenhäusern, insbe- sondere die Bildung zusätzli- cher Sichtungs- und Behand- lungsebenen, ist in den Kata- strophengesetzen und den Fol- gevorschriften — ausgenom- men die Berliner Richtlinien (6) und die bayerische Bekannt- machung (7) — nicht als Rah- men vorgegeben. Ebensowe- nig besteht Klarheit über den Abtransport der krankenhaus- pflichtigen Patienten, deren Zu- weisung zu den geeigneten Krankenhäusern und über den Sanitätsmaterialnachschub.

Dies alles kann ohne ärztliche Entscheidungskompetenz und Verantwortung nicht vollgültig und mit Aussicht auf erfolgrei- che Hilfeleistung ablaufen.

17. Ein schwerwiegender Mangel auf dem Gebiet der Katastro- phenmedizin ist das absolute Informationsdefizit sowohl der Bevölkerung über die Gefah- ren, die Schutzmöglichkeiten und die allgemeinen Grundsät- ze katastrophenmedizinischer Hilfeleistung als auch der An- gehörigen der Heil- und Heil- hilfsberufe, insbesondere der Ärzte, über ihre Pflichten und Aufgaben im Katastrophenfall, ihre Verantwortung und über die für die wirksame Hilfe not- wendigen Kenntnisse.

18. Die Zurückhaltung der deut- schen Behörden und Politiker

— im Gegensatz zur Schweiz und anderen Ländern — in der Information sowohl der Bürger und der Ärzte als auch der im Katastrophenschutz zur Mitwir- kung verpflichteten Institutio- nen usw. trägt in erheblichem Maße zur Verunsicherung aller Beteiligten und möglicherweise betroffenen Menschen bei und hat gleichzeitig gezielter De- struktion durch bestimmte Kreise den Boden bereitet.

(9)

II. Rechtsfragen zur Ausübung der Heilkunde im Katastrophenfall

Es besteht kein Zweifel, daß auch bei der Anwendung katastrophen- medizinischer Hilfe die Grundrechte des Bürgers im demokratischen Rechtsstaat in ihrem Wesensgehalt Bestand haben (Artikel 19 Abs. 2 GG). Sie räumen jedem Bürger ei- nerseits Rechte ein, andererseits erlegen sie ihm Pflichten auf. Die Grundrechte können und dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es das Wohl der Gemeinschaft er- fordert und soweit — in dem spe- ziellen Fall des Gesundheitswesens

— die augenblickliche Situation un- ter dem Aspekt des größtmöglichen Nutzens für die Gemeinschaft und für den einzelnen Menschen dem katastrophenmedizinischen Han- deln Grenzen setzt.

1. Strafrechtliche Aspekte der Katastrophenmedizin

Alle Bundesbürger haben gemäß

§323c StGB die Pflicht, jederzeit bei der Beseitigung unmittelbarer Gefahr, d. h. bei Unglücksfällen, bei gemeiner Gefahr oder Not mitzuwir- ken, soweit dies erforderlich oder den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eige- ne Gefahr und ohne Vernachlässi- gung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Dies gilt verständlicher- weise besonders in Notlagen, wie sie durch Katastrophen hervorgeru- fen werden, auch wenn keine förmli- che Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die zuständigen Behörden ausgesprochen wurde. Entzieht sich der Bürger dieser Pflicht, so ist er gemäß §323c StGB mit Strafe bedroht. An dieser Hilfeleistungs- pflicht endet auch die Freiheit des Arztes, die Behandlung eines Hilfe- bedürftigen abzulehnen. Der § 323 c StGB hat für den Arzt größere Be- deutung als für andere Bürger, auch wenn er für diesen keine Sonder- verpflichtungen schafft (12). Vom Arzt wird aufgrund seiner Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie sei-

ner freiwillig übernommenen Be- rufspflichten gerade bei der Erken- nung und Behandlung von Gesund- heitsschäden ein weit höheres Maß an Bereitschaft und Befähigung zur Hilfeleistung erwartet als von ande- ren Menschen. Je näher der Arzt dem Ort des Geschehens ist, desto strenger sind die an ihn zu stellen- den Anforderungen im Rahmen der Zumutbarkeit. Bei der strafrechtli- chen Beurteilung kommt es ent- scheidend auf die Verletzung von Handlungs- und Sorgfaltspflichten an. Allein der Eintritt eines Scha- dens aufgrund der Handlung oder Unterlassung begründet keine Haf- tung.

Der Vorwurf, die Hilfeleistungs- pflicht nach § 323 c StGB verletzt zu haben, trifft den Arzt nicht, der im Rahmen der spontanen Hilfelei- stung eine objektiv gebotene Maß- nahme, z.B. die künstliche Beat- mung mit Intubation nicht be- herrscht oder dem die dazu erfor- derlichen Hilfsmittel am Ort nicht zur Verfügung stehen. Freilich kann ihn der Vorwurf treffen, z. B. seiner Fortbildungspflicht nicht nachge- kommen zu sein (12) oder entge- gen seiner Pflicht, die sich aus der Beteiligung am ärztlichen Notfall- dienst ergibt, das notwendige Mate- rial nicht zur Verfügung zu haben.

Die Verpflichtung des Arztes, Leben zu erhalten, gewinnt angesichts schwer betroffener Menschen, wie sie in solcher Vielzahl nur bei außer- ordentlich schweren Schadenser- eignissen zu finden sind, ganz be- sondere Bedeutung. In einer sol- chen Notsituation ist es nieman- dem, auch dem Arzt nicht erlaubt, einen Menschen durch aktives Ein- greifen auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin zu töten (§216 StGB).

Ärztliche Eingriffe fallen auch im Ka- tastrophenfall unter den Tatbestand der Körperverletzung (§223 StGB).

Sie setzen die Einwilligung des Pa- tienten voraus, die nach vorheriger Aufklärung und Information vom Arzt erlangt werden muß. Sind Auf- klärung und Einwilligung nicht mög- lich, weil z. B. der Patient bewußtlos ist, und ist ein Eingriff zum Schutz des Lebens notwendig, kann im Einzelfall nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung bzw. auf- grund des rechtfertigenden Not- stands (§34 StGB) ein ärztlicher Eingriff auch ohne Einwilligung vor- genommen werden.

Bei Katastrophen, durch die zahlrei- che Menschen Gesundheitsschä- den erleiden, wird die Zahl der zur Verfügung stehenden Ärzte vor al- lem in der Anfangsphase der Hilfe- leistung stets zu gering sein, und gerade in diesen ersten Stunden wird die Notwendigkeit, lebensret- tende Sofortmaßnahmen und Not- fallbehandlungen durchzuführen, am größten sein. Es bedarf daher einer erheblichen Unterstützung durch nichtärztliche Helfer, die alle jene Maßnahmen der Ersten Hilfe anwenden müssen, die zu beherr- schen sie erlernt haben.

Ist es schon Arzthelferinnen ohne spezielle Ausbildung, Kranken- schwestern, Krankenpflegern, Kin- derkrankenschwestern und Med.- technischen Assistentinnen ohne Bewährung und laufende Überwa- chung sowie Belehrung durch den Arzt nicht erlaubt, Injektionen, Infu- sionen und Blutentnahmen vorzu- nehmen, muß dies erst recht für Hel- fer gelten, die keinem Heilhilfsberuf angehören und daher solche Vorbe- dingungen nicht erfüllen können.

Wegen des fehlenden gesetzlichen Berufsbildes (17) trifft dies — abge- sehen von einer „Notkompetenz"

(18) im Sinne des „rechtfertigenden Notstandes" — für Rettungssanitä- ter zu, auch wenn sie de facto viel- fach Tätigkeiten ausüben, die über die dem approbierten Pflegeperso- nal zugebilligten hinausgehen.

(10)

Bei Katastrophen sind sicher für den bei einer Rettungsmaßnahme auf sich gestellten Helfer die Merk- male des §34 StGB zugrunde zu le- gen; er muß aber wissen, daß er zur Rettung akut bedrohten Lebens nur die Maßnahmen ergreifen kann und soll, die er beherrscht. Dabei wird der Rettungssanitäter zweifellos hö- here Leistungen erbringen können als der Ersthelfer und der Laie.

Werden Helfer, gleichgültig welcher Qualifikation, jedoch in unmittelba- rer Nähe des Arztes tätig, so sind sie an seine Anweisungen gebun- den und der Arzt trägt für ihr Han- deln die volle Verantwortung.

Gemäß §203 StGB haben der Arzt und die innerhalb seines beruflichen Wirkungskreises tätigen Gehilfen das ärztliche Berufsgeheimnis, d.h.

die Schweigepflicht, zu wahren. Bei Katastrophen und im Verlauf von Maßnahmen zur Abwendung und Behebung der durch sie verursach- ten Gefahren kommt jedoch eben- falls die Anwendung des §34 StGB in Frage, der es dem Arzt erlaubt, auf die Einhaltung seiner Schweige- pflicht in dem unbedingt erforderli- chen Maß zu verzichten. Dies gilt für den Fall, daß er im dringenden Interesse des Patienten handelnd seiner Informations- und Dokumen- tationspflicht dadurch genügen muß, daß er ein vereinfachtes Ver- fahren zur Weitergabe aller wichti- gen Personal- und Schadensdaten benutzt, z.B. in Form einer am Pa- tienten anzubringenden Anhänge- karte. Diese Eintragungen sind je- doch auf die mit dem erlittenen Schaden zusammenhängenden Feststellungen und Handlungen zu beschränken.

2. Zivilrechtliche Aspekte und Katastrophenmedizin

Übernimmt ein Arzt die Behandlung eines hilfesuchenden Patienten, so kommt es zu einem Dienstvertrag gemäß §611 BGB bzw. §368 d Abs.

4 RVO. Möglich ist auch das Zu- standekommen eines Behandlungs- verhältnisses nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne

Auftrag (§677 BGB), wenn z.B. der Patient bewußtlos ist, die Behand- lung aber in seinem Interesse er- folgt und seinem mutmaßlichen Wil- len entspricht. Mit der Behand- lungsaufnahme verpflichtet sich der Arzt zu ordnungsgemäßer sorgfälti- ger Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dies schließt die Einhaltung der Schweigepflicht, die Aufklärungspflicht und die Ver- meidung jeglicher Schädigung bei der Ausübung der ärztlichen Tätig- keit ein. Die Verletzung der Sorg- faltspflicht macht zivilrechtlich haft- bar. Dies gilt zweifelsfrei auch in der außergewöhnlichen Situation eines Katastrophenfalles.

Der Arzt haftet auch für Verschul- den seiner ärztlichen und nichtärzt- lichen Mitarbeiter (§278 BGB). Im Katastrophenfall allerdings wird von ihm schwerlich zu verlangen sein, daß er seine Mitarbeiter sorgfältig auswählt, da die Hilfskräfte ihm, so- lange er nicht von vornherein mit ei- nem eingespielten Team zu Hilfe eilt, kurzfristig zur Verfügung ge- stellt werden, ohne daß er sie zuvor persönlich kennt. Aufgrund der Not- situation werden Sorgfaltspflichten nach den Grundsätzen des recht- fertigenden Notstandes auf das mögliche Maß reduziert.

Werden nichtärztliche Helfer ohne Aufsicht durch einen Arzt tätig und richten sie zusätzlichen Schaden an, so kann bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Vorwurf der unerlaubten Handlung resultieren (§823 BGB), für den der Handelnde selbst oder — falls er im Auftrag anderer, z.B. einer Hilfsor- ganisation handelt — der Auftrag- geber haftet. Möglicherweise kommt auch eine Organhaftung der verantwortlichen Katastrophen- schutzbehörde im Sinne der §§89 und 31 BGB in Frage.

Bei Katastrophen werden nicht sel- ten Situationen eintreten oder von Helfern vorgefunden werden, die es auch dem erfahreneren nichtärztli- chen Helfer schwer machen, eine von ihm mehrfach geübte und nach ärztlichem Urteil beherrschte Maß- nahme, z. B. Venenpunktion zum

Anlegen einer Infusion, vorzuneh- men. Hier ist das Eingreifen des Arztes zwingend geboten oder muß die Maßnahme unterlassen werden, um dem Hilfebedürftigen nicht zu- sätzlichen Schaden zuzufügen.

Ganz besonders gilt dies für alle Handlungen, bei denen durch den Einsatz mechanischer Hilfsmittel zu- sätzliche Verletzungen dadurch zu- gefügt werden können, daß der nichtärztliche Helfer nicht die zutref- fende Indikation für den Eingriff stellen kann. Dies kommt z.B. in Frage, wenn eine Inhalationsver- brennung oder eine Kehlkopfverlet- zung dem Gelingen einer lntubation im Wege stehen. So ist auch bei der Befreiung eines z.B. unter Trüm- mern eingeklemmten Menschen ak- tive Mitwirkung eines Arztes erfor- derlich.

3. Ärztliche Berufspflichten im Katastrophenfall

Die Grundlagen ärztlicher Tätigkeit und Verantwortung bilden auch in außergewöhnlichen Situationen, wie sie z. B. bei einer Katastrophe gege- ben sind, vor allem folgende Rege- lungen:

— Die vom Bundesminister für Ju- gend, Familie und Gesundheit erlassene Bundesärzteordnung (19).

Die Kammer- und Heilberufsge- setze der Bundesländer (5).

— Die vom 86. Deutschen Ärztetag 1983 in Kassel beschlossene Musterberufsordnung der deut- schen Ärzte (5).

— Der §368 der Reichsversiche- rungsordnung (RVO).

Die Ausübung des ärztlichen Beru- fes ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin. Heilkunde ohne Bestal- lung als Arzt dürfen gemäß § 1 Abs.

1 des Heilpraktikergesetzes vom 17. 2. 1939 (RGBI I Seite 251) nur Heilpraktiker betreiben, die sich als solche bezeichnen müssen, aber kein besonderes Fachwissen nach- zuweisen haben. Den Heilpraktikern

(11)

sind jedoch eine Reihe heilkundli- cher Tätigkeiten untersagt, die ihre Mitwirkung in der medizinischen Ka- tastrophenhilfe insoweit verbieten, als sie lediglich als nichtärztliche Helfer und aufgrund möglicher Fä- higkeiten zur ersten Hilfeleistung tä- tig werden dürfen. Wer die Heilkun- de ohne Erlaubnis ausübt, macht sich gemäß § 5 Abs. 1 Heilpraktiker- gesetz in der Fassung des Artikels 53 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. 3. 1974 (BGBl I Seite 469) strafbar (zitiert nach 12). Die Einschränkungen aus der gesetzlichen Regelung über die Erlaubnis zur Ausübung der Heil- kunde gelten nicht, wenn erforderli- che ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Pflichten des Arztes gemäß den Be- rufsordnungen der Landesärzte-

kammern auf der Grundlage der Musterberufsordnung (5) sind unter anderem, daß er

— seine Aufgaben nach seinem Gewissen und nach den Gebo- ten der ärztlichen Sitte ausübt,

— Leben erhält, Gesundheit schützt und wiederherstellt so- wie Leiden lindert,

— seinen Beruf gewissenhaft aus- übt,

keine Grundsätze anerkennt und keine Vorschriften oder An- weisungen beachtet, die mit sei- nen Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann, die Grundsätze der Schweige- pflicht beachtet,

sich beruflich fortbildet, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Ausübung seines Beru- fes einschließlich des Notfall-

dienstes erforderlichen Fach- kenntnisse notwendig ist, in seiner ärztlichen Tätigkeit kei- nen Weisungen von Nichtärzten unterworfen wird,

über seine Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Auf- zeichnungen macht und bei Überweisungen die Befunde an den nächstbehandelnden Arzt übermittelt,

bei einem notwendigen Zusam- menwirken mit Nichtärzten zur Erzielung eines Heilerfolges am Patienten die Verantwortungs- bereiche von Arzt und Nichtarzt klar erkennbar voneinander trennt,

sich weder durch einen Nicht- arzt vertreten läßt noch eine Krankenbehandlung oder Unter- suchung für einen Nichtarzt mit seinem Namen deckt.

(12)

III. Zusammenfassung

Es gibt keine Bestimmung, nach der die berufsrechtlichen Pflichten bei der Mitwirkung eines Arztes in der Katastrophenhilfe eine Ab- schwächung oder Einschränkung erfahren. Ebensowenig ist eine prin- zipielle Befreiung von den straf- und zivilrechtlichen Pflichten im Hinblick auf das Tätigwerden von Ärzten und nichtärztlichen Helfern in der Kata- strophenmedizin erkennbar.

Es stellt sich daher die Frage, ob es nicht einer eindeutigeren Regelung der Verantwortung für die katastro- phenmedizinischen Aufgaben in der Planung, Vorbereitung und Durch- führung des Katastrophenschutzes unter Beachtung der grundsätzli- chen Pflichten und Rechte des Arz- tes bedarf, als dies bisher in den auf den Katastrophenschutz bezoge- nen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder Weisungen gesche- hen ist.

Die Gesamtverantwortung des Hauptverwaltungsbeamten für Kata- strophenschutzmaßnahmen jegli- cher Art in seinem Verantwortungs- bereich ist nicht in Zweifel zu zie- hen. Es hieße aber, ihn zu überfor- dern, wenn er in allen Detailfragen Grundlagenarbeit zu leisten und Einzelentscheidungen zu treffen hätte. Dies ist weder in Fragen des Feuerschutzes und der technischen Hilfe noch des Gesundheitswesens zu erwarten.

Aus der im Grundsatz verständli- chen Übertragung der Verantwor- tung für sanitätsdienstliche Erst- maßnahmen an die Hilfsorganisatio- nen mit dem Ziel, möglichst frühzei- tig viele Helfer für den Einsatz in ei- nem Schadensbereich zu gewinnen, hat sich vielfach eine erhebliche Fehleinschätzung der Funktions- und Verantwortungsfähigkeit dieser Hilfsorganisationen für den gesam- ten Gesundheitssektor im Katastro-

phenschutz entwickelt. Es wurde und wird zum Nachteil für die von einer Katastrophe betroffene Bevöl- kerung, aber auch für die Struktur und das Ansehen der Hilfsorganisa- tiunen übersehen, daß es sich bei ihnen um freiwillige Hilfsorganisatio- nen handelt, die sich nur teilweise ihrer sanitätsdienstlichen Samariter- aufgabe im Sinne Henry Dunants widmen und im übrigen Aufgaben im Pflegehilfsdienst, Berg- und Wasserrettungsdienst, Rettungs- und Transportdienst, Fernmelde- dienst, Technischen Dienst, ABC- Schutzdienst, Verpflegungs-, Unter- kunfts- und Sozialdienst wahrneh- men (20).

Die bei den Hilfsorganisationen frei- willig mitwirkenden Ärzte haben vorwiegend auf Aus- und Fortbil- dung begrenzte Aufgaben, zumal viele von ihnen wegen ihrer haupt- beruflichen Pflichten ihren Hilfsor- ganisationen im Einsatz nicht zur Verfügung stehen können. In den Hilfsorganisationen mitwirkende, nicht mehr berufstätige Ärzte kön- nen nach Anzahl, Alter und Qualifi- kation nur ausnahmsweise zum Ein- satz in einem Schadensgebiet kom- men. Die den Hilfsorganisationen gemäß §8 Abs. 2 KatSG (2, Nr. 12) zur Verfügung stehenden Ärzte sind überwiegend aufgrund ihres Fortbil- dungsstandes nicht in der Lage, die Gesamtheit ärztlicher Aufgaben — vor allem verantwortliche Tätigkei- ten — im Katastrophenschutz zu übernehmen. Schließlich kann de facto kein Arzt einer Hilfsorganisa- tion den Gesamtbereich der im Ge- sundheitswesen mitwirkenden Ein- richtungen so weit übersehen, daß er mit annähernder Gewißheit zu er- folgreicher Lenkung des Zusam- menwirkens aller Kräfte und Mittel befähigt wäre.

Das gleiche gilt für die nichtärztli- chen Führungskräfte der Hilfsor-

ganisationen, ohne deren berufli- che, organisatorische oder didakti- sche Fähigkeiten in Zweifel ziehen zu wollen. Weist man ihnen jedoch, wie dies nach den Grundregeln der Hilfsorganisationen vorgesehen ist, Führungsaufgaben und Verantwor- tung zu, geraten sie nur zu leicht in Konflikt mit den Pflicht- und Rechts- positionen des Arztes.

Die Zuständigkeit und Tätigkeit des Arztes ist nicht allein auf die Unter- suchung und Behandlung von Pa- tienten sowie die Auswahl und Be- aufsichtigung seiner ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter be- schränkt. Gerade bei Katastrophen kommt es im Interesse des Überle- bens und der Wiederherstellbarkeit der Gesundheit der zu Schaden ge- kommenen Menschen wesentlich darauf an, daß der Arzt nach dem Grundsatz handelt, möglichst vielen Menschen innerhalb möglichst kur- zer Zeit so gut wie möglich zu hel- fen. Der Einsatz der verfügbaren ärztlichen und nichtärztlichen Kräfte und des verfügbaren Materials hat ausschließlich nach dieser Maxime zu erfolgen, um Lebensrettung, So- forthilfe, gezielten Abtransport und Krankenhausbehandlung nahtlos ineinandergreifen zu lassen. Von nicht minderer Bedeutung ist die Entscheidung über Art, Umfang und Verteilung zusätzlich angeforderter Hilfskräfte, Medikamente, Verband- mittel und Sanitätsgeräte sowie über die Eignung und den Einsatz von plan- und behelfsmäßigen Krankentransportmitteln. All diese äußerst verantwortungsvollen Auf- gaben können einem nichtärztlichen Helfer und ebenso auch einem we- niger erfahrenen Arzt weder über- lassen noch zugemutet werden.

Die hilfebedürftigen Menschen müßten unnötig unter dem Versa- gen des Verantwortlichen leiden, und er selbst sähe sich überfordert.

(13)

IV. Gesundheits- und rechtspolitische Schlußfolgerungen

1. Die für die Erhaltung von Leben und Gesundheit von Menschen im Katastrophenfall notwendi- gen Grundsätze bedürfen in den Gesetzen oder in besonderen Verordnungen einer detaillierten Aufgabenfestlegung. In den Ka- tastrophenschutzgesetzen soll- te in allen Regelungen und Auf- tragsbereichen, die das Ge- sundheitswesen betreffen, zwi- schen Ärzten und nichtärztli- chen Helfern unterschieden werden.

2. Auf jeder Verwaltungsebene muß der Katastrophenschutzbe- hörde ein dem Hauptverwal- tungsbeamten für die Fragen des Gesundheitswesens verant- wortlicher Arzt zugeteilt werden, der in seinem Auftrag gegen- über den mitwirkenden Institu- tionen, Organisationen usw. des Gesundheitswesens weisungs- berechtigt ist. Dieser Arzt sollte, wie es bereits vielerorts vorge- sehen ist, grundsätzlich ein Me- dizinalbeamter des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Leiter des Gesundheitsamtes oder dessen Stellvertreter) sein, da die Gesundheitsbehörde den umfassendsten Überblick über alle Einrichtungen und Institutio- nen des Gesundheitswesens hat. Ohnehin sind gemäß Bun- desseuchengesetz (21) der Ge- sundheitsbehörde zentrale Auf- gaben zugewiesen, die an ihrer Zuständigkeit im Falle des Ein- tretens außergewöhnlich zahlrei- cher Gesundheitsschäden kei- nen Zweifel lassen. Landesärz- tekammern, Bezirksärztekam- mern und Kassenärztliche Verei- nigungen sollten bei den Ge- sundheitsbehörden ihrer Ver- waltungsebene in ärztlichen Fra- gen beratend mitwirken.

3. Der Arzt in der Katastrophen- schutzbehörde ist bereits bei der Planung und Vorbereitung

von Katastrophenschutzmaß- nahmen verantwortlich einzu- schalten, soweit das Gesund- heitswesen betroffen oder be- rührt ist. Ihm hat es zu obliegen, erforderlichenfalls Vertreter der im Gesundheitswesen tätigen Institutionen, Organisationen, Einrichtungen usw. zu seiner und des Hauptverwaltungsbe- amten Beratung heranzuziehen.

Der Arzt in der Katastrophen- schutzbehörde ist für die Erar- beitung und Fortschreibung des gesundheitsdienstlichen Teils der Alarmpläne und für die Überwachung der Alarmpläne der mitwirkenden Institutionen usw. verantwortlich zu machen.

4. Der Arzt in der Katastrophen- schutzbehörde hat die Leiter und Führungskräfte der im Kata- strophenschutz mitwirkenden Institutionen, Organisationen usw. in ihre Aufgaben einzuwei- sen, ihre Zusammenarbeit zu re- geln und zu üben, die Zusam- menarbeit mit anderen Aufga- benträgern und Fachdiensten im Katastrophenschutz zu fördern, die Aus- und Fortbildung der im medizinischen Katastrophen- schutz Mitwirkenden zu steuern und zu überwachen.

Er hat weiterhin den Überblick über das seiner Katastrophen- schutzbehörde zur Verfügung stehende Material des Gesund- heitswesens, d. h. Medikamente, Verbandmittel, medizinische Ge- räte sowie Nichtsanitätsmaterial zu bewahren, die Einsatzfähig- keit und Zweckmäßigkeit des vorhandenen Materials zu über- wachen, Möglichkeiten zu kurz- fristiger Materialergänzung aus Apotheken, Großhandel und In- dustrie festzustellen sowie Ver- bindung zu Ärzten in Nachbar- behörden des Katastrophen- schutzes zu halten.

5. Für die Katastrophenschutzstä- be und Technischen Einsatzlei- tungen sind erfahrene Ärzte ein- zuteilen, die bei Katastrophen im Auftrag des Leiters des je- weiligen Katastrophenschutz- stabes bzw. der Technischen Einsatzleitung die Veranwortung für die Maßnahmen des Gesund- heitswesens und die Aufrechter- haltung seiner Leistungs- und Funktionsfähigkeit haben. Für die Aufgaben in den Techni- schen Einsatzleitungen eignen sich besonders erfahrene und entsprechend fortgebildete Ärzte aus nichtbehördlichen Be- reichen. Sie sollten im Katastro- phenfall zur Technischen Ein- satzleitung treten, auch wenn kein Zwang zur Anwendung ka- tastrophenmedizinischer Verfah- ren zu bestehen scheint, da je- derzeit ihre Einschaltung not- wendig werden kann.

6. Behandlungsplätze sind planmä- ßig mit erfahrenen Ärzten zu be- setzen, die

— den Einsatzort ihrer Einrich- tungen nach medizinischen Erfordernissen bestimmen, beim Massenanfall die An- wendung des Sichtungsver- fahrens zur Einordnung der Patienten in Dringlichkeits- kategorien und Dringlich- keitsreihenfolge beherr- schen,

lebensrettende Maßnahmen durchführen können, eine Vielzahl verschiedenarti- ger Gesundheitsschäden, z. B. Verletzungen, Verbren- nungen, Vergiftungen, Er- krankungen und anderes, ohne wesentliche Hilfsmittel erkennen und notwendige Indikationen für Behandlung oder Abtransport stellen können,

das vorhandene Sanitätsma- terial zum Vorteil möglichst

vieler Patienten einsetzen,

(14)

darüber hinaus improvisieren können,

über Abtransportzeit, -art, -begleitung und -ziel der krankenhauspflichtigen Pa- tienten und den weiteren Be- handlungsweg der nicht in ein Krankenhaus einzulie- fernden Patienten entschei- den können.

7. Zur Deckung des großen Be- darfs an Ärzten sind alle berufs- tätigen niedergelassenen Ärzte zu erfassen; so weit wie möglich sind ihnen bereits vorsorglich bestimmte Aufgaben zuzuwei- sen und sind sie zu entspre- chender Fortbildung zu veran- lassen.

Es ist angesichts der Tatsache, daß Ort, Zeit, Art und Auswir- kung einer Katastrophe unvor- hersehbar sind, vorzusehen, daß die niedergelassenen Ärzte ent- weder in ihren Praxisräumen zur Sammlung und Erstbehandlung von Katastrophenopfern bleiben oder die ihnen zugewiesenen

Rettungs- und Erstbehand- lungsaufgaben am Schadensort bzw. im Schadensgebiet über- nehmen.

Überall dort, wo ein Arzt tätig wird, übernimmt er die Verant- wortung für alle Hilfsmaßnah- men (5). Die nichtärztlichen Hel- fer einschließlich der Führungs- kräfte der Hilfsorganisationen sind seinen Weisungen zu un- terwerfen.

8. Die Pflicht des Arztes ist, sich gemäß §7 Abs. 3 Musterberufs- ordnung bzw. analogen Rege- lungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammern (5) fortzubilden, wie es zur Erhal- tung und Entwicklung der zur Ausübung seines Berufes erfor- derlichen Fachkenntnisse not- wendig ist. Außerdem hat er sich gemäß §20 Abs. 4 Muster- berufsordnung bzw. analogen Regelungen in den Berufsord- nungen der Landesärztekam- mern (5) auch für den Notfall- dienst fortzubilden, falls er nicht

von diesem befreit ist. Beide Pflichten genügen den Eigenar- ten der Katastrophenmedizin nicht. Im Katastrophenfall kommt es anders als in der Not- fallmedizin auf medizinisch-or- ganisatorisches Verständnis, auf die Zusammenarbeit mit ande- ren Fachdiensten, auf das Arbei- ten mit einer Vielzahl nichtärztli- cher Helfer, auf die Bewältigung eines Massenanfalls an Hilfesu- chenden sowie auf die Berück- sichtigung von Materialknapp- heit, von Zeit, Entfernung und häufig widrigen äußeren Um- ständen an. Hierfür ist ein Aus- bildungsgang im Medizinstu- dium ebenso notwendig wie die ärztliche Fortbildung nach der Approbation.

9. Vom Gesetzgeber muß in Zu- sammenarbeit mit den Kammern der anderen Heilberufe unter- sucht und entschieden werden, wie diese im Katastrophenfall zum Nutzen der hilfebedürftigen Menschen Verwendung finden können.

(15)

Literaturverzeichnis

(1) Laufs, A.: Die Entwicklung des Arztrechtes 1982/83. NJW 36 (1983) Heft 24, 1345-1392 (2) Katastrophenschutzgesetze und

Zivilschutzgesetze

(Nr. 1) Landes-Gesetz über den Katastrophenschutz (LKatSG) Ba- den-Württemberg i.d.F. vom 24.4.

79 (Ges.Bl. S. 189)

(Nr. 2) Bayerisches Katastrophen- schutzgesetz (BayKSG) i. d. F.

vom 31.7. 70 (GVBI. S. 360 u. 456) (Nr. 3) Verordnung über die Erwei- terung des Katastrophenschutzes (KatS-VO-Berlin) vom 25.3. 74 (GVBI. S. 683)

(Nr. 4) Bremisches Katastrophen- schutzgesetz (BremKatSG) vom 17.9. 79 (GVBI. S. 361)

(Nr. 5) Hamburgisches Katastro- phenschutzgesetz (HmbKatSG) vom 16.1. 78 (GVBI. S. 31) (Nr. 6) Hessisches Katastrophen- schutzgesetz (HKatSG) vom 12.7.

78 (GVBI. 1, S. 487, GVBI. II, S.

318-1)

(Nr. 7) Niedersächsisches Kata- strophenschutzgesetz (NKatSG) vom 8.3. 78 (GVBI. S. 243) (Nr. 8) Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (KatSGNW) vom 20.12. 77 (GVNW S. 492, be- richtigte GVNW 1978, S. 4) (Nr. 9) Rheinland-Pfälzisches Lan- desgesetz über den frie- densmäßigen Katastrophenschutz (LKatSGRh-Pf) vom 22.10. 81 (Nr. 10) Gesetz Nr. 1095 über den Katastrophenschutz im Saarland (LKatSG-Saarland) vom 31. 1. 79 (Amtsblatt S. 141)

(Nr. 11) Gesetz über den Katastro- phenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG Schl.-H.) vom 9.12. 74 (GVBI. S. 466, GS Schl.-H. II, GL Nr. 215-1)

(Nr. 12) Gesetz über die Erweite- rung des Katastrophenschutzes (KatSG) I. d. F. vom 10. 7. 74 (BGBl.

I, S. 1441)

(Nr. 13) Gesetz über den Zivil- schutz i.d.F. vom 2.8. 76 (BGBl. 1, S. 2046)

(3) Versen, P.: Katastrophenmedizin.

Kongreßbericht d.D. Ges.Chir.

1979, Langenbeck's Arch. Chir.

349 (1980) 199-203

(4) (Nr. 1) Schreiben d. Arbeiter-Sa- mariter-Bundes — Bundesarzt

und Bundesschule vom 12.12. 83 (Nr. 2) Schreiben d. Malteser-Hilfs- dienstes — Generalsekretär vom 6.9. 83

(Nr. 3) Schreiben d. Johanniter- Unfall-Hilfe — Bundesarzt vom 19.7. 83

(Nr. 4) Persönliche Mitteilung:

Bundesarzt DRK vom 16.3. 83 (5) Musterberufsordnung der deut-

schen Ärzteschaft gemäß Be- schluß des 86. Deutschen Ärzteta- ges 1983 in Kassel. Deutsches Ärztebl. 80, Heft 44 vom 4.11. 1983

— Baden-Württemberg: Berufs- ordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 1.3.

1979, genehmigt d. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialord- nung Baden-Württemberg, Az. VI 8262.1.2/78 vom 7.12. 1978 i. d. F.

vom 23.1. 1980

— Bayern: Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, Bayer. Ärztebl. 39, Heft 1 (1984) 23ff.

— Berlin: Berufsordnung der Ärz- tekammer Berlin i. d. F. vom 25.6.

1981, Amtsblatt für Berlin 31, Nr.

54 vom 28.8. 1981

— Bremen: Berufsordnung für die Ärzte im Lande Bremen, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr.

86 (1979) 713 ff. vom 12.11. 1979

— Hamburg: Berufsordnung der Hamburger Ärzte. Hamburgisches Ärztebl. 34, Heft 8 (1980) 298 ff.

— Hessen: Berufsordnung für die Ärzte in Hessen vom 21.8. 1978, Hessisches Amtsblatt 10/1978, 1160ff i. d. F. vom 25.2. 1984

— Niedersachsen: Berufsord- nung der Ärztekammer Nieder- sachsen i. d. F. vom 4.2. 1984, ge- nehmigt d. Niedersächsisches So- zialministerium am 14.3. 1984, Nie- ders. Ärztebl. 57, Heft 8 (1984) 343ff.

— Nordrhein: Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärzte, Rheini- sches Ärztebl. 31, Heft 12 (1977) 577ff.

— Rheinland-Pfalz: Berufsord- nung für die Ärzte in Rheinland- Pfalz I. d. F. vom 19.12. 1983, ge- nehmigt durch Ministerium für So- ziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz, Az. 615-2-1857- 3/83

— Saarland: Berufsordnung für die Ärzte des Saarlandes, Saarlän- disches Ärztebl. 36, Heft 11 (1983) 693 ff.

— Schleswig-Holstein: Berufs- ordnung (Satzung) der Ärztekam- mer Schleswig-Holstein, Schles- wig-Holsteinisches Ärztebl. 32, Heft 4 (1979) 203 ff.

— Westfalen-Lippe: Berufs- und Weiterbildungsordnung der Ärzte- kammer Westfalen-Lippe, Teil A Berufsordnung vom 23.4. 1977 ge- mäß Erlaß des MAGS des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.5.

1977 — V B 1 — 0810.53/57 (6) Die Senatoren für Gesundheit und

Umweltschutz und für Inneres, Berlin; „Gemeins. Richtlinien über die Zusammenarbeit von Einrich- tungen des Gesundheitswesens mit der Polizei und Feuerwehr bei Schadensereignissen" vom 10.6.

1981 (ABI. S. 1214)

(7) Bekanntmachung des Bayeri- schen Staatsministeriums des In- nern vom 24.7. 1984 „Zusammen- arbeit von Rettungsdienst und Ka- tastrophenschutz beim Massenan- fall von Verletzten" (MABI. Nr. 15 vom 20.8. 1984, S. 413-418) (8) Innenministerium Baden-Württem-

berg (VI 4367/77 vom 18.5. 1984) Entwurf zu „Gemeinsame Hinwei- se des Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesund- heit und Sozialordnung für Planun- gen zur Bewältigung eines Mas- senanfalles von Patienten"

(9) Der Sanitätsdienst im Zivilschutz.

Schweiz. BuA f. ZS, Bern, 1983 (10) Allgemeine Verwaltungsvorschrif-

ten über die zusätzliche Ausstat- tung des Katastrophenschutzes (KatS-Ausstattung-Vwv vom 27.2.

1972/GMBI. S. 188)

(11) Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebs- ordnung) d.F. vom 19.8. 1974 (BGBI. 1, S. 2060)

(12) Narr, H.: Ärztliches Berufsrecht, 2.

Aufl. Dtsch. Ärzte-Verlag Köln 1977 m. 5 Ergänzungslieferung 1983

(13) Reichsgericht 1930 (RSGt. Bd. 64, S. 92 u. Bd. 67, S. 12 ff.)

(16)

(14) Technische Einsatzleitung, Stärke- und Ausstattungsnachweisung (STAN) Nr. 101, vom Okt. 1980, Bundesamt für Zivilschutz (15) (Nr. 1) Gesetz über den Rettungs-

dienst Baden-Württemberg (Rett.

Ges.B.W.) vom 10.6. 1975 (Ges.Bl.

S. 379)

(Nr. 2) Bayerisches Gesetz über den Rettungsdienst (BayRDG) vom 11.1. 1974 (GVBI. S. 1) (Nr. 3) Katastrophen- und Ret- tungsvereinbarung Hessen vom 10.2. 1978

(Nr. 4) Richtlinien für den Ret- tungsdienst in Niedersachsen (RettDstR1 NS) vom 25.11. 1974 (NdsMin Bl. Nr. 43)

(Nr. 5) Gesetz über den Rettungs- dienst Nordrhein-Westfalen

(RettG-NRW) vom 26.11. 1974 (GV NW. S. 1481 u. GV NW. 1979, S. 552)

(Nr. 6) Landesgesetz über den Rettungsdienst Rheinland-Pfalz (RettDG-RhIPf) vom 17.12. 1974 (GVBI. S. 625)

(Nr. 7) Gesetz Nr. 1029 über den Rettungsdienst (RDG Saar) vom 24.3. 1975

(Nr. 8) Rettungsdienst-Gesetz Schleswig-Holstein (RDG Schl.-H.) vom 24.3. 1975 (GVBI. Schl.-H., S.

44)

(16) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Kata- strophenschutzes (KatS-Organi- sation-Vwv) vom 27.2. 1972 (GMBI. S. 181)

(17) Lippert, H. D., W. Weissauer: Das Rettungswesen, Springer, Ber- lin—Heidelberg—New York—To- kio 1984

(18) Lippert, H. D.: Die Rechtsstellung des Rettungssanitäters im Kata- stropheneinsatz und im Einsatz mit mehreren Verletzten in „Der Rettungssanitäter" 5 (1982) Heft 10, S. 381 ff.

(19) Bundesärzteordnung vom 14.10.

1977 (BGBI. I, S. 1581)

(20) Das Rote Kreuz 1984, Hrsg.: Präsi- dium des DRK, Bonn, Taschenka- lender

(21) Bundesseuchengesetz i.d. F. vom 18.12. 1979 (BGBl. 1, S. 2248 bis 2281)

Referenzen

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