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Archiv "Zahl der Woche 2 084" (19.08.2011)

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A 1714 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 33

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19. August 2011 Kann Nabelschnurblut meinem Kind irgendwann das

Leben retten? Für Laien ist es kaum möglich, das zu beurteilen.

Der Zeitraum für die Online-Befra- gung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung sowie deren Weiter- bildern wird verlängert. Das hat die WEITERBILDUNG

Frist für die Evaluation verlängert

Bundesärztekammer mitgeteilt, die das Projekt gemeinsam mit den 17 Landesärztekammern umsetzt. Da- nach haben die Weiterbildungsbe- fugten noch bis zum 31. August die Möglichkeit, ihre Bewertung abzu- geben. Für die Ärzte in Weiterbil- dung verlängert sich die Frist bis zum 30. September.

Darüber hinaus sollen den regio- nalen Ärzteblättern Postkarten beige- legt werden, die Hinweise zur Befra- gung enthalten und als Kontaktfor- mular dienen können. Im Anschluss Firmen, die eine Einlagerung von

Nabelschnurblut zu privaten Zwe- cken anbieten, dürfen in der allge- meinen Öffentlichkeit nicht damit werben, dass sich mit Zubereitun- gen aus Nabelschnurblut Krankhei- ten lindern oder heilen lassen. Mit diesem Urteil hat das Oberlandes- gericht Dresden die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das in erster Instanz vom Landgericht Leipzig zur Unterlassung bestimm- ter Werbeaussagen außerhalb von Fachkreisen verurteilt worden war (Az.: OLG 14U87/11). Eine Revisi- on wird nicht zugelassen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. aus Bad Homburg hatte gegen ein Un- ternehmen aus Leipzig geklagt.

Dieses hatte im Internet, für die Öf fentlichkeit zugänglich, die Ent- nahme und Einlagerung von Na - bel schnurblut als die „beste Ge - legenheit zu einer einzigartigen Gesundheitsvorsorge“ für das Baby bezeichnet. Das an Stammzellen rei- che Nabelschnurblut könne dem Kind einmal das Leben retten. Es stehe im Krankheitsfall für einen gesundheitlichen Neuanfang zur Ver- fügung – ein Leben lang.

Das Landgericht Leipzig verbot mit Urteil vom Dezember 2010 (Az.:

04HKO4388/09) Werbeaussagen wie diese. Es handele sich um Werbung für ein Arzneimittel außerhalb von PRIVATE NABELSCHNURBLUTBANK

Gericht untersagt irreführende Werbung

Zahl der Woche

2 084

Krankenhäuser gab es 2009 in Deutschland, 1990 waren es 2 447.

Quelle: DKG

an die Umfrage sollen ausgewählte Ergebnisse jeder einzelnen Weiterbil- dungsstätte veröffentlicht werden.

Allerdings hat der Weiterbildungs - befugte hier ein Einspruchsrecht.

An der ersten Befragung im Jahr 2009 hatten circa 30 000 Ärzte teil- genommen. Von den Weiterbildungs- befugten beteiligten sich circa 60 Prozent, von den Ärzten in Weiter- bildung knapp 33 Prozent. Die Qua- lität der Weiterbildung wurde über alle Fachgebiete mit der Durch- schnittsnote 2,6 bewertet. HK

Foto: picture-alliance

Fachkreisen und diese verstoße ge- gen das Heilmittelwerbegesetz. Dem Argument des beklagten Unterneh- mens, vollständiges, nicht für die Stammzellübertragung aufbereite- tes Nabelschnurblut sei kein Arz- neimittel, folgte das Gericht nicht.

Es handele sich bei Nabelschnur- blut – analog zu einer Eigenblut- konserve – um ein Funktionsarznei- mittel, das zur medizinischen An- wendung vorgesehen sei.

Diese Auffassung bestätigte das Oberlandesgericht. Es gab der Vor- instanz in noch einem Punkt recht:

Es handele sich um irreführende Werbung. Im konkreten Fall werde der falsche Eindruck erweckt, Zu- bereitungen aus Nabelschnurblut eigneten sich mit hoher Gewissheit dazu, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, er handele unverantwortlich, wenn er Nabel- schnurblut nicht einfrieren lasse. nsi

Bis zum 30. Sep- tember können As- sistenzärzte unter www.evaluation- weiterbildung.de ihr

Votum abgeben.

A K T U E L L

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