A 1714 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 108|
Heft 33|
19. August 2011 Kann Nabelschnurblut meinem Kind irgendwann dasLeben retten? Für Laien ist es kaum möglich, das zu beurteilen.
Der Zeitraum für die Online-Befra- gung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung sowie deren Weiter- bildern wird verlängert. Das hat die WEITERBILDUNG
Frist für die Evaluation verlängert
Bundesärztekammer mitgeteilt, die das Projekt gemeinsam mit den 17 Landesärztekammern umsetzt. Da- nach haben die Weiterbildungsbe- fugten noch bis zum 31. August die Möglichkeit, ihre Bewertung abzu- geben. Für die Ärzte in Weiterbil- dung verlängert sich die Frist bis zum 30. September.
Darüber hinaus sollen den regio- nalen Ärzteblättern Postkarten beige- legt werden, die Hinweise zur Befra- gung enthalten und als Kontaktfor- mular dienen können. Im Anschluss Firmen, die eine Einlagerung von
Nabelschnurblut zu privaten Zwe- cken anbieten, dürfen in der allge- meinen Öffentlichkeit nicht damit werben, dass sich mit Zubereitun- gen aus Nabelschnurblut Krankhei- ten lindern oder heilen lassen. Mit diesem Urteil hat das Oberlandes- gericht Dresden die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das in erster Instanz vom Landgericht Leipzig zur Unterlassung bestimm- ter Werbeaussagen außerhalb von Fachkreisen verurteilt worden war (Az.: OLG 14U87/11). Eine Revisi- on wird nicht zugelassen.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. aus Bad Homburg hatte gegen ein Un- ternehmen aus Leipzig geklagt.
Dieses hatte im Internet, für die Öf fentlichkeit zugänglich, die Ent- nahme und Einlagerung von Na - bel schnurblut als die „beste Ge - legenheit zu einer einzigartigen Gesundheitsvorsorge“ für das Baby bezeichnet. Das an Stammzellen rei- che Nabelschnurblut könne dem Kind einmal das Leben retten. Es stehe im Krankheitsfall für einen gesundheitlichen Neuanfang zur Ver- fügung – ein Leben lang.
Das Landgericht Leipzig verbot mit Urteil vom Dezember 2010 (Az.:
04HKO4388/09) Werbeaussagen wie diese. Es handele sich um Werbung für ein Arzneimittel außerhalb von PRIVATE NABELSCHNURBLUTBANK
Gericht untersagt irreführende Werbung
Zahl der Woche
2 084
Krankenhäuser gab es 2009 in Deutschland, 1990 waren es 2 447.
Quelle: DKGan die Umfrage sollen ausgewählte Ergebnisse jeder einzelnen Weiterbil- dungsstätte veröffentlicht werden.
Allerdings hat der Weiterbildungs - befugte hier ein Einspruchsrecht.
An der ersten Befragung im Jahr 2009 hatten circa 30 000 Ärzte teil- genommen. Von den Weiterbildungs- befugten beteiligten sich circa 60 Prozent, von den Ärzten in Weiter- bildung knapp 33 Prozent. Die Qua- lität der Weiterbildung wurde über alle Fachgebiete mit der Durch- schnittsnote 2,6 bewertet. HK
Foto: picture-alliance
Fachkreisen und diese verstoße ge- gen das Heilmittelwerbegesetz. Dem Argument des beklagten Unterneh- mens, vollständiges, nicht für die Stammzellübertragung aufbereite- tes Nabelschnurblut sei kein Arz- neimittel, folgte das Gericht nicht.
Es handele sich bei Nabelschnur- blut – analog zu einer Eigenblut- konserve – um ein Funktionsarznei- mittel, das zur medizinischen An- wendung vorgesehen sei.
Diese Auffassung bestätigte das Oberlandesgericht. Es gab der Vor- instanz in noch einem Punkt recht:
Es handele sich um irreführende Werbung. Im konkreten Fall werde der falsche Eindruck erweckt, Zu- bereitungen aus Nabelschnurblut eigneten sich mit hoher Gewissheit dazu, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Beim Verbraucher könne der Eindruck entstehen, er handele unverantwortlich, wenn er Nabel- schnurblut nicht einfrieren lasse. nsi
Bis zum 30. Sep- tember können As- sistenzärzte unter www.evaluation- weiterbildung.de ihr
Votum abgeben.