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Archiv "Betriebshygiene in der ärztlichen Praxis: Schlußwort" (18.02.1983)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Betriebshygiene

nismen und Viren speziell die auch in der ärztlichen Praxis vor- kommenden Erreger von Tuberku- lose, Typhus und Paratyphus. Mit ihnen darf, wie das Gesetz klar ausführt, auch für die eigene Pra- xis nicht gearbeitet werden, sofern Sachkunde und Erlaubnis fehlen.

Zum Arbeiten im Sinne des BSeuchG gehören alle mikrobio- logisch-diagnostischen Untersu- chungen der lebenden Erreger einschließlich ihrer Fortzüchtung.

Der Arzt darf beispielsweise ein mikroskopisches Präparat auf säurefeste Stäbchen untersuchen, aber er darf diese säurefesten Stäbchen nicht anzüchten.

4. Die Autorin schreibt ganz rich- tig: „Die mikrobiologische Dia- gnostik des Allgemeinarztes oder Urologen beschränkt sich auf die Fortzüchtung von Krankheitserre- gern; mit den vermehrungsfähi- gen Erregern von Tuberkulose, Ty- phus, Paratyphus oder gar auf den Menschen übertragbarer Virus- krankheiten arbeiten will er gar nicht. Diese sind mehr oder weni- ger zufällig in dem von ihm unter- suchten Material vorhanden." Das ist allerdings für jeden Arzt, der keine Fachkenntnis besitzt, ein Hindernis. Es ist unerheblich, was der Arzt will, entscheidend ist al- lein, was er tut: In aller Regel ver- wendet der praktische Arzt oder Urologe keine Tuberkulose-Nähr- böden, obwohl sie kommerziell er- hältlich sind. Deshalb züchtet er auch keine Tuberkelbakterien und hält damit das Gesetz in diesem Punkt ein. Aber notwendigerweise übertritt der medizinisch-mikro- biologisch tätige Arzt ohne ent- sprechende Erlaubnis das BSeuchG immer dann, wenn er auf einen Fertignährboden Unter- suchungsmaterial aufbringt, das seiner Natur nach Typhus- oder Paratyphus-Erreger enthält oder enthalten kann. Das sind norma- lerweise Stuhl und Urin, denn Kranke scheiden diese Erreger stets aus, Gesunde („Daueraus- scheiden können sie aus- scheiden ...

Sofern der praktische Arzt, Inter- nist oder Urologe etwa einen ko-

merziell erhältlichen Nähragar-be- schichteten Objektträger in einen Urin taucht und ihn ohne Bebrü- tung und damit ohne Fortzüch- tung und Vermehrung an ein qua- lifiziertes medizinisch-mikrobiolo- gisches Laboratorium abgibt, ent- spricht er noch den Bestimmun- gen des BSeuchG. Aber die Be- brütung im eigenen Labor und so die Fortzüchtung von Typhus- und Paratyphus-Erregern und noch mehr das Arbeiten mit diesen Kei- men, etwa der Versuch einer bio- chemischen Differenzierung oder einer Antibiotika-Resistenzbestim- mung, verstoßen ganz eindeutig gegen das Gesetz. Daran ändert weder die Häufigkeit noch die Un- kenntnis etwas und auch nicht die Tatsache, daß die Kassen diese Tätigkeit honorieren.

5. So bleibt die Feststellung, daß nur der informierte Arzt nach Er- laubnis durch die Behörden mit den genannten vermehrungsfähi- gen Erregern arbeiten darf. Die Approbation allein genügt dazu keineswegs, sie ist lediglich Vor- aussetzung für eine weitere, min- destens dreijährige, nachgewiese- ne Tätigkeit auf dem Gebiet der Mikrobiologie und Serologie (§ 22 Abs. 3 Nr. 2).

Prof. Dr. med. Dr. H. E. Müller Schriftführer des Berufsverbandes Deutscher Medizinischer

Mikrobiologen e. V.

Staatliches

Med.-Untersuchungsamt Hallestraße

3300 Braunschweig

Schlußwort

Meine Veröffentlichung hatte die Betriebshygiene im Hinblick auf die Forderungen an den Arbeits- platz in der ärztlichen Praxis nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und die Darstellung des Infektionsrisi- kos zum Thema. Die neue Unfall- verhütungsvorschrift „Gesund- heitsdienst", stellt dann in Verbin- dung mit dem Gesetz über Be- triebsärzte und andere' Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) die

gesetzliche Grundlage für die Be- achtung von Hygieneregeln dar. In dieser Vorschrift sind z. B. Richtli- nien des Bundesgesundheitsam- tes oder Hygieneempfehlungen von Fachleuten und Wissenschaft- lern verankert . . .

Betriebsärzte haben sich mit der Hygiene schon immer beschäftigt, da diese als die Wissenschaft von der Verhütung der Krankheiten und damit auch der Infektionen gilt. Die Gefährdung der Gesund- heit ist für alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst durch das In- fektionsrisiko gegeben. Betriebs- ärzte sind in Krankenhäusern und Kliniken (I VBG 123), in Diagnosti- schen Zentren (II VBG 123) (Labo- ratorien) und in Humanmedizini- schen Praxen (III VBG 123) nach den Vorschriften der Berufsgenos- senschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege tätig. Es ist nicht zweckmäßig, nur technische Si- cherheitsbestimmungen für den

„Arbeitsschutz" zu beachten. Im Bundesseuchengesetz findet der Betriebsarzt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem „Ar- beitssicherheitsgesetz" Vorschrif- ten und Regeln zur Verhütung übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Nach der VBG 123 muß ein Betriebsarzt für eine human- medizinische Praxis erst ab 50, in einem Krankenhaus oder in einem Labor ab 30 Arbeitnehmern be- stellt werden. Der Fachausschuß der Berufsgenossenschaft Ge- sundheitsdienst und Wohlfahrts- pflege hat in der neuen UVV „Ge- sundheitsdienst" genau definiert, wann erhöhtes Infektionsrisiko be- steht. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohl- fahrtspflege sollte auch in der VBG 123 diesen Überlegungen Rechnung tragen und die Bestel- lung eines Betriebsarztes sowie seiner Einsatzzeit von der Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer abhän- gig machen.

Dr. med. Hildegard Schreiber Mikrobiologin und

Infektionsepidemiologin Pienzenauerstraße 44 8000 München 80

Heft 7 vom 18. Februar 1983 101 Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang

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