KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Die KBV informiert
Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien
Ausschluß der Verordnung von Medizinischer Fußpflege als Heilmittel
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
Konsequenzen der Einführung der Krankenversichertenkarte
Bei der nachstehenden Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Kran-
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
kenkassen handelt es sich im wesentli- chen um redaktionelle Änderungen, die sich als Konsequenz aus der Einführung der Krankenversichertenkarte ergeben haben. Da mit der Krankenversicherten- karte sämtliche Berechtigungsscheine entfallen, sind die diesbezüglichen Ab- schnitte B Nr. 5.f), C Nr. 4.c) und der Ab- schnitt E - Bescheinigungen - der Richtlinien, in denen jeweils die Berech- tigungsscheine Erwähnung fanden, nicht mehr aktuell. Es wurden daher entspre- chende redaktionelle Anpassungen wie folgt vorgenommen:
Änderung der
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 25. Mai 1994 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüher- kennungs-Richtlinien) in der Fassung vom 26. Februar 1982 (Beilage Nr. 32/82 zum BAnz. Nr. 125/82 vom 13. 7. 1982), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (BABL 2/91 vom 31. 1. 1991), wie folgt zu ändern:
BEKANNTGABEN
Gegenstand der nachfolgenden Ände- rung der Heilmittel- und Hilfsmittel- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist die Aufnah- me von Medizinischer Fußpflege in die Anlage 2 zu den Richtlinien. In dieser Anlage sind die Maßnahmen angeführt, die in der vertragsärztlichen Versorgung nicht als Heilmittel zu Lasten der Kran- kenkassen verordnet werden können, weil sie keine Heilmittel sind, dem Wirt- schaftlichkeitsgebot im SGB V wider- sprechen, ihr therapeutischer Nutzen nicht gesichert ist und/oder sie dem Be- reich der persönlichen Lebensführung und der Gesunderhaltung zuzuordnen sind.
Ziel der Aufnahme der Medizini- schen Fußpflege in diese Anlage ist die Klarstellung, daß es sich hierbei um eine Maßnahme der Körperpflege handelt, die von der Verordnung als Heilmittel ausgeschlossen ist. Auch wenn Medizini- sche Fußpflege z. B. bei Vorliegen einer Allgemeinerkrankung unter erschwerten Bedingungen durchgeführt wird, ist dies dem Verantwortungsbereich des Patien- ten selber zuzuweisen. Hiervon abzu- grenzen ist dagegen die Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß, die eine ärztliche Leistung im Sinne von Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V darstellt.
Änderung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 25. Mai 1994 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der ver- tragsärztlichen Versorgung (Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien) in der Fas- sung vom 17. Juni 1992 (Beilage Nr. 183 b zum BAnz. Nr. 183/92 vom 29. 9. 1992), zuletzt geändert am 31. August 1993 (BAnz. S. 10429), wie folgt zu ergänzen:
Anlage 2 der Heilmittel- und Hilfsmit- tel-Richtlinien (Maßnahmen, die in der vertragsärztlichen Versorgung nicht als Heilmittel verordnet werden können)
Nach Nummer 12 wird folgende Num- mer angefügt:
13. Medizinische Fußpflege
Die Ergänzung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Köln, 25. Mai 1994
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen
1. Im Abschnitt B. Früherkennungs- maßnahmen bei Frauen wird die bisheri- ge Nr. 5.f) gestrichen.
2. Die Numerierung der nachfolgen- den Absätze der Nr. 5. des Abschnittes E.
ändert sich dementsprechend:
die bisherige Nr. 5.g) wird zu 5.1), die bisherige Nr. 5.h) wird zu 5.g), die bisherige Nr. 5.i) wird zu 5.h).
3. In Abschnitt C. Früherkennungs- maßnahmen bei Männern wird die bishe- rige Nummer 4.c) gestrichen.
4. Die Numerierung der nachfolgen- den Absätze der Nr. 4. des Abschnittes C.
ändert sich dementsprechend:
die bisherige Nr. 4.d) wird zu 4.c), die bisherige Nr. 4.e) wird zu 4.d).
5. Der bisherige Abschnitt E. Beschei- nigungen wird wie folgt neu gefaßt:
„E.
Anspruchsberechtigung (1) Versicherte mit Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen weisen diesen durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines Behandlungsausweises nach.
(2) Wird der Anspruch durch die Vor- lage einer Krankenversichertenkarte nachgewiesen, hat der Vertragsarzt die Erfüllung der in diesen Richtlinien ange- führten Voraussetzungen zu beachten, soweit dies anhand der Angaben des Ver- sicherten sowie seiner ärztlichen Unterla- gen und Aufzeichnungen möglich ist."
Die Änderungen der Richtlinien tre- ten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Köln, 25. Mai 1994
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen
NUB-Richtlinien
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 25. Mai 1994 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neu- er Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden (NUB-Richtlinien) in der Fas- sung vom 4. Dezmber 1990 (BABl. Nr.
2/91 vom 31. Januar 1991) wie folgt zu er- gänzen:
Anlage 3 der NUB-Richtlinien („nicht anerkannt" mangels ausreichender Un- terlagen)
Nach Nummer 2 wird folgende Num- mer angefügt:
Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 33, 19. August 1994 (55) A-2189
BEKANNTGABEN
3. Hochdosierte, selektive UVArBe- strahlung
Die Ergänzung der Richtlinien tritt am Tage der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.
KV Schleswig-Holstein, 7. September
Bad Segeberg, im Vortragsraum des Verwaltungsgebäudes II der KV Schles- wig-Holstein, Bismarckallee 2, 23795 Bad Segeberg. Beginn 10.00 Uhr — Ende ge- gen 17.00 Uhr. Anmeldungen unter An- gabe von Vor- und Zunamen, Geburtsda- tum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige Anschrift), Tel 0 45 51 / 89-254. Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird vor Beginn des Lehrgangs bar erhoben.
KV Mecklenburg-Vorpommern, 2. November
Schwerin, Hotel „Fritz Reuter", Räthenweg, 19063 Schwerin (Zippen- dorf). Beginn 10.00 Uhr — Ende 17.00 Uhr. Schriftliche Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und genauer Anschrift an die KV Mecklenburg-Vorpommern, Gade- buscher Str. 153, 19057 Schwerin, Tel 03 85 / 4 56 28 (Frau Krohlow). Die Teil- nahmegebühr beträgt 30,00 DM.
KV Hamburg, 9. November Hamburg, Ärztehaus, Humboldtstr.
56, 22083 Hamburg. Beginn 9.00 Uhr — Ende gegen 17.00 Uhr. Schriftliche An- meldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Hamburg, Abteilung Arztregister (obige Anschrift), Tel 0 40 / 2 28 02-344. Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist nach schriftlicher Bestäti-
Köln, 25. Mai
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen
gung auf das Konto der KV Hamburg, Nr. 0 001 335 006 (BLZ 200 906 02) bei der Deutschen Apotheker- und Ärzte- bank Hamburg, mit dem Vermerk „Ge- bühr für Einführungslehrgang" zu über- weisen. Außerdem sollten auf dem Über- weisungsabsschnitt zusätzlich Vor- und Zuname in Blockschrift eingesetzt wer- den.
KV Berlin, 29. Oktober
Berlin, großer Sitzungssaal Arzte- haus, Bismarckstr. 95-96, 10625 Berlin.
Beginn 9.00 Uhr — Ende gegen 17.00 Uhr.
Schriftliche oder telefonische Anmeldun- gen an die KV Berlin (obige Anschrift), Tel 030 / 3 10 03-306. Teilnahmegebühr von 20,00 DM ist auf das Postgirokonto der KV Berlin, Nr. 53 499-104, Postgiro- amt Berlin, mit dem Vermerk „Einfüh- rungslehrgang" zu überweisen.
KV Niedersachsen, 24. September
Hannover, Ärztehaus, Berliner Allee 20, 30175 Hannover. Beginn 9.00 Uhr — Ende gegen 13.30 Uhr. Rechtzeitige An- meldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Niedersachsen, Be- zirksstelle Hannover (obige Anschrift), Tel 05 11 / 380-04. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto der KV Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover, Nr. 3 334 000 (BLZ 250 400 66) bei der Commerzbank Hannover, mit dem Ver- merk „Einführungslehrgang" zu überwei- sen.
KV Niedersachsen, 26. November
Osnabrück, Arztehaus, An der Blan- kenburg 64, • 49078 Osnabrück. Beginn 9.00 Uhr — Ende ca. 14.00 Uhr. Anmel- dungen sind bis zum 18. 11. 1994 an die KV Niedersachsen, Bezirksstelle Osna- brück, Postfach 2649, 49016 Osnabrück, Tel 05 41 / 44 09-109, zu richten. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto der KV Niedersachsen, Nr.
0 001 666 754 (BLZ 265 606 25), bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Osnabrück oder auf das Postgirokonto der KV Niedersachsen, Nr. 4 503-304 (BLZ 250 100 30), Postgiroamt Hanno- ver, Bezirksstelle Osnabrück, zu überwei- sen.
KV Niedersachsen, 22. Oktober
Braunschweig, Arztehaus, An der Petrikirche 1, 38100 Braunschweig, Be- ginn 9.00 Uhr — Ende gegen 14.00 Uhr.
Rechtzeitige Anmeldungen an die KV Niedersachsen, Bezirksstelle Braun- schweig (obige Anschrift), Tel 05 31 / 24 14-118. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto Nr.
010 1133 527 (BLZ 270 906 18) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Braunschweig oder auf das Postgirokonto Hannover, Nr. 235-304 (BLZ 250 100 30) der KV Niedersachsen, Bezirksstelle Braunschweig, mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang" zu überweisen.
IM Westfalen-Lippe, 19. November
Dortmund, im Hause der KV Westfa- len-Lippe, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund. Beginn 9.30 Uhr — En- de gegen 16.30 Uhr. Rechtzeitige Anmel- dungen unter Angabe von Vor- und Zu- namen, Geburtsdatum und genauer An- schrift an die KV Westfalen-Lippe, Lan- desstelle (obige Anschrift), Tel 02 31 / 94 32-282. Teilnahme nur zulässig nach schriftlicher Bestätigung. Die Teil- nahmegebühr von 40,00 DM ist gleichzei- tig mit der schriftlichen Anmeldung auf das Konto der KV Westalen-Lippe, Lan- desstelle, Nummer 0 002 613 123 (BLZ 440 606 04) bei der Deutschen Apothe- ker- und Arztebank Dortmund oder auf das Postscheckkonto Dortmund, Nr.
99 411-460 (BLZ 440 100 46), mit dem Vermerk „Einführungslehrgang" zu überweisen.
KV Nordrhein, 26. November Düsseldorf, Universität Düsseldorf, im Hörsaal 13A, Moorenstr. 5, 40225 Düsseldorf. Beginn 9.30 Uhr. Der Teil-
Lehrgänge zur
Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit September bis November 1994
Bei jedem Einführungslehrgang ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Es empfiehlt sich daher, die schriftliche Anmeldung rechtzeitig vorzunehmen. Eine Beschei- nigung über die Teilnahme an dem Lehrgang erhält am Ende des Lehrgangs der Arzt, der bei Beginn des Lehrgangs anwesend ist, den Lehrgang nicht zwi- schenzeitlich und / oder vorzeitig verläßt und die Gebühr überwiesen bzw. ein- gezahlt hat. Bedenken Sie bitte, daß nicht jede Kassenärztliche Vereinigung am Veranstaltungsort ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellen kann.
A-2190 (56) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 33, 19. August 1994