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Archiv "Hybrid-Embryonen aus Mensch und Tier" (14.09.2007)

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A2464 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 37⏐⏐14. September 2007

A K T U E L L

HYBRID-EMBRYONEN AUS MENSCH UND TIER

Möglich, dass das Erzeugen von Hybrid-Em- bryonen aus Mensch und Tier in Deutschland gesetzlich nicht klar verboten ist. In Großbritan- nien sind einzelne Versuche jetzt ausdrücklich erlaubt. Die Hybrid-Embryonen sollen als Quel- le für embryonale Stammzellen dienen. Bei der Methode wird – analog zur Zeugung des Klon- schafs Dolly, aber mit Überschreitung einer Speziesgrenze – die Eizelle eines Tieres ent- kernt und deren Kern durch den einer Körper- zelle des Menschens ersetzt. Zu 99,5 Prozent würde das Erbmaterial des Hybrid-Embryos vom Menschen stammen, zu etwa 0,5 Prozent vom Tier. Zwei Forscherteams begründeten die Anträge bei der britischen Aufsichtsbehörde damit, den Engpass von humanen Eizellen auf diese Weise überwinden zu wollen.

In Deutschland dürfte der Vorstoß aus Groß- britannien die Debatte über den wissenschaft-

lichen Nutzen und die ethischen Grenzen der Forschung auf dem Gebiet der regenerativen Medizin neu entfachen. Nach Meinung von Prof.

Dr. med. Anthony Ho (Universitätsklinik Heidel- berg) könnten solche Versuche neue Erkennt- nisse darüber bringen, unter welchen Bedin- gungen sich ausdifferenzierte Zellen in pluri- potente reprogrammieren ließen.„Dass die Erkenntnisse Patienten zugute kommen, sehe ich aber zurzeit noch nicht“, sagte Ho.

Import wäre kein Rechtsverstoß

„Plausibel und aussichtsreich“ nannte Dr. med.

Tobias Cantz (Max-Planck-Institut für Moleku- lare Biomedizin, Münster) die von den briti- schen Kollegen geplanten Experimente. Aus- sichtsreich deshalb, weil belegt sei, dass sich Körperzellen von Tieren nach diesem Prinzip reprogrammieren ließen. „Wir selbst arbeiten

an anderen Konzepten, weil wir wissen, dass solche Versuche in unserer Gesellschaft nicht erwünscht sind“, sagte Cantz.

Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, wies die Erzeugung von Mensch-Tier-Hybrid-Embryonen als „ethisch inakzeptable Grenzüberschrei- tung“ zurück. Juristisch aber würde das Ver- fahren nicht gegen das deutsche Embryonen- schutzgesetz verstoßen, weil weder eine Be- fruchtung stattfinde noch humane Embryonen verwendet würden, sagte der Medizinjurist Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz (Universität Mann- heim) dem Deutschen Ärzteblatt. „Das Aus- gangsprodukt ist keine totipotente menschli- che Zelle. Damit würde auch die Stichtagsre- gelung des Stammzellgesetzes bei einem Im- port nicht greifen“, erläuterte Taupitz.

Dr. rer. nat. Nicola Siegmund-Schultze Bielefeld realisiert nach Essen als

zweite Stadt in Nordrhein-Westfalen (NRW) ein Finanzierungskonzept zur medizinischen Versorgung von obdachlosen Menschen. Viele Ob- dachlose müssten erst eine hohe Hemmschwelle überwinden, bevor sie das Gesundheitssystem in An- spruch nähmen, erläuterte NRW-Ge- sundheitsminister Karl-Josef Lau- mann (CDU): „Deshalb brauchen wir niedrigschwellige Angebote, die auf die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen ausgerichtet sind und die eine frühzeitige Erst- und Akut- versorgung sicherstellen.“

Das Land NRW richtete „mobile Dienste“ ein. Diese sollen es den Ärzten ermöglichen, die wohnungs- losen Menschen auf der Straße zu be-

treuen. Direkt vor Ort können die Pa- tienten in Ambulanzfahrzeugen ver- sorgt werden. Es besteht für die Ob- dachlosen auch die Möglichkeit, die Ambulanzräume in den Einrichtun- gen der Wohnungslosenhilfe aufzu- suchen. Zurzeit geht die Stadt davon aus, dass in Bielefeld pro Quartal 129 Fälle mit diesem Angebot ver- sorgt werden. An der Finanzierung sind die Krankenkassen, die Kas- senärztlichen Vereinigungen Westfa- len und Nordrhein sowie die betrof- fenen Städte und Kreise beteiligt.sun

KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG

Auch für Unverheiratete steuerabzugsfähig

Auch unverheiratete Frauen können Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung steuerlich geltend ma- chen. Mit diesem Grundsatzurteil änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung.

Voraussetzung dafür sei lediglich, dass die Behandlung „in Überein- stimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung“ vorge- nommen würde (Az.: III R 47/05).

Bislang hatte der BFH die steuer- liche Berücksichtigung einer künstli- chen Befruchtung nur bei verheirate- ten Frauen bejaht. Nun gab das Ge- richt erstmals der Klage einer un- verheirateten Frau statt. Nach zwölf Jahren nicht ehelicher Partnerschaft wollte sie trotz eigener Unfruchtbar- keit von ihrem Freund ein Kind.

Die „Ständige Kommission In- vitro-Fertilisation und Embryo- transfer“ der zuständigen Ärztekam- mer befürwortete eine künstliche Befruchtung außerhalb des Kör- pers, die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Daher mach- te die Frau die Kosten von umge- rechnet 12 260 Euro in ihrer Steuer- erklärung geltend. Gestützt auf die bisherige BFH-Rechtsprechung lehn- te das Finanzamt dies ab. Überra- schend gab der BFH der Klägerin recht. Ihre Empfängnisunfähigkeit sei „unabhängig von ihrem Fami- lienstand“ eine Krankheit, argumen- tierte das Gericht. Durch die künstli- che Befruchtung werde diese zwar nicht behoben, aber – wie bei Zahn- ersatz oder Brille – erträglicher ge- macht. Während bei den Kassen die Leistungspflicht auf Ehepaare be- schränkt sei, könne einer steuerli- chen Berücksichtigung nicht entge- gengehalten werden, verheiratete El- tern seien besser für das Kind. afp VERSORGUNG VON OBDACHLOSEN

NRW setzt Finanzierungskonzept um

Foto:dpa

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