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Archiv "Novellierung des Transplantationsgesetzes: Lücke bei Regelung zu Gewebekomplexen" (25.05.2012)

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A 1072 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 21

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25. Mai 2012

NOVELLIERUNG DES TRANSPLANTATIONSGESETZES

Lücke bei Regelung zu Gewebekomplexen

Das Transplantationsgesetz könnte in der Neufassung die zukunftsträchtige Verpflanzung von komplexen Geweben behindern. Das ist einer der Kritikpunkte im noch laufenden Verfahren.

W

eltweit werden immer häu- figer vaskularisierte Gewe- bekomplexe (englisch: vascularized composite allografts, VCA) trans- plantiert: Hände, Arme, Gesichter.

Im Jahr 1999 verpflanzten Chirur- gen an der Universität von Louis- ville, Kentucky, erstmals einem Pa- tienten eine Hand von einem hirn - toten Spender. Im Jahr 2001 gaben

drei deutsche Kliniken bekannt, dass sie sich auf die Transplantation von Händen und Armen vorbereite- ten. Im Sommer 2008 verpflanzte dann ein Team am Klinikum rechts der Isar der Technischen Universi- tät München einem 54-jährigen Pa- tienten, weltweit erstmals zwei komplette Arme von einem hirnto- ten Spender (DÄ, Heft 33/2008).

Analogien zwischen Organen und Gewebekomplexen

Auch Gesichtsteile werden seit 2005 verpflanzt. Erst kürzlich sind neue Ergebnisse publiziert worden (NEJM 2012; 366: 715–22). Nun aber wird befürchtet, dass bei der Novellierung des Transplantations- gesetzes wichtige Aspekte der VCA-Transplantation ausgeklam- mert werden. „Auf den ersten Blick könnte das im August 2007 in Kraft

getretene Gewebegesetz für Arme, Hände oder Gesichter anwendbar sein“, erklärt Dr. med. Axel Rah- mel, Ärztlicher Direktor von Euro- transplant (ET) im niederländi- schen Leiden. ET ist für die Allo - kation von vermittlungspflichtigen postmortalen Organen im Verbund von sieben Ländern, darunter Deutschland, zuständig. Anderer-

seits weist die Entnahme, Allokati- on und Transplan tation vaskulari- sierter Gewebekomplexe viele Ge- meinsamkeiten zur Organtransplan- tation auf (Pühler W, Middel C-D, Hübner M [Hrsg]: Praxisleitfaden Gewebegesetz. Deutscher Ärzte- Verlag, Köln 2009: 9 und 201).

Denn diese Transplantate lassen sich nur von hirntoten Spendern verpflanzen, die meisten anderen Gewebe werden bei Sektionen ent- nommen. „Hier sehe ich ei- ne Lücke, vaskularisierte Gewebe- komplexe sollten regulatorisch den Organen zugeordnet werden, wie dies zum Beispiel auch in Frank- reich der Fall ist“, sagt Rahmel ge- genüber dem Deutschen Ärzteblatt.

Für die Koordination der post- mortalen Organspende ist die Deut- sche Stiftung Organtransplantation (DSO) zuständig, nicht aber für die

Gewebespende, wie es der Gesetz- entwurf der Bundesregierung noch einmal verdeutlicht (§ 10a-neu- TPG; BT-Drucksache 17/7376).

„Für eine Vermittlung wäre ET die geeignete Institution“, meint Rahmel. „Die internationale Ko- operation mit einem größeren Spen- derpool erleichtert es, für einen Empfänger einen in wesentlichen, auch äußeren Merkmalen geeigne- ten Spender zu finden.“ Die An- wendung der Regelungen zu den Geweben würde nach Meinung von Rahmel solche Transplantationen sehr erschweren: „Es besteht das Risiko, dass die VCA-Transplanta- tion durch das Transplantationsge- setz bereits im Keim erstickt wird.“

Zugriff auf Willenserklärung vor der Diagnose Hirntod?

Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt auf den Datensatz zu freiwilligen Hinweisen auf Willenserklärungen zugegriffen werden darf. In einem solchen Da- tensatz sollen nach Einführung der elektronischen Gesundheitskarte In- formationen zum Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung und einer Erklärung zur Organ- und Gewebe- spende vermerkt sein. Nach dem fraktionsübergreifenden Gesetzent- wurf (BT-Drucksache 17/9030, Än- derung des Sozialgesetzbuch V

§ 291 a Abs. 5) sollen erst dann Hin- weise zur Organ- und Gewebespende ausgelesen werden dürfen, wenn der Hirntod oder ein seit mindestens drei Stunden bestehender irreversibler Herz-Kreislauf-Stillstand festgestellt ist. Nach Meinung der DSO ist dies zu spät. Denn die Hirntoddiagnostik erfordert eine Weiterführung inten- sivmedizinischer Maßnahmen, die in einer Patientenverfügung entwe- der ausgeschlossen oder zum Zweck der Organentnahme ausdrücklich befürwortet werden kann.

Dr. rer. nat. Nicola Siegmund-Schultze Neue Arme für ei-

nen Patienten (hier kurz nach der Operation), der die eigenen bei einem Unfall verloren hat- te. Aktuell geht es dem Patienten gut – mehr als drei Jahre nach der Transplantation an der TU München.

Foto: Klinikum rechts der Isar, TU München

P O L I T I K

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