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Archiv "Praxisführung: „Twitter“-Mitarbeiter richtig führen" (29.06.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 26

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29. Juni 2012 A 1395 Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist nicht

berechtigt, ihren Mitgliedern kostenfrei Router zur Verfügung zu stellen. Es genügt, die kommu- nikative Zusammenarbeit mittels eines Pflichten- hefts sicherzustellen, das vorgibt, welche Min- deststandards zur Kompatibilität und zur Sicher- heit der zu übertragenden Daten erforderlich sein müssen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Eine kassen(zahn)ärztliche Vereinigung hatte vor, an ihre Mitglieder VPN- Router ohne gesonderte Abrechnung zu geben.

Dagegen hatte ein Technologieunternehmen ge- klagt, das Geräte für den sichereren Datenaus-

tausch zwischen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen entwickelt und herstellt. Das Ge- richt hat festgestellt, dass der Antraggegner eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Es kommt deshalb darauf an, ob es sich um eine er- werbswirtschaftliche Tätigkeit von dieser handelt oder um eine Tätigkeit im Rahmen ihres öffent- lich-rechtlichen Aufgabenbereichs. Durch die Überlassung der kostenlosen Router ist die Kör- perschaft in den Wettbewerb eingetreten. Die Körperschaft hat den Bereich der öffentlichen Gesundheitsvorsorge verlassen, indem sie in den Bereich der Organisation der Praxen der Zahn-

ärzte eingriff und zur besseren Kommunikation kostenlose Router anbot, die sich Zahnärzte an sich jederzeit gegen Entgelt auf dem Markt der Anbieter von entsprechenden Kommunikations- leistungen besorgen können. Damit überschritt sie die Grenze des Handelns im öffentlich-rechtli- chen Bereich. Dieser privatrechtliche Markt unter- liegt der Kontrolle des Wettbewerbs. Im konkreten Fall ist es zu einer Marktstörung im Sinne des § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ge- kommen. Wird die öffentliche Hand tätig, darf sie bei der Wahl ihrer Mittel die sachlich-berechtigten Interessen privater Wettbewerber nicht außer Acht lassen. (OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2011, Az.: I-4 U 91/11) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Überlassung von Routern an Mitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung

D

urch das Internet und die so- zialen Netzwerke werden die Ärzte mit neuen Herausforderun- gen konfrontiert: Es gibt immer mehr Patienten, die nach dem Pra- xisbesuch nichts Eiligeres zu tun haben, als in einem sozialen Netz- werk eine Bewertung der Praxis- leistung vorzunehmen oder einen Kommentar zum Arztbesuch zu posten. Hinzu kommen twitternde Mitarbeiter, die per E-Mail und SMS kommunizieren und sich häu- fig in den sozialen Netzwerken auf- halten. Das hat durchaus Konse-

quenzen für das Kommunikations- verhalten – und damit für die Mit - arbeiterführung.

Ein Beispiel: In einer Teamsit- zung wird heftig darüber diskutiert, wie sich die Wartezeiten für die Patienten verkürzen und das Ter- minvereinbarungssystem optimie- ren lassen. In der Pause geht eine Mitarbeiterin mit ihrem Smart - phone ins Netz – und teilt in der Sit- zung mit: „Ich habe das Problem mal schnell gegoogelt und bin dabei auf einen interessanten Aufsatz ge- stoßen. Dar in wird vorgeschlagen,

die Wartezeit zu reduzieren, indem . . .“ Dr. med. Gabriele Feller-Heppt, Dermatologin mit Praxisklinik in Baden-Baden, meint dazu: „Wie alle neuen Phänomene hat auch der ,Twitter‘-Mitarbeiter Licht- und Schattenseiten: Positiv ist, dass sich die Netzkompetenz der Mitarbeiter zuweilen für die Optimierung der Praxisabläufe nutzen lässt.“

Aber es gibt eben auch Schatten- seiten. Während „früher“ Mitarbeiter zum Beispiel ihre Unzufriedenheit mit Arbeitgeber, Arzt und Praxis in der Mittagspause über den „Flur- funk“ oder der Kollegin im Vier - augengespräch kommuniziert haben, setzen sie heute schon einmal einen

„Tweet“ ab, versenden also eine Twitter-Nachricht, um auf diese Wei- se ihrem Unmut freien Lauf zu las- sen: „Mein Chef nervt mal wieder und hat soeben . . .“ Nun wäre es ein Zufall, wenn eine Person, die Patient dieser Praxis ist, diese Nachricht le- sen würde. Unmöglich ist es aller- dings nicht. Und angesichts der Tat- sache, dass fast eine Milliarde Men- schen Facebook nutzen, ist anzuneh- men, dass über kurz oder lang ein Pa- tient Mitarbeiteräußerungen über den Arzt liest, bei dem er in Behandlung PRAXISFÜHRUNG

„Twitter“-Mitarbeiter richtig führen

Ärzte haben immer öfter mit Mitarbeitern zu tun, für die der Aufenthalt im Netz selbstverständlich ist.

Oft auch eine Ge- nerationenfrage:

In vielen Fällen ist der Praxisinhaber nicht so mit den so- zialen Netzwerken vertraut wie seine junge Mitarbeiterin im Empfangsbe- reich.

Foto: iStockphoto

S T A T U S

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A 1396 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 26

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29. Juni 2012

Abrechnung der Osteodensitometrie

Zur Knochendichtemessung (Osteodensitome- trie) stehen an radiologischen Verfahren die Dual-X-Ray-Absorptiometrie (DXA) und die quantitative Computertomographie (QCT) bezie- hungsweise die periphere quantitative Compu- tertomographie (pQCT) zur Verfügung. Gemäß der S3-Leitlinie „Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Osteoporose bei Erwachsenen“

der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli- chen Medizinischen Fachgesellschaften ist die Dual-X-Ray-Absorptiometrie das empfohlene Standardverfahren zur Knochendichtemessung, wobei im Bereich der Lendenwirbelsäule an mindestens zwei Wirbelkörpern beurteilbare Messungen erfolgen müssen, wohingegen im

Bereich der Hüfte die unilaterale Knochendich- temessung ausreichend ist.

Die Messung mittels DXA ist mit der Nr. 5475 GOÄ („Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett [Osteodensitometrie]

in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik“) berechnungsfähig, die Messung mittels quanti- tativer Computertomographie mit der Nr. 5380 GOÄ („Bestimmung des Mineralgehalts [Osteo- densitometrie] von repräsentativen [auch meh- reren] Skelettteilen mit quantitativer Computer- tomographie oder quantitativer digitaler Rönt- gentechnik“). Beide Gebührennummern sind mit 300 Punkten bewertet. Dies entspricht beim 1,8-fachen Steigerungssatz (Schwellen-

wert) einem Betrag von 31,48 Euro. Werden im Einzelfall Knochendichtemessungen an bei- den Hüften durchgeführt, kann der hierdurch bedingte höhere Zeitaufwand gemäß § 5 Ab- satz 2 GOÄ durch den Ansatz eines Steige- rungssatzes oberhalb des Schwellenwerts berücksichtigt werden.

Bei gesetzlich krankenversicherten Patien- ten, die eine Fraktur ohne nachweisbares ad - äquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Ver- dacht auf eine Osteoporose besteht, ist die Osteodensitometrie sowohl in der DXA-Technik als auch mittels Computertomographie über die EBM-Nr. 34600 berechnungsfähig.

Dr. med. Stefan Gorlas

GOÄ-RATGEBER

ist. Und diese Äußerungen müssen eben nicht immer positiv sein.

In vielen Unternehmen gibt es bereits „Social Media Guidelines“, die regeln, wer was wo und wann veröffentlichen darf. Denn durch Äußerungen über ihre Firma im Netz tragen Mitarbeiter entschei- dend zur Außendarstellung des Un- ternehmens bei. Wenn Kunden die-

se lesen, fließen die Äußerungen in die Wahrnehmung und Beurteilung der Firma ein. „In den Arztpraxen ist dieses Phänomen noch nicht so verbreitet wie in Wirtschaftsunter- nehmen. Ärzte mit Weitblick soll- ten sich aber trotzdem darauf ein- stellen und mit ihren Mitarbeitern entsprechende Regelungen treffen und Richtlinien zur Nutzung der so- zialen Medien festlegen“, schlägt Feller-Heppt vor. In diesen Richtli- nien könnte beschrieben werden, dass Interna und Kritik intern blei- ben. Auch eine Regelung, wie das Netz etwa in der Mittagspause ge- nutzt werden darf, gehört dazu.

Ärzte, die sich mit diesen neuen Aspekten der Mitarbeiterführung be- schäftigen, betreten Neuland – Neu- land, für das selbst Wirtschaftsunter- nehmen, ja, die gesamte Gesellschaft noch keine abschließenden Lösun-

gen gefunden haben. Fest steht:

Wichtig ist die Unterscheidung zwi- schen internetaffinen Mitarbeitern und solchen, die sich mit dem Netz nicht gut auskennen. Häufig ist dies eine Generationenfrage – und be- ginnt oft genug schon damit, dass der Arzt als relativ älterer Mensch nicht immer mit den sozialen Netzwerken oder dem Internet so vertraut ist wie

die junge Mitarbeiterin im Emp- fangsbereich. Darum gilt: Zunächst einmal sollte die Chefin oder der Chef schlicht und einfach akzeptie- ren, dass das Netz zum normalen Le- bensbestandteil der Mitarbeiter ge- worden ist und diese Tatsache Fol- gen für die Arbeit in der Praxis hat.

Wer als Chef verstehen will, wie die jüngeren Leute „ticken“, muss sich auf die Schulbank setzen und nach- vollziehen, was sie dazu antreibt, so viel Zeit im Netz zu verbringen.

Zwischen 1965 und 1980 gebo- rene Mitarbeiter werden als Vertre- ter der Generation X und die heute knapp 30-jährigen Millennials als Generation Y bezeichnet. Oft gehö- ren die Millennials zu den internet- begeisterten Mitarbeitern, die sich ein Leben ohne Smartphone, Face- book und Co. kaum vorstellen kön- nen. Aber müssen „Twitter-Mitar-

beiter“ grundsätzlich anders geführt werden als die älteren Mitarbeiter, die nicht mit dem Internet aufge- wachsen sind? Verallgemeinerungen sind immer gefährlich, aber Akzent- verschiebungen gibt es schon. So ist bei der Y-Generation zuweilen die Tendenz zu beobachten, dass sie Pro- bleme mit dem Vieraugengespräch haben. Wer sich allzu oft im Netz bewegt, ist eine andere Kommuni - kation gewöhnt. Es darf vermutet werden, dass es weniger zur direkten Kommunikation kommt. Darum sollte der Arzt darauf achten, dass bei seinen Mitarbeitern diese Kom- petenz zum persönlichen Gespräch mit dem Patienten nach wie vor hoch ausgeprägt ist. „Die Fähigkeit, sich im persönlichen Gespräch von Angesicht zu Angesicht in die Vor- stellungswelt des Patienten zu be- geben und dessen Werte und Moti- ve zu erfassen, darf nicht verloren gehen“, merkt Dermatologin Feller- Heppt an.

Eine weitere Akzentverschie- bung liegt bei der Mitarbeitermoti- vation vor. Der internetaffine Mit - arbeiter fühlt sich ernst genommen, wenn ihm der Arzt zum Beispiel vorschlägt, an der Gestaltung und Pflege der Website der Praxis mit- zuwirken. Und so ganz nebenbei trägt diese Möglichkeit zur Mit - arbeitermotivation bei.

Patric P. Kutscher, MasterClass Education, Zellertal

In vielen Unternehmen gibt es „Social Media Guidelines“, die regeln, wer was wo und wann veröffentlichen darf.

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