• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Arbeitsmarkt für Ärztinnen und Ärzte: Immer mehr vakante Stellen" (04.05.2007)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Arbeitsmarkt für Ärztinnen und Ärzte: Immer mehr vakante Stellen" (04.05.2007)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 18⏐⏐4. Mai 2007 A1263

S T A T U S

I

n den letzten zwei Jahren ist die Nachfrage nach Fachärztinnen und Fachärzten geradezu explodiert:

So schalteten die Krankenhäuser 2006 für diese Zielgruppe im Deut- schen Ärzteblatt rund 50 Prozent mehr Stellenanzeigen als 2004. Und auch im ersten Quartal 2007 hält das Nachfragehoch an, wenngleich das nochmalige Plus von vier Prozent gegenüber dem Vorjahr relativ mo- derat ausfiel. Der Ausschreibungs- boom hat zwei Ursachen: zum einen den tatsächlich steigenden Bedarf in den Krankenhäusern durch den for- cierten Spezialisierungstrend und das Arbeitszeitgesetz, zum anderen den Bewerbermangel. Beides treibt die Zahl der Stellenausschreibungen

nach oben. Zur Nachfragesituation in den einzelnen Fachgebieten:

Setzt man die Zahl der in einem Fachgebiet veröffentlichten Stel- lenanzeigen ins Verhältnis zur Zahl der in diesem Fachgebiet angestellt tätigen Ärzte, so erhält man einen spezifischen Indexwert (Tabelle):

Dieser gibt an, wie viele Fachärzte rein rechnerisch auf eine Stellenaus- schreibung entfallen. Je niedriger der Indexwert, desto geringer ist für Fachärzte die Zahl potenzieller Mit- bewerber beziehungsweise desto weniger Bewerbungen werden aller Voraussicht nach bei den ausschrei- benden Krankenhäusern eingehen.

Das Fachgebiet Kinder- und Jugend- psychiatrie verzeichnet bei der In-

dexberechnung nicht zum ersten Mal den niedrigsten Wert. Wenn man nun berücksichtigt, dass sich keineswegs alle Fachärzte auf alle infrage kom- menden Stellen bewerben, ist er- sichtlich, dass auf einzelne Stellen- ausschreibungen überhaupt keine adäquate Bewerbung eingeht. Nun werden in diesem Fachgebiet zurzeit sehr viele neue Abteilungen eta- bliert, und die Zahl der Stellenaus- schreibungen hat sich in den letzten zwei Jahren fast verdreifacht. Den 117 Stellenausschreibungen auf der Facharzt-/Oberarztebene standen im vergangenen Jahr aber gerade einmal 94 frisch gebackene Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie ge- genüber.

Dass insgesamt neun Schwer- punkte/Teilgebiete aus der Inneren Medizin und Chirurgie unter den 15 Fachgebieten mit den niedrigsten In- dexwerten rangieren, ist ein Indiz dafür, dass die steigende Nachfrage der Krankenhäuser nach Spezialisten kaum noch gedeckt werden kann – eine Entwicklung, die in diesem Ausmaß für viele überraschend kam.

Hingegen ist das Thema Bewerber- mangel für die Fachgebiete aus dem Spektrum Psychiatrie/Neurolo- gie nichts Neues. Hier reichen die Weiterbildungskapazitäten bereits seit Jahren nicht aus, um den Bedarf an Fachärzten zu decken.

Von vielen Personalverantwortli- chen hört man nun, dass sich die Si- tuation schon wieder entspannen werde, wenn nach und nach Kran- kenhäuser schließen müssten. Dann würden ja Ärzte in größerem Um- fang freigesetzt. Da sich dieser Pro- zess aber über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinziehen wird, werden die Personalprobleme der nächsten zwei bis drei Jahre dadurch keinesfalls gelöst. Darüber hinaus dürfte es fraglich sein, ob dann gera- de die Fachärzte freigesetzt werden, die woanders dringend benötigt wer- den. Und wenn Krankenhäuser in ei- ner entfernten Region schließen, nützt das den anderen Krankenhäu- sern wenig.

Wegen der veränderten Bewer- bersituation müssen die Personalver- antwortlichen größere Anstrengun- gen unternehmen, um ihre Vakanzen zu besetzen. Eine Stellenanzeige zu ARBEITSMARKT FÜR ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Immer mehr vakante Stellen

In der Kinder- und Jugendpsychiatrie sind Bewerber besonders knapp.

RECHTSREPORT

Hausarzt darf spezielle Laborleistungen nicht abrechnen

Die Regelung in § 73 Absatz 1a SGB V über die Zuweisung der Arztgruppen zur haus- bezie- hungsweise fachärztlichen Versorgung ist eine abschließende Regelung. Allgemeinärzte, die spezielle laborärztliche Leistungen erbringen wollen, dürfen diese nicht abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger ist als Allgemeinarzt zur vertrags- ärztlichen Versorgung zugelassen. Er vertrat die Auffassung, der Regelung in § 73 lasse sich nicht entnehmen, dass die infrage stehenden La- borleistungen nach Abschnitt O III BMÄ alter Fas- sung dem fachärztlichen Bereich zuzuordnen seien. Vielmehr könne er sie weiterhin abrech- nen, da er zu ihrer Erbringung befähigt und be- rufsrechtlich befugt sei und sie bereits jahrelang erbracht und abgerechnet habe.

Dieser Auffassung hat sich das BSG nicht an- geschlossen. Die Begrenzung ärztlicher Tätigkei- ten durch Zuordnung zu bestimmten Versor- gungsbereichen lässt sich nach Auffassung des Gerichts durch die damit verbundenen Ziele rechtfertigen. So habe der Gesetzgeber die Funk- tion des Hausarztes stärken, der ständigen Zu- nahme spezieller fachärztlicher Leistungen ent-

gegenwirken und dadurch ökonomische Fehlent- wicklungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung beseitigen wollen. Auf diese Weise sollte die Qualität der Versorgung der Patienten sowie die Finanzierung der gesetzlichen Kran- kenversicherung gesichert werden.

Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach Ver- tragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich erbringen dürfen, sind nur in engem Rahmen vorgesehen. So bestimmt bei- spielsweise § 73 Absatz 1a Satz 3 SGB V, dass der Zulassungsausschuss für Kinderärzte und In- ternisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von der normierten Trennung abweichende – be- fristete – Regelung treffen kann, wenn eine be- darfsgerechte Versorgung sonst nicht gewährleis- tet ist. Ferner können Allgemeinärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, ausschließlich an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 5 SGB V teilnehmen.

Der Kläger hatte von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch gemacht. Er nimmt vielmehr aus- schließlich an der hausärztlichen Versorgung teil mit der Folge, dass er nur die Leistungen ab- rechnen darf, die diesem Versorgungsbereich zu- zuordnen sind. (Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: B 6

KA 74/04 R) RA Barbara Berner

(2)

A1264 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 18⏐⏐4. Mai 2007

S T A T U S

schalten und auf die guten Kontakte des Chefarztes zu vertrauen reicht nicht mehr aus. Es kommt darauf an, neue Kontakte und zusätzliche Bewerberpotenziale zu erschließen.

Auf den ärztlichen Bereich speziali-

sierte Personalberater können eine Unterstützung liefern. Auch gewin- nen Informationsveranstaltungen wie das Karriereforum des Deut- schen Ärzteblattes beim Hauptstadt- kongress in Berlin (Kasten) an Be- deutung.

Aber die Krankenhäuser können auch selbst etwas zur Abfederung des Bewerbermangels beitragen – et- wa, indem sie stärker darauf setzen, ihren Facharzt- und späteren Füh- rungskräftenachwuchs selber auszu- bilden; gerade in jenen Fachgebie- ten, in denen der Facharztindex deut- lich unter dem Durchschnitt liegt und die Bewerberdecke damit sehr dünn ist. Zwar gibt es ebenso viele Ärzte ohne Facharztanerkennung im Krankenhaus wie beispielsweise 1992, doch ist in der Zwischenzeit die Zahl der klinisch tätigen Fachärzte um mehr als 46 Prozent gestiegen. So entfielen 1992 insge- samt 1,24 Assistenzärzte auf einen Facharzt, im Jahr 2005 waren es nur noch 0,8. Die Weiterbildungsquote sank also drastisch. Viele Kranken- häuser betrachten Weiterbildung als Luxus. Wenn man dies so sieht, ist

man allerdings darauf angewiesen, Facharztvakanzen von außen zu be- setzen. Dementsprechend abhängig ist man von der jeweiligen Bewer-

bersituation. I

Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de TABELLE

Facharztindex 2006

1) Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,3

2) Thoraxchirurgie 7,2

3) Viszeralchirurgie 8,1

4) Gefäßchirurgie 8,4

5) Hämatologie/Onkologie 8,7

6) Gastroenterologie 8,9

7) Pneumologie 9,7

8) Gynäkologie/Geburtshilfe 9,7

9) Neurologie 10,1

10) Psychosomatische Medizin 11,1

11) Kardiologie 11,5

12) Orthopädie/Unfallchirurgie 12,0

13) Kinderchirurgie 12,1

14) Rheumatologie 12,4

15) Psychiatrie 12,5

Durchschnittswert aller Fachgebiete: 17,9

KARRIEREFORUM

Vom 20. bis 22. Juni 2007 fin- det in Berlin der 10. „Haupt- stadtkongress Medizin und Ge- sundheit“ statt. Wie im Vorjahr ist der Verlag Deutsches Ärzte- blatt als Medienpartner des in- tegrierten „Ärzteforums“ vor Ort und organisiert das Karrie- reForum, bei dem sich Kran- kenhäuser als Arbeitgeber von Ärzten präsentieren. Ärzte, die sich für das „Ärzteforum“ des Kongresses anmelden, erhalten unter dem Stichwort „Ärzte- blatt“ ermäßigte Tickets (137 statt 202 Euro). Anmeldungen sind per E-Mail (info@haupt- stadtkongress.de) oder per Fax (0 30/ 49 85 50 30) möglich.

GOÄ-RATGEBER

Fälligkeit der Rechnung – BGH klärt Bedingungen

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) listet in § 12 „Fäl- ligkeit und Abrechnung der Vergü- tung; Rechnung“ die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine Rechnung fällig wird (siehe dazu auch „Korrekte Rechnungs- legung“ [1], [2] und [3] in den Hef- ten 6/2005, 8/2005 und 5/2006).

Aus der Regelung in § 12 GOÄ Absatz (Abs.) 1 „Die Vergütung wird fällig, wenn eine dieser Ver- ordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist“ wurde von ver- schiedenen Seiten immer wieder geschlossen, dass die Rechnung bereits dann nicht mehr fällig sei, wenn eine Position auf der Rech- nung (vermeintlich) nicht korrekt sei. Der Streit um die korrekte Dar- stellung kommt besonders häufig bei Analogen Bewertungen nach

§ 6 Abs. 2 GOÄ vor. Zu dieser The- matik hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende letzten Jahres ein klärendes Urteil gefällt: „Die ärztli- che Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraus- setzungen gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Die Fälligkeit wird nicht dadurch berührt, dass die Rechnung in einzelnen Teilen feh- lerhaft ist.“ Der Senat sieht den Zweck der Regelung nach § 12 GOÄ darin, dass der Zahlungs- pflichtige in die Lage versetzt wer- de, ohne besondere medizinische oder gebührenrechtliche Vorkennt- nisse, die Rechnung zu überprü- fen. Da bei § 12 GOÄ die „Prüf- fähigkeit“ der Rechnung im Vor- dergrund stehe, sei es für die Fäl- ligkeit der Rechnung nicht ent- scheidend, ob sich der vom Arzt geltend gemachte Anspruch als berechtigt erweise oder nicht. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn

der Verjährungsfrist für den Ho- noraranspruch des Arztes ent- scheidend sei, setze nicht voraus, dass die Rechnung (bei dem um- strittenen Gebührentatbestand) mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimme (Az.: III ZR 117/06).

Bedeutend ist auch die Feststel- lung des BGH, dass in einem an- hängigen Rechtsstreit der Zah- lungspflichtige nicht auf einer Kor- rektur der Rechnung bestehen könne, wenn er einen Gebührentat- bestand für nicht korrekt oder be- rechnungsfähig halte. Könnte der Arzt bereits zu diesem Zeitpunkt im Verfahren gezwungen werden, die Rechnung nach den Vorstellungen des Zahlungspflichtigen zu korri- gieren, würde das dazu führen, dass der Arzt die Begründetheit oder Unbegründetheit seines An- spruches nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen könne, sondern sich vorab (unter Verzicht auf jeden

weitergehenden Anspruch) mit ei- nem geringeren Betrag begnügen müsse. Sinn des Gerichtsverfah- rens sei es aber gerade, den An- spruch zu prüfen und dann zu ent- scheiden, welcher Anspruch gel- tend gemacht werden könne.

Diese Klarstellung der Ausle- gung der Regelung nach § 12 GOÄ ist für zahlreiche gerichtliche Streitigkeiten von großem Interes- se und kann dazu dienen, unbe- rechtigte Forderungen nach vor- zeitiger Rechnungskorrektur in an- hängigen Verfahren zu verhindern, um nicht vorab den Anspruch zu schmälern.

Immer sind Ärzte (und deren Ab- rechnungsstellen) jedoch gut bera- ten, Anfragen von Zahlungspflichti- gen zu Rechnungen wohlwollend zu prüfen und nicht pauschal abzutun, denn so manche Rechnung ist für einen Patienten ein Buch mit sieben Siegeln. Dr. med. Anja Pieritz

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Erst die letzten 15 Jahre brachten den Durchbruch: Weltweit sind derzeit knapp 40 bis 50 Prozent der Medi- zinstudenten weiblich, der Anteil be- rufstätiger Ärztinnen schwankt

Zwischen dem Blattflächenindex, ermittelt mit der direkten Methode und mit dem LAI-2000 Plant Ca- nopy Analyzer, und der prozentualen Lichtaufnahme der Baumkronen konnte

Bleibt die Zahl an Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung aber insge- samt konstant, reicht die Zahl der nachrückenden Fachärzte irgend- wann nicht mehr aus – erst recht nicht bei

Damit richtet sich der Fokus der angehen- den Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie noch stärker auf die Berufstätigkeit im operativen Bereich..

ftube anfchloß. Das DObergefchoß enthält nod) jest den ungeteilten Bürgerfaal, das Unter- gefchoß, das fich früher mit großen Spisbögen als Markthalle oder Xaube frei öffnete,

Aus der Regelung in § 12 GOÄ Absatz (Abs.) 1 „Die Vergütung wird fällig, wenn eine dieser Ver- ordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist“ wurde von ver- schiedenen

Auch die Zahl der annoncierten Oberarztpositionen nahm 2006 ge- genüber dem Vorjahr nochmals um 16 Prozent zu, allerdings nicht mehr so deutlich wie im Jahr 2005.. Auf dieser

Nach Auffassung des BGH scheiterte ein Schadensersatzan- spruch in diesem Fall daran, dass der Beklagte nicht mit einer Leis- tungspflicht in Verzug geraten war. Dieser konnte