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Archiv "Arbeitsmarkt für Ärztinnen und Ärzte: Neuer Ausschreibungsrekord 2007" (08.02.2008)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 68. Februar 2008 A295

S T A T U S

W

ieder liegt ein Rekordjahr hinter uns: Im Deutschen Ärzteblatt wurden fast ein Viertel mehr Stellenausschreibungen für Fachärztinnen und Fachärzte veröf- fentlicht als im Vorjahr. Mit 6 057 waren es doppelt so viele Stellenan- zeigen wie noch vor vier Jahren. Da- mit hat der Ausschreibungsboom nochmals an Fahrt gewonnen. Nach

wie vor sind zwei Entwicklungen maßgeblich für den Ausschrei- bungsboom: Einerseits steigt in den Krankenhäusern der Bedarf an qua- lifizierten Fachärzten, sowohl durch die Ausweitung des Leistungsspek- trums und die zunehmende Spezia- lisierung als auch durch das Arbeits- zeitgesetz. Andererseits rücken zu wenige Ärzte nach.

Der Faktor Ärztemangel spielt inzwischen in immer mehr Berei- chen eine entscheidende Rolle. In nahezu allen Fachgebieten ist die Bewerberdecke dünn. Wenn dann sehr viele Krankenhäuser zur selben Zeit dieselben Fachärzte suchen, kann es schnell passieren, dass auf eine Stellenausschreibung über- haupt keine adäquate Bewerbung eingeht. Teilweise hat das bereits jetzt schwerwiegende Folgen, so- wohl für die medizinische Leis- tungsfähigkeit der Krankenhäuser als auch für die medizinische Ver- sorgung der Bevölkerung.

Die Versorgung ist gefährdet Mittlerweile häufen sich die Bei- spiele dafür, dass sich die Situation zugespitzt hat: Wenn sich die Etablierung eines interdisziplinären Darmzentrums verzögert, weil kei- ne Viszeralchirurgen oder Gastroen- terologen gefunden werden können, oder wenn der Aufbau einer geriatri- schen Fachabteilung daran schei- tert, dass keine qualifizierten Fach- ärzte zur Verfügung stehen, dann läuten in den Krankenhäusern die Alarmglocken. Dringend notwendi- ge Strukturveränderungen, die das Überleben der Häuser gewährleis- ten sollen, können nicht umgesetzt werden. Wenn Oberarzt-Vakanzen in der Gynäkologie/Geburtshilfe nicht wieder besetzt werden kön- nen, kann der Betrieb irgendwann nicht mehr in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Vergleich- bares gilt für neurologische Fach- abteilungen, wo ebenso wie in der Psychiatrie nicht selten der Punkt erreicht wird, dass die flächen- deckende Versorgung nicht mehr sichergestellt werden kann.

Wenn sich der Bewerbermangel in den Akutkrankenhäusern bereits derart drastisch auswirkt, wie sieht dann die Situation in den außerkli- nischen Tätigkeitsfeldern aus? Re-

RECHTSREPORT

Psychologische Psychotherapeuten:

Übergangsregelung problematisch

Nach § 95 Absatz 10 SGB V in der Fassung des Psychotherapeutengesetzes wurden Psycholo- gische Psychotherapeuten zur vertragsärztli- chen Versorgung zugelassen, wenn sie be- stimmte Voraussetzungen erfüllten. Dazu zählte während eines bestimmten Zeitraums die Teil- nahme an der ambulanten psychotherapeuti- schen Versorgung gesetzlich Krankenversicher- ter in Deutschland.

Gegen diese Übergangsregelung klagte ein Psychologischer Psychotherapeut, der außerhalb Deutschlands niedergelassen ist. Er sah darin ei- nen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun ent- schieden, dass die gesetzliche Vorgabe, wonach Psychotherapeuten während eines bestimmten Zeitraums in Deutschland Patienten behandelt haben mussten, tatsächlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der in anderen Mit- gliedstaaten niedergelassenen Psychotherapeu-

ten darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH haben Bürger der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit. Dieses umfasst auch die Niederlassungsfreiheit. Das Psychologische Psychotherapeuten davon Gebrauch gemacht haben und dementsprechend in dem von der Übergangsregelung erfassten Zeitraum nicht in Deutschland tätig waren, hätte ihnen nicht zum Nachteil gereichen dürfen.

Nach Auffassung des EuGH stellt auch das Ziel, die Zahl der Psychologischen Psychothera- peuten mit einer bedarfsunabhängigen Kassen- zulassung zu beschränken, keine ausreichende Rechtfertigung dar. Die fehlende Berücksichti- gung aller Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten, die ihre Tätigkeit während des Referenzzeit- raums außerhalb des deutschen Vertragsarzt- systems ausgeübt hätten, sei unverhältnismäßig.

Die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 43 EG verstoßen. (Urteil vom 28. Juni 2007, Az.: C-

456/05) RA Barbara Berner

ARBEITSMARKT FÜR ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Neuer Ausschreibungsrekord 2007

Noch nie wurden so viele Ärztinnen und Ärzte per Stellenanzeige im Deutschen Ärzteblatt gesucht wie im vergangenem Jahr.

Foto:Fotolia/vasco

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A296 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 68. Februar 2008

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hakliniken und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens ha- ben es in direkter Konkurrenz zum Kliniksektor traditionell schwer, ih- re Facharztstellen zu besetzen. An der Zahl der Stellenausschreibungen lässt sich ablesen, dass sich diese Si- tuation im letzten Jahr nochmals deutlich verschärft hat. Während die Akutkrankenhäuser hier „nur“ um 18,5 Prozent zulegten, schalteten Rehakliniken 28 Prozent mehr Stel- lenanzeigen. Die Sozialversiche- rungsträger schrieben sogar 50 Pro- zent mehr Gutachterpositionen aus als im Vorjahr. Und auch die Ge- sundheitsämter suchten wieder über- durchschnittlich viele Fachärzte.

Mit den Medizinischen Versor- gungszentren (MVZ) ist zudem ein zusätzlicher Akteur in den Wettbe- werb um die Fachärzte eingestiegen.

So wurden im vergangenen Jahr be- reits 219 Angestelltenpositionen in MVZ ausgeschrieben. Wenn man bedenkt, dass in noch größerem Maß Fachärzte zur Niederlassung in MVZ gesucht werden, wird die zunehmende Bedeutung dieses Sek- tors auch auf dem Stellenmarkt deut-

lich. Ein weiterer Trend ist hier zu beobachten: Wurden am Anfang eher Fachärzte im Rahmen der Grundversorgung gesucht, eröffnen sich zunehmend auch Perspektiven für Spezialisten. So wurden im Jahr 2007 bereits die ersten Kardiolo- gen, Gastroenterologen, Pneumolo- gen und Hämatologen/Onkologen für ein MVZ gesucht – allesamt Spe- zialisten, die auch von den Akut- krankenhäusern gesucht werden.

Auch Chefärzte gesucht Während fast alle Fachgebiete bei den Stellenausschreibungen zwei- stellige Zuwachsraten verzeichne- ten, mussten die Fachärzte in der Thoraxchirurgie (minus 50 Prozent) sowie in der Kinder- und Jugendpsy- chiatrie (minus 30 Prozent) ein Mi- nus verkraften. Allerdings war in beiden Fachgebieten die Nachfrage im Vorjahr auch mehr als außerge- wöhnlich hoch, sodass es sich hier 2007 eher um ein Stück Normalisie- rung handelte. Überdurchschnittli- che Zuwachsraten verzeichneten hingegen die Gastroenterologen, die mit einem Plus von 67 Prozent an

der Spitze lagen, gefolgt von den In- ternisten ohne Schwerpunkt mit plus 63 Prozent und den Fachärzten für Psychosomatische Medizin mit plus 48 Prozent. In den Bereichen Or- thopädie/Unfallchirurgie, Viszeral- chirurgie und Kardiologie lagen die Zuwachsraten bei etwa 30 Prozent.

Eine Entwicklung ist neu: Wur- den in der Vergangenheit verstärkt frisch gebackene Fachärzte zur Um- setzung des Arbeitszeitgesetzes so- wie Spezialisten für Oberarztposi- tionen gesucht, blieb die Zahl der Chefarztausschreibungen aus den Akutkrankenhäusern konstant bei rund 550. Im letzten Jahr wurden nun mit 650 erstmals deutlich mehr Leitungspositionen ausgeschrieben als in den Vorjahren. Dies ist ein Zeichen dafür, dass gerade in den großen Fachgebieten im Zuge der Teilung von Abteilungen oder der Etablierung von interdisziplinären Zentren neue Chefarztpositionen geschaffen werden. Zudem hat die Zahl der altersbedingten Ruhe- standsnachfolgen zugenommen. I Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de

GOÄ-RATGEBER

Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt

§ 7 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Art von Entschädigungen auf, die dem Arzt zusätzlich zu seiner Leistung ver- gütet werden. Das Wegegeld (bis zu 25 Kilo- meter [km] auf einfachem Weg) zum Patienten ist in § 8 GOÄ geregelt (siehe DÄ, Heft 4/2008).

Anstelle des Wegegelds kann für die einfache Entfernung zum Besuch des Patienten von mehr als 25 km eine Reiseentschädigung be- rechnet werden (§ 9 Absatz [Abs.] 1 GOÄ).

Fährt der Arzt mit dem eigenen Pkw, so er- hält er 50 Deutsche Pfennige (ab 2002: 26 Cent) für jeden gefahrenen km, folglich müss- ten in der Regel mindestens 52 km auf der Rechnung stehen. Benutzt der Arzt öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi, so kann er die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.

Zusätzlich kann er bei Abwesenheit von der Praxis/der Wohnung von mehr als acht Stun- den 100 DM (51,13 Euro) ansetzen. Dauert die Abwesenheit länger als acht Stunden, so kann der Arzt je Tag 200 DM (102,26 Euro) in Rech- nung stellen. Falls eine oder mehrere Über-

nachtungen notwendig werden, können diese Kosten ebenfalls angesetzt werden. Übersteigt der Betrag für die Übernachtung 50 DM (25,56 Euro) muss ein Beleg oder ein „sonsti- ger Nachweis“ der Rechnung beigefügt wer- den (§ 12 Abs. 2 Ziffer 4 GOÄ).

Für die Reiseentschädigung gelten die Radi- usregelung vom Ausgangsort (Praxis oder Woh- nung), so wie in § 8 Abs. 2 GOÄ, und die Teilung der Reiseentschädigung bei dem Besuch meh- rerer Patienten in derselben häuslichen Ge- meinschaft oder einem Heim (§ 8 Abs. 3 GOÄ).

Die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ wird eher in strukturschwachen und „arztarmen“

Gegenden vorkommen und bei zunehmendem Arztmangel häufiger werden. Denkbar ist diese Leistung auch als Wunschleistung, die der Arzt auf Nachfrage seines Patienten erbringt, der beispielsweise an einem anderen Ort erkrankt ist oder dort im Krankenhaus liegt. Hierbei ist zu beachten, dass Wunschleistungen auf der Rechnung als solche gekennzeichnet werden müssen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Wenn der Arzt mit einem Heim, welches über 25 km entfernt ist, eine Vereinbarung hat,

dort die Patienten regelmäßig (wie mittwochs ab 15 Uhr) zu betreuen, so kann hier von einer regelmäßigen Tätigkeit an einer (zweiten) Ar- beitsstätte ausgegangen werden, und dem Pa- tienten können weder „Besuch“ (Nr. 50 GOÄ) noch Reiseentschädigung in Rechnung gestellt werden. Untersuchung und Beratung (gegebe- nenfalls mit weiteren medizinisch notwendigen Leistungen) können gemäß GOÄ berechnet werden. Sollte der Arzt jedoch außerplanmäßig zu einem akuten (Not-)Fall in dieses Heim ge- rufen werden, so kann er Besuch und Reise- entschädigung in Rechnung stellen.

Krankenhaus- und Belegärzte können we- der Besuch (Nr. 50 GOÄ) noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnen, wenn sie den eigenen Patienten in ihrem Krankenhaus (Ar- beitsstätte) aufsuchen. Wird ein Krankenhaus- arzt- oder Belegarzt jedoch ausnahmsweise als Konsiliarius zu einem Patienten in ein an- deres Krankenhaus gerufen, so sind die Kosten nach §§ 8 oder 9 GOÄ berechnungsfähig. Dies gilt nicht, wenn dieses Krankenhaus regel- mäßige Arbeitsstätte des Konsiliararztes ist (siehe Heimarzt). Dr. med. Anja Pieritz

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