• Keine Ergebnisse gefunden

Waldkindergärten wären eine wertvolle Ergänzung und Bereicherung des pädagogischen Angebotes im Kanton Bern

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Waldkindergärten wären eine wertvolle Ergänzung und Bereicherung des pädagogischen Angebotes im Kanton Bern"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_f2300fe0c80543b2b17a415cc271c18c.doc

M 079/2002 ERZ 3. Juli 2002 48C

Motion

2560 Schärer, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 5 Eingereicht am: 26.03.2002

Der Waldkindergarten ist eine gute Alternative

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen oder zu ergänzen, damit eine Gemeinde auf Antrag an Stelle eines Regelkindergartens einen sogenannten „Waldkindergarten“ betreiben kann.

Begründung

In der Schweiz gibt es verschiedene „Waldkindergärten„ - Vorschulklassen mit 5- bis 6- jährigen Kindern, welche ohne fixe Infrastruktur auskommen und deren Unterricht im Wald stattfindet. Allerdings werden diese Projekte mit zwei Ausnahmen (Brütten und Nürensdorf, Kanton Zürich) von privaten Organisationen getragen und von der Öffentlichkeit finanziell nicht unterstützt. Diesen Frühling unterbreitete nun die Gemeinde Köniz der Erziehungsdirektion des Kantons Bern den Antrag, einen Waldkindergarten der öffentlichen Hand in Mittelhäusern eröffnen zu dürfen. Das Gesuch wurde aus formalen, aber auch pädagogischen Gründen abgelehnt.

Es zeigt sich nun aber, dass die Haltung der Erziehungsdirektion weder fachlich noch finanzpolitisch Sinn macht:

1. Waldkindergärten wären eine wertvolle Ergänzung und Bereicherung des pädagogischen Angebotes im Kanton Bern. Der vorgeschriebene Lehrplan für die Vorschulstufe könnte zudem im Waldkindergarten dank eines spezifischen Konzeptes ebenso gut eingehalten werden wie im Regelkindergarten. Darüber hinaus ermöglicht der Waldkindergarten, Erfahrungen und Inhalte zu vermitteln, für welche im konventionellen Kindergartenbetrieb wenig Raum ist. Im Zeitalter der virtuellen Spiele sind jedoch hautnahe Erfahrungen mit der Natur dringend notwendig.

2. In Dänemark gibt es seit 40 Jahren zahlreiche staatliche Waldkindergärten. Das Konzept wurde also systematisch ausgewertet, weiterentwickelt und hat sich im Alltag gut bewährt.

3. Ein Waldkindergarten ist zwar nicht billiger als ein Regelkindergarten. Er kostet allerdings auch nicht mehr, da die Gemeinde auf die Erstellung und den Unterhalt einer Kindergarteninfrastruktur verzichten kann. Dafür fallen zusätzliche Personalkosten an.

Angesichts der momentan grossen Anzahl von stellenlosen KindergärtInnen ist aber die Schaffung von zusätzlichen Stellen nur zu begrüssen.

4. Der Waldkindergarten ist auch ein flexibles und sinnvolles Konzept für Quartiere/Gemeinden mit stark schwankenden Kinderzahlen. Ein Waldkindergarten kann sofort nach Bedarf realisiert werden, da die Frage der allfälligen Infrastruktur

(2)

2

wegfällt. Er kann zudem meist in unmittelbarer Umgebung des Wohnortes der Kinder angesiedelt werden und kann auch ohne zusätzliche Kosten wieder geschlossen werden.

Es ist offensichtlich, dass dem Wunsch einer Gemeinde zur Einführung eines Waldkindergartens entsprochen werden sollte. Denn ein Waldkindergarten ist in vielen Fällen eine angepasste und sinnvolle Lösung, die für den Kanton erst noch kostenneutral ist. Der Regierungsrat sollte deshalb ein grosses Interesse haben, allfällige gesetzliche oder administrative Hürden zu beseitigen.

Antwort des Regierungsrates

Die Motionärin verlangt vom Regierungsrat, die gesetzlichen Bestimmungen mit dem Ziel der Gleichstellung von Wald- und Regelkindergarten anzupassen und allenfalls so zu ergänzen, dass eine Gemeinde des Kantons Bern auf Antrag einen Waldkindergarten betreiben kann. Sie begründet ihr Anliegen damit, dass in der Schweiz bereits einige Waldkindergärten ohne öffentliche Mittel durch private Organisationen betrieben werden und bestens funktionieren, und dass im Kanton Zürich zwei Waldkindergärten durch die entsprechenden Gemeinden finanziert werden.

Der Regierungsrat nimmt zur Motion wie folgt Stellung:

• Der Regierungsrat stellt nicht in Frage, dass auch ein Waldkindergarten positive Aspekte beinhaltet. Er ist jedoch der Ansicht, dass es sich dabei um eine zu einseitige pädagogische Ausrichtung handelt. Der Lehrplan für den Kindergarten, seit dem 1.

August 2001 in Kraft, gibt u.a. Hinweise auf die festgelegten Bildungsziele für den Kindergarten, verweist auf mögliche Spiel- und Arbeitsformen und beschreibt die Angebote im Rahmen eines Regelkindergartens. Ein Waldkindergarten schränkt den Erlebnisraum auf den Wald ein, ohne dass diese Einschränkung begründbar ist.

Deshalb ist der Entscheid zur Einführung des Waldkindergartens auch ein Entscheid zur Einschränkung von Erfahrungen. Eine breite Palette an Handlungsmöglichkeiten und dadurch auch an Voraussetzungen zur sprachlichen Entwicklung werden eliminiert. Kindergruppen sind heterogen, und ein staatliches Bildungsangebot muss dieser Heterogenität und den damit verbundenen unterschiedlichen Bedürfnissen umfassender Rechnung tragen.

• Der Grosse Rat hat im Jahre 2000 die Motion „Einführung der Basisstufe zur Erziehung und Bildung der vier- bis achtjährigen Kinder“, (Morgenthaler, Worb), in Form eines Postulats überwiesen. Dies bedeutet, dass dem Regierungsrat die weitere Entwicklung der Kindergärten im Kanton Bern teilweise vorgegeben ist. Der vom Grossen Rat erteilte Auftrag zur Prüfung der Einführung der Basisstufe wird gegenwärtig umgesetzt.

Das Ziel ist es, mit der Annäherung von Kindergarten und Volksschule Grundlagen für die mögliche Einführung der Basisstufe zu erarbeiten. Es werden dabei auch die Folgen einer Umgestaltung der Kindergarten- und Schulstrukturen geprüft sowie die Durchführung von Pilotprojekten vorbereitet. Die mögliche Einführung der Basisstufe ist mit der Einführung des Waldkindergartens nicht zu vereinbaren. Die zum Betrieb eines Waldkindergartens notwendigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen müssten bei der Einführung der Basisstufe wieder rückgängig gemacht werden.

• Aus Sicherheitsgründen müssen Waldkindergärten erfahrungsgemäss durch zwei Lehrpersonen im Teamteaching geleitet werden. Die rechtlichen Grundlagen fehlen heute, Doppelanstellungen zu bewilligen. Unter der Annahme, dass 5 % aller Kindergärten im Kanton Bern als Waldkindergärten geführt werden (45 von 900), würden dadurch zusätzliche Gehaltskosten von ungefähr 4 Mio. Franken ausgelöst, wovon der Kanton 70 % zu tragen hätte (2,8 Mio. Franken). Die restlichen 30 % werden gemäss Kostenverteiler von den Gemeinden getragen. Gemeinden ohne

(3)

3

Waldkindergarten müssen ihre Infrastruktur für den Regelkindergarten selbst bezahlen und dazu über den Kostenverteiler zusätzliche Lehrkräfte an Waldkindergärten anderer Gemeinden mitfinanzieren.

• Die im Motionstext erwähnten Erfahrungen aus Dänemark und Zürich lassen sich nur begrenzt auf Bern übertragen. Dänemark wird als Pionierland in Bezug auf staatlich geführte Waldkindergärten genannt. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass dort wie in unserem Nachbarland Deutschland die Kindergärten meist sozialpädagogische Vorschuleinrichtungen sind und Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu gleichen Teilen anbieten und übernehmen. Im Kanton Bern versteht sich der Kindergarten als Bildungseinrichtung und unterscheidet sich deshalb grundsätzlich von den Auffassungen mehrerer Nachbarländer. Das Kindergartenwesen im Kanton Zürich ist im Gegensatz zum Kanton Bern rein kommunal geregelt. Nur so ist es einer Gemeinde überhaupt möglich, einen Waldkindergarten zu führen.

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Kindergartens im Kanton Bern wird auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben und des Lehrplans Kindergarten ausgeführt. Dieser ist für alle öffentlichen deutschsprachigen Kindergärten des Kantons Bern verbindlich. Zum Auftrag der Lehrperson Kindergarten gehört es, diesen Lehrplan in allen Teilen umzusetzen. Sie ist verpflichtet, die Kinder in Richtung der formulierten Ziele zu fördern und ihnen individuelle Lernwege zu ermöglichen. Die Differenzierung der Lernwege erfolgt unter anderem durch die Bereitstellung eines vielfältigen Angebots, das den Bedürfnissen und unterschiedlichen Begabungen und Fähigkeiten der Kinder Rechnung trägt. Der Regierungsrat geht davon aus, dass einerseits das Erfassen von Begabungen, Defiziten, Interessen und Bedürfnissen der Kinder und andererseits die gezielte Förderung und Differenzierung der Lernwege im Wald nicht vollständig gewährleistet werden können. In jedem Konzept für einen Waldkindergarten werden die Leitideen und Ziele sowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplans reduziert und für den Waldkindergarten eingeschränkt interpretiert.

Aus den dargelegten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Nach Ansicht des Regierungsrates sind davon keine negativen Auswirkungen zu befürchten, denn auf der Händlerseite wird es deswegen nicht mehr Konkurrenzkonflikte geben

Der Regierungsrat führt den starken Kostenanstieg für die Krankenversicherer auf den Vertrag zwischen dem Verband der Privatspitäler und dem Dachverband der

Das Projekt Salina Raurica, Verlegung Hauptverkehrsstrasse 3/7 beinhaltet den Neubau einer Hauptverkehrsstrasse und den Rückbau der bestehenden Rheinstrasse zu

Die trinationale Arbeitsgemeinschaft Rhein- Ports, bestehend aus den Schweizerischen Rheinhäfen, der Rheinhafengesellschaft Weil am Rhein und den Ports de Mulhouse-

Es kann nicht ein für allemal festgelegt werden, welche Veranstaltungen, namentlich Grossanlässe wie Weltmeisterschaften oder Europameisterschaften, für eine Durchführung

Die Motionärin verlangt vom Regierungsrat aufzuzeigen, wie viel eine flächendeckende familienergänzende Kinderbetreuung im Kanton Bern kosten würde, damit diese

Wenn Sie in diesem Rat das Baugesetz behandeln und dabei ein Beispiel finden, wo der Kanton konkret eine Regulierung streichen und damit etwas tun könnte, um die

Voltaren Schmerzgel forte darf nicht angewendet werden bei Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der in Abschnitt 6.1 genannten sonstigen Bestandteile; von Patienten