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Archiv "Bewertung von Zielvereinbarungen in Verträgen mit leitenden Krankenhausärzten durch die gemeinsame Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte – verabschiedet vom Vorstand der Bundesärztekammer in se

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 6

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7. Februar 2014 A 233

Bewertung von Zielvereinbarungen in Verträgen mit

leitenden Krankenhausärzten durch die gemeinsame Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte

– verabschiedet vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 17.01.2014 –

Vorbemerkungen:

1.

Die Bundesärztekammer und der Verband der Leitenden Kran- kenhausärzte (VLK) haben eine gemeinsame Koordinierungs- stelle „Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen“ eingerichtet.

2.

Vor dem Hintergrund der am 24.04.2013 zwischen Bundesärzte- kammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) konsen- tierten Empfehlung gem. § 136 a SGB V zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen sowie vor dem Hintergrund des entsprechen- den Beschlusses des 116. Deutschen Ärztetages 2013 und der VLK-Positionierung vom 15.05.2013 sollen in dieser gemeinsa- men Koordinierungsstelle konkrete Zielvereinbarungstexte aus Verträgen mit leitenden Krankenhausärzten einer Bewertung da- hingehend unterzogen werden, ob diese Zielvereinbarungstexte der vorgenannten Empfehlung vom 24.04.2013 entsprechen. Die Bewertungsergebnisse sollen – selbstverständlich anonymisiert – anschließend dokumentiert und publiziert werden.

3.

Die in dieser Koordinierungsstelle erfolgten Bewertungen betref- fen sowohl Zielvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung der zwischen Bundesärztekammer und DKG konsen- tierten Empfehlung gemäß § 136 a SGB V bereits in Kraft waren, als auch Zielvereinbarungen, die nach diesem Zeitpunkt leitenden Krankenhausärzten von Krankenhausträgern unterbreitet wurden.

Die Befassung der Koordinierungsstelle mit diesen Zielver- einbarungstexten soll deutlich machen, dass aus Sicht der Bun- desärztekammer und des VLK auch mit dem Abschluss dieser im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer abgegebenen Emp- fehlung der DKG vom 24.04.2013 nicht alle aktuell existieren- den oder angebotenen Zielvereinbarungstexte von vornherein als empfehlungskonform einzustufen sind.

Damit wollen Bundesärztekammer und VLK sich als „Wäch- ter“ der Einhaltung dieser Empfehlung und – mehr noch – der Einhaltung des Wortlautes und der Intention des § 136 a SGB V positionieren.

4.

Die in der gemeinsamen Koordinierungsstelle vorgenommene Bewertung von Zielvereinbarungstexten erfolgt nach folgenden Kriterien:

4.1 Verträglichkeit mit dem Wortlaut des § 136 a SGB V (Aus- schluss von Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen)

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

4.2 Verträglichkeit mit der Intention des § 136 a SGB V (Aus- schluss von Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei Leistungsmengen abzielen)

4.3 Akzeptanz ökonomischer Inhalte von Zielvereinbarungen nach folgender „Faustregel“:

„Solange betriebswirtschaftliches Denken dazu dient, eine indizierte Maßnahme möglichst wirtschaftlich und effektiv umzusetzen, ist es geboten. Der Rubikon ist überschritten, wenn ökonomisches Denken zur Erlössteigerung die medi- zinische Indikationsstellung und das dadurch bedingte ärzt- liche Handeln beeinflusst.“1

Auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgt die Bewertung der nachfolgend aufgeführten Zielvereinbarungen:

Zielvereinbarung 024 Inhalt der Zielvereinbarung:

Bonuszahlung für

– wirtschaftliche Führung der Klinik

(Nennung der Zielmarge des Unternehmens in Höhe von 15 %. Beurteilung über die wirtschaftliche Führung der Kli- nik erfolgt einseitig durch die Geschäftsführung)

– rechtzeitige Freigabe der Arztfreigaben

– Reduzierung des Resturlaubs der ärztlichen Mitarbeiter – angemessene Beteiligung an den Tagdiensten im Notarzt-

dienst

– rechtzeitiges und zeitnahes und ganzjähriges Diktieren der Entlassungsbriefe

– Öffentlichkeitsarbeit

– Durchführung und Dokumentation der strukturierten, jährli- chen Mitarbeitergespräche

– Einhaltung der OP-Checkliste

– Etablierung von Standard Operating Procedures (SOP) – Unterstützung bei der Verwendung des CIRS-Konzeptes – sorgfältige Durchführung der Händedesinfektion – Umsetzung des hauseigenen Antibiotikastandards – BQS Pneumonie, Auffälligkeiten in maximal 2 Bereichen – BQS SM, Auffälligkeiten in maximal 2 Bereichen.

Bewertung:

– Bonus für wirtschaftliche Führung:

Grundsätzlich widerspricht eine Zielvereinbarung, die eine Bonuszahlung für die wirtschaftliche Führung einer Klinik

1Siehe auch das zugrunde liegende Zitat von Prof. Dr. Urban Wiesing anlässlich der 191. Tagung der Vereinigung nordwestdeutscher Chirurgen in Kiel, siehe auch Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 110, Heft 26, 28. Juni 2013, Seite B 1129

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7. Februar 2014 vorsieht, weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136 a

SGB V.

Dieses Element der Zielvereinbarung ist in seiner allgemei- nen Form grundsätzlich akzeptabel, da leitende Kranken- hausärzte auch eine ökonomische Verantwortung in ihr me- dizinisches Handeln einzubeziehen haben. Als Maßstab gilt hier die Faustregel, die folgendes besagt:

„Solange betriebswirtschaftliches Denken dazu dient, eine indizierte Maßnahme möglichst wirtschaftlich und effektiv umzusetzen, ist es geboten. Der Rubikon ist überschritten, wenn ökonomisches Denken zur Erlössteigerung die medizi- nische Indikationsstellung und das dadurch bedingte ärztli- che Handeln beeinflusst.“

Konkret ist dieses Element der Zielvereinbarung nicht be- wertbar, weil es in der Formulierung zu intransparent und unklar gehalten ist.

Kritisch ist auch anzumerken, dass die Entscheidung über die Beurteilung über die wirtschaftliche Führung der Klinik einseitig durch die Geschäftsführung erfolgt und dass die dem Chefarzt bekanntgegebene Zielmarge des Unterneh- mens mit 15 % als unrealistisch angesehen wird.

Bonuszahlung für rechtzeitige Freigabe der Arztfrei - gaben, Reduzierung des Resturlaubs der ärztlichen Mitarbeiter, angemessene Beteiligung an den Tag - diensten im Notarztdienst, rechtzeitiges und zeitna- hes und ganzjähriges Diktieren der Entlassungsbriefe, Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung und Dokumenta- tion der strukturierten, jährlichen Mitarbeitergesprä- che, Einhaltung der OP-Checkliste, Etablierung von SOP, Unterstützung des CIRS-Konzeptes, sorgfältige Durchführung der Händedesinfektion, BQS Pneumo- nie, BQS SM:

Unbeschadet einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung sind diese Elemente der Ziel- vereinbarung dem Grunde nach als Kriterien geeignet, da sie in ihrer allgemeinen Formulierung weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des § 136 a SGB V ver- stoßen.

Bonuszahlung für Umsetzung des hauseigenen Antibio- tikastandards durch Reduktion des Antibiotikaver- brauchs 2013 gegenüber 2011 um 20 %:

Abzulehnen, da dieses Element der Zielvereinbarung der Intention des § 136 a SGB V widerspricht.

Zielvereinbarung 025 Inhalt der Zielvereinbarung:

– Bonuszahlung für eine Verbesserung des Deckungsbeitrages II im Vergleich zum Vorjahr

Bewertung:

Bonuszahlung für Verbesserung des Deckungsbeitrages II:

Bedingt akzeptabel. Nur insoweit, wie der leitende Kran- kenhausarzt den von seiner Abteilung erwirtschafteten De- ckungsbeitrag dadurch positiv gestalten kann, dass die in seiner Abteilung indizierten Maßnahmen unter der Beach- tung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) wirtschaftlich und effektiv umgesetzt werden.

Anmerkung:

Diese Formulierung der Zielvereinbarung ist grenzwertig im Sinne der Bewertungskriterien, da sie geeignet ist, ärztliche Indikationen durch Bonusgewährung zu beein- flussen.

Zielvereinbarung 026 Inhalt der Zielvereinbarung:

Anhebung der Relativgewichte auf 2.100, ersatzweise Anhebung der OPs auf 1.008.

Bewertung:

Anhebung der Relativgewichte

Abzulehnen, da dies der Intention des § 136 a SGB V wider- spricht.

Ersatzweise: Anhebung der OPs-Ziffern:

Abzulehnen, da dies dem Wortlaut des § 136 a SGB V wider- spricht.

Zielvereinbarung 027 Inhalt der Zielvereinbarung:

– Bonuszahlung für Erreichung einer vereinbarten Zahl von Case-Mix-Punkten auch für stationäre Behandlung

– Bonuszahlung für die Einhaltung des vereinbarten statio- nären und ambulanten Kostenrahmens (Personalkosten ärztlicher Dienst/Personalkosten medizinisch-technischer Dienst/Kosten für Arzneimittel und medizinischen Be- darf)

– Bonuszahlung für Unterstützung von Qualitätsmanagement, Zertifizierung der Abteilung, Förderung der interdisziplinä- ren Zusammenarbeit, Mitentwicklung alternativer Versor- gungsformen, aktive Beteiligung an Strukturmaßnahmen, aktive Mitgestaltung ressourcensparender Arbeitszeitmodel- le, hohe Mitarbeiter- und Patientenzufriedenheit.

Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichung von Case-Mix-Punkten:

Abzulehnen, da dieses Element der Zielvereinbarung der Intention des § 136 a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für Einhaltung des Kostenrahmens:

Bedenklich, da der leitende Krankenhausarzt in der Regel keine Personalhoheit besitzt und bei der Vorbereitung des Stellenplans für den ärztlichen und medizinisch-technischen Dienst seiner Abteilung allenfalls Gelegenheit zur Stellung- nahme erhält.

Sofern der Stellenplan für den ärztlichen und medizinisch- technischen Dienst der Abteilung nicht einvernehmlich zwi- schen dem leitenden Krankenhausarzt und der Leitung des Krankenhauses verabschiedet wurde, ist dieses Element der Zielvereinbarung daher abzulehnen.

Wurde das Personalkostenbudget einvernehmlich verab- schiedet, dann kann unter Beachtung der „Faustregel“ (Zif- fer 4.3) dieses Element der Zielvereinbarung in Einzelfällen akzeptabel sein. Hierbei muss sichergestellt sein, dass Ärz- tinnen und Ärzte frei nach medizinisch fachlichen Gesichts- punkten sich entscheiden können.

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7. Februar 2014 A 235 Vorstehendes gilt auch für die Bonuszahlung bei Einhaltung

der Sachkosten und der Kosten für Arzneimittel und medizi- nischen Bedarf.

Einhaltung der vereinbarten Managementziele:

Unbeschadet einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung dieser Elemente der Zielverein- barungen sind sie dem Grunde nach als Kriterien geeig- net, da sie weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intenti- on des § 136 a SGB V verstoßen.

Zielvereinbarung 028 Inhalt der Zielvereinbarung:

Prämienzahlung für

– Erreichung einer bestimmten Anzahl von Bewertungsrela- tionen der Fachabteilung

– Senkung der Loss/Profit-Rate (L/P-Rate) für den Bereich Innere Medizin

Bewertung:

Prämienzahlung für Erreichung von Bewertungsrelatio- nen:

Abzulehnen, da dieses Element der Zielvereinbarung gegen die Intention des § 136 a SGB V besteht.

Prämienzahlung für Senkung der L/P-Rate:

Abzulehnen, da dieses Element der Zielvereinbarung gegen die Intention des § 136 a SGB V verstößt.

Zielvereinbarung 029 Inhalt der Zielvereinbarung:

Bonuszahlung für

– Erreichung einer vorgegebenen Fallzahl

– Erreichung einer vorgegebenen Zahl von Relativgewichten – Erreichung einer bestimmten CMI

– Erreichung einer vorgegebenen Verweildauer

– Erreichung einer bestimmten Zahl von Berechnungstagen.

– Zusätzliche Bonuszahlung für Erreichung des EBIDTA (Be- triebswirtschaftliche Rentabilitätskennzahl i. S. eines De- ckungsbeitrages)

– Verbesserung der Ergebnisse in der Patienten- und Zuwei- serbefragung

– Organisation von mindestens 2 Veröffentlichungen pro Jahr in der örtlichen Presse über die Qualität der medizinischen Behandlung

– Durchführung „Tag der offenen Tür“ der Abteilung – Planung, Leitung und Durchführung des Projektes „Zertifi-

zierung“

– Mitarbeit bei der Vernetzung niedergelassener Ärzte – Ausbau der ambulanten/stationären Vernetzung – Durchführung von Mitarbeitergesprächen

– „Nullstellung“ der Urlaubsansprüche der Mitarbeiter zum Jahresende.

Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichen vorgegebener Fallzahlen:

Abzulehnen, da dieses Element der Zielvereinbarung dem Wortlaut des § 136 a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für Erreichung von Relativgewichten, Case-Mix-Index-Punkten, Verweildauer und Berech- nungstagen:

Abzulehnen, da diese Elemente der Zielvereinbarung der Intention des § 136 a SGB V widersprechen.

Bonuszahlung für Erreichung des EBIDTA:

Bedingt akzeptabel. Nur insoweit, wie der leitende Kran- kenhausarzt den von seiner Abteilung erzielten Beitrag zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis des Krankenhauses da- durch positiv gestalten kann, dass die in seiner Abteilung indizierten Maßnahmen unter der Beachtung der „Faustre- gel“ (siehe Ziffer 4.3) wirtschaftlich und effektiv umgesetzt werden.

Dies ist für das Krankenhaus als Gesamtunternehmen eher problematisch. Eher akzeptabel ist die Bezugnahme auf die Abteilungsebene.

Bonuszahlungen für Verbesserung der Ergebnisse in der Patientenbefragung, Veröffentlichungen, Tag der offe- nen Tür:

Grundsätzlich positiv, da diese Maßnahmen dazu geeignet erscheinen, dass Image des Krankenhauses zu verbessern.

Bonuszahlungen für Zertifizierung, Mitarbeit bei der Vernetzung niedergelassener Ärzte, Ausbau der ambu- lanten/stationären Vernetzung, Durchführung von Mit- arbeitergesprächen, Einhaltung der Urlaubstage im lau- fenden Jahr:

Unbeschadet einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung dieser Zielvereinbarungselemen- te sind sie dem Grunde nach als Kriterien geeignet, da sie weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des

§ 136 a SGB V verstoßen.

Zielvereinbarung 030 Inhalt der Zielvereinbarung:

Bonuszahlung für

– Optimierung der Verweildauersteuerung – Optimierung der Entlassplanung

– Erreichung einer vorgegebenen Anzahl von Case-Mix- Punkten

– Erreichung oder Verbesserung des Jahresergebnisses.

Bewertung:

Bonuszahlung für Optimierung der Verweildauersteue- rung, Optimierung der Entlassplanung, Erreichung von Case-Mix-Punkten:

Abzulehnen, da diese Elemente der Zielvereinbarung der In- tention des § 136 a SGB V widersprechen.

Bonuszahlung für Erreichung bzw. Überschreitung des Jahresergebnisses:

Bedingt akzeptabel. Nur insoweit wie der leitende Kranken- hausarzt den von seiner Abteilung erzielten Beitrag zum wirt- schaftlichen Gesamtergebnis des Krankenhauses dadurch po- sitiv gestalten kann, dass die in seiner Abteilung indizierten Maßnahmen unter der Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) wirtschaftlich und effektiv umgesetzt werden.

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7. Februar 2014

Zielvereinbarung 031 Inhalt der Zielvereinbarung:

Bonuszahlung für

– Einhalten der Sachkosten und Personalbesetzung der Abteilung – Teilnahme und Unterstützung bei der Zertifizierung des

Krankenhauses

– Einführung neuer Behandlungsmethoden und Prozessopti- mierung

– Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Patienten- versorgung

– Beteiligung an Strukturmaßnahmen des Krankenhauses.

Bewertung:

Bonuszahlung für Einhaltung des Sachkosten- und Per- sonalbudgets der Abteilung:

Bedenklich, da der leitende Krankenhausarzt in der Regel kei- ne Personalhoheit besitzt und bei der Vorbereitung des Stellen- plans für den ärztlichen und medizinisch-technischen Dienst der Abteilung allenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

Sofern der Stellenplan für den ärztlichen und medizinisch- technischen Dienst der Abteilung nicht einvernehmlich zwi- schen dem leitenden Krankenhausarzt und der Leitung des Krankenhauses verabschiedet wurde, ist dieses Element der Zielvereinbarung daher abzulehnen.

Wurde das Personalkosten-Budget einvernehmlich verab- schiedet, dann kann unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) dieses Element der Zielvereinbarung in Einzel- fällen akzeptabel sein. Hierbei muss sichergestellt sein, das Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch fachlichen Ge- sichtspunkten mitentscheiden können.

Diese Bewertung gilt für die Einhaltung des Sachkostenbud- gets sinngemäß.

Bonuszahlung für Unterstützung der Zertifizierung, Ein- führung neuer Behandlungsmethoden, Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Patientenversorgung, Beteiligung an Strukturmaßnahmen des Krankenhauses.

Unbeschadet einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung sind diese Elemente der Zielver- einbarung dem Grunde nach als Kriterien geeignet, da sie weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des

§ 136 a SGB V verstoßen.

Zielvereinbarung 032 Inhalt der Zielvereinbarung:

– Prämienzahlung pro Eingriff

– Leistungsprämie für Steigerung der Bewertungsrelationen der Abteilung.

Bewertung:

Prämienzahlung je Eingriff:

Abzulehnen, da dieses Element der Zielvereinbarungen dem Wortlaut des § 136 a SGB V widerspricht.

Leistungsprämie für Steigerung der Bewertungsrelatio- nen der Abteilung:

Abzulehnen, da dieses Element der Zielvereinbarungen der Intention des § 136 a SGB V widerspricht. □

Die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 312., 313., 314. und 315.

Sitzung des Bewertungsausschusses, der Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) der 316. Sitzung des Bewertungsausschusses sowie die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 36. und 37. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegen-

standslos. □

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

sowie des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V

vom 2. bis 7. März im Kongresszentrum Davos/Schweiz Fortbildungsdauer anrechenbar durch die Schweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin, die Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin:

28 Fortbildungspunkte, anerkannt durch verschiedene Landesärztekammern in Deutschland

Programm (Vorträge, Workshops): Allgemeine Innere Medi- zin, Kardiologie, Diabetologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Nephrologie, Neurologie, Onkologie, Orthopädie, Pädiatrie, Pneumologie, Psychiatrie

Anmeldung und Auskünfte: Destination Davos Klosters, Da- vos Congress, Talstraße 41, 7270 Davos Platz/Schweiz, Tele- fon: +41 (0)814152164, Fax: +41 (0)814152169, Internet: www.

aerzteforum-davos.ch, E-Mail: info@davoscongress.ch □

21. Internationale Winterfortbildungs- woche für Grundversorger

120. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.

Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„Arzneimitteltherapie im höheren Lebensalter“

Montag, 28. April, 12.30–14.00 Uhr, Museum Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 2, 65185 Wiesbaden

Programm: Interaktionen bei der Arzneimitteltherapie in der Geriatrie; Medikationsfehler und Priscusliste; Neue Arzneimittel 2013/2014 – eine kritische Bewertung

Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, E-Mail: karoline.luzar@akdae.de, Telefon:

030 400456-500, Fax: 030 400456-555 □

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