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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 29–30

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21. Juli 2014 A 1315

Bewertung von Zielvereinbarungen in Verträgen mit

leitenden Krankenhausärzten durch die gemeinsame Koordinierungsstelle der Bundesärztekammer und des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte

– in Fortsetzung der bisherigen Veröffentlichungen in den Heften 45/2013; 49/2013; 6/2014; 16/2014 –

Vorbemerkungen:

1.

Die Bundesärztekammer und der Verband der Leitenden Kranken- hausärzte (VLK) haben eine gemeinsame Koordinierungsstelle

„Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen“ eingerichtet.

2.

Vor dem Hintergrund der am 24.04.2013 zwischen Bundesärzte- kammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) kon- sentierten Empfehlung gem. § 136 a SGB V zu leistungsbezoge- nen Zielvereinbarungen sowie vor dem Hintergrund des entspre- chenden Beschlusses des 116. Deutschen Ärztetages 2013 und der VLK-Positionierung vom 15.05.2013 sollen in dieser ge- meinsamen Koordinierungsstelle konkrete Zielvereinbarungs- texte aus Verträgen mit leitenden Krankenhausärzten einer Be- wertung dahingehend unterzogen werden, ob diese Zielverein- barungstexte der vorgenannten Empfehlung vom 24.04.2013 entsprechen. Die Bewertungsergebnisse sollen – selbstverständ- lich anonymisiert – anschließend dokumentiert und publiziert werden.

3.

Die in dieser Koordinierungsstelle erfolgten Bewertungen be- treffen sowohl Zielvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der zwischen Bundesärztekammer und DKG kon- sentierten Empfehlung gemäß § 136 a SGB V bereits in Kraft waren, als auch Zielvereinbarungen, die nach diesem Zeitpunkt leitenden Krankenhausärzten von Krankenhausträgern unter- breitet wurden.

Die Befassung der Koordinierungsstelle mit diesen Zielver- einbarungstexten soll deutlich machen, dass aus Sicht der Bun- desärztekammer und des VLK auch mit dem Abschluss dieser im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer abgegebenen Emp- fehlung der DKG vom 24.04.2013 nicht alle aktuell existieren- den oder angebotenen Zielvereinbarungstexte von vornherein als empfehlungskonform einzustufen sind.

Damit wollen Bundesärztekammer und VLK sich als „Wäch- ter“ der Einhaltung dieser Empfehlung und – mehr noch – der Einhaltung des Wortlautes und der Intention des § 136 a SGB V positionieren.

4.

Die in der gemeinsamen Koordinierungsstelle vorgenommene Bewertung von Zielvereinbarungstexten erfolgt nach folgenden Kriterien:

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

4.1 Vereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 136 a SGB V (Aus- schluss von Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen)

4.2 Verträglichkeit mit der Intention des § 136 a SGB V (Aus- schluss von Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei Leistungsmengen abzielen)

4.3 Akzeptanz ökonomischer Inhalte von Zielvereinbarungen nach folgender „Faustregel“:

„Solange betriebswirtschaftliches Denken dazu dient, eine indizierte Maßnahme möglichst wirtschaftlich und effektiv umzusetzen, ist es geboten. Der Rubikon ist überschritten, wenn ökonomisches Denken zur Erlössteigerung die medi- zinische Indikationsstellung und das dadurch bedingte ärzt- liche Handeln beeinflusst.“1

Auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgt die Bewertung der nachfolgend aufgeführten Zielvereinbarungen:

Zielvereinbarung 042 Inhalt der Zielvereinbarung:

1. Finanzziele:

Prämienzahlung für Erreichung Jahresergebnis

Prämienzahlung für Reduktion Überstunden ärztlicher Dienst

Prämienzahlung für Einhaltung direkter Sachkosten

Prämienzahlung für Einhaltung direkter Arzneimittelkosten

Prämienzahlung für Case Mix/Vollkraft Arzt (CM/VK Arzt) 2. Organisationsziele:

Prämienzahlung für die Reduktion der Verweildauer

Prämienzahlung für Mitarbeit Darmkrebszentrum – Organisation Qualitätszirkel

– Organisation Zertifizierung – Pressemitteilungen 3. Persönliche Ziele:

Prämienzahlung für Einweiserpflege – Praxisbesuche

– Einweiserbefragung Bewertung:

Prämienzahlung für Erreichung Jahresergebnis: Akzepta- bel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die er- brachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken be- einflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

1Siehe auch das zugrunde liegende Zitat von Prof. Dr. Urban Wiesing anlässlich der 191. Tagung der Vereinigung nordwestdeutscher Chirurgen in Kiel, siehe auch Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 110, Heft 26, 28. Juni 2013, Seite A 1289

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21. Juli 2014 Prämienzahlung für Reduktion Überstunden ärztlicher

Dienst: Konkrete Ausgestaltung und Gesamtkontext des Ziel- vereinbarungselementes sind nicht bekannt, eine Bewertbar- keit ist deshalb nur bedingt möglich.

Akzeptabel nur unter der Voraussetzung, dass die hier zu treffenden Entscheidungen nicht durch ökonomisches Denken in Bezug auf Kostenreduzierungen bzw. Erlössteigerungen ge- mäß der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) beeinflusst werden.

Des Weiteren müssen die einschlägigen arbeitsrechtlichen so- wie berufsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Prämienzahlung für Reduzierung direkter Sachkosen: Un- ter der Voraussetzung, dass das Sachkostenbudget einver- nehmlich verabschiedet wurde, kann unter Beachtung der

„Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) dieses Element der Zielverein- barung akzeptiert werden. Sichergestellt muss jedoch werden, dass Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten mitentscheiden können.

Prämienzahlung für Reduzierung der direkten Arzneimittel- kosten: Wurde das Arzneimittelkostenbudget einvernehmlich verabschiedet, dann kann unter Beachtung der „Faustregel“

(siehe Ziffer 4.3) dieses Element der Zielvereinbarungen in Einzelfällen akzeptabel sein. Hierbei muss sichergestellt sein, dass Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten mitentscheiden können.

Prämienzahlung günstige Gestaltung des Koeffizienten CM/VK Arzt: Abzulehnen, da dieses Zielvereinbarungsele- ment der Intention des § 136a widerspricht.

Prämienzahlung für Reduktion der Verweildauer: Nur dann akzeptabel, wenn die Verweildauerreduzierung medizi- nisch begründet und unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) erreicht wird.

Prämienzahlung für Organisation und Teilnahme an Qua- litätszirkeln beim Darmkrebszentrum, bei der Durchfüh- rung der Zertifizierung des Darmkrebszentrums und bei der Erarbeitung von Pressemitteilungen über die Zertifi- zierung des Darmkrebszentrums: Unbeschadet einer recht- lichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung sind diese Elemente der Zielvereinbarung dem Grunde nach akzeptabel, da sie weder gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des § 136a SGB V verstoßen und geeignet sind, das Image des Krankenhauses zu verbessern. Außerdem ist hin- sichtlich der Pressemitteilungen § 27 Abs. 3 Satz 2 der (Mus- ter-)Berufsordnung für Ärzte zu beachten.

Prämienzahlung Einweiserpflege (Praxisbesuche, Einwei- serbefragung): Wegen der offenbleibenden rechtlichen Über- prüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der daher letztlich nicht möglichen Bewertung ist dieses Ele- ment der Zielvereinbarung in dieser unklaren Form abzuleh- nen. Die Verknüpfung von Maßnahmen der Zuweiserpflege und Ausschöpfung von Marktanteilen im Einzugsgebiet des Krankenhauses mit einem bestimmten Anteil der variablen Vergütung ist abzulehnen, da in dieser allgemeinen und unkla- ren Form nicht deutlich wird, dass die berufsrechtlichen Vor- gaben der §§ 30 ff. MBO-Ä beachtet werden.

Zielvereinbarung 043 Inhalt der Zielvereinbarung:

Gewährung einer Bruttoprämie von 8 000 € bzw. 10 000 € für noch zu vereinbarende Ziele.

Bewertung:

Aufgrund der fehlenden Konkretisierung der Ziele sind diese Zielvereinbarungselemente nicht bewertbar. Die im Rahmen der Zielvereinbarung offengelassene Präzisierung erscheint will- kürlich.

Zielvereinbarung 044 Inhalt der Zielvereinbarung:

Zahlung eines persönlichen Bonus für das Erreichen bestimm- ter Bewertungen bezüglich der Arbeitsquantität, der Arbeits- qualität, der Zuverlässigkeit, des Arbeitseinsatzes, des betrieb- lichen Zusammenwirkens, der Führungsqualitäten, der Patien- tenzufriedenheit, der Eigeninitiative, des unternehmerischen Denkens und der Kommunikation.

Zahlung eines unternehmensbezogenen Bonus für – Steigerung der Fallzahlen

– Zertifizierung der Frauenklinik als Brustzentrum – Durchführung ambulanter Operationen

– Reduktion der Honorararztstunden Bewertung:

Persönlicher Bonus für individuelle Qualität/Aktivität:

Diese Zielvereinbarungselemente sind generell geeignet. Im vorliegenden Falle sind sie aber nicht bewertbar, da die Kri- terien, die für die Bewertung entscheidend sind, nicht präzi- siert werden.

Zahlung eines unternehmensbezogenen Bonus für Steige- rung der Fallzahlen: Abzulehnen, da dieses Zielvereinba- rungselement der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Zertifizierung der Frauenklinik als Brustzentrum: Unter der Voraussetzung einer rechtlichen Überprüfung der konkre- ten inhaltlichen Ausgestaltung ist dieses Element der Zielver- einbarung dem Grunde nach als Kriterium geeignet, da es we- der gegen den Wortlaut noch gegen die Intention des § 136a SGB V verstößt und darüber hinaus zur Steigerung der Repu- tation des Krankenhauses dienen kann.

Durchführung von ambulanten Operationen: Unbedenk- lich, da hier offensichtlich der Aufbau ambulanter Behand- lungsstrukturen erfolgen soll, die Formulierung dieses Ziel- vereinbarungselementes ohne Mengenangaben erfolgt und da- mit weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Reduktion der Honorararztstunden: Konkrete Ausgestal- tung und Gesamtkontext sind nicht bekannt, so dass dieses Zielvereinbarungselement nur bedingt bewertbar ist. Akzep- tabel nur unter der Voraussetzung, dass die hier zu treffenden Entscheidungen nicht durch ökonomisches Denken in Bezug auf Kostenreduzierungen bzw. Erlössteigerungen gemäß der

„Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) beeinflusst werden. Weiterhin müssen die einschlägigen arbeitsrechtlichen sowie berufs- rechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Zielvereinbarung 045 Inhalt der Zielvereinbarung:

1. Finanzziele:

Bonusgewährung für Einhaltung des Jahresergebnisses, für Ein- haltung der direkten Sachkosten, der direkten Arzneimittelkosten und Erreichen eines spezifizierten CM-Werts für die Kardiologie.

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21. Juli 2014 A 1317 2. Organisationsziele:

– Bonuszahlung für Verbesserung der organisatorischen Abläufe (Facharztstandard, Clusterbildung der Patientenindikationen, regelmäßige Teambesprechung, Pressemitteilungen).

– Bonuszahlung für Strukturierung von Stationsabläufen (Im- plementierung täglicher gemeinsamer Visiten mit dem Pflege- dienst, Entlassungsmanagement).

– Bonuszahlung für die Erstellung eines Dienstplanmodells (Blockdienstmodell Innere, Schichtdienstmodell EST).

– Erstellung Verfahrens-Anweisung (VA) zur postinterventio- nellen Überwachung.

– Durchführung von Fortbildung für Rettungsdienstmitarbeiter und Notärzte.

3. Qualitätsziele:

Dokumentationsrate > 55 %

4. Persönliche Ziele (Einweiserpflege, Durchführung öffent- licher Veranstaltungen, Einweiserbefragung, Vorlesung Innere Medizin/Kardiologie)

Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichung des Jahresergebnisses: Ak- zeptabel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die erbrachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken beeinflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

Bonuszahlung für Einhaltung direkter Sachkosten und direkter Arzneimittelkosten: Wurden das Sachkosten- und das Arzneimittelkostenbudget einvernehmlich verabschiedet, dann können unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) diese Elemente der Zielvereinbarung in Einzelfällen ak- zeptabel sein. Hierbei muss sichergestellt sein, dass Ärztinnen und Ärzte frei nach medizinisch-fachlichen Gesichtspunkten mitentscheiden können.

– Bonuszahlung für Erreichen eines spezifischen CM-Wertes für die Kardiologie: Abzulehnen, weil dieses Element der Zielvereinbarung der Intention des § 136a SGB V wider- spricht.

Bonuszahlung der Verbesserung organisatorischer Abläu- fe (Facharztstandard, Clusterbildung, regelmäßige Team- besprechungen): Akzeptabel, da diese Zielvereinbarungs - elemente weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widersprechen.

Bonuszahlung für Erstellung von Pressemitteilungen: Un- beschadet einer rechtlichen Überprüfung der konkreten inhalt- lichen Ausgestaltung ist dieses Element der Zielvereinbarung dem Grunde nach akzeptabel, da es weder gegen den Wort- laut noch gegen die Intention des § 136a SGB V verstößt. Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Satz 2 der (Muster-)Berufsord- nung für Ärzte sind zu beachten.

Strukturierung von Stationsabläufen (Implementierung täglicher gemeinsamer Visiten, Entlassungsmanagement):

Akzeptabel, da diese Zielvereinbarungselemente weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspre- chen.

Erstellung eines Dienstplanmodells (Stellenneutral): Die- ses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, so- fern die arbeitsrechtlichen Normen beachtet werden.

Erstellung VA zur postinterventionallen Überwachung:

Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden,

da es weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Durchführung von Fortbildung für Rettungsdienstmitar- beiter: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu bean- standen, da es weder dem Wortlaut noch der Intention des

§ 136a SGB V widerspricht.

Dokumentationsrate > 55 %: Da das Kriterium inhaltlich nicht klar umschrieben ist, ist eine Bewertung nicht möglich.

Bonuszahlung für Einweiserpflege (Besuche in Arztpraxen, Einweiserbefragung): Unabhängig von der offenbleibenden rechtlichen Überprüfung der konkreten inhaltlichen Ausgestal- tung und wegen der daher letztlich nicht möglichen Bewertung ist dieses Element der Zielvereinbarung in dieser unklaren Form abzulehnen. Die Verknüpfung von Maßnahmen der Zu- weiserpflege und Ausschöpfung von Markenanteilen im Ein- zugsgebiet des Krankenhauses mit einem bestimmten Anteil der variablen Vergütung ist abzulehnen, da in dieser allgemei- nen und unklaren Form nicht deutlich wird, dass die berufs- rechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. MBO-Ä eingehalten werden.

Durchführung öffentlicher Veranstaltungen/Vorträge: Die- ses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es der Imagepflege des Krankenhauses dient und nicht gegen den Wortlaut oder die Intention des § 136a SGB V verstößt.

Vorlesung Innere Medizin/Kardiologie: Dieses Zielverein- barungselement ist nicht zu beanstanden, da es weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Zielvereinbarung 046 Inhalt der Zielvereinbarung:

– Bonuszahlung für Erreichung des Jahresergebnisses – Bonuszahlung für Erreichung eines bestimmten CM-Wertes – Bonuszahlung für vier feste Gesprächstermine mit Oberarzt – Bonuszahlung für Einführung von Mortalitäts- und Morbi-

ditäts-Konferenzen (MoMo-Konferenzen) Innere Medizin Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichen des Jahresergebnisses: Ak- zeptabel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die erbrachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken beeinflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

Bonuszahlung für Erreichen CM der Fachabteilung: Ab- zulehnen, da dieses Zielvereinbarungselement der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für vier feste Gesprächstermine mit Ober- arzt und Einführung von MoMo-Konferenzen der Fach- abteilung: Diese Zielvereinbarungselemente sind nicht zu beanstanden, da sie weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widersprechen.

Zielvereinbarung 047

– Bonuszahlung für Erreichen des Unternehmensziels

– Bonuszahlung für Optimierung des Aufnahme- und Entlass- Managements

– Bonuszahlung für Strukturierung von Stationsabläufen – Bonuszahlung für Konzepterstellung Dienstplanmodelle – Bonuszahlung für Einweiserpflege (Besuche in Arztpraxen) – Bonuszahlung für Durchführung öffentlicher Veranstaltungen/

Vorträge

– Bonuszahlung für Vorlesung Innere Medizin/Kardiologie

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21. Juli 2014 Bewertung:

Bonuszahlung für Erreichen Unternehmensziel: Akzepta- bel, wenn die medizinische Indikationsstellung für die er- brachten Leistungen nicht durch Erlössteigerungs-Denken be- einflusst wird („Faustregel“, siehe Ziffer 4.3).

Bonuszahlung für Optimierung des Aufnahme- und Ent- lass-Managements: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es der Verbesserung der Strukturab- läufe im Krankenhaus dient und weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für Strukturierung von Stationsabläufen:

Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es der Verbesserung der Strukturabläufe im Krankenhaus dient und weder dem Wortlaut noch der Intention des § 136a SGB V widerspricht.

Bonuszahlung für Konzepterstellung Dienstplanmodell:

Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstan-

den, sofern die arbeitsrechtlichen Normen beachtet wer- den.

Bonuszahlung für Einweiserpflege (Besuch in Arztpraxen):

Wegen der offenbleibenden rechtlichen Überprüfung der konkre- ten inhaltlichen Ausgestaltung und wegen der daher letztlich nicht möglichen Bewertung ist dieses Element der Zielvereinbarung in dieser unklaren Form abzulehnen. Die Verknüpfung von Maß- nahmen der Zuweiserpflege und Ausschöpfung von Marktantei- len im Einzugsgebiet des Krankenhauses mit einem bestimmten Anteil der variablen Vergütung ist abzulehnen, da in dieser all- gemeinen unklaren Form nicht deutlich wird, dass die berufs- rechtlichen Vorgaben der §§ 30 ff. MBO-Ä beachtet werden.

Bonuszahlung für die Durchführung öffentlicher Veran- staltungen/Vorträge und für Vorlesung Innere Medizin/

Kardiologie: Dieses Zielvereinbarungselement ist nicht zu beanstanden, da es weder dem Wortlaut noch der Intention

des § 136a SGB V widerspricht. □

Zum 1. Juli 2014 sind neue Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Dünndarm-Kapselendoskopie in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) aufgenommen worden. Die Berechnung der GOP setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereini- gung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-V) Dünn- darm-Kapselendoskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 11. No- vember 2010 beschlossen, die Kapselendoskopie des Dünndarms in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sie ist seitdem als Nummer 16 in der Richtlinie

„Methoden vertragsärztliche Versorgung“ aufgeführt. Die Inhal- te der Qualitätssicherungsvereinbarung orientieren sich an den Eckpunkten zur Qualitätssicherung nach § 2 des G-BA-Be- schlusses (BAnz. Nr.17 [S. 374] vom 1. Februar 2011).

Die fachliche Qualifikation für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dünndarm-Kapselendoskopie gilt gemäß § 3 der QS-V als nachgewiesen, wenn die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Gastroenterologie“

oder „Kinder- und Jugendmedizin“ mit der Zusatzbezeichnung

„Kinder-Gastroenterologie“ besteht. Zusätzlich gilt, dass Ärzte, die Kapseln applizieren, Auswertungen von Kapselendoskopie-Unter- suchungen nachweisen müssen, die sie unter Anleitung vorgenom- men haben. Alternativ können sie die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten Kapselendoskopie- Kurs nachweisen. Ärzte, die Kapsel endoskopie-Untersuchungen auswerten, müssen 25 Auswertungen vorweisen. Sie müssen diese unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes durchge- führt haben. Auswertungen, die in einem Kapselendoskopie-Kurs durchgeführt wurden, können angerechnet werden.

Die technischen Anforderungen an das Kapselendoskopie- System (§ 4) beziehen sich auf Parameter wie Batterielebensdau- er, Bildfrequenz und Bildwinkel. Als Nachweis, dass diese Strukturparameter erfüllt sind, legen Ärzte eine Herstellererklä- rung vor (§ 9 Abs. 5). Ist das nicht möglich, prüfen die Partner des Bundesmantelvertrages im Einzelfall, ob der G-BA-Be- schluss das betreffende System umfasst.

Die organisatorischen Voraussetzungen (§ 5) beinhalten Rege- lungen zu Art und Umfang der Aufklärung des Patienten. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Untersuchung und Ver- haltensanweisungen an den Patienten während der Kapselendo- skopie. Ferner muss sichergestellt sein, dass der applizierende Arzt für den Patienten im Verlauf der Untersuchung erreichbar ist.

Die Anforderung zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähi- gung (§ 6) gilt nur für Ärzte, die Auswertungen der Kapselendo- skopie durchführen. Diese Ärzte müssen mindestens zehn Aus- wertungen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten durchführen, um die Abrechnungsgenehmigung zu behalten.

Die Dokumentation (§ 7) umfasst Angaben zur Indikation, Anamnese und zu den Ergebnissen von Voruntersuchungen so- wie einer Gastroskopie und Koloskopie, die zuvor obligat zu er- folgen haben. Ferner werden Informationen zu einem möglichst durchzuführenden Auslassversuch blutungsfördernder Medika- mente sowie zu Hinweisen auf das weitere diagnostische oder therapeutische Vorgehen erfasst. In der Vereinbarung ist auch festgelegt, welche Informationen zwischen den applizierenden und den auswertenden Ärzten auszutauschen sind, und wie das Bildmaterial archiviert werden muss, falls der applizierende Arzt es nicht selbst auswertet.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen

(Dünndarm-Kapselendoskopie) nach § 135 Abs. 2 SGB V

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