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Archiv "Die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung zum „Leitenden Notarzt“" (25.02.1988)

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BEKANNTGABEN

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung zum „Leitenden Notarzt"

Die in den letzten Jahren zu- nehmend häufiger werdenden Großschadensereignisse, bei de- nen der Rettungsdienst sich plötzlich einer größeren Zahl Verletzter oder akut Erkrankter gegenübersah, ließ die Forde- rung nach einem Arzt laut wer- den, der aufgrund seiner Fortbil- dung in der Lage sein sollte, den medizinischen Hilfseinsatz un- terhalb der Katastrophen- Schwelle zu koordinieren und zu leiten.

Beratungen zur Konzeption einer Fortbildung für den Leiten- den Notarzt wurden zum einen in der Deutschen Interdisziplinä- ren Vereinigung für Intensivme- dizin (DIVI), zum anderen in ei- nem Arbeitskreis im Rahmen der Arbeit des Ausschusses und der Ständigen Konferenz „Ver- kehrs- und Notfallmedizin" auf- genommen. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Leitenden Notarzt und die Emp- fehlung der DIVI zum gleichen Themenkomplex sind inhaltlich identisch. Die Empfehlung der DIVI stellt die fachliche Basis dar, auf der die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung zum Leitenden Not- arzt fußen.

Im Rahmen der konkurrie- renden Gesetzgebung liegt die Durchführungszuständigkeit für Fragen des Rettungsdienstes bei den Bundesländern und für diese in Auftragsverwaltung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.

Die wirksame Tätigkeit des Lei- tenden Notarztes wird entschei- dend davon bestimmt, daß er durch die genannten Behörden berufen und mit der erforder- lichen Kompetenz ausgestattet wird. Hierzu bedarf es der Schaf- fung der notwendigen rechtli- chen Regelungen.

Die Empfehlungen:

In den vorangestellten Erläu- terungen zu den Empfehlungen wird klargestellt, daß der Leiten- de Notarzt im Rahmen des Ret- tungsdienstes tätig wird. Er greift in seiner Stellung und Funktion nicht in bestehende Strukturen und gesetzliche Be- stimmungen des Katastrophen- schutzes ein, zumal er typischer- weise unterhalb der Katastro- phenschwelle tätig wird.

Der besonderen Stellung und Verantwortung des Leitenden Notarztes entsprechend, werden Voraussetzungen für den Einsatz als Leitender Notarzt aufgestellt.

Zur Sicherstellung einer entspre- chenden aktuellen Erfahrung in Fragen des Rettungsdienstes muß der Leitende Notarzt regel- mäßig im Rettungsdienst tätig sein. Dies bedeutet nicht, daß er täglich diese Aufgabe selbst übernimmt. Auch Ärzte, die als Leiter eines Notarztdienstes ge- legentlich selbst Einsätze über- nehmen, sind kontinuierlich im Rettungsdienst tätig. Durch die- se Regelung soll erreicht wer- den, daß nur mit dem Rettungs- dienst verbundene Ärzte mit den Aufgaben des Leitenden Notarz- tes betraut werden können. Ne- ben anderen in den Empfehlun- gen, genannten Voraussetzun- gen, muß eine spezielle, geord- nete Fortbildung, entsprechend den vorgelegten Empfehlungen nachgewiesen werden.

Die Aufgaben des Leitenden Notarztes erstrecken sich auf Be- urteilung der Lage, den Ent- schluß zur Lösung der vorgefun- denen medizinischen und organi- satorischen Aufgaben sowie auf

die Formulierung der notwendi- gen Anordnungen. Hierzu ist die Koordination mit der Gesamt- einsatzleitung notwendig.

Der Stellung des Leitenden Notarztes kommt besondere Be- deutung zu. Die wirkungsvolle medizinische Abwicklung einer Schadenslage mit vielen Verletz- ten oder akut Erkrankten ist nur möglich, wenn dem Leitenden Notarzt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Kompetenz eingeräumt wird.

Die hierzu notwendigen, noch ausstehenden Regelungen, sind im Zuge der Bestellung von Lei- tenden Notärzten durch die Trä- ger des Rettungsdienstes zu schaffen.

Der sinnvolle Einsatz des Leitenden Notarztes erfordert die stetige Einsatzbereitschaft und für den Einsatz eine persön- liche Ausrüstung, die den Erfor- dernissen des Dienstes ent- spricht.

Die Alarmierung des Leiten- den Notarztes soll entsprechend den Empfehlungen des Einsatz- Kataloges gehandhabt werden, da hierdurch sichergestellt wird, daß einerseits der Leitende Not- arzt nicht bei Bagatellanlässen alarmiert wird, andererseits aber die Alarmierung so häufig erfol- gen kann, daß auch praktische Erfahrungen im Einsatzablauf

gesammelt werden können und rechtzeitig lenkend in die medizi- nische Einsatzabwicklung einge- griffen werden kann.

In der Fortbildung des Lei- tenden Notarztes muß eine er- gänzende medizinische Fortbil- dung unter dem Gesichtspunkt der Bewältigung des Massenan- falles Verletzter und akut Er- krankter vermittelt werden. Die Vermittlung der Einsatz- und be- fehlstaktischen Grundlagen so- wie die Kenntnisse der einschlä- gigen Gesetze und Verordnun- gen ist unabdingbar.

Hinzu kommen notwendige Kenntnisse in der Technik des Rettungsdienstes und der im Einsatzfall miteinander arbeiten- den Behörden und Organisatio- nen.

Übungen im Rahmen von Planspielen sollen die Umset- zung des theoretischen Wissens erleichtern.

Für die Fortbildung Leiten- der Notarzt sind 40 Stunden vor- gesehen. Den Landesärztekam- mern wird die Regelung der Fortbildung zum Leitenden Not- arzt übertragen. Hierbei erschei- nen zwei Wege praktikabel:

Zum einen können die Landes- ärztekammern mit ihren Akade- mien für Ärztliche Fort- und Weiterbildung als Veranstalter auftreten. Zum anderen kann es ebenso zweckmäßig sein, die Ar- beitsgemeinschaft der Notärzte mit der Durchführung der Fort- bildung in Zusammenarbeit mit den Akademien für Ärztliche Fort- und Weiterbildung zu be- auftragen. Die entstehenden Aufwendungen für die Fortbil- dung können den Teilnehmern in Form von Seminargebühren in Rechnung gestellt werden. Die Teilnehmer könnten diese Ge- bühren im Rahmen individueller Vereinbarungen den Behörden, die sie als Leitende Notärzte be- stellen, zur Erstattung vorlegen.

Die Landesärztekammern sollten eine Vereinbarung tref- fen, daß bei Einhaltung des vor- gegebenen Curriculums und der vorgegebenen Stundenzahl die Fortbildungen zum Leitenden Notarzt wechselseitig anerkannt werden. Erforderlich ist aller- dings, daß die Detailkenntnisse der regionalen Infrastruktur des Rettungs- und Gesundheitswe- sens jeweils am Tätigkeitsort des Leitenden Notarztes erworben werden.

Im Rahmen einer Über- gangsbestimmung bis 6 Monate nach Veröffentlichung der Emp-

fehlungen können bereits be- stellten Leitenden Notärzten die Teile des Ausbildungscurricu- lums angerechnet werden, wel- che der Landesärztekammer oder der gegebenfalls bestellten Arbeitsgemeinschaft der Notärz- te als erfüllt nachgewiesen wer- den.

Mitglieder des Arbeitskreises:

Dr. med. Chr. Biesing t, Arzt für Chirurgie, Chefarzt der Chirurg.- und Unfall-Abteilung Sana-Krankenhaus Hürth, Stell- vertr. Vorsitzender der Arbeits- gemeinschaft Notärzte in Nord- rhein-Westfalen

Dr. med. M. Harloff, Arzt für Innere Medizin, Oberarzt der Med. Klinik, Klinikum der Stadt Ludwigshafen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Bun- desvereinigung der Notärzte Deutschlands e.V.

Prof. Dr. med. P. Sefrin, Arzt für Anästhesiologie, Ober- arzt im Institut für Anästhesiolo- gie der Universität Würzburg, Vorsitzender der Arbeitsgemein- schaft der in Bayern tätigen Not- ärzte e.V.

Dr. med. D. Stratmann, Arzt für Anästhesiologie, Chefarzt des Institutes für Anästhesiolo- gie, Klinikum Minden, Stell- vertr. Vorsitzender der Arbeits- gemeinschaft Notärzte in Nord- rhein-Westfalen

Dr. med. P. Voeltz, Arzt für Anästhesiologie, Chefarzt der Anästhesieabteilung, Berufsge- nossenschaftliches Unfallkran- kenhaus Hamburg, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärz- te e.V.

Geschäftsführung:

Dr. med. Peter Knuth, Arzt für Anästhesiologie, Ärztlicher Geschäftsführer in der Bundes-

ärztekammer

Leitender Notarzt

Empfehlungen der Bundes- ärztekammer in Übereinstim- mung mit Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI).

Der „Leitende Notarzt"

(LNA) wird im Rettungsdienst tätig. Die Empfehlungen bezie- hen sich auf seinen Einsatz un- terhalb der Schwelle zur Auslö- sung des Katastrophenalarms und somit primär beim Massen-

BUNDESÄRZTEKAMMER

A-454

(78) Dt. Ärztebl.

85,

Heft 8, 25. Februar 1988

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anfall Verletzter und akut Er- krankter oder bei besonderen Gefahrenlagen.

Die Bezeichnung „Leitender Notarzt" sollte nur führen, wer eine Funktion entsprechend der folgenden Empfehlungen aus- übt. Die erforderlichen Regelun- gen sind zu schaffen.

Definition des Leitenden Notarzt

Der Leitende Notarzt (LNA) übernimmt Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich beim Massenanfall Verletzter und Er- krankter sowie bei außerge- wöhnlichen Notfällen und Ge- fahrenlagen. Er hat alle medizi- nischen Maßnahmen am Scha- densort zu leiten, zu koordinie- ren und zu überwachen.

1. Voraussetzungen für den Einsatz als Leitender Notarzt

1.1 Der LNA muß umfassen- de Kenntnisse in der Notfallme- dizin besitzen und regelmäßig im Rettungsdienst tätig sein.

1.2 Der LNA muß den Fach- kundennachweis „Rettungs- dienst" besitzen oder eine gleichwertige Fortbildung nach- weisen.

1.3 Der LNA muß eine spe- zielle Fortbildung entsprechend den Empfehlungen der Bundes- ärztekammer nachweisen.

1.4 Der LNA muß über De- tailkenntnisse der regionalen In- frastruktur des Rettungs- und Gesundheitswesens verfügen.

1.5 Der LNA muß sich in Fachfragen seines Aufgabenge- bietes fortbilden.

1.6 Der LNA soll eine Ge- bietsanerkennung eines Gebietes mit Tätigkeit in der Intensivme- dizin besitzen.

2. Aufgaben des LNA 2. 1 Beurteilung der Lage 2.2.1 Taktische Lage Art des Schadens

Art der Verletzungen/Er- krankungen

Anzahl Verletzter/Erkrank- ter

Intensität/Ausmaß der Schä- digung

Zusatzgefährdungen Schadensentwicklung 2.2.2 Eigene Lage Personalkapazität Materialkapazität Transportkapazität Zusatzgefährdungen Stationäre und ambulante Behandlungskapazität

2.2 Feststellung des Schwer- punktes und der Arzt des medizi- nischen Einsatzes

Sichtung

Medizinische Versorgung Transport

2.3 Durchführung des medi- zinischen Einsatzes

Festlegung der Behandlungs- und Transportprioritäten

Festlegung der medizinischen Versorgung

Delegation medizinischer Aufgaben

Festlegung der Transportmit- tel und Transportziele

Festlegung medizinischen Materials und Materialbedarfs

Medizinische Dokumenta- tion

2.4 Koordination mit der Einsatzleitung

2.5 Beratung in medizini- schen Fragen

3. Stellung des LNA

3.1 Der LNA wird im Einsatz im Rahmen des Rettungsdien- stes tätig.

3.2 Die Bestellung zum LNA erfolgt durch die für den Ret- tungs- bzw. Notarztdienst zu- ständige Behörde.

3.3 Der LNA ist im Rahmen seines Auftrages weisungsbefugt in allen medizinischen Angele- genheiten. Insbesondere hierzu sind die erforderlichen Regelun- gen zu schaffen.

3.4 In der Einsatzleitung vor Ort leitet er die medizinischen Maßnahmen.

3.5 Der LNA ist darüber hin- aus Berater in medizinischen Fragen.

4. Alarmierung und Einsatz des leitenden Notarztes

4.1 Für jeden Rettungs- dienstbereich muß jederzeit ein LNA verfügbar sein.

4.2 Die Alarmierung des LNA soll erfolgen, wenn seine koordinierende Führung erfor- derlich ist

- bei Schadensereignissen, bei denen die Anzahl der Ver- letzten oder Erkrankten oder die Schwere der gesundheitlichen Schädigung die reguläre Kapazi- tät des Notarztdienstes über- steigt

- bei Schadensereignissen, bei denen mit gesundheitlicher Gefährdung einer größeren Per- sonenzahl gerechnet werden muß

- wenn die vermutete Schwere der Verletzung/Erkran- kung oder der notfallmedizini- sche Versorgungsumfang die re- guläre Kapazität des Notfalldien- stes übersteigt

- auf Anforderung eines Notarztes oder einer Einsatzlei- tung.

4.3 Die Alarmierung des Notarztes erfolgt über Funkmel- deempfänger durch die Ret- tungsleitstelle. Sie stellt die un- verzügliche Beförderung des LNA zum Schadensort sicher.

5. Ausrüstung

Als Mindestausrüstung ste- hen einem LNA zur Verfügung Funkmeldeempfänger des Rettungsdienstes

Dienstausweis mit Lichtbild Schutzkleidung (gemäß UVV):

Stiefel, Handschuhe, Schutzjak- ke und Schutzhelm mit reflektie- render Kennzeichnung „Leiten- der Notarzt"

Handfunksprechgerät 6. Fortbildung des LNA

6.1 Medizinische Fortbil- dung

- Kriterien der Sichtung Verletzter und Erkrankter

- Kriterien der medizini- schen Versorgung und der Be- dingungen des Massenanfalls

6.2 Gesetzliche Grundlagen und Verordnungen

Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensivmedizin German Interdisciplinary Socie- ty of Critical Care Mediale:

Empfehlungen zur Quali- fikation des Leitenden Not- arztes beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter

Ein Massenanfall liegt vor, wenn sich das medizinische Hilfspersonal (Notarzt und Ret- tungssanitäter) einer derart gro- ßen Zahl von Verletzten oder Erkrankten gegenübersieht, daß die persönliche Leistungsfähig- keit und die materiellen Hilfs- möglichkeiten nicht ausreichen, um jeden Patienten im weitest- möglichen Umfang individual- medizinisch zu versorgen. Der Massenanfall erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Katastro- phe. Beim Massenanfall liegt die medizinische Versorgung in der Hand des Rettungsdienstes und kann in der Folge durch Einhei- ten des Sanitätsdienstes und des Katastrophenschutzes ergänzt werden. In einigen Bundeslän- dern sind die Befugnisse, Zu- ständigkeiten und Unterstel- lungsverhältnisse zwischenzeit- lich auf dem Verordnungswege geregelt.

Für die Leitungsaufgaben

im

medizinischen Bereich ist beim Massenanfall und bei besonde- ren Gefahrenlagen der Leitende Notarzt, für unterstützende und

Rechtsgrundlagen für den Einsatz des LNA

Struktur der Katastrophen- abwehr (Kastastrophenschutzge- setze)

Organisationsstruktur von Polizei, Feuerwehr und Ret- tungsdienst sowie der Hilfsorga- nisationen

6.3 Einsatztaktik

Grundlagen der Führungs- lehre und der rettungsdienst- lichen Versorgung

Koordination mit anderen Einsatzdiensten.

Dokumentation

6.4 Technische Fortbildung - Geräte und Fahrzeuge für die Rettung und die technische Hilfeleistung

- Fernmeldewesen 6.5 Übungen - Funkübung

- Planspiel: Großschadens- fall

- Planspiel: Gemeinsame Einsatzlenkung

6.6 Diese Fortbildung um- faßt 40 Stunden und findet in Se- minarform statt.

Die Landesärztekammern re- geln die Durchführung.

organisatorische Aufgaben der organisatorische Einsatzleiter zuständig. Beide (der Leitende Notarzt und der organisatorische Einsatzleiter) müssen eng zu- sammenarbeiten und ihre Maß- nahmen aufeinander abstimmen.

Sie bilden vor Ort eine Einsatz- leitung, der alle Einsatzkräfte unterstehen. Die Einsatzleitung arbeitet eng mit den an der Scha- densbewältigung beteiligten Kräften anderer Fachdienste wie Polizei, Feuerwehr, Katastro- phenschutz und sonstigen Ein- satzkräften zusammen.

Die Aufgabe des Leitenden Notarztes ist es, am Ort des Ge- schehens unter den gegebenen Bedingungen möglichst umge- hend eine suffiziente, präklini- sche , notfallmedizinische Erst- versorgung vorzubereiten, um möglichst vielen Patienten ein Überleben zu sichern und Folge- schäden auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Er hat alle sanitäts- dienstlichen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordi- nieren und zu überwachen. Seine Aufgaben sind im einzelnen:

1. Beurteilung der Lage a) medizinisch

b) einsatztaktisch

2.

Bestimmung der Schwer- punkte und Art des medizini- schen

Einsatzes.

3. Koordination der medizi- nischen Versorgung mit der or- ganisatorischen Einsatzleitung. >

Dt. Ärztebl. 85, Heft 8, 25 . Februar 1988 (81) A-457

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Die Funktion des Leitenden Notarztes kann nur ein kompe- tenter, in Notfall- und Katastro- phenmedizin geschulter Arzt übernehmen.

Voraussetzungen für den Ein- satz als Leitender Notarzt: Zur lageorientierten Bewältigung ei- nes Massenanfalles müssen fol- gende grundsätzlichen Forderun- gen an den Leitenden Notarzt er- füllt sein:

1. Umfassende Erfahrungen in der Notfallmedizin, regelmä- ßiger Einsatz im Notarztdienst und Nachweis des Fachkunde- nachweises „Rettungsdienst"

oder einer anerkannten gleich- wertigen Fortbildung (praktische und organisatorische Fertig- keiten).

2. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Erken- nung und intensivmedizinischen Therapie von Notfällen aus dem Bereich der Anästhesie, Chirur- gie, inneren Medizin, Gynäkolo- gie, Pädiatrie und Toxikologie, gemäß den DIVI-Empfehlungen zur Qualifikation des Notarztes.

Dies setzt in der Regel eine min- destens 1jährige Tätigkeit auf ei- ner Intensivstation oder einer ähnlichen Einrichtung voraus (interdisziplinäre, fachspezifi- sche Fertigkeiten).

3. Als Eignungsvorausset- zungen soll eine Gebietsarztan- erkennung eines Gebietes mit Tätigkeit in der Intensivmedizin vorhanden sein (intensivmedizi- nische Kenntnisse).

4. Besondere nachweisbare Kenntnisse über die Grundsätze der Versorgung von Verletzten und Erkrankten unter Gesichts- punkten des Massenanfalls und katastrophenmedizinischen Or- ganisationserfordernissen (kata- strophenmedizinische Kennt- nisse).

5. Detailkenntnisse der re- gionalen Infrastruktur des Ret- tungswesens, des Gesundheits- wesens und des Katastrophen- schutzes. Darüber hinaus Kennt- nisse der Einsatztaktik von Poli- zei und Feuerwehr (organisatori- sche Kenntnisse).

Grundsätzliche Maßnahmen des ärztlichen Einsatzes beim

Massenanfall

Zur Sicherstellung einer opti- malen notfallmedizinischen Erst- versorgung, eines adäquaten Pa- tiententransportes und situa- tionsgerechter medizinischer Schutzmaßnahmen hat der Lei- tende Notarzt folgende Aufga- ben zu erfüllen:

1. Beurteilung der Lage — taktische und eigene Lage

2. Sichtung und ärztliche Be- handlung am Notfallort

Unter den gegebenen Vor- aussetzungen muß dem Patien- ten eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung ge- währleistet werden. Dazu müs- sen durch eine Sichtung Prioritä- ten gesetzt werden; diese bezie- hen sich sowohl auf die Behand- lung vor Ort wie auch auf den Abtransport. Die Entscheidung schließt eine Umkehr des Thera- piekonzeptes von der individuel- len Maximalversorgung zur pro- visorischen Notfallversorgung ein. Das Ziel der Gesamtversor- gung ist: Eine möglichst frühe Rückkehr zur Individualmedi- zin.

3. Entscheidung über Zeit- punkt, Reihenfolge, Art und Ziel des Transportes

Ziel des Abtransportes zur stationären und ambulanten Versorgung ist es, durch die Wahl von Zeitpunkt, Reihenfol- ge, Art und Ziel des Transportes die definitive Versorgung soweit wie möglich unter individualme- dizinischen Gesichtspunkten weiterzuführen.

4. Nachforderungen der er- forderlichen Helfer und des me- dizinischen Gerätes

Das vorhandene Mißverhält- nis örtlich begrenzter Hilfsmög- lichkeiten und der Hilfsbedürf- tigkeit macht in jedem Fall eine personelle und materielle Ver- stärkung erforderlich. Dazu ge- hören genaue Kenntnisse über die regionale Mobilisierbarkeit dieser Kräfte, aber auch die Um- setzung technischer Dimensio- nen der Schadenslage in medizi- nische Dimensionen.

Zur Realisierung der medizi- nisch-begründeten Anforderun- gen ist eine enge Kooperation mit der organisatorischen Ein- satzleitung erforderlich.

5. Dokumentation

Nicht nur als Entscheidungs- hilfe, sondern auch aus Gründen der Übersichtlichkeit muß eine ständige Zugriffsmöglichkeit in Form einer einheitlichen Doku- mentation bestehen.

Aufgaben

des Rettungsdienstes Zur Umsetzung des Konzep- tes ist es nicht nur erforderlich, entsprechende qualifizierte Not- ärzte vorzuhalten, sondern sie auch an das fernmeldetechnische Alarmnetz anzubinden und für eine unverzügliche Verbringung im Alarmfall an den Schadensort Rechnung zu tragen.

GEBURTSTAGE

Prof. Dr. med. Werner H.

Hauss, langjähriger Direktor der Medizinischen Klinik der Uni- versität Münster, Gründer und Ehrenvorsitzender des Instituts für Arterioskleroseforschung, vollendete am 20. Dezember 1987 sein 80. Lebensjahr.

Der Jubilar, der mehr als 20 Jahre die Medizinische Klinik leitete und in dieser Zeit wesent- lich zum hohen Ansehen der Hochschulmedizin beitrug, ist auch heute noch wissenschaftlich aktiv. Nach dem Kriegsdienst wurde Hauss 1947 Oberarzt an der Medizinischen Klinik in Frankfurt, wo er 1948 zum au- ßerplanmäßigen Professor er- nannt wurde. 1955 wurde Hauss an die Universität Münster beru- fen, wo er zunächst zum kom- missarischen Direktor und ab 1956 zum Direktor der Medizini- schen Klinik bestellt wurde. 1976 wurde Prof. Hauss nach mehr als 40jähriger Tätigkeit als Arzt, Lehrer und Forscher emeritiert.

Wesentliche Impulse der Meßenchymforschung sind von Professor Hauss und seiner Ar- beitsgruppe ausgegangen; die Forschungen haben zu neuen, weltweit anerkannten Ergebnis- sen in der Arteriosklerosefor- schung geführt. Auf die Initiati- ve von Professor Hauss wurde 1972 in Münster das erste Institut für Arterioskleroseforschung in Europa gegründet, deren Ehren- vorsitzender Hauss heute ist.

Prof. Dr. med. Karl Münd- nich, ehemaliger Direktor der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität Münster, vollendete am 28. Januar sein 80. Lebens- jahr. 14 Jahre lang, von 1962 bis 1976, stand Mündnich an der Spitze der HNO-Klinik, die sich in dieser Zeit zu einem leistungs- fähigen Zentrum des Fachgebie- tes entwickelte.

Mündnich war 1952/53 kom- missarischer Direktor der HNO- Klinik Mainz und anschließend sechs Jahre lang erster Oberarzt an der HNO-Klinik der Univer- sität München. 1960 wurde er Chefarzt in Ludwigshafen und folgte 1962 dem Ruf an die Uni- versität Münster, wo er von 1965 bis 1969 auch Dekan der Medizi- nischen Fakultät war.

Die Arbeitsschwerpunkte Prof. Mündnichs waren die HNO- und die Kopf- und Hals- chirurgie. Erstmals führte Prof.

Mündnich die großen Mono- blockoperationen beim Kopf- und Halskrebs in Deutschland ein. Mehr als 150 wissenschaft-

liche Publikationen zeugen von der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Schaffenskraft des Hochschullehrers, Forschers und engagierten Arztes.

Prof. Dr. med. dent. Sieg- fried Schreiber, emeritierter Or- dinarius für Zahnerhaltungskun- de an der Universität Freiburg/

Breisgau, wurde am 2. Februar 75 Jahre. Schreiber, 1961 zum außerplanmäßigen und 1975 zum ordentlichen Professor berufen, hat an der Planung und Einrich- tung der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrank- heiten wesentlich mitgewirkt.

Seine wissenschaftlichen Arbei- ten umfassen Themen aus der prothetischen und konservieren- den Zahnheilkunde, insbesonde- re zur Gebißfunktion. EB

BEEHRT

Dr. jur. Eugen Huber-Sten- trup, Freiburg, erhielt das vom Vorstand der Bundesärztekam- mer verliehene Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft, das ihm der Präsident der Bezirks- ärztekammer Südbaden, Dr.

Eugen Huber-Stentrup Dieter Schareck, Lörrach, über- reichte.

Dr. Huber-Stentrup war über zehn Jahre Anwalt bei der Be- zirksärztekammer Südbaden. In- zwischen ist er zum Landesge- richtspräsidenten in Freiburg/

Breisgau ernannt worden, so daß er das Ehrenamt bei der Bezirks- ärztekammer aufgab.

Prof. Dr. med. Cemi Demi- roglu, Ordinarius für Innere Me- dizin und Rektor der Universität Istanbul, erhielt die Ehrendok- torwürde der Medizinischen Fa- kultät der Universität München.

Prof. Demiroglu gehört zu den führenden Vertretern auf dem Gebiet der Inneren Medizin in der Türkei. EB

A

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458 (82) Dt. Ärztebl. 85, Heft 8, 25. Februar 1988

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