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Archiv "Finanzierung mit Lebensversicherung: Wie man Steuervorteile erhält" (26.02.1993)

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DEUTSCHES

.ÄRZTEBLA.TT

JE:

ine Lebensversicherung als Sicherheit für Kredi- te ist seit Jahrzehnten Usus. Gerade für Ärzte als freiberufliche Unternehmer bot das Versicherungs-Bank- Tandem viele steuerlich reiz- volle Möglichkeiten: Konnten so doch steuermindernd Be- träge eingezahlt und sogar steuerfrei Erträge kassiert Wl!rden. Diesem Schlupfloch hat der Fiskus mit seinem Steueränderungsgesetz einen Riegel vorgeschoben.

Lebensversicherungen mit laufender Prämienzahlung und einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren genießen zwei steuerliche Vorteile: Die Prä- mien sind als Sonderausga- ben abzugsfähig, und - was wesentlich wichtiger ist - die Zinsen auf den laufend wach- senden Sparanteil sowie die Erträge, die am Ende des Versicherungsvertrages im Rahmen der Ablaufleistung ausgezahlt werden, sind steu- erfrei.

Seit dem Steuerände- rungsgesetz vom 13.2.1992 ist das jedoch nicht mehr in je- dem Fall so. Vom Grundsatz her scheidet der Sonderaus- gabenabzug aus und werden die Versicherungserträge steuerpflichtig, wenn die An- sprüche aus Versicherungs- verträgen während ihrer Laufzeit der Tilgung oder Si- cherung eines Darlehens die- nen. Unschädlich ist es jedoch weiterhin, wenn eine "freie", d. h. nicht mit einem Darle- hen verknüpfte Versicherung zur Auszahlung kommt und der Versicherungsnehmer den ausgezahlten Betrag zur Begleichung von Verbindlich- keiten verwendet. Eine schädliche Verwendung des Versicherungsanspruches ist gegeben, wenn dieser abge- treten ist und so der Tilgung oder Sicherung eines Darle- hens dient, dessen Finanzie- rungskosten Betriebsausga- ben oder Werbungskosten sind.

Hängt dagegen die Versi- cherung mit einem Darlehen zusammen, das beispielsweise zur Finanzierung einer eigen- genutzten Wohnung aufge- nommen wurde, so bleiben

LESERDIENST

der Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge und die Steuerfreiheit der Versicherungserträge erhal- ten (aber Vorsicht beim häus- lich genutzten Arbeitszim- mer).

Schädlich sind jedoch die Fälle, in denen einem Bank- kunden ein Kontokorrentkre- dit gegen Sicherheitsleistung durch Abtretung einer Le- bensversicherung eingeräumt wird. Es gibt jedoch drei Aus- nahmen vom Abzugsverbot der Beiträge und Steuerpflicht der Versicherungserträge we- gen schädlicher Verknüpfung mit einem Darlehen:

Darlehen anderer Kreditge- ber, Zwischenfinanzierungen und Prolongationen u. ä. die Voraussetzungen der Unmit- telbarkeit erfüllen und damit nicht steuerschädlich sind.

..,.. "Ausschließlich" be- deutet, daß der gesamte Dar-

Jehensbetrag der Finanzie-

rung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten dient.

Andere Kosten, z. B. Disagio, Bürgschafts-, Schätzungsge- bühren, Zinsen, Bereitstel- lungsprovisionen u. ä. dürfen nicht abgezogen werden.

..,.. Bei Praxis- und Unter-

nehmenskäuten wird in der Regel sowohl das Anlagever-

Finanzierung mit Lebensversicherung

Wie man Steuervorteile erhält

1. Ausnahme: Das Darle- hen muß ausschließlich und unmittelbar der Finanzie- rung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dienen, das dauernd zur Erzielung von Einnahmen bestimmt und keine Darlehensforderung ist. Der zur Tilgung oder Si- cherung verwendete Teil der Ansprüche aus Versiche- rungsverträgen darf dabei die mit den Darlehen finan- zierten Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht übersteigen.

Hierbei ergeben sich in der Praxis folgende proble- matische Punkte, deren Klä- rung z. T. noch aussteht:

.... Objekte, deren Finan-

zierungskosten zunächst kei- ne Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (z. B.

eigengenutztes Einfamilien- haus), können zum Verlust der Steuervorteile führen, wenn der Darlehensnehmer zu einem späteren Zeitpunkt Bauteile umwidmet (z. B.

Einrichtung eines Arbeits- zimmers, einer Arztpraxis u.ä.).

..,.. Noch ungeklärt ist der-

zeit, ob Umschuldungen von

mögen einschließlich des good will als auch das Um- laufvermögen übernommen.

Nach den bisherigen Veröf- fentlichungen ist der good will als immaterielles Wirt- schaftsgut steuerunschädlich mitfinanzierbar, wenn der Er- werb zur dauernden Erzie- lung von Einkünften be- stimmt ist. Es ist jedoch nicht möglich, das Umlaufvermö- gen (z. B. Materialien, Vorrä- te, Forderungen) steuerun- schädlich mitzufinanzieren.

Hier sind getrennte Darle- hensverträge notwendig, wenn der Steuervorteil der Lebensversicherung gewahrt werden soll. Das gleiche gilt für Existenzgründungen: Es dürfen keine Betriebsmittel (Löhne, Mieten usw.) mitfi- nanziert und abgesichert wer- den.

..,.. Die Ansprüche aus

Versicherungsverträgen set- zen sich zusammen aus dem Deckungskapital und aus den Überschußanteilen. Die Überschußanteile stehen je- doch bei Abschluß einer Ver- sicherung noch nicht fest.

Übersteigt der zur Tilgung oder Sicherung des Darle- hens ve1wendete Betrag spä- Ac552 (88) Dt. Ärztebl. 90, Heft 8, 26. Februar 1993

ter die mit dem Darlehen fi- nanzierten Anschaffungsko- sten, verliert der Lebensversi- cherungsvertrag alle Steuer- vorteile. Eine Summenbe- grenzung auf die Höhe des Darlehenskapitals ist in der Verpfändungsvereinbarung daher dringend geraten.

..,.. Es sollte keine Konto-

korrentverbindlichkeit mit ei- ner Lebensversicherung ab- gesichert werden (vgl. jedoch Ausnahme 3).

..,.. In der Abtretungs-/

Verpfändungserklärung muß sichergestellt werden, daß die Lebensversicherung nicht verwendet wird zur Sicherung oder Tilgung von zwischen- zeitlich aufgelaufenen Zin- sen, Kosten u. ä., auch nicht zur Absicherung späterer an- derer Forderungen.

2. Ausnahme: Direktversi- cherungen sind von der Steu- erpflicht der Versicherungs- erträge ausdrücklich ausge- nommen.

3. Ausnahme: Dienen die Versicherungsansprüche ins- gesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieb- lich veranlaßter Darlehen, so können die Versicherungs- beiträge nur in den Veranla- gungszeiträumen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Lebens- versicherung als Sicherheit dient. Demzufolge sind auch nur die in diesen Jahren an- gewachsenen Versicherungs- erträge steuerpflichtig. Wird die 3-Jahresfrist überschrit- ten, gilt die allgemeine Rege- lung der Steuerschädlichkeit Diese Ausnahme betrifft je- doch nur betrieblich veran- Jaßte Darlehen. Bei privat verwendeten Darlehen tritt in diesen Fällen sofort Steuer- schädlichkeit ein.

Diese Regelungen gelten in all den Fällen, in denen die Ansprüche aus dem Versi- cherungsvertrag nach dem 13.2.1992 zur Tilgung oder Si- cherung eines Darlehens die- nen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche- rungsvertrages und des Dar- Iehensvertrages kommt es nicht an.

Dipl.-Kfm. Manfred Bender, Steuerberater

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