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Archiv "Zertifizierung von Rehakliniken: Drei Jahre Schonfrist" (13.11.2009)

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A 2296 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 46

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13. November 2009

ZERTIFIZIERUNG VON REHAKLINIKEN

Drei Jahre Schonfrist

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde eine Zertifizie- rungspflicht für Rehakliniken beschlossen. Die Details dazu regelt nun eine Vereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation.

R

osemarie Kläsges ist von ihrer Arbeit überzeugt – nicht weil sie muss oder weil ihr Tätigkeits - bereich gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für sie ist Qualitätsmanagement (QM) schlicht und einfach sinnvoll.

Seit vielen Jahren ist sie an der Eifel- höhenklinik in Nettersheim-Marma- gen für QM zuständig. „Qualität ent- steht nicht erst mit dem Qualitäts - management, sondern viele Abläufe funktionieren auch vorher schon gut“, stellt Kläsges klar. Aber es sei eben auch wichtig, dass Qualität kein Zu- fall sei, sondern systematisch geplant werde. Deshalb hat die diplomierte Volkswirtin alle Prozesse und Struk- turen in der Klinik unter die Lupe ge- nommen. Das Ziel: den Istzustand beschreiben, Schwächen aufdecken und Prozessabläufe optimieren. Das klingt zunächst einmal abstrakt. Kon- kret heißt es beispielsweise, dass Ver- antwortlichkeiten eindeutig geregelt werden – auch um Probleme an Schnittstellen zu erkennen. Für Kläs- ges bedeutet QM nicht mehr Büro- kratie. Vielmehr sei ein auf allen Ebenen verstandenes und gelebtes QM gleichzusetzen mit einer guten Betriebsorganisation.

Die Eifelhöhenklinik ist in puncto Qualität vorbildlich. Das QM der Ein- richtung ist zertifziert – nach DIN- ISO 9001:2000 und dem IQMP-Re- haverfahren. Vorgeschrieben war das bislang nicht. Mit dem GKV-Wettbe-

werbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde zwar im April 2007 eine Zerti- fizierungspflicht für stationäre Reha- bilitationseinrichtungen beschlossen.

Doch in der Folge musste zunächst die Bundesarbeitsgemeinschaft Reha- bilitation (BAR) die Anforderungen an ein unabhängiges Zertifizierungs- verfahren und ein einrichtungsinter- nes QM festlegen. Eine entsprechen- de BAR-Vereinbarung ist nun zum 1.

Oktober in Kraft getreten. Darin ist ei- ne Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen, innerhalb der die Ein- richtungen ein gültiges Zertifikat vor- weisen müssen. „Wir sind eigentlich davon ausgegangen, das die Rege- lung schneller scharf geschaltet wird“, sagt Kläsges.

Für Dr. Wolfgang Heine von der Deutschen Gesellschaft für Medizi- nische Rehabilitation (DEGEMED) ist die dreijährige Übergangsfrist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Schließlich verpflichte das Sozialge- setzbuch ohnehin alle Rehabilitati- onseinrichtungen schon seit 2001 zum Qualitätsmanagement. „Für die Kliniken, die hier bereits ideell und materiell investiert haben, bedeutet die lange Übergangsfrist, dass ihre Vorleistung geschmälert wird“, kriti-

siert er. Grundsätzlich ist Heine aber mit der BAR-Verein barung zufrie- den. „Das sind ordent liche Grundsät- ze“, erklärt er. Das der Regelung zu- grunde liegende Ge -setz (siehe Kas- ten) ist für den DEGEMED-Ge- schäftsführer allerdings eine verun- glückte Rechtsnorm. So sei es bei- spielsweise nicht verständlich, wieso nur stationäre Rehabilitationseinrich- tungen ein Qualitätszertifikat vor- weisen müssten. „Es gab überhaupt keinen Grund, die ambulanten Ein- richtungen von der Pflicht auszuneh- men“, moniert er.

Von der neuen Regelung erhofft sich Heine unterdessen eine Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte der Versicherten. Denn nach dem GKV- WSG sollen künftig Patienten, die zulasten der Krankenkassen rehabili- tiert werden, mehr Einfluss auf die Wahl der Einrichtung haben. So kön- nen sie auch in Kliniken behandelt werden, die keinen Versorgungsver- trag mit den Kassen haben – wenn diese nach BAR-Grundsätzen zerti- fiziert sind. Positiv findet Heine au- ßerdem, dass die Rolle des QM auf-

gewertet wird. Qualitätsmanagement und externe Qualitätssicherung ha- ben aus seiner Sicht den gleichen Stellenwert, was der Gesetzgeber be- stätigt habe. Das hätten die Kosten- träger bislang nicht so gesehen. Re- hakliniken mit einem vorbildlichen QM hätten derzeit kaum Vorteile bei der Belegung.

QM ist immer mit Überzeu- gungsarbeit verbunden – die Erfah- rung hat auch Kläsges gemacht. In ihrer Einrichtung konnte sie viele Vorurteile abbauen. Den BAR-Vor- gaben sieht sie gelassen entgegen.

„Wir sind gut organisiert“, sagt sie.

Der Einrichtung komme es nun zu- gute, dass sie beim QM kein Mini- malprogramm gefahren habe. Die anerkannten QM-Verfahren wird die BAR demnächst auf ihrer Home- page veröffentlichen. ■

Dr. med. Birgit Hibbeler

@

Weitere Informationen Im Internet unter: www.bar-frankfurt.de/

Zertifizierung.bar Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich zum

Qualitätsmanagement (QM) verpflichtet. Das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz aus dem Jahr 2007 verankerte zudem eine Zertifizierungspflicht für stationäre Rehabilitationseinrichtungen im neunten Sozialgesetzbuch (§ 20 Abs. 2 SGB IX). Die Bun- desarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) erar- beitete daraufhin, wie im Gesetz vorgeschrieben,

Anforderungen an ein einrichtungsinternes QM so- wie ein unabhängiges Zertifizierungsverfahren.

Am 1. Oktober ist nun eine entsprechende BAR- Vereinbarung in Kraft getreten. Sie sieht eine Über- gangsfrist von drei Jahren vor. Spätestens dann müssen Rehakliniken ein anerkanntes Zertifikat vorweisen. Ansonsten wird ihnen der Versorgungs- beziehungsweise Belegungsvertrag gekündigt.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Es gab keinen Grund, die ambulanten Einrichtungen von der Pflicht auszunehmen.

Dr. Wolfgang Heine, DEGEMED

P O L I T I K

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