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Archiv "Lebensversicherung und Darlehen: Stellungnahme löst Probleme nicht" (04.06.1999)

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enn Lebensversiche- rungsbeiträge abge- treten werden, um ein Betriebsdarlehen zu sichern, werden sie vom Finanzamt nicht mehr als Sonderaus- gaben anerkannt, und die Er- träge daraus sind zu versteu- ern. Wann eine Abtretung steuerschädlich ist und wann nicht, hat die Finanzverwal- tung in zahlreichen Erlassen so detailliert niedergeschrie- ben, daß schon fast keiner mehr durchblickt. Vor einer Weile hat das Bundesmini- sterium der Finanzen (Schrei- ben vom 8. Mai 1998) zu Zwei- felsfragen Stellung genom- men.

Einmal schädlich, immer schädlich So war zum Beispiel zwei- felhaft, ob die Abtretung von Ansprüchen aus Rentenversi- cherungen mit Kapitalwahl- recht eine Steuerschädlichkeit nach sich ziehen würde. Das Ministerium ist hier der An- sicht, daß allein die Abtretung noch keine Ausübung eines Wahlrechts darstellt. Die steu- erlich negativen Rechtsfolgen würden sich erst zum Zeit- punkt der tatsächlichen Ausü- bung dieses Wahlrechts erge- ben. Daher kann das Kapital- wahlrecht steuerunschädlich abgetreten werden.

Den Möglichkeiten einer Umschuldung („Heilung“) ei- ner steuerunschädlichen Finan- zierung hingegen hat das Bun- desministerium eine grund- sätzliche Absage erteilt. Es gilt der Grundsatz: „Einmal schäd- lich, immer schädlich.“ Be- gründet wird diese Auffassung damit, daß aus einem schädli- chen Darlehen auch durch die Umschuldung und Aufteilung des Darlehens kein unschäd- liches entstehen kann. Hin- tergrund für diese ablehnen- de Verwaltungsmeinung ist die Gesetzeslage, die den Er- halt der Steuervergünstigun- gen ausdrücklich nur für sol- che Darlehen und Lebensver- sicherungsansprüche vorsieht, für die die Grundsätze von Anfang an beachtet wurden.

Auch die unmittelbare Verwendung der Darlehens-

mittel gehörte zu den bishe- rigen Zweifelsfragen. Denn häufig werden zur Sicherung günstiger Zinskonditionen oder zur Sicherung öffentli- cher Mittel Darlehen zu ei- nem Zeitpunkt valutiert, zu dem der endgültige Mittelbe- darf noch nicht feststeht oder zu dem zwar der Mittelbedarf feststeht, die Fälligkeit je- doch nicht gegeben ist. Diese Darlehen werden dann mög- lichst zinsgünstig angelegt, nicht zuletzt, um die Fi- nanzierungskosten gering zu halten. Dies wäre jedoch ei- ne steuerschädliche Mittel- verwendung. Hieran hält das Bundesministerium für Fi- nanzen auch weiterhin fest, gewährt jedoch eine Erleich- terung über die Regelung we- gen des Zahlungswegs von 30 Tagen.

Frage nach

Beschränkung der Abtretung

Weiterhin stand die Fra- ge zur Diskussion, ob eine Beschränkung der Abtre- tung der Höhe nach auch noch nach dem Abschluß des Sicherungsvertrages mög- lich ist. Hintergrund ist die Rechtslage: Die zur Siche- rung der Tilgung des Darle- hens verwendeten Ansprü- che aus Versicherungsverträ- gen sind zu begrenzen auf die mit dem Darlehen finan- zierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und auf die Darlehenshöhe, gegebe- nenfalls abzüglich mitfinan- zierter banküblicher einma- liger Finanzierungskosten in

der Abtretungs- oder Ver- pfändungserklärung oder bei der Hinterlegung.

In den Fällen, in denen der angesparte Rückkaufs- wert die zu sichernden Dar- lehensbeträge erreicht oder überschreitet, ist eine be- tragsmäßige Begrenzung der Verwendung der Lebensver- sicherungsansprüche im Si- cherungsvertrag unabdingbar.

Hier bestehen keine Beden- ken, eine nachträgliche Be- grenzung der Höhe nach zu- zulassen, wenn das Darlehen, für das die Lebensversiche- rungsansprüche zur Tilgung oder Sicherung herangezo- gen werden sollen, im Siche- rungsvertrag eindeutig als ausschließlicher Sicherungs- oder Tilgungszweck genannt ist. Die betragsmäßige Be- schränkung ist jedoch nur in den Fällen erforderlich, in denen die Ablaufleistung aus einem Versicherungsvertrag das zu sichernde oder zu til- gende Darlehen überschrei- tet.

Verkauf des Wirtschaftsguts Wird das finanzierte Wirt- schaftsgut veräußert, beste- hen aus Verwaltungssicht kei- ne Bedenken, anstelle des Erwerbs eines Ersatzwirt- schaftsguts auch die Aufhe- bung der Besicherung des Darlehens oder der Tilgungs- vereinbarung zum Erhalt der Steuerbegünstigung zuzulas- sen.

Aus Vereinfachungsgrün- den wurde es bisher nicht beanstandet, wenn bei der

erstmaligen Finanzierung be- günstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten, auch bankübliche einmalige Fi- nanzierungskosten wie zum Beispiel ein Disagio, mitfi- nanziert wurden. Für diesen Teil des Darlehens dürfen allerdings keine Ansprüche aus Lebensversicherungsver- trägen als Sicherungs- oder Tilgungsinstrument eingesetzt werden.

Fragen zur Sondertilgung Wird für ein solches Darlehen eine Sondertilgung vorgenommen, durch die ein mitfinanziertes Disagio – teil- weise – rückerstattet wird, dient das Darlehen in Höhe des rückerstatteten Disagio- betrages nicht mehr den begünstigten Finanzierungs- zwecken. Dadurch sind die ursprünglichen Darlehens- mittel in dieser Höhe um- gewidmet, denn sie dienen ab erfolgter Sondertilgung in Höhe des zurückgezahlten Disagiobetrages der Finan- zierung eines Geldbetrages, der nicht zu den begünstig- ten Wirtschaftsgütern zählt.

Dabei liegt ein steuerschädli- cher Verwendungszweck vor

Die sich daraus ergeben- den Folgen lassen sich jedoch dadurch vermeiden, indem der Betrag zur Darlehens- rückführung, für die Anschaf- fung oder Herstellung ande- rer begünstigter Wirtschafts- güter, für die Umschuldung eines anderen begünstigten Darlehens oder zur Finanzie- rung privater Aufwendung verwendet wird. Auch hier- bei ist darauf zu achten, daß jede der genannten Darle- hensverwendungen innerhalb der genannten Toleranzfrist von 30 Tagen (gerechnet ab Disagiorückerstattung) erfol- gen muß.

Rechtsklarheit besteht nur insoweit, als nunmehr eine of- fizielle Verwaltungsmeinung vorliegt. Inwieweit sie durch die Finanzgerichte bestätigt wird, ist abzuwarten.

Holger Wendland, Steuerberater

[59]

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 22, 4. Juni 1999

V E R S I C H E R U N G E N

Lebensversicherung und Darlehen

Stellungnahme löst Probleme nicht

Wer seine Kapitallebensversicherung an eine Bank abtritt, um ein Betriebsdarlehen zu sichern, muß Vorsicht walten lassen.

Wenn nicht eine der Ausnahmeregelungen greift, ist die

Abtretung steuerschädlich. In der Praxis ergeben sich zu dieser

Fragestellung zahlreiche Probleme.

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