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enn Lebensversiche- rungsbeiträge abge- treten werden, um ein Betriebsdarlehen zu sichern, werden sie vom Finanzamt nicht mehr als Sonderaus- gaben anerkannt, und die Er- träge daraus sind zu versteu- ern. Wann eine Abtretung steuerschädlich ist und wann nicht, hat die Finanzverwal- tung in zahlreichen Erlassen so detailliert niedergeschrie- ben, daß schon fast keiner mehr durchblickt. Vor einer Weile hat das Bundesmini- sterium der Finanzen (Schrei- ben vom 8. Mai 1998) zu Zwei- felsfragen Stellung genom- men.Einmal schädlich, immer schädlich So war zum Beispiel zwei- felhaft, ob die Abtretung von Ansprüchen aus Rentenversi- cherungen mit Kapitalwahl- recht eine Steuerschädlichkeit nach sich ziehen würde. Das Ministerium ist hier der An- sicht, daß allein die Abtretung noch keine Ausübung eines Wahlrechts darstellt. Die steu- erlich negativen Rechtsfolgen würden sich erst zum Zeit- punkt der tatsächlichen Ausü- bung dieses Wahlrechts erge- ben. Daher kann das Kapital- wahlrecht steuerunschädlich abgetreten werden.
Den Möglichkeiten einer Umschuldung („Heilung“) ei- ner steuerunschädlichen Finan- zierung hingegen hat das Bun- desministerium eine grund- sätzliche Absage erteilt. Es gilt der Grundsatz: „Einmal schäd- lich, immer schädlich.“ Be- gründet wird diese Auffassung damit, daß aus einem schädli- chen Darlehen auch durch die Umschuldung und Aufteilung des Darlehens kein unschäd- liches entstehen kann. Hin- tergrund für diese ablehnen- de Verwaltungsmeinung ist die Gesetzeslage, die den Er- halt der Steuervergünstigun- gen ausdrücklich nur für sol- che Darlehen und Lebensver- sicherungsansprüche vorsieht, für die die Grundsätze von Anfang an beachtet wurden.
Auch die unmittelbare Verwendung der Darlehens-
mittel gehörte zu den bishe- rigen Zweifelsfragen. Denn häufig werden zur Sicherung günstiger Zinskonditionen oder zur Sicherung öffentli- cher Mittel Darlehen zu ei- nem Zeitpunkt valutiert, zu dem der endgültige Mittelbe- darf noch nicht feststeht oder zu dem zwar der Mittelbedarf feststeht, die Fälligkeit je- doch nicht gegeben ist. Diese Darlehen werden dann mög- lichst zinsgünstig angelegt, nicht zuletzt, um die Fi- nanzierungskosten gering zu halten. Dies wäre jedoch ei- ne steuerschädliche Mittel- verwendung. Hieran hält das Bundesministerium für Fi- nanzen auch weiterhin fest, gewährt jedoch eine Erleich- terung über die Regelung we- gen des Zahlungswegs von 30 Tagen.
Frage nach
Beschränkung der Abtretung
Weiterhin stand die Fra- ge zur Diskussion, ob eine Beschränkung der Abtre- tung der Höhe nach auch noch nach dem Abschluß des Sicherungsvertrages mög- lich ist. Hintergrund ist die Rechtslage: Die zur Siche- rung der Tilgung des Darle- hens verwendeten Ansprü- che aus Versicherungsverträ- gen sind zu begrenzen auf die mit dem Darlehen finan- zierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und auf die Darlehenshöhe, gegebe- nenfalls abzüglich mitfinan- zierter banküblicher einma- liger Finanzierungskosten in
der Abtretungs- oder Ver- pfändungserklärung oder bei der Hinterlegung.
In den Fällen, in denen der angesparte Rückkaufs- wert die zu sichernden Dar- lehensbeträge erreicht oder überschreitet, ist eine be- tragsmäßige Begrenzung der Verwendung der Lebensver- sicherungsansprüche im Si- cherungsvertrag unabdingbar.
Hier bestehen keine Beden- ken, eine nachträgliche Be- grenzung der Höhe nach zu- zulassen, wenn das Darlehen, für das die Lebensversiche- rungsansprüche zur Tilgung oder Sicherung herangezo- gen werden sollen, im Siche- rungsvertrag eindeutig als ausschließlicher Sicherungs- oder Tilgungszweck genannt ist. Die betragsmäßige Be- schränkung ist jedoch nur in den Fällen erforderlich, in denen die Ablaufleistung aus einem Versicherungsvertrag das zu sichernde oder zu til- gende Darlehen überschrei- tet.
Verkauf des Wirtschaftsguts Wird das finanzierte Wirt- schaftsgut veräußert, beste- hen aus Verwaltungssicht kei- ne Bedenken, anstelle des Erwerbs eines Ersatzwirt- schaftsguts auch die Aufhe- bung der Besicherung des Darlehens oder der Tilgungs- vereinbarung zum Erhalt der Steuerbegünstigung zuzulas- sen.
Aus Vereinfachungsgrün- den wurde es bisher nicht beanstandet, wenn bei der
erstmaligen Finanzierung be- günstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten, auch bankübliche einmalige Fi- nanzierungskosten wie zum Beispiel ein Disagio, mitfi- nanziert wurden. Für diesen Teil des Darlehens dürfen allerdings keine Ansprüche aus Lebensversicherungsver- trägen als Sicherungs- oder Tilgungsinstrument eingesetzt werden.
Fragen zur Sondertilgung Wird für ein solches Darlehen eine Sondertilgung vorgenommen, durch die ein mitfinanziertes Disagio – teil- weise – rückerstattet wird, dient das Darlehen in Höhe des rückerstatteten Disagio- betrages nicht mehr den begünstigten Finanzierungs- zwecken. Dadurch sind die ursprünglichen Darlehens- mittel in dieser Höhe um- gewidmet, denn sie dienen ab erfolgter Sondertilgung in Höhe des zurückgezahlten Disagiobetrages der Finan- zierung eines Geldbetrages, der nicht zu den begünstig- ten Wirtschaftsgütern zählt.
Dabei liegt ein steuerschädli- cher Verwendungszweck vor
Die sich daraus ergeben- den Folgen lassen sich jedoch dadurch vermeiden, indem der Betrag zur Darlehens- rückführung, für die Anschaf- fung oder Herstellung ande- rer begünstigter Wirtschafts- güter, für die Umschuldung eines anderen begünstigten Darlehens oder zur Finanzie- rung privater Aufwendung verwendet wird. Auch hier- bei ist darauf zu achten, daß jede der genannten Darle- hensverwendungen innerhalb der genannten Toleranzfrist von 30 Tagen (gerechnet ab Disagiorückerstattung) erfol- gen muß.
Rechtsklarheit besteht nur insoweit, als nunmehr eine of- fizielle Verwaltungsmeinung vorliegt. Inwieweit sie durch die Finanzgerichte bestätigt wird, ist abzuwarten.
Holger Wendland, Steuerberater
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Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 22, 4. Juni 1999
V E R S I C H E R U N G E N