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Betäubungsmittel – Drei Jahre

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76 DIE PTA IN DER APOTHEKE | März 2021 | www.diepta.de

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er Begriff Betäubungs- mittel, kurz BtM, stammt aus einer Zeit, in der man dabei ausschließlich an die Betäubung von Schmerzen und die dafür eingesetzten Opium-Alka- loide dachte. Heute kennt man auch andere Substanzen mit hohem Sucht- potenzial, der Begriff allerdings ist geblieben. Um eine missbräuchliche Verwendung, wenn schon nicht auszu- schließen, dann zumindest zu er- schweren, gilt für den gesamten Betäu- bungsmittelhandel eine besondere Gesetzgebung und auch die Pflicht zu einer umfangreichen Dokumentation.

Die entsprechenden Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), der Betäubungsmittel-Ver- schreibungsverordnung (BtMVV), der Betäubungsmittel-Binnenhandelsver- ordnung (BtMBinHV) sowie der Be- täubungsmittel-Außenhandelsverord- nung (BtMAHV). In der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes sind sämtli- che Substanzen aufgelistet, die von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt zu medizinischen Zwecken verschrieben werden dürfen.

Dokumentiert werden in der Apotheke der Wareneingang, die Abgabe, der Be- stand, die Vernichtung von Wirkstof- fen und Fertigarzneimitteln sowie bei Substitutionsmitteleinnahme die Daten in der Patientenkartei.

Abgabebelegverfahren Für die Bestellung eines Betäubungsmittels beim Hersteller oder Großhändler wird der vierteilige Abgabebeleg ge- nutzt. Es besteht aus Abgabemeldung, Lieferschein, Lieferschein-Doppel und Empfangsbestätigung, wobei die abge- bende Stelle (pharmazeutischer Groß- handel, Hersteller) alle vier Teile iden- tisch ausfüllt. Der Abgebende schickt die Abgabemeldung nach der Abgabe an die Bundesopiumstelle (BOPST), eine Abteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das Lieferscheindoppel hebt er zunächst auf. In die Apotheke kom- men mit der Ware Lieferschein und Empfangsbestätigung an. Letztere wird

© DragonImages / iStock / Getty Images Plus

Betäubungsmittel – Drei Jahre

Opioide sind aus der modernen Pharmakologie nicht wegzudenken, ebensowenig Substanzen wie Methylphenidat oder die Barbiturate und Benzodiazepine. Sie haben alle eines gemeinsam, ein hohes Suchtpotenzial.

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ANGABEN IN DER BTM-KARTEI (AUF KARTEI KARTEN ODER ELEKTRONISCH)

+Datum des Zu- oder Abgangs

+Bezeichnung des Stoffes oder des Arzneimittels (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV)

+Zugegangene bzw. abgegangenen Menge und der sich daraus ergebende Bestand:

a) bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen:

Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm b) bei abgeteilten Zubereitungen: die Stückzahl c) bei flüssigen Zubereitungen: Menge in Millilitern

+ Name oder Firma und Anschrift des Liefernden (pharmazeutische Hersteller, Großhandel, bei BtM-Retoure: Apotheke)

+Name und Anschrift des Empfängers (bei Bestellung:

Apotheke, bei Abgabe: Patient, Arztpraxis, Station eines Krankenhauses, bei BtM-Retoure: pharmazeutische Hersteller, Großhandel)

+Name und Anschrift des Arztes

+Nummer des BtM-Rezeptes oder des BtM-Anforderungs- scheins

bei der Warenannahme mit Datum und Namen unterschrieben und dem Lieferanten wieder mitgege- ben. Die abgebende Stelle kann beim Wiedereintreffen der Emp- fangsbestätigung das Liefer- scheindoppel vernichten. Die Emp- fangsbestätigung bleibt beim Abgebenden, der Lieferschein bleibt in der Apotheke. Dokumen- tiert wird die Warenannahme ent- weder elektronisch oder in der Be- täubungsmittel-Kartei.

Wenn die Apotheke eine Retoure an den Großhändler schickt, läuft alles genau so, nur in die andere Richtung. Für die gesamte Doku- mention samt Belegen im Bereich Betäubungsmittel gilt eine Aufbe- wahrungsfrist von drei Jahren, von der letzten Eintragung an gerechnet.

Dreiteiliges Rezept Auch der Warenabgang wird in die BtM-Kar- tei eingetragen. Teil I des Betäu- bungsmittel-Rezeptes wird zur Do- kumentation aufbewahrt. Teil II dient zur Abrechnung mit der ge- setzlichen Krankenkasse oder Pri- vatkasse. Teil III bleibt beim Arzt zu dessen Dokumentation.

Eine monatliche Kontrolle der Be- stände sowie deren Veränderungen

muss durch Unterschrift des Apo- thekenleiters bestätigt werden. Bei einer EDV-Version muss diese Be- standskontrolle ausgedruckt und abgezeichnet werden.

Falls ein Betäubungsmittel nicht weiter abgegeben werden kann, weil beispielsweise das Verfallsda- tum überschritten ist, muss es ver- nichtet werden. Die Vernichtung muss so erfolgen, dass eine Wie- dergewinnung des Wirkstoffes nicht möglich ist. Dies geschieht in Gegenwart von zwei Zeugen. Diese müssen volljährig sein und zum Apothekenpersonal gehören. Da- rüber wird ein Vernichtungsproto- koll erstellt. Dieses Protokoll muss das Datum der Vernichtung, die Bezeichnung und Menge des ver- nichteten Betäubungsmittels, die Namen der an der Vernichtung be- teiligten Personen sowie deren Un- terschriften und Angaben zur durchführenden Person enthalten.

Auch das Protokoll ist drei Jahre aufzubewahren. Außerdem ist das Betäubungsmittel aus dem Bestand der BtM-Kartei der Apotheke aus- zutragen.  n

Bärbel Meißner, Apothekerin

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