Die Information:
Bericht und Meinung NACHRICHTEN
Medizinisch-technische Großgeräte
müssen gemeldet werden
Die seit 1. Juli 1982 vorgeschriebe- ne Bedarfsplanung und Melde- pflicht für medizinisch-technische Großgeräte nimmt allmählich Kon- turen an: Nach § 11 a des no- vellierten Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes (KHG) und dem geänderten § 368 n Absatz 8 der Reichsversicherungsordnung (RVO) haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder im Be- nehmen mit der für die Bedarfs- planung zuständigen Landesbe- hörde und der Landeskranken- hausgesellschaft darauf hinzuwir- ken, daß bei der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung me- dizinisch-technischer Großgeräte durch die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die regionalen Versorgungsbe- dürfnisse, insbesondere die Lei- stungserfordernisse der kassen- ärztlichen Versorgung berück- sichtigt werden und ein wirtschaft- licher Einsatz der Geräte gesichert wird.
..,.. ln einem Arbeitspapier hat die Kassenärztliche Bundesvereini- gung (KBV), Köln, vorgeschlagen, in den Katalog der meldepflichti- gen Großgeräte enumerativ sechs Geräte aufzuführen, und zwar:
Computer-Tomographen, Szinti- graphische Großfeld-Kameras;
Emissionscomputer-Tomogra- phen; Kreisbeschleuniger; Linear- beschleuniger und Tele-Kobald- Therapiegeräte.
Als "Einstieg" zur Auflistung sol- cher Geräte bietet sich laut KBV- Papier eine Wertgrenze an: Als medizinisch-technische Großgerä- te sollten solche Geräte definiert werden, deren Erstinvestitionsko- sten den Betrag von 500 000 DM überschreiten. Eine solche An- haltszahl sei naheliegend, da das betriebswirtschaftliche Risiko in der Arztpraxis ab dieser Wertgren- ze erheblich erhöht wird. Im Kran- kenhausbereich gibt es bereits solche Wertgrenzen; bislang muß
das jeweilige Bundesland Geräte- anschaffungen von Krankenhäu- sern im Wert von mehr als einer halben Million DM bewilligen (un- ter diesem Wert: der Regierungs- präsident). Dem KBV-Papier zufol- ge sollten unter die Begriffsdefi- nition nicht ganze medizinisch- technische Anlagen (also Geräte- systeme) fallen, sondern vielmehr nur das Grundgerät oder der Bau- stein, der für die Funktionsfähig- keit dieses Gerätes unbedingt er- forderlich ist. Würde dagegen der ganze Gerätepark darunter subsu- miert, so wäre die Wertgrenze schnell erreicht.
Bei der Auflistung der Großgeräte hält sich das KBV-Papier weitge- hend an die Beschlußempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum ge- änderten § 11 a KHG.
Demgegenüber hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Düsseldorf angeregt, auch soge- nannte Nierensteinzertrümmerer in die Liste aufzunehmen, weil die- se Geräte nach "allgemeiner Auf- fassung" und nach Meinung des Krankenhausbeirates zu den Großgeräten im Sinne der Geset- zesbestimmungen zählen. Die DKG hält es nicht für sinnvoll, eine Wertgrenze anzugeben, nach der alle Geräte, deren Kaufpreis über einen bestimmten Betrag hinaus- gehen, unter die Planung fallen sollen. Dies könnte dazu führen, so die DKG weiter, daß zuviele Ge- räte in die Planung einbezogen würden. Dies könnte auch nicht im Interesse der Ärzteschaft liegen,
Medizinische Großgeräte
Geschätztes Anlagevolumen: 25 Milliarden DM;
davon Ärzte: 10 Milliarden DM;
Hospitäler: 15 Milliarden DM.
Jährliches Neuinvestitionsvo- lumen (zehnjährige Nutzung):
2,5 Milliarden DM; jährliche Instandhaltung und Nutzung:
1 ,5 Milliarden DM
die bereits vor lnkrafttreten der neuen Vorschriften mutmaßte, die
Meldepflicht würde einen ersten
Schritt zu einer umfassenden Inve- stitionslenkung führen.
Kontrovers zwischen KBV und DKG ist allerdings nach wie vor, wie die Standortfrage ausgelegt werden soll. Während die KBV ausdrücklich feststellte, daß die gesetzlichen Regelungen die Standortfrage völlig offen lassen und allein wirtschaftliche Ge- sichtspunkte dafür ausschlagge- bend sein müßten, ob im ambulan- ten oder im stationären Bereich Geräte vorgehalten werden, rekla- miert die Krankenhausgesell- schaft in erster Linie das Hospital als Standort für den Einsatz medi- zinischer Großgeräte. HC
Kassenarztverband aus der BDÄ
ausgeschlossen
Die Mitgliederversammlung der Bundesvereinigung Deutscher Ärzteverbände (BDÄ) schloß am 1. Oktober 1982 einstimmig den Deutschen Kassenarztverband e. V.
(Sitz: Groß-Gerau) aus. Gleichzei-
tig wurde der bisherige BDÄ-Vize- präsident und 1. Bundesvorsitzen- de des Deutschen Kassenarztver- bandes, Dr. med. Helmut Walther, Arzt für Allgemeinmedizin aus Büttelborn/Hessen, von der Mit- gliederversammlung abgewählt.
Dem Kassenarztverband haben die Mitglieder der BDÄ (1978 als Dachverband sogenannter freier Ärzteverbände gegründet) vorge- worfen, er habe mit verschiedenen Zeitschriftenartikeln, in denen ein- zelne Mitgliedsverbände und Re- präsentanten der BDÄ kritisiert worden sind, gegen maßgebliche Paragraphen der BDÄ-Satzung ver- stoßen. Diese verpflichtet die ein- zelnen Mitgliedsverbände der BDÄ, alles zu unterlassen, was "dem An- sehen der Bundesvereinigung oder ihrer Organe erheblichen Scha-
den" zufügt. Der Kassenarztver-
band will gegen den "Rausschmiß"
Einsprucherheben. EB
22 Heft 45 vom 12. November 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe B