DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
DER KOMMENTAR
Großgeräte:
Bedarfsplanung soll verstärkt
werden
Nachdem das Land Hessen be- reits im November 1983 im Bun- desrat einen Gesetzentwurf zur Standortplanung von medizi- nisch-technischen Großgeräten in der ambulanten kassenärztlichen Versorgung eingebracht hatte, ist nun auch ein Gegenentwurf der CDU-regierten Länder zu erwar- ten. Ursprünglich wollten die Bun- desratsausschüsse „Arbeit und Soziales" sowie für „Jugend, Fa- milie und Gesundheit" den „Hes- sen-Entwurf" am 18. und 19. Ja- nuar beraten. Kurzfristig ist je- doch das Thema von der Tages- ordnung abgesetzt worden; es soll erst am 28. und 29. Februar zur Diskussion stehen.
Bei den CDU-regierten Ländern mehren sich die Stimmen, daß ei- ne eigene gesetzliche Initiative gestartet werden solle. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist offenbar auf diese Linie eingeschwenkt, nach- dem es noch im September 1983 den Hessenvorschlag nicht auf- greifen mochte. Überwiegend scheint die Meinung vorzuherr- schen, daß die am 1. Juli 1982 wirksam gewordene Vorschrift des § 368 n Abs. 8 der Reichsversi- cherungsordnung (RVO), nach der Kassenärzte, die medizinisch- technisches Großgerät anschaf- fen und nutzen wollen, verpflich- tet sind, dies bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung an- zumelden, nicht ausreicht. Es sei nicht gewährleistet, Überkapazitä- ten in Abstimmung mit den Kran- kenhäusern völlig auszuschlie- ßen.
Welche Blüten föderalistische Re- gelungen zur vollen Entfaltung bringen können, hat der Versuch gezeigt, „medizinisch-technische
Großgeräte" zu definieren und aufzulisten. Der Gesetzgeber hat keine konkrete Liste vorgegeben.
Vielmehr betrifft die Ausfüllung der Vorschriften des § 11 a des Krankenhausfinanzierungsgeset zes (KHG) sowie des § 368 n Abs. 8 RVO die Länderressorts und die Selbstverwaltung.
Es erscheint jedoch wenig sinn- voll, unter medizinisch-techni- schem Großgerät in Bayern etwas anderes zu verstehen als in Schleswig-Holstein. Der Bundes- arbeitsminister hatte daher die Bundesländer, die Krankenkas- sen, die Krankenhäuser und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung am 17. Januar 1984 zu einem Hearing nach Bonn gebeten.
Nach kontroversen Debatten ge- lang es, eine bundeseinheitliche Liste aufzustellen, die als Inter- pretations- und Auslegungsemp- fehlung dienen soll.
Zwei Geräte standen im Vorder- grund: die Szintigraphischen
Der Nierenlithotripter der Münchner Fir- ma Dornier, das erste Gerät zur nichtin- vasiven Zerkleinerung von Nierenstei- nen durch Stoßwellen, ist bereits im Routineeinsatz Werkfoto
Großfeld-Kameras (Gamma-Ka- meras) und die DSA-Geräte (Digi- tale Subtraktions-Angiographie).
Bei den Gamma-Kameras bestand Einigkeit darüber, daß die Nukle- armedizin kein expandierendes Fachgebiet mehr sei. Daher sei zu erwarten, daß die Gamma-Kame- ras durch andere Geräte abgelöst werden. Da jedoch nach einer ak- tuellen Untersuchung in der am- bulanten Praxis bereits mehr als 300 Gamma-Kameras eingesetzt werden, erschien es sinnvoll, die- ses Gerät bis zur Überarbeitung der Liste (etwa in einem Jahr) als melde- und abstimmungspflichtig aufzunehmen.
Anders soll bei den DSA-Geräten verfahren werden, die nach Mei- nung von Experten zahlenmäßig zunehmen dürften. Aber auch hier soll noch einmal darüber beraten werden, ob es sinnvoll ist, dieses Gerät im „Großgeräte-Katalog" zu belassen.
Alle Beteiligten haben die bun- deseinheitliche Liste nunmehr ak- zeptiert. Lediglich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat gegen die Aufnahme von Gamma-Kameras Einspruch erho- ben. Sie erbat eine Bedenkzeit, um dies nochmals in den eigenen Gremien zu erörtern.
Übereinstimmung wurde auch darüber erzielt, daß jene Länder, die aufgrund eigener „Listen" be- reits geplant haben, dies im Kran- kenhausbereich fortsetzen soll- ten. Jedoch sollte in Zukunft die jetzt getroffene Übereinkunft be- rücksichtigt werden.
Welche Auffassung die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung (KBV) zum Einsatz und zur Stand- ortbestimmung medizinisch-tech- nischer Großgeräte vertritt, geht aus der Empfehlung hervor, die der Vorstand der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung Ende des vergangenen Jahres formu- liert hatte. Ein ausführlicher Be- richt darüber ist im DEUTSCHEN ÄRTZEBLATT, Heft 4, Seite 192 ff.
erschienen. HW 498 (32) Heft 8 vom 24. Februar 1984 81. Jahrgang Ausgabe A