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Archiv "Prof. Dr. Hans J. Sewering: Weiterbildungsordnung: Kein Instrument zur Nachwuchslenkung" (27.05.1983)

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Die Information:

Bericht und Meinung Spezialisierung

GOÄ schreibt falsche Maßstäbe fest

Herbe Kritik übte Bechtoldt an der am 1. Januar 1983 in Kraft getrete- nen neuen amtlichen Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ), die aus seiner Sicht zu einem „mit Büro- kratie überfrachteten Regelwerk für die Beihilfe und die PKV degra- diert worden" sei. Dadurch, daß die Gebührenordnung ihre Leit- funktion als allgemein gültiger Taxrahmen für die Bewertung ärztlicher Leistungen verloren ha- be und aus früheren Gebühren- ordnungen ein unausgewogenes Leistungsverzeichnis übernom- men worden sei, sähen sich die einzelnen Fachgebiete — und zwar in unterschiedlichem Ausmaß — in ihrem Aktionsradius (und Investi- tionsvermögen) stark begrenzt.

Die Folge: Die gewünschte Weiter- entwicklung der Fachgebiete wird merklich gebremst. Allein die Poli- tiker hätten es zu verantworten, wenn dadurch nicht nur der Lei- stungsstandard eingeschränkt, sondern auch die Qualität der ärzt- lichen Versorgung insgesamt ge- mindert werde. Bechtoldt forderte den Gesetzgeber auf, die Dispari- täten im Leistungsverzeichnis der neuen GOÄ (insbesondere infolge der unbesehenen Übernahme des Einheitlichen Bewertungsmaßsta- bes und der Abrechnungsbestim- mungen) so schnell wie möglich zu beseitigen. Dies sei in der Tat ein notwendiger Beitrag zu einer geregelten, qualifizierten Weiter- bildung sämtlicher Gebietsgrup- pen, an dem sich der Politikerwille messen lassen müsse!

Die hohe Zahl der den Bedarf weit übersteigenden Ärzte erfordert es, nicht nur die Weiterbildungsstät- ten nach einheitlichen Qualitäts- normen zu lizenzieren, sondern auch eine aussagekräftige Ab- schlußprüfung abzuverlangen.

Bechtoldt warnte davor, eine grundsätzliche Revision der Aus- bildung auf die lange Bank zu schieben und statt dessen die Pro- bleme den Ärzten überantwortet, indem an der Weiterbildungsord- nung herumgewerkelt wird. HC

86. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Änderungen an der Weiterbil- dungsordnung — etwa die Einfüh- rung neuer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen — hatte Prof. Dr. Hans Joachim Sewering, Vorsitzender des Ausschusses und der Ständigen Konferenz

„Ärztliche Weiterbildung" der Bundesärztekammer, nicht anzu- kündigen. Sein Referat zu diesem Bereich des Tätigkeitsberichtes der Bundesärztekammer kreiste deshalb vornehmlich um grund- sätzliche Fragen der ärztlichen Weiterbildung und war deshalb eingebunden in das inoffizielle Thema des Ärztetages: Pflicht- Weiterbildung oder nicht. Nach jahrzehntelanger Erfahrung auf diesem Gebiet — Sewering leitet den Ausschuß und die Ständige Konferenz seit mehr als 25 Jahren

— bestand er darauf, daß der Cha- rakter der Approbation als Zulas- sung des Arztes zur selbständigen und selbstverantwortlichen Aus- übung der Heilkunde erhalten bleiben müsse.

Besonderen Wert legte Sewering darauf, daß die Einheitlichkeit der Weiterbildungsordnungen im Bundesgebiet trotz der Einzelzu- ständigkeit der Landesärztekam- mern erhalten bleiben müsse. Die Beschlußgremien der Landesärz- tekammern müßten alle Anstren- gungen machen, um die Einheit- lichkeit ihrer Weiterbildungsord- nungen und auch ihrer Durchfüh- rung zu sichern: „Tun sie es nicht, dann gefährden sie eine zentrale Aufgabe der ärztlichen Selbstver- waltung." Deshalb lehnte Sewe- ring auch den „Hessenplan", die stärkere Bindung der sich weiter- bildenden Ärzte an vollermächtig- te Weiterbilder, ab. Da die Weiter- bildung in der Allgemeinmedizin davon ausgenommen sein soll, stelle der „Hessenplan" ein Instru- ment zur Steuerung der Nach- wuchsströme dar — genau dies

Hans Joachim Sewering

aber dürfte die Weiterbildungsord- nung niemals sein. Immerhin sei aber der „Hessenplan" jedoch ei- ne wertvolle Diskussionsanre- gung, und Sewering bat deshalb darum, den entsprechenden An- trag an den Vorstand der Bundes- ärztekammer zu überweisen (was dann auch geschah). Im Ausschuß und in der ständigen Konferenz seien ohnehin Überlegungen im Gange, Weiterbildungszeiten bei Weiterbildern mit einer Ermächti- gung von unter zwei Jahren nicht mehr anzurechnen und die letzten zwei Jahre der Weiterbildung an vollermächtigte Weiterbilder zu binden (auch hier natürlich mit Ausnahme der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin). Wenn dies der Qualität der Weiterbil- dung diene, dann müsse auch in Kauf genommen werden, daß da- mit die Absolvierung der Weiterbil- dung erschwert würde.

Zur Einheitlichkeit der Weiterbil- dung gehöre auch, betonte Sewe- ring, eine gleichmäßige Handha- bung der Prüfungen. Zur Zeit rei-

Prof. Dr. Hans J. Sewering

Weiterbildungsordnung: Kein

Instrument zur Nachwuchslenkung

54 Heft 21 vom 27. Mai 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

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Die Information:

Bericht und Meinung Weiterbildungsordnung

che die Ausgestaltung der Prü- fungsverfahren „vom freundlichen Gespräch über den beruflichen Lebensweg bis zur vollen Prüfung des erworbenen Wissens". Inhalt und Sinn der Prüfung lägen darin, daß der Kandidat für eine Gebiets- bezeichnung nachweist, daß er über die Beherrschung prakti- scher Fähigkeiten hinaus gelernt hat, in den naturwissenschaftli- chen Zusammenhängen zu den- ken und darin auf seinem Gebiet besonders vertiefte Kenntnisse aufzuweisen hat - um die Handfer- tigkeit beim Operieren gehe es in der Prüfung nicht; dies müsse der Beurteilung der Weiterbilder über- lassen bleiben. Allerdings sei für eine einheitliche Handhabung der Prüfungen eine eigene Prüfungs- oder Geschäftsordnung nicht er- forderlich.

Prof. Sewering betonte erneut den Charakter der Weiterbildung als

„Nebenprodukt" ärztlicher Tätig- keit. Deshalb könne es keine

„Lehrpläne" geben - dann wäre es wieder Ausbildung. Anderer- seits: Die Weiterbildung müsse sich den Anforderungen der Kran- kenversorgung unterordnen. Des- halb seien die in den Weiterbil- dungsordnungen genannten Zeit- räume Mindestzeiten; wer die An- forderungen der Weiterbildungs- ordnung in der Mindestzeit nicht erfüllen könne, weil die Bedürfnis- se der Krankenversorgung dies nicht erlaubten, müsse eben die

Zeit verlängern. So sei die in der Öffentlichkeit geäußerte Befürch- tung, es würden Operationen oder diagnostische Eingriffe nur des- wegen gemacht, um Anforderun- gen der Weiterbildungsordnung zu erfüllen, gegenstandslos. 'Aus dem gleichen Grunde sei auch die Frage falsch gestellt, ob Arbeits- zeitreduzierungen die Verlänge- rung von Weiterbildungszeiten er- fordern: „Wenn der Inhalt der Wei- terbildung in der Mindestzeit nicht erfüllt werden kann, dann ist eine Verlängerung der Zeit die automa- tische Folge. . . Das Interesse jun- ger Ärzte an einer Weiterbildung, vor allem einer Absolvierung in der Mindestzeit, kann und darf dem Anspruch unserer Mitbürger auf Versorgung durch qualitativ hochstehende Ärzte nicht überge- ordnet werden." Diese Überle- gung sei auch allen Diskussionen über Stellenteilung oder Halbtags- stellen zugrundezulegen.

In diesem Zusammenhang warnte Sewering davor, bei der Betrach- tung der Arztzahlentwicklung fal- sche Folgerungen aus der Tatsa- che zu ziehen, daß der Anteil von Ärztinnen in den Nachwuchsjahr- gängen auf 40 Prozent ansteige.

„Wenn eine junge Kollegin die An- forderungen des Studiums bewäl- tigt hat, dann hat sie das gleiche Recht wie die männlichen Ärzte auf eine Assistenzarztstelle", sag- te Prof. Sewering unter Beifall. Die Arztzahlentwicklung habe im Rah-

men der Weiterbildungsordnung jedoch eine andere Folge: Stren- ger noch als bisher müsse die Be- stimmung beachtet werden, daß ein Arzt, der eine Gebietsbezeich- nung führt, sich auf dieses Gebiet zu beschränken hat, bei einer Teil- gebietsbezeichnung „im wesentli- chen" auf das Teilgebiet: „Je en- ger die Ärzte aufeinandersitzen, um so mehr muß auf die Einhal- tung der Gebietsgrenzen geachtet werden." Nur so sei eine sinnvolle Zusammenarbeit der Ärzte ver- schiedener Gebiete möglich.

Prof. Sewering setzte sich schließ- lich betont dafür ein, daß die durch die Musterweiterbildungs- ordnung der Bundesärztekammer und die Weiterbildungsordnungen in den Ländern kodifizierte Verein- heitlichung der Gebietsbezeich- nungen auch entschlossen durch- geführt werde. Durch zwei höchst- instanzliche Urteile (Münster und München) sei die Abschaffung des Begriffes „Facharzt" nunmehr auch richterlich sanktioniert.

„Was sollen Ärzte von Beschlüs- sen ihrer Selbstverwaltung halten, wenn sie nachher nicht durchge- führt werden?", fragte Sewering.

„Berufsordnung und Weiterbil- dungsordnung sind tragende Säu- len unserer Selbstverwaltung. Wir müssen alles tun, damit niemand sie aus Opportunismus oder man- gelnder Einsicht ansägt oder gar zum Einsturz bringt." bt

„Konferenzen” zum Thema 1 des Ärztetages: Pflichtweiterbildung - ja oder nein?

Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 21 vom 27. Mai 1983 57

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