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BEGRÜNDUNG. gemäß 3 (2) BauGB gemäß 4 (2) BauGB

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BEGRÜNDUNG

Stand der Planung 17.1.2014

gemäß § 3 (1) BauGB gemäß § 4 (1) BauGB

gemäß § 3 (2) BauGB

gemäß § 4 (2) BauGB gemäß § 10 (1) BauGB

GEMEINDE HERMANNSBURG

BEBAUUNGSPLAN WEESEN NR. 7 „BIOGASANLAGE WEESEN ERWEITERUNG“

MIT TEILAUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES WEESEN NR. 6 „BIOGASANLAGE WEESEN“

BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE 15 30559 HANNOVER

(2)

1. Aufstellung des Bebauungsplanes

1.1 Aufstellungsbeschluss

Die Gemeinde Hermannsburg hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 7

„Biogasanlage Weesen Erweiterung“ beschlossen.

1.2 Planbereich

Der Planbereich befindet sich nördlich der Ortslage Weesens. Er wird auf dem Deckblatt dieser Begründung im Maßstab 1:15.000 dargestellt.

1.3 Planaufhebung

Der Bebauungsplan Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ überdeckt einen Teilbereich des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 „Biogasanlage Weesen“, der mit Rechts- kraft des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 insoweit aufgehoben wird. Der betroffene Bereich wird auf der Planzeichnung dargestellt.

2. Planungsvorgaben

2.1 Landesplanung und Raumordnung

Nach der Landes- und Regionalen Raumordnungsplanung sollen die energiebedingten Emissionen von klimarelevanten Gasen unter anderem durch den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien vermindert werden. Der Landkreis Celle unterstützt ausdrücklich die Förderung erneuerbarer Energiequellen.

Der Planbereich liegt im Naturpark Südheide und ist in der Regionalen Raumordnungs- planung als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft sowie als Vorranggebiet für ruhige Erholung gekennzeichnet. In Vorranggebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein, während sie in Vorsorgegebieten so abzustimmen sind, dass die Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Der östlich vorbei- führende Gerdehäuser Weg wird als regional bedeutsamer Radwanderweg bezeichnet.

2.2 Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan)

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hermannsburg weist in der Fassung seiner 16. Änderung für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bislang ein Sondergebiet für eine Biogasanlage sowie für land- und forstwirtschaftliche Anlagen mit Kompen- sationsmaßnahmen sowie im Nordwesten eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Innerhalb der 26. Änderung wird das Sondergebiet nach Nordwesten erweitert.

Ein entsprechender Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten 16. und 26. Änderungen wird im Folgenden im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

2.3 Natur und Landschaft (Gebietsbeschreibung)

Hierzu wird auf den Umweltbericht des Büros Mextorf, Hessisch-Oldendorf, verwiesen, der

einen gesonderten Teil dieser Begründung darstellt und in dem der Zustand von Natur und

Landschaft ausführlich beschrieben wird.

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Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten 16. und 26. Änderungen, M 1 : 5.000

(4)

2.4 Landschaftsschutzgebiet

Der Änderungsbereich liegt überwiegend innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Für den betroffenen Planbereich ist ein Antrag auf Ausgliederung gestellt worden, die vor der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes erfolgt sein muss.

3. Verbindliche Bauleitplanung

3.1 Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht)

Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll das Sondergebiet für die vorhandene Bio- gasanlage nach Nordwesten erweitert werden, weil für die Fortentwicklung der Anlage die bislang vorgesehene Fläche nicht mehr ausreicht. Zum einen muss die Erweiterung der staatlich geforderten Gärrestspeicherkapazitäten (Neubau eines Gärrestspeichers) möglich sein und zum anderen fehlen Lagermöglichkeiten für Rohstoffe.

Um die überbaubaren Flächen zusammenführen zu können, muss der Geltungsbereich dieses vorliegenden neuen Bebauungsplanes im Übergang in den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 hineinragen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass entlang der Nordgrenze eine Ackerzufahrt zu der westlich angrenzenden Fläche angelegt worden ist, so dass die Fläche zur Eingrünung des Baugebiets entsprechend verschoben wird. Der bisherige Bebauungsplan wird daher teilweise überplant und mit Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes in diesem Übergangsbereich insoweit auf- gehoben.

Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen werden als Teil der Kompensations- maßnahmen übernommen, um eine durchgehend einheitliche Nutzbarkeit des Gesamt- geländes zu gewährleisten.

3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung

Entsprechend der Festsetzung im benachbarten Bebauungsplan Weesen Nr. 6 wird ein Sondergebiet für eine Biogasanlage sowie für land- und forstwirtschaftliche Anlagen fest- gesetzt. Damit soll, wie im bisherigen Bebauungsplan „Biogasanlage Weesen“, neben der eigentlichen Energieproduktion weiterhin auch die bislang hier gemäß § 35 BauGB privi- legiert zulässige Nutzung ermöglicht werden.

Es wird eine verhältnismäßig großzügige Grundflächenzahl festgesetzt, damit möglichst

wenig Baugrundstücksfläche insgesamt beansprucht werden muss. Bei gleichem Bau-

programm und geringerer Grundflächenzahl müsste das Grundstück ansonsten ent-

sprechend größer in Anspruch genommen werden. Die zulässige Bauhöhe wird gegenüber

dem Bebauungsplan Weesen Nr. 6 beibehalten. Die Festsetzung der maximalen Bauhöhe

beinhaltet eine Ausnahmeregelung, nach der technisch notwendige, aber in ihrer Grund-

fläche im Verhältnis zur gesamten bebaubaren Fläche untergeordnete Anlagen höher sein

dürfen. Damit soll erreicht werden, dass eine bauliche Anlage nicht niedrig gehalten werden

muss, weil beispielsweise durch einen im Verhältnis zur bebaubaren Fläche sehr kleinen

Lüftungsaufsatz anderenfalls die zulässige Bauhöhe überschritten würde.

(5)

3.3 Bauweise, Baugrenzen

Es wird keine bestimmte Bauweise festgesetzt, weil hierfür keine städtebauliche Not- wendigkeit besteht.

Die Baugrenzen können großzügig gehalten werden. Ein städtebaulicher Anlass für ihre Einschränkung besteht nicht.

3.4 Verkehr

Die verkehrliche Erschließung erfolgt weiterhin von der Kreisstraße 18 aus über die aus- gebaute Straße „Gerdehäuser Weg“ in Richtung Norden. Diese Straße dient dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, nimmt aber auch den Radwanderverkehr auf, der durch die vorliegende Erweiterungsplanung nicht grundsätzlich beeinträchtigt wird.

Zusätzliche öffentliche Erschließungsflächen sind nicht erforderlich.

3.5 Grün

Die Festsetzungen hinsichtlich Natur und Landschaft ergeben sich aus dem Umweltbericht des Landschaftsarchitekten Mextorf, Hessisch-Oldendorf, der einen gesonderten Teil dieser Begründung darstellt und ihr in der Anlage beigefügt wird.

Die innerhalb des bisherigen Bebauungsplans für die Biogasanlage festgesetzten Maß- nahmen zur Eingriffskompensation müssen aufgegeben werden. Hierfür werden neue Kompensationsmaßnahmen bestimmt, die, soweit sie sich nicht innerhalb des Planbereichs befinden, vor Rechtskraft des Bebauungsplanes durch einen städtebaulichen Vertrag abzusichern sind. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf den beiliegenden Umweltbericht verwiesen, der einen gesonderten Teil dieser Begründung darstellt.

Die Pflanzenliste des Umweltberichts wird nicht Gegenstand der Textlichen Festsetzungen;

sie ist laut Umweltbericht ausdrücklich nicht abschließend, so dass auch andere Arten, die dieselben Anforderungen erfüllen, verwendet werden dürfen. Ihr Ausschluss wäre nicht zu begründen.

3.6 Immissionsschutz

Die Verträglichkeit der Anlagenerweiterung ist innerhalb des erforderlichen immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hinweise, dass dies grund- sätzlich nicht möglich wäre, liegen nicht vor.

4. Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes zu treffende Maßnahmen

4.1 Altablagerungen, Bodenkontaminationen

Altablagerungen oder Bodenkontaminationen, die der geplanten Nutzung entgegenstehen könnten, sind nicht bekannt.

4.2 Bodenordnung

Bodenordnende Maßnahmen sind innerhalb des Planbereiches nicht erforderlich.

(6)

4.3 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Planbereiches ist möglich.

Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den einschlägigen Richtlinien zu sichern.

Soweit eine grundsätzlich anzustrebende Versickerung nicht in ausreichendem Maß mög- lich ist, muss das Regenwasser so weit zurückgehalten werden, dass eine zusätzliche Belastung der Vorflut zu Spitzenzeiten nicht eintritt.

Eine Gashochdruckleitung, die südlich unweit dieses Planbereiches verläuft, ist durch die Planung nicht betroffen.

4.4 Städtebauliche Werte

Der Bebauungsplan hat eine Größe von 2,3842 ha davon sind

Sondergebiet 2,3212 ha

Fläche für die Landwirtschaft 0,0630 ha

Diese Begründung gemäß § 9 (8) BauGB hat mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 „Biogasanlage Weesen“ und mit dem Bebauungsplan Weesen Nr. 7

„Biogasanlage Weesen Erweiterung"

vom 7.3.2014 bis einschließlich 7.4.2014

gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen und wurde vom Rat der Gemeinde Hermannsburg beschlossen.

Hermannsburg, den

Siegel

Bürgermeister

(7)

UMWELTBERICHT

gemäß § 2a BauGB

zum Bebauungsplan Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“

mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6

in Weesen (Gemeinde Hermannsburg / Landkreis Celle)

Beauftragt durch:

Gemeinde Hermannsburg Am Markt 3 29320 Hermannsburg

Bearbeitung:

Büro für Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Helmut Mextorf LandschaftsArchitekt AK Nds 31840 Hessisch Oldendorf Tel. 05158 – 2224

Hessisch Oldendorf, 17. November 2013

(8)

Titelfoto: Blick vom östlichen Wirtschaftsweg auf die bestehende Biogasanlage, überlagert durch die Abgrenzung des Plangebietes

Inhalt Seite

Umweltbericht

I EINLEITUNG ... 4

1 Planungsabsicht / Vorhaben ... 4

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans ... 4

1.1.1 Standort, Art und Umfang des Vorhabens ... 4

1.1.2 Bedarf an Grund und Boden ... 5

1.2 Rechtshintergrund... 5

1.2.1 Darstellung der Umweltschutzziele in den Fachgesetzen... 6

1.2.2 Darstellung der Umweltschutzziele in übergeordneten Planungen und Fachplänen ... 6

1.3 Abschließende Anmerkung ... 7

II BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMW ELTAUSWIRKUNGEN ... 8

2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens ... 8

einschließlich Umweltbewertung 2.1 Schutzgut Mensch ... 8

2.2 Schutzgut Tiere / Pflanzen / Lebensräume einschließlich der biologischen Vielfalt... 8

2.3 Schutzgut Boden... 11

2.4 Schutzgut Wasser... 12

2.5 Schutzgut Klima / Luft ... 12

2.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild ... 12

2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ... 12

2.8 Zusammenfassende Hinweise zu Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ... 14

2.9 Beschreibung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtverwirklichung der Planung ... 14

3 Beschreibung der Umweltauswirkungen aus der Umsetzung des Bauleitplans ... 14

3.1 Beurteilungsgrundlagen... 14

3.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / Lebensräume, Boden, Wasser,... 15

Klima / Luft, die biologische Vielfalt und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen 3.2.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Lebensräume und die biologische Vielfalt ... 16

3.2.2 Auswirkungen auf Bodenfunktionen ... 16

3.2.3 Auswirkungen auf den Wasserhaushalt... 17

3.2.4 Auswirkungen auf Klima und Luftqualität... 17

3.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild ... 17

3.4 Auswirkungen auf Erhaltungsziele sowie Schutzzwecke von FFH- und Vogelschutzgebieten... 17

oder anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebieten und –objekten 3.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ... 18

3.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter... 18

3.7 Naturschutzrechtliche Gesamtbewertung und Eingriffsbeurteilung... 18

4 In Betracht kommende anderweitige Möglichkeiten (Alternativen) ... 19

5 Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ... 19

erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung ... 19

5.1.1 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ... 19

5.1.2 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsamer Umgang und ... 19

effiziente Nutzung von Energie 5.1.3 Berücksichtigung der Bodenschutzklausel ... 20

5.2 Beschreibung der unvermeidbaren erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ... 20

5.3 Ausgleich und Gestaltung nach Naturschutzrecht (Kompensations- und Gestaltungs- ...20

maßnahmen) 5.3.1 Maßnahmen innerhalb des Plangebietes ... 20

5.3.2 Maßnahmen außerhalb des Plangebietes... 23

(9)

Inhalt Seite

5.3.3 Umsetzung der Maßnahmen ... 26

5.3.4 Konformität mit artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG ... 26

5.4 Eingriffsbilanz ... 26

5.5 Festsetzungsvorschläge zur Übernahme in die verbindliche Bauleitplanung ... 27

III ZUSÄTZLICHE ANGABEN ... 28

6 Beschreibung der angewandten Methodik bzw. der wichtigsten Merkmale der verwendeten... 28

technischen Verfahren 7 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ... 28

8 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen... 28

Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) 9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ... 29

Literatur / Quellenangaben ... 31

Anhang Tab. A: Eingriffsermittlung und –bilanzierung ... 32

Karten Karte 1 Biotoptypen, Strukturmerkmale und Flächennutzungen... 10

Karte 2 Grünordnerische Maßnahmen / Festsetzungsvorschläge ... 22

Abbildungen Abb. 1 Lage im Raum... 4

Abb. 2 Bebauungsplan Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ ... 4

Abb. 3a Bisherige FNP-Darstellung ... 7

Abb. 3b Darstellung der 26. FNP-Änderung ... 7

Abb. 4 Fotos zum aktuellen Landschaftszustand ... 13

Abb. 5 Anteilig nicht mehr umsetzbare Pflanz- bzw. Kompensationsmaßnahmen... 15

Abb. 6 Schnitt durch die Pflanzung der Maßnahme A 1... 21

Abb. 7 Lageübersicht der externen Kompensationsmaßnahmen E 1 und E 2... 23

Abb. 8 Aktueller Landschaftszustand im Bereich der Maßnahmen E 1 und E 2 ... 23

Abb. 9 Lage und Flächenaufteilung der Maßnahmen E 1 und E 2... 24

Abb. 10 Lageübersicht der externen Kompensationsmaßnahme E 3 ... 25

Abb. 11 Aktueller Landschaftszustand im Bereich der Maßnahme E 3 ... 25

Abb. 12 Flächenaufteilung der Maßnahme E 3... 25

Tabellen Tab. 1 Verteilung flächiger Biotoptypen im Plangebiet ... 9

Tab. 2 Grünordnerische / Landschaftsplanerische Festsetzungsvorschläge ... 27

Tab. 3 Pflanzenartenliste ... 28

HINWEIS:

Sofern weiterführende Angaben (z.B. über Fachgutachten, sonstige Planungsbeiträge, zum Bebauungsplan selbst o.ä.) zum Verständnis eines Kapitels notwendig sind bzw. für sinnvoll erachtet werden, erfolgt ein Hinw eis darauf w ie nachstehend:

siehe hierzu auch:

(10)

I Einleitung

1. Planungsabsicht / Vorhaben

Die Gemeinde Hermannsburg hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 beschlossen. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der dort bereits vorhandenen und betriebe- nen Biogasanlage geschaffen werden. Parallel dazu wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Beide Planungen sind fast flächengleich.

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 1.1.1 Standort, Art und Umfang de s Vorhabens

Beabsichtigt ist die Ausweisung eines Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage so- wie land- und forstwirtschaftliche Anlagen“. Eingeschlossen in das Plangebiet sind sowohl überbaubare und nicht überbaubare SO-Flächen, letztere überlagern sich in den Randbereic hen mit Fläc hen für An- pflanzungen. Ein vorhandener Weg wird als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt

Der Planbereich liegt nordöstlich von Weesen deutlich abges etzt vom eigentlichen Ort. Er umfasst zum Teil bereits bebaute, zum Teil aber auch noch unbebaute Offenlandschaft. Die Lage im Raum ergibt sich aus Abb. 1.

Abb. 1: Lage im Raum (Kartengrundlage: LGN 2010)

Die räumliche Abgrenzung bzw. der Geltungsbereich des Plangebietes ist in der zeichnerischen Darstel- lung des Bebauungsplanes in Abb. 2 enthalten, sie zeigt auch Art, Maß und Struktur der beabsichtigten baulichen Nutzung des Vorhabens. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird im überwiegenden Teil der Fläche auf 8,50 m, in einem kleinen Fenster westlich der vorhandenen Gärrestbehälter jedoch auf 13 m festgesetzt.

Abb. 2: Bebauungsplan Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“

siehe hierzu auch: zeichnerische Darstellung und Begründung B-Plan Nr. 7 (KELLER 2013)

(11)

1.1.2 Bedarf an Grund und Boden

Der Geltungsbereic h des Bebauungsplanes hat eine Größe von 2,3842 ha, davon entfallen 2,3212 auf SO- Flächen und 0,0630 ha auf „Flächen für die Landwirtschaft“. Der Bereich der 26. FNP-Änderung fällt mit 2,13 ha geringer aus. Zum Vergleich: Der Urs prungsbebauungsplan Weesen Nr. 6 umfaßte mit 2,2106 ha nur unwesentlich weniger als der neue B-Plan Nr. 7. Der Flächenanteil der Teilplanaufhebung wiederum umfaßt lediglich rund 0,7918 ha.

Für das Sondergebiet wird im B-Plan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festges etzt, dies ist identisch mit der GRZ im bisherigen B-Plan Nr. 6.

Von der Gesamtfläche des Plan- bz w. Sondergebietes überlagern sich in den südwestlichen, westlichen und nördlichen Randbereic hen insgesamt rund 0,2611 ha mit der Festsetzung von Flächen für Anpflan- zungen.

Aus der späteren Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ ergeben sich dann Folgewirkungen für die Umwelt bzw. die Schutzgüter des betroffenen Gebietes, die in die Abwä- gung einzustellen sind.

Mit Blick auf die Anforderungen des Bau- und Naturschutzrechts wird daher begleitend zur Bauleitplanung dieser Umweltbericht erarbeitet. Er ist Bestandteil der Begründung und Grundlage der Umweltprüfung nac h

§ 2 Abs. 4 BauGB.

1.2 Rechtshintergrund Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch sieht im Regelfall für die Aufstellung von Bauleitplänen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung vor, „in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltaus wirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden“ (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). Dies er Umwelt- bericht bildet entsprechend § 2a Nr. 2 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung zum Bauleitplan.

Die Umweltprüfung ist kein selbständiges Verfahren, sondern findet im Prozeß der Bauleitplanung statt. Sie ist ein integratives Trägerverfahren, in dem alle umweltrelevanten Belange abgearbeitet und die Ergebnis - se ggf. erforderlicher Prüfungen wie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Verträglichkeitsprüfung), Lärmschutzgutachten, die natur- schutzrechtliche Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz u.a.m. zusammengeführt werden.

Bei Durchführung einer Umweltprüfung (UP) für das Plangebiet oder für Teile davon soll außerdem nac h dem gemeinhin als „Abschichtung“ bezeichneten Verfahren die UP in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus wir- kungen beschränkt werden [§ 2 (4) Satz 5 BauGB].

Aufbau und Inhal t eines Umweltberichtes ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, dem wird einschließlich der projektspezifi sch gebotenen Modifikationen in diesem Beitrag gefolgt.

Der für die Abwägung notwendige Umfang und Detaillierungsgrad der zu ermittelnden Umweltbelange und damit auch des Umweltberichtes wurde mit der Gemeinde Hermannsburg abgestimmt.

Naturschutzrecht

Nach geltendem Naturschutzrecht (§§ 13–18 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG) ist auch im vor- liegenden Fall die sog. Eingriffsregelung anzuwenden.

Nach §§ 1a Abs. 3 und 200a BauGB wird im Gegensatz zum Naturschutzrecht dabei aber nic ht unter- schieden zwischen "Ausgleich" und "Ersatz". Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vielmehr nur Ausglei ch und Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis - tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.

Zur Umsetzung naturschutzrec htlicher Anforderungen aus der Eingriffsregelung besteht nach § 9 BauGB die Möglichk eit, im Bebauungsplan z.B.

• öffentliche und private Grünflächen (Abs. 1 Nr. 15),

• Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Abs. 1 Nr. 20),

• das Anpflanz en von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Abs. 1 Nr. 25 a) sowie

• Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen sowie von Gewässern (Abs. 1 Nr. 25 b)

für die Eingriffskompensation festzusetzen. Kompensationsfläc hen können auch außerhalb des Geltungs - bereiches eines Bebauungsplanes liegen.

(12)

1.2.1 Darstellung der Umweltschutzziele in den Fachgesetzen Baugesetzbuch (BauGB)

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwick- lung unter anderem auch einen Beitrag

• zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt gewährleisten,

• zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen liefern und

• die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickeln helfen.

Hierz u ist in § 1 Abs. 6 BauGB ein umfangreicher Katalog von Belangen aufgeführt, die bei Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. Dieser schließt unter vielen anderen die Belange Frei- zeit und Erholung, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit ein.

Darüber hinaus soll dabei nach § 1a BauGB mit Grund und Boden s parsam und schonend umgegangen, die Wiedernutzbarmachung von Flächen berücksichtigt, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und auc h den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden.

Naturschutzgesetz

Im § 1 Abs. 1 des BNatSchG werden die allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als allgemeiner Grunds atz wie folgt näher definiert.

„Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die k ünftigen Generationen im besiedel- ten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funk tionsfähigk eit des Naturhaushalts einschließlich der Regene- rationsfähigk eit und nachhaltigen Nutzungsfähigk eit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwick lung und, soweit

erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.“

Dies wird in den Abs. 2 – 6 des § 1 BNatSchG dann noch näher im Sinne von s peziellen Grundsätzen konkretisiert.

Nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BNatSchG sind die Ziele des Naturschutzes zu verwirklichen, „soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Ab wägung aller sich aus § 1 Abs. 1 ergebenden Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.“

Der naturschutzrechtliche Artenschutz nac h § 44 BNatSchG gilt unabhängig von den vorstehenden Aus - führungen.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und z ur Sanierung von Altlasten (Bundes - Bodenschutzgesetz – BBodSchG)

Umweltschutzziele in Bezug auf den Bodenhaushalt sind darin wie folgt formuliert:

§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.

Hierz u sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten s owie hierdurch verur- sachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Bo- den zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 9 BBodSchG finden die Regelungen des Bodenschutzgesetzes in diesem Bauleitplanverfahren jedoch keine Anwendung, da in diesem Verfahren die Vorschriften des Bauplanungs - rechts (Hinweis: in Verbindung mit der anzuwendenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nac h BNatSchG) die Einwirkungen auf den Boden regeln, explizit den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, den Schutz des Mutterbodens sowie auch die Eingriffskompensation für das Schutzgut Boden.

1.2.2 Darstellung der Umweltschutzziele in übergeordneten Planungen und Fachplänen Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle (RROP)

Das RROP (LANDKREIS CELLE 2005) stellt den betroffenen Bereich als „Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft“ dar, überlagert mit „Vorsorgegebiet für Erholung“. Der Wirtschaftsweg unmittelbar östlich ent- lang der Biogasanlage ist außerdem als „regional bedeutsamer Wanderweg (Fahrradfahren)“ eingestuft.

(13)

Die Ausweisung von Flächen z ur Errichtung einer Biogasanlage an dieser Stelle ist daher entsprechend verträglich zu gestalten.

Flächennutzungsplan Gemeinde Hermannsburg (FNP)

Bereits mit der 16. FNP-Änderung im Jahr 2006 wurde am Standort ein Sondergebiet „Biogasanlage sowie land- und forstwirtschaftliche Anlagen“ dargestellt, der allerdings nur die bereits vorhandene Anlage um- faßt. Mit der nun parallel durchgeführten 26. Änderung erfolgt jetzt auch die Darstellung als „Sondergebiet Biogasanlage sowie land- und forstwirtschaftliche Anlagen“ für einen erweiterten Bereich im Umfang des Bebauungsplanes Nr. 7 (vgl. Abb. 3a + b).

Abb. 3a: Bisherige FNP-Darstellung Abb. 3b: Darstellung der 26. FNP-Änderung

Darstellungen aus KELLER (2013)

Landschaftsrahmenplan Landkreis Celle (LRP)

Im LRP (LANDKREIS CELLE 1991) sind für das Plangebiet keine Aussagen zu konkreten Entwicklungszie- len getroffen.

Örtliche Landschaftsplanung der Gemeinde Hermannsburg

Ein Landschaftsplan mit örtlichen Zielsetzungen für Natur und Landschaft liegt für die Gemeinde Her- mannsburg nicht vor.

1.3 Abschließende Anmerkung

Aus der späteren Umsetzung der im Bebauungsplan Nr. 7 nac h Art und Maß dargestellten Nutzungsart ergeben sich Veränderungen des Umweltzustandes, d.h. Folgewirkungen für die im Planungsraum präsen- ten Schutz-, Kultur- bzw. Sachgüter oder Raumfunktionen. Dies hat dann auch Folgen für die im Rahmen der Bauleitplanung abzuarbeitende naturschutzrec htliche Eingriffsregelung und –bilanzierung.

Auf der Grundlage der o. g. projektspezifischen Ausgangsbedingungen, des geltenden Rechtshintergrun- des und der für den betroffenen Raum derzeit erkennbaren Umweltschutzziele ermittelt, beschreibt und bewertet dieser Umweltbericht im Rahmen der nach BauGB durchzuführenden Umweltprüfung die voraus - sichtlich vom Vorhaben ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen. Damit wird die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a des Baugesetzbuches geforderte angemessene Berücksichtigung umweltschützender Belange in der Abwägung vorbereitet.

Der Umweltbericht widmet sich dabei schwerpunktmäßig der naturschutzrechtlich gebotenen Eingriffs ver- meidung und –kompensation einschließlich (soweit erforderlich) der gebotenen artenschutzrechtlichen Be- trachtung, vor allem aber der Prüfung / Erarbeitung / Umsetzung grünordnerischer Festsetzungs vorschläge auf der Grundlage des gegebenen Landschaftszustandes sowie der zukünftig beabsichtigten städtebauli- chen Planinhalte.

(14)

II Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens einschließlich Umweltbewertung

Die Beschreibung der Umwelt sowie auch ihre Bewertung erfolgt entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 sowie § 2a Satz 2 BauGB für die Schutzgüter

• Mensch • Klima / Luft

• Tiere und Pflanz en / Lebensräume / Biologische Vielfalt • Landschaft / Landschaftsbild

• Wasser • Boden

• Kultur- und sonstige Sachgüter

einschließlich Hinweisen zu Belastungen und Wechselwirkungen, soweit erkennbar und bedeutsam. Dabei orientiert sich die räumliche und inhaltliche Tiefenschärfe an den örtlichen Gegebenheiten sowie an der gegebenen Aufgabenstellung (Bebauungsplan-Inhalte mit begleitender FNP-Änderung) und wird hier ent- sprechend auf die erforderlichen Angaben beschränkt.

Wesentliche Grundlage der Zustandsbeschreibung sind eine Erfassung des aktuellen Landschaftszustan- des (vgl. Kap. 2.2) sowie sonstige verfügbare Projektinformationen.

Für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und insbesondere die Ableitung des vorhabensspezifischen Kompensationsbedarfs wird die Bewertung in Anlehnung an die „Naturschutz - fachlichen Hinwei se zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ des früheren Nie- dersächsischen Landesamtes für Ökologie (BREUER 1994; aktualisiert 2006) vorgenommen. Dies erfolgt, um sowohl eine Beurteilung der Erheblichkeit projektbedingter Eingriffe (vgl. Kap. 3 und 5.2) durchführen als auch Festlegungen für Kompensationsmaßnahmen bzw. deren Umfang ableiten zu können (vgl. Kap.

5.3 ff). Die Bewertungssystematik dieser „Naturschutzfachlichen Hinweise....“ für die je nach Schutzgut mehrstufige Skala ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht.

Die Zuordnung zu einzelnen Wertstufen (vgl. hierzu Tab. A „Eingriffsermittlung und –bilanzierung“ im An- hang) orientiert sich dabei notwendigerweise am Spektrum dessen, was überhaupt im Raum erfaßt wurde bzw. vorkommt. Für die im Rahmen der Umweltprüfung ebenfalls zu berücksichtigenden Schutzgüter

„Mensch / Erholung“ sowie „Kultur– und sonstige Sachgüter“ ist der o.g. Ansatz jedoch nicht anwendbar.

Übersicht „Zuordnung von Schutzgütern zu Wertstufen“

Wertstufe

Klassifizierung

Tiere / Pflanzen / Lebensräume

Boden; Wasser;

Landschaftsbild

Klima / Luft

von besonderer Bedeutung 5 von besonderer bis allgemeiner Bedeutung 4 3

von allgemeiner Bedeutung 3

2 2

von allgemeiner bis geringer Bedeutung und 2

von geringer Bedeutung 1 1 1

2.1 Schutzgut Mensch Wohnen

Das Plangebiet liegt außerhalb der bebauten Ortslage. Der südliche Rand liegt rund 220 m entfernt zur südlich benac hbarten Bebauung des Weesener Ortsrandes, der Abstand des westlichen Plangebietsran- des zur Splittersiedlung im Westen beträgt rund 160 m.

Sonstige sensible Einrichtungen oder Nutzungen sind aufgrund der Lage im Außenbereich bzw. in der Umgebung des Vorhabens nicht vorhanden.

(Nah-)Erholung

Das Plangebiet mit seiner engeren Umgebung erfüllt keine speziellen Aufgaben für die örtliche (Nah-)Er- holung, wenngleich eine gelegentliche Nutzung des gegebenen Wirtschaftswegenetzes durch Radfahrer oder Spaziergänger gegeben ist. Schließlich ist der Weg östlich entlang des Plangebietes im RROP als regional bedeutsamer Wanderweg (Radfahren) gekennzeichnet.

2.2 Schutzgut Tiere / Pflanzen / Lebensräume einschließlich der biologischen Vielfalt Naturraum / Potentiell natürliche Vegetation

Der Planungs raum liegt naturräumlich noch im östlichen, bereits trockeneren Randbereich des Örtze- Urstromtales. Der Standort „ Biogasanlage“ sowie auch die Umgebung des Plangebietes zeigen ein völlig ebenes Relief.

(15)

Die Landschaft ist heute einerseits geprägt durch intensive Ackerwirtschaft, andererseits durch ausgedehn- te Kiefernforsten. Natürliche Waldgesellschaften kommen im engeren Planungsraum nicht vor. Als heutige potentiell natürliche Vegetation ist auf den vorwiegend durc h Podsole und Braunerden beherrschten Stan- dorten von Eichen-Birkenwäldern mit Übergängen zum Buchen-Traubeneichenwald auszugehen (LAND- KREIS CELLE 1991), nach der Karte „Heutige potenzielle Vegetationslandschaften Niedersachsens “ (NLÖ 2003) von Buchenwäldern basenarmer Standorte in verschiedenen Ausprägungen.

Biotoptypen / Vegetation, Nutzungen und Strukturmerkmale

Wesentliche Grundlage für die Umweltprüfung, d.h. auch für die Beurteilung der zu erwartenden Aus wir- kungen auf die Umwelt einschließlich naturschutzrechtlich zu prüfender Eingriffsfolgen der Bauleitplanung, ist eine am 26.08.2013 örtlich durchgeführte Erfassung des derzeitigen Landschaftszustandes. Das Ergeb- nis ist in Karte 1 ("Biotoptypen, Strukturmerkmale und Flächennutzungen") dargestellt, in Tab. 1 ist der an- nähernde jeweilige Anteil der erfassten flächigen Biotoptypen innerhalb des Plangebietes enthalten. Da- nach ergibt sich für das Plangebiet „Biogasanlage Wees en Erweiterung“ und seine Randlagen folgendes Bild:

• Der weitaus größte Flächenanteil (gut 80 %) des Plangebietes nehmen die Ackerflächen im westli- chen Bereich ein.

• Gebäude, technische Einrichtungen sowie befestigte Wirtschafts- und Verkehrs flächen umfassen derzeit einen Flächenanteil von zusammen derzeit weniger als 3 %.

• Der unbefestigte Weg im Norden (ohne Gras- / Krautsäume) nimmt mit ca. 1 % einen absolut unter- geordneten Flächenanteil ein.

• Ruderalfluren und halbruderale Gras- und Staudenfluren bedecken in wechselhafter Durchdringung insgesamt rund 16 % des Plangebietes. Es handelt sich dabei vorrangig um die östliche Randlage des Plangebietes, d.h. um die Flächen westlich der Silageplatten, Gebäude und Gärbehälter sowie um die schmalen Gras- / Krautsäume beiderseits des nördlichen Weges.

• Innerhalb der vorgenannten Ruderal- bzw. Gras- und Krautfluren sind junge Gehölzanpflanzungen vorhanden. Es handelt sich um eine weitgehend geschlossene Reihe von Obstbäumen sowie um abschnittsweise lineare, nur wenige Meter breite und teils sehr lückige Bestände aus standortheimi- schen Sträuchern.

• Floristische Besonderheiten, d.h. seltene, gefährdete oder streng bzw. besonders geschützte Pflanzenarten wurden bei der Bestandsaufnahme vor Ort nicht festgestellt.

Umgeben wird das Plangebiet überwiegend von ausgedehnten Ackerflächen, östlich liegt die in Betrieb be- findliche Biogasanlage.

Tab. 1: Verteilung flächiger Biotoptypen im Plangebiet Biotoptyp

(vgl. Darstellung in Karte 1)

Kürzel (vgl. Karte 1)

Flächenanteil ca.

m2 %

Gebäude und techn. Anlagen (= befestigt, überbaut) -- 620 2,60

Sandw eg OVW 280 1,17

Acker A 18.860 79,11

Halbruderale Gras- und Staudenfluren, Ruderalfur UH / UHT / UR 4.082 17,12 darin anteilig junge Pflanzungen (HPG): rund 320 m2

Summe gesamt 23.842 100,00

Vorhanden sind also weitaus überwiegend stark bis sehr stark nutzungsgeprägte Strukturen mit einem bis - lang allerdings nur geringfügigen Überbauungs - und Befestigungsanteil, das Spektrum der im Bereich des Bebauungsplanes vorkommenden Biotoptypen ist insgesamt sehr eng.

Bei der Umsetzung der Planinhalte, d.h. durc h die beabsichtigte Betriebserweiterung, werden nach Lage des Plangebietes bzw. allgemein der überbaubaren SO-Flächen vorrangig weitere Ackerflächen, aber auc h die Ruderal- bzw. Gras- und Krautfluren westlich der Biogasanlage von direkten Eingriffsfolgen im Sinne des Naturschutzrechts betroffen bz w. den Wirkungen des Vorhabens ausgesetzt sein. Die in diesem Be- reich vorhandenen Gehölzbestände werden dort nicht verbleiben können.

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Karte 1: Biotoptypen, Struk turmerk male und Flächennutzungen

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Tiere / Tierlebensräum e / Artenschutz

Gezielte faunistische Erfassungen wurden im Gelände nicht vorgenommen. Auch liegen aus der Verfah- rensbeteiligung bislang keine konkreten Nach- bzw. Hinweise über das Vorkommen bes onders oder streng geschützter, seltener oder gefährdeter Tierarten im betroffenen Bereich vor. Das Vorkommen solcher Arten ist im Plangebiet aufgrund der gegebenen hohen Nutzungsintensität (Biogasanlage mit Nebeneinric htun- gen, überwiegend intensive Ackerbewirtschaftung) voraussichtlich auch nicht zu erwarten.

Die bereits überbauten bzw. befestigten Flächen (Gebäude, technische Anlagen, Siloplatten, sonstige Wirtschaftsflächen) weisen keinerlei Lebensraumfunktionen für die Tier- bz w. Pflanzenwelt mehr auf.

Eine höhere Bedeutung als Lebensräume z.B. für Insekten weisen die teils blütenreichen Ruderalfluren westlich der Anlage auf, die jungen Gehölz bestände sind als Nisthabitate für Vogelarten noch nicht geeig- net.

Auf allen noch offenen unbefestigten Böden des Plangebietes ist jedoch noc h von einer Lebensraum- Grundbedeutung auszugehen: Sie beherbergen eine Vielzahl von Bodenlebewesen (z.B. Nematoden, Mil- ben, Borstenwürmer, Regenwürmer, Asseln oder Tausendfüßler) bis hin zu ggf. auch Kleinsäugern wie z.B. Feldmaus, Maulwurf u.a.. Auf den Ackerflächen des Plangebietes kann eine Habitat- und Brutrevier- qualität z.B. für Vogelarten der Offenlandschaft wie etwa die Feldlerche nicht ausgeschlossen werden.

Durc h bodenbeanspruchende Nutzungen insbesondere mit weiterer Überbauung und Versiegelung (Be- bauung, Betriebs- bz w. Wirtschaftsfläc hen) wird jedoch auch diese Grundbedeutung auf weiteren Flächen- anteilen des Plangebietes zukünftig nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt gegeben sein.

Wichtige Bereiche für Arten und Lebensgemeinschaften sind nach Darstellung des Landschaftsrahmenpla- nes (LANDKREIS CELLE 1991) nicht betroffen.

Naturschutzrechtliche Schutzgebiete und –objekte

Der östliche Teil des Plangebietes (d.h. der Bereich der Teilplanaufhebung des Bebauungs planes Weesen Nr. 6 „Biogasanlage Weesen“ ist nicht Bestandteil eines Schutzgebietes, wohl aber der westliche Teil. Die- ser liegt derz eit noch im Landschaftsschutzgebiet LSG-CE 25 „Südheide“ welches im Übrigen die gesamte Biogasanlage umgibt (LANDKREIS CELLE 2013; vgl. auc h Darstellung im Bebauungsplan bzw. Abb. 2).

Die Gemeinde Hermannsburg hat allerdings bereits mit Schreiben vom 19.08.2013 eine Ausgrenzung des nun überplanten LSG-Anteils aus dem LSG „Südheide“ beim Landkreis Celle beantragt.

Flächen bzw. Biotope mit Schutz nach § 30 BNatSchG sind im Plangebiet oder außerhalb angrenzend nicht vorhanden.

Biologi sche Vielfalt

Aufgrund der hohen Nutzungsintensität auf dem zum großen Teil schon gewerblich genutzten Grundstück in Verbindung mit einer starken Strukturarmut ist für das Plangebiet keine besondere biologische Vielfalt1 anzunehmen.

2.3 Schutzgut Boden

Bei den Böden der grundwasserfernen, ebenen bis welligen Geest handelt es sich im weiteren Naturraum meist um trockenere, nährstoffarme, oft steinige und verwehbare Sandböden. Ausgangsmaterial der Bo- denbildung ist Geschiebedecksand, z.T. auch Flugsand, meist über glazifluviatilem Sand, aus dem über- wiegend Podsol-Braunerden hervorgegangen sind (LBEG 2013; NLfB 1979; LANDKREIS CELLE 1991).

Bei den im Plangebiet liegenden unbefestigten Flächen (Acker; teils auch Ruderal- bzw. Gras- und Kraut- fluren) ist noch von weitgehend natürlich strukturierten Bodenhorizontfolgen mit einem vergleichs weise in- takten Bodenluft- und Bodenwasserhaushalt auszugehen. Diese Böden leisten im Rahmen ihrer physikali- schen Standortmöglichen damit auch einen Beitrag z ur Versickerung von Niederschlags wasser und als Standorte für die Vegetation.

Die bereits überbauten und befestigten Flächen (Siloplatten, Gärbehälter, Wirtschaftsflächen, Betriebsge- bäude, sonstige Einrichtungen) sind dagegen durch Bautätigkeit bereits völlig überformt. Dort ist die Schichtfolge durch Befestigung / Versiegelung bzw. Überschüttung / Aushub / Bodenaustausch etc. als dauerhaft gestört und damit in den natürlichen Bodenfunktionen (z.B. Wurzelraum für Vegetation, Lebens - raum für Bodenlebewesen, Puffer- / Speicher- / Filterwirkung, Schadstofffreiheit) als nicht mehr funktions - fähig anz usehen.

Das Vorhaben liegt nicht in einem sog. „Suchraum für schutzwürdige Böden“ (LBEG 2013). Altablagerun- gen, Deponien oder Altlasten sind für das Plangebiet nicht bekannt.

1 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG handelt es sich dabei um „die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen“

(18)

2.4 Schutzgut Wa sser

Gewässer oder wasserrechtliche Schutzgebiete sind weder im Plangebiet noch angrenzend in der Umge- bung vorhanden. Vor dem Hintergrund mittlerer Jahresniederschläge von 650 bis 700 mm/a und einer kli- matischen Wasserbilanz mit einem mittleren Wasserüberschuß von rund 200 bis 300 mm/a versickert das auf den unbefestigten Flächen anfallende Niederschlags wasser vor Ort, die durchlässigen Bodenverhält- nisse erleichtern die Vertikalbewegung des Wassers.

Es ist davon auszugehen, daß auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen Stoffeinträge aus Düngung und Biozideinsatz und damit Beeinträchtigungen des gegenwärtigen Boden- bzw. damit auch Wasser- haushaltes in dem Umfang erfolgen, wie es die sog. „gute fachliche Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchG zu- läßt. Aufgrund der guten Wasserdurchlässigkeit der Böden ist das Risiko des Stoffeintrages in das Boden- bzw. Grundwasser grundsätzlich jedoch nicht auszuschließen.

2.5 Schutzgut Klima / Luft

Das Klima der maritim-subkontinentalen Flac hlandregion ist bei den unter 2.4 genannten Jahres - Niederschlägen als mittelfeucht, die Vegetationszeit mit durchschnittlich 220 Tagen als mittel bis lang ein- zustufen.

Das Geländeklima wird wegen der insgesamt großflächig vorhandenen kaltluftproduktiven (hier: weitge- hend Offenboden auf Acker) Bodenstrukturen und einer Landschaft mit guten Bedingungen für Abtransport und Durchmischung als aus geglichen eingestuft. Vorherrschend sind westliche Winde, wobei auf den frei- en Ackerflächen mit höheren durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten zu rechnen ist als etwa in Benachbarung von Gebäuden, größeren Einzelbäumen / Baumgruppen oder gar Wald.

Mit dem Betrieb der vorhandenen Biogasanlage ist die Emission anlagentypischer Gerüche verbunden.

2.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild

Die Landschaft nordöstlich von Weesen ist gekennzeichnet durch großflächig strukturierte Ackerflächen im Wechsel mit Wald (meist Kiefer), das Relief ist weitgehend eben.

Das Plangebiet ist innerhalb der offenen Ackerlandschaft vorrangig von Nord, Westen sowie von Südwes - ten her einsehbar.

Als visuelle Vorbelastung des Landschaftsbildes ist die vorhandene Biogasanlage anzusehen, insbesonde- re auch deshalb, weil noch keine hinreichend wirksame Eingrünung des Vorhabens gegeben ist.

Die nachfolgende Abbildung 4 mit den Fotos 1 – 4 veranschaulicht das derzeitige Erscheinungsbild des betroffenen Raumes einschließlich des B-Plan-Gebietes Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ mit vorhandenem Biogasanlagen-Bestand.

2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Die betroffene Landschaft ist keine seltene historische Kulturlandschaft. Kulturhistorisch bedeutsame Bau- werk e, Siedlungsstrukturen oder Ens embles sind im Umfeld des Plangebietes ebenfalls nicht vorhanden.

Hinweise auf das Vorkommen archäologisch bedeutsamer Funde liegen bislang nicht vor.

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Abb. 4: Fotos zum ak tuellen Landschaftszustand (Aufnahmedatum: 27.08.2013) Foto 1: Blick vom nördlichen Weg nach Süden auf das Plangebiet

Foto 2: Gras- und Krautfluren mit Obstbäumen und (noch kaum sichtbaren) jungen Strauchpflanzungen

Foto 3: Übergang zwischen Silo und Erw eiterungsbereich (Ackerfläche mit Mais links)

Foto 4: Blick auf die vorhandene Biogasanlage am östlichen Wirtschaftsweg

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2.8 Zusammenfa ssende Hinweise zu Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den aufgeführten einz elnen Schutzgütern bestehen vielschichtige Wechselbeziehungen, die hier nur exemplarisch angedeutet werden sollen.

So schränkt z.B. das im Plangebiet nur stark untergeordnete Angebot an nutzungs freien Vegetationsstruk - turen in Verbindung mit der intensiven Ackerbewirtschaftung sowie dem Betrieb der Biogasanlage mit ihren Nebeneinrichtungen die Lebensraumbedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt sehr stark ein.

Demgegenüber bietet eine reichhaltig ausgestattete, kleinteilig strukturierte und extensiver genutzte Kultur- landschaft ein breiteres Lebensraumangebot für die Tier- und Pflanzenwelt und eine höhere Erlebnis viel- falt, als es im Plangebiet derzeit möglich ist.

Solange Böden offen, d.h. unbefestigt und in ihrer Schichtenfolge noch weitgehend natürlich gelagert sind, können sie grundsätzlich naturraumtypischen Pflanzen als Standort und Tierarten (vom Mikroorganismus, Regenwurm oder Kleinsäuger im Boden bis zum Bodenbrüter [z.B. Feldlerche] oder Beutegreifer als Ver- treter der Avifauna) als Lebensraum dienen. Mit zunehmender Intensität der Landbewirtschaftung oder ins - besondere auch Versiegelung bzw. Überbauung (hier speziell: Silo- und Wirtschaftsflächen, Gebäude und sonstige Anlagen) sinkt dieses Angebot. Die Möglichkeiten der Versickerung sinken auf diesen Flächen ebenfalls. Überbauung bzw. Versiegelung reduziert außerdem geländeklimatische Ausgleichswirkungen wie Verdunstung und Abkühlung.

Dauerhafte Bodenbedeckung (z.B. durch Grünland, Ruderalfluren, Gebüsche oder auch größere Gehölz - bestände) fördert langfristig die ungestörte Bodenentwicklung. An dieser Bodenentwicklung wirken auc h versickernde Niederschläge und die mit ihnen transportierten Stoffe bz w. Partikel mit. Überbauung und Be- festigung bedeuten dagegen in der Regel eine Belastung des natürlichen Bodengefüges und ggf. auch des Bodenwasserhaushaltes durch Verlust von Offenboden, natürlicher Schichtfolge, Verdichtung oder ggf.

auch Stoffeinträge.

Ein vielfältiges Angebot an flächigen und vertikalen Vegetationsstrukturen (z.B. Wald, Gehölzzeilen aus heimischen Arten, höhere Gras - und Krautfluren) oder abiotisch bedeutsamen Strukturen (warme bes onnte Flächen, Roh- oder Offenböden, nährstoffarme oder nasse Standorte) erhöht sowohl die Lebensraumbe- deutung für die Tier- und Pflanzenwelt als auch die örtliche Erlebnis vielfalt. Raumwirksame Gehölz - bestände können darüber hinaus eine wirksame Eingrünung und Einbindung von Bauflächen in die Umge- bung gewährleisten. Demgegenüber bieten strukturarme und intensiv genutzte Agrarfläc hen ebenso wie Bauflächen ohne Grünstrukturen nur noch ein stark eingeschränktes Lebensraumangebot für die Tier- und Pflanzenwelt und eine geringe bis oft fehlende dörfliche Erlebnis vielfalt.

Diese Beispiele mögen genügen, um die Vielschichtigkeit der Wec hselbeziehungen z wischen den Schutz- gütern nur anz udeuten; entsprechend komplex fallen dann bei Realisierung des Vorhabens auch die Wirk - zusammenhänge auf die Umwelt aus.

2.9 Beschreibung der Entwicklung des Umweltzustande s bei Nichtverwirklichung der

Planung

Das aktuell im Plangebiet sowie dessen Umfeld gegebene Landnutzungsmuster (Biogasanlage; vorrangig intensive Ackernutzung; Wegenetz; Wald) ist seit längerem so gegeben. Nach derz eitigem Kenntnisstand sind im betroffenen Raum unabhängig vom geplanten Vorhaben „ Aufstellung des Bebauungsplanes Wee- sen Nr. 7“ mit begleitender 26. FNP-Änderung keine wirtschaftlichen, verkehrlichen, technischen, planeri- schen oder sonstigen Entwicklungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Veränderung des jetzigen Um- weltzustandes im Plangebiet führen könnten. Eine weiterführende Prognose der durch das Vorhaben z u erwartenden Umweltauswirkungen aufgrund veränderter Ausgangsbedingungen ist daher nicht notwendig, Beurteilungs grundlage bleibt der aktuelle Umweltzustand, wie vorstehend beschrieben.

3 Beschreibung der Umweltauswirkungen aus der Umsetzung de s Bauleitplans 3.1 Beurteilungsgrundlagen

Beurteilungs grundlagen zur Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen sind

• die gegebenen Umweltvoraussetzungen, rechtlichen Rahmenbedingungen und methodischen Ansätze, wie in Kap. 1.2 und 2 beschrieben,

• die zeichnerische Darstellung und Begründung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 7 „Biogasanla- ge Weesen Erweiterung“ mit den in Kap. 1 dargelegten Zielen und Inhalten in Verbindung mit

• der Begründung und Planzeichnung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hermannsburg sowie

• die Darstellungen bzw. Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 „Biogas- anlage Weesen“.

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3.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / Lebensräume, Boden, Wasser, Klima / Luft, die biologische Vielfalt und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen

VORBEMERKUNG:

An dieser Stelle kann in Bezug auf umweltrelevante Folgewirkungen bereits „abgeschichtet“, d.h. festge- stellt werden, ob im Einzelfall bzw. für Teilflächen des Bebauungsplanes noch erhebliche Folgewirkungen zu erwarten sind und ob ins besondere als Konsequenz daraus ein (ggf. weiterführender) naturschutzrecht- licher Kompensationsbedarf zu erwarten sein wird oder nicht.

Diese Fragestellung ist relevant, weil sich der hier zu beurteilende Bebauungsplan Weesen Nr. 7 mit dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan Weesen Nr. 6 überlagert. Für diesen bestehenden B-Plan wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bereits (Hinweis: gleiche GRZ wie nun im B-Plan Weesen Nr. 7, nämlich 0,7) abgearbeitet, für die erheblichen nachteiligen Umweltaus wirkungen im Sinne des § 2a BauGB wurden Kompens ationsmaßnahmen entwickelt und festgeschrieben. Dabei war seinerzeit innerhalb des Plangebietes entlang der Nordwestseite neben einer Eingrünung durch eine Gehölzpflanzung (Breite: 5 m) zusätzlich noch eine Kompensationsfläche (Ackerfläche mit nachfolgender Nutzungsextensivierung sowie Anpflanzung von 25 Stück Obstbäumen; Darstellung als Grünfläche; Breite: 20 m) vorgesehen. Diese Flä- chen bz w. Strukturen können zukünftig nicht mehr gehalten bz w. umgesetzt werden, wenn die Biogasanla- ge erweitert werden soll. Eine umlaufende randliche Eingrünung soll jedoch innerhalb des Plangebietes wieder neu strukturiert werden. Die Abb. 5 zeigt auf der Grundlage des neuen B-Planes Nr. 7, welche Pflanz - bzw. Kompens ationsmaßnahmen aus dem bisherigen B-Plan Nr. 6 nicht mehr realisiert werden können.

Abb. 5: Anteilig nicht mehr umsetzbare Pflanz- bz w. Kompensationsmaßnahmen

Da das Sondergebiet ins gesamt erweitert und die überbaubare Fläche bzw. das Baufenster ausgedehnt wird, muß der Eingriffsumfang nicht nur für den neuen (westlichen) SO- Flächenanteil des Bebauungspla- nes Nr. 7 neu gerechnet, die Eingriffsbilanz neu aufgestellt und nun auch ein zusätzlicher externer Aus - gleich zur angemessenen Kompensation hinzugezogen werden. Es muß außerdem auch für den Über- schneidungsbereich mit dem alten Bebauungsplan Nr. 6 und die dort nicht mehr realisierbaren Kompensa- tionsmaßnahmen ein Ausgleich an anderer Stelle des betroffenen Raumes geschaffen werden.

Für den nördlich vorhandenen unbefestigten Weg, der als Grünfläche festgeschrieben werden soll, ist je-

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doch davon auszugehen, daß dort keine Eingriffe stattfinden werden, der Nutzungszustand bleibt dort un- verändert.

Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Aus führungen.

3.2.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Lebensräume und die biologische Vielfalt

Als Folge des Vorhabens werden weitere Ackerflächen im Bereich des nun neu überplanten Flächenanteils durch Überbauung bzw. Befestigung in Anspruch genommen.

Als maßgeblich für die Eingriffsbeurteilung wird hier die im Bebauungsplan für das Sondergebiet festge- setzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 zuzüglich einer zulässigen Überschreitung um 50 %, jedoch bis auf eine GRZ von max. 0,8 und damit eine Überbaubark eit von 80 % der betroffenen Fläche angesehen. Die nun neu betroffene Ackerfläche ermittelt sich analog zur Vorgehensweise im Umweltbericht (2005) zum Ursprungsbebauungsplan wie folgt:

Größe des Planbereichs gesamt 23.842 qm

davon neu betroffener Ackerfläc henanteil rund 19.638 qm

= eingriffsrelevanter Flächenanteil neu 19.638 qm x GRZ 0,8 = 15.710 qm.

Für diesen Flächenanteil von 15.710 qm ist von erheblichen nachteiligen Folgewirkungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume auszugehen, sie verlieren ihre bisherigen bz w. potentiellen Biotopfunk - tionen. Eine flächenmäßige Zusammenstellung der in Anspruch genommen Biotope und Strukturen enthält die im Anhang beigefügte Tab. A („Eingriffsermittlung und –bilanzierung“).

Das bedeutet Struktur- bzw. Lebensraumverluste sowie auch einen Verlust an Nahrungsangebot für die daran gebundene Tierwelt wie z.B. Bodenlebewesen, Kleinsäuger, Insekten, ggf. auch bodenbrütende Vo- gelarten u.a..

Sofern die möglichen Funktionen der bisherigen Ackerflächen als gelegentliches Brut- bzw. Nahrungshabi- tat für bodenbrütende Vogelarten (z.B. Feldlerche) betroffen sein sollten, kann aufgrund der in der weitläu- figen Umgebung gegebenen offenen Landschaftsstrukturen davon ausgegangen werden, dass die ökologi- schen Funktionen der vom Eingriff betroffenen Flächen und die daran gebundene Population im Sinne von

§ 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang für diese Arten auch weiterhin erfüllt werden. Bei Arten wie der Feldlerche, die in der Regel flächig verbreitet sind, kann als Verbreitungsgebiet einer lokalen Population z.B. die gegebene naturräumlic he Landschaftseinheit zugrundegelegt werden (vgl. z.B. RUNGE et al. 2010). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand solcher Arten (d.h. hier: der lokalen Populationen), sofern sie im weiteren Umfeld vorkommen, nachteilig verändert wird.

Voraussetzung für die artenschutzrec htliche Unbedenklichkeit ist allerdings, daß die zur Umsetzung der Planinhalte notwendigen Bodenarbeiten außerhalb der Vogelbrut- und Aufz uchtzeiten durchgeführt werden und daß damit vor Beginn der Arbeiten durch entsprechende Kontrolle das tatsächliche Vorkommen von Brutvögeln der Offenlandschaft dort sicher aus geschlossen werden kann.

Nur dann ist unter artenschutzrechtlichen Aspekten hinreichend sicher auszuschließen, dass als Folge der beabsichtigten Bauleitplanung die Vorschriften des § 44 BNatSchG verletzt werden, da streng geschützte Arten oder ihre Baue als Fortpflanzungs- bz w. Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 dann nicht vorhanden sind und damit auch keine lokalen Populationen solcher Arten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 vom Vorhaben be- troffen sind.

Nachteilige Aus wirkungen auf die biologische Vielfalt insgesamt werden hier mit Blick auf die Einschätzung in Kap. 2.2 nicht gesehen.

Hinzu kommt, daß im bislang geltenden Bebauungsplan Nr. 6 zur Eingriffskompensation vorgesehene und festgesetzte Fläc hen und Strukturen „verdrängt“ werden bz w. nun nicht mehr realisiert werden können, soweit sie noc h nicht umgesetzt wurden bzw. wieder beseitigt werden müssen, soweit sie bereits anteilig realisiert wurden. Dies umfaßt

anteilig Flächen mit extensiver Gras- / Krautvegetation und Obstbäumen >>> 5.402 qm anteilig 5 m breite Gehölzpflanzung >>> 1.395 qm

Diese Flächenanteile sind nun an anderer Stelle des betroffenen Raumes neu zu schaffen, um eine voll- ständige Eingriffskompensation sowohl für den neuen B-Plan Nr. 7 als auc h für den bisherigen B-Plan Nr. 6 zu gewährleisten.

3.2.2 Auswirkungen auf Bodenfunktionen

Nachteilige Auswirkungen auf den Bodenhaushalt ergeben sich insbesondere durch Bautätigkeit für die Herstellung weiterer Anlagen, Wirtschaftsflächen o.ä. einschließlich der dafür ggf. notwendigen Abgrabun- gen, Aufschüttungen und Befestigungen.

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Die so betroffenen Flächen werden also durch Bautätigkeit nachhaltig überformt bzw. umgestaltet. Das be- deutet Eingriffe in den Bodenhaushalt durch Abtrag von Oberboden (Mutterboden), Abgrabungen (z.B. für Gründungen) oder Aufschüttungen, Durchmischung, Verdichtung, Überbauung und Befestigung und damit den Verlust von bisherigen Offenböden. Die natürliche Bodenschichtung wird in diesen Bereichen stark verändert. Sofern die Böden überbaut bzw. befestigt werden, können sie zukünftig weder den bislang da- ran gebundenen Bodenlebewesen noch anderen Artengruppen als Lebens raum zur Verfügung stehen.

Auch ist dort Pflanzenwachstum nicht mehr möglich.

Gegebenenfalls anfallende Überschußmengen an Boden müssen ordnungsgemäß entsorgt werden, sofern sie nicht innerhalb des Plangebietes z u gestalterischen Zwecken, als Havarieschutz o.ä. wieder eingebaut bzw. verwendet werden können.

Auch für das Schutzgut Boden gilt der im vorstehenden Kap. 3.2.1 ermittelte eingriffsrelevante Flächenan- teil von 16.431 m2. Für diesen Anteil ist von erheblichen nachteiligen Folgewirkungen für den Bodenhaus - halt und damit für Natur und Landschaft auszugehen.

3.2.3 Auswirkungen auf den Wasserhaushalt

Die projektbedingten Auswirkungen sind im engen Zusammenhang mit denen für den Bodenhaushalt (s.o.) zu sehen. So sind als Folgen weiterer Überbauung und Versiegelung Veränderungen des Bodenwasser- Haus haltes zu erwarten. Auf diesen Flächen findet keine Versickerung und Nachlieferung in den Unterbo- den mehr statt, anfallende Niederschläge sind auf dies en Flächen nicht mehr pflanzenverfügbar im Sinne eines funktions fähigen Naturhaushaltes.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sollen die anfallenden unbelasteten Niederschläge jedoc h im Plangebiet zurückgehalten bzw. versickert werden, so dass in der Bilanz insges amt das Wasser dem Gefüge des örtli- chen Naturhaushaltes dennoch erhalten bleibt.

3.2.4 Auswirkungen auf Klima und Luftqualität

Die Funktionen der bisherigen Offenböden einschließlich anteiliger Vegetationsdecke (auch landwirtschaft- liche Kulturen) gehen im Bereich zukünftiger Überbauung bz w. Flächenbefestigung verloren, d.h. hier sind deshalb kleinräumig Veränderungen des Geländeklimas zu erwarten. Das beinhaltet vor allem den Verlust von Abkühlungswirkung und die Tendenz zu verstärkter Einstrahlung und Erwärmung auf den betroffenen Flächen.

Anderers eits wirken sich die im Bebauungs plan zur Festsetzung vorges ehenen Pflanzmaßnahmen nac h einer angemessenen Entwicklungszeit der Bestände mit ihren klimahygienischen Funktionen (Filterung, Beschattung, Sauerstoffproduktion) wieder positiv auf Klima und Luftqualität des Plangebietes aus.

Es ist von anlagentypischen Geruc hsemissionen auszugehen, die sich aber wie bisher schon im Rahmen des immissionsschutzrechtlich Zulässigen bewegen dürften.

Mit der Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen kann ein Beitrag z um verminderten Ver- brauch fossiler Energieträger und damit auch zum Klimaschutz geleistet werden.

3.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild

Der Planbereich liegt in einer Landschaft, die durch großflächigere Ackerbewirtschaftung mit teils weiterrei- chenden Sichtbeziehungen gekennzeichnet und stark ländlich geprägt ist. Allerdings ist die bereits vorhan- dene Biogasanlage aufgrund ihres Charakters und wegen der (noch) weitgehend fehlenden Eingrünung als starke visuelle Vorbelastung anzus ehen.

Die beabsichtigte Erweiterung der Biogas anlage mit nachgeordneten technischen Einrichtungen etc. wird daher nicht zu einer grundsätzlichen Neubelastung des Landschaftsbildes an dieser Stelle führen, gleich- wohl bewirkt die zukünftig deutlich erweiterte Bebaubark eit eine zusätzliche Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes im Sinne des Naturschutzrechts.

Daraus begründet sich ein Bedarf nach einer verstärkten, wirksamen und dauerhaften Eingrünung und Ge- staltung des Plangebietes durch geeignete Anpflanzungen.

3.4 Auswirkungen auf Erhaltungsziele sowie Schutzzwecke von FFH- und Vogel-

schutzgebieten oder anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebieten und –objekten Der Bereich der bereits errichteten und betriebenen Biogasanlage ist nicht Bestandteil des LSG-CE 25

„Südheide“, er liegt vielmehr ins elartig innerhalb dieses Schutzgebietes. Die Gemeinde Hermannsburg hat (vgl. Kap. 2.2) bereits eine Ausgrenz ung des nun überplanten LSG-Anteils aus dem Schutzgebiet bean- tragt. Der Bebauungsplan kann demnach erst in Kraft treten, wenn eine solche Ausgliederung rechtswirk - sam ist. Sofern das so erfolgt, wird hier davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Biogasanlagen- Erweiterung kein Konfliktpotential mit dem LSG verbleibt.

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3.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

Eine Betroffenheit im Sinne der Beeinträc htigung von Wohngebieten oder sensibleren Einrichtungen durc h das Vorhaben ist nicht zu erwarten, zumal solche Beeinträchtigungen aus dem bisherigen Betrieb der ge- nehmigten Biogasanlage nicht bekannt sind.

Das bislang vorhandene und im Rahmen der Naherholung, soweit sie dort tatsächlich stattfindet, gelegent- lich genutzte Wegenetz wird auch weiterhin für diesen Zweck erreichbar und nutzbar sein, so daß sich in dieser Hinsicht keine Einschränkungen ergeben.

3.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Dieses Schutzgut ist hier voraussichtlich nicht betroffen.

3.7 Naturschutzrechtliche Gesamtbewertung und Eingriffsbeurteilung

Als Folge der B-Plan-Aufstellung sind auf dem westlichen (bislang noch nicht überplanten) Teil des Plan- gebietes nachteilige Veränderungen zu erwarten. Das betrifft ausschließlich bisherige Ackerflächen mit ih- ren Funktionen für den Naturhaushalt bzw. auch für das Orts- bzw. Landschaftsbild.

Es wird ein deutlicher zusätzlicher Anteil an Flächenbefestigung bz w. -versiegelung zu erwarten sein, so daß ein weiterer Teil der derzeit noch vorhandenen Offenböden verlorengeht. Das bedeutet vor allem Ein- griffe in den Bodenhaushalt und in Lebensraumfunktionen. Außerdem können dort bislang vorgesehene und im geltenden Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzte Kompensationsmaßnahmen nicht mehr realisiert wer- den, diese müssen auf andere geeignete Flächen außerhalb des Plangebietes verlagert werden. Mit Blick auf die erforderliche Anwendung der naturschutzrec htlichen Eingriffsregelung (siehe auch Kap. 5) erfolgt vor diesem Hintergrund nachstehend eine zusammenfassende Eingriffsbeurteilung und Ableitung des Kompensationsbedarfs.

Eingriffsbewertung und Kompensationsansatz

Die Eingriffsbeurteilung erfolgt in Anlehnung an den Ansatz des früheren Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (BREUER 1994 / 2006). Alle dafür erforderlichen Angaben sind in der im Anhang beigefügten Tabelle A „Eingriffsermittlung und –bilanzierung“ zusammengefaßt, das schließt die Zuweisung der betrof- fenen Grundflächen (Biotop- bzw. Nutzungstypen) zu Wertstufen für die meisten Schutzgüter auf der Grundlage dieses Ansatzes mit ein. Deutlich wird darin auch der Wertverlust bz w. der durch das Vorhaben zu erwartende Wertstufenwandel, der wiederum die Erheblichkeit von Eingriffs folgen bedingt.

Hinweis: Es wird hier die Eingriffsbeurteilung und –bilanz für das gesamte neue Plangebiet vorgenommen, um Vergleichbark eit mit den Ausführungen des Umweltberichtes aus dem Jahr 2006 zum B-Plan Weesen Nr. 6 zu gewährleisten. Demzufolge wird hier für das Plangebiet insgesamt von Ack erfläche ausgegangen.

Von der Gesamtfläche des Plangebietes (23.842 m2) gehen dementsprec hend der im Kap. 3.2 und 3.2.1 dargelegten Berechnung insges amt 15.710 m2 Fläche (vgl. Tab. A im Anhang) in die Eingriffsbeurteilung mit ein, da sie zukünftig stark und nachhaltig überformt werden und somit erhebliche Eingriffsfolgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewirken. Hinzu kommt, daß ein Teil der bis herigen Anpflanzungen sowie eine größere Kompensationsfläche aus dem B-Plan Nr. 6 im Flächenumfang von real zusammen 6.797 m2 nicht mehr realisiert werden können, weil dort zukünftig Überbauung infolge der Anlagenerweite- rung zulässig sein soll. Aus diesem Gesamtsachverhalt resultiert ein zunächst rein rechneri scher Kom - pensationsbedarf2 in Höhe von 37.857 m2.

Erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sich nach diesem Ansatz im vorliegenden Fall durch Eingriffe in die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen, Lebens räume“, „Boden“, „Wasser“ und „Landschaftsbild“, für die übrigen Schutzgüter werden keine erheblichen Eingriffsfolgen festgestellt. Rechnerischer Kompens ationsbedarf wiederum res ultiert ausschließlich aus Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Tiere, Pflanzen, Lebensräume“

sowie „Boden“, denn es wird davon ausgegangen, dass die für diese Schutzgüter maßgeblichen Beein- trächtigungen auch entsprechende Wertverluste für die übrigen Schutzgüter widerspiegeln, dass aber auc h im Umkehrschluß die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kompensatorische Mehrfachwirkungen für verschiedene Schutzgüter entfalten.

Als Folge der Bauleitplanung und damit als Folge weiterer zulässiger Bebauung und Überformung werden zusätzliche Ackerflächen in Anspruch genommen. Damit geht ein weiterer Flächenanteil mit seinen bishe- rigen Funktionen für den Naturhaushalt verloren, und auch das Landschaftsbild wird sich durch die beab- sichtigte Erweiterung verändern. Das bedeutet also insgesamt umfangreiche Eingriffe vor allem in den Bo- denhaushalt, verbunden mit Funktions verlusten und Beeinträchtigungen auch für andere Schutzgüter ein- schließlich des Landschaftsbildes.

2 Der rechnerische Kompensationsbedarf entspricht nicht unmittelbar dem tatsächlichen Flächenbedarf f ür Ausgleichsmaßnahmen.

Bei Auf wertung einer geeigneten Ausgleichsf läche (z.B. Acker; Wertstuf e 1) durch eine Maßnahme wie z.B. eine Obstwiese (Wertstuf e 4) um drei Wertstuf en reduziert sich der reale Flächenbedarf dann auf ein Drittel des rechnerischen Kompensationsbedarf s.

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